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612.310

Dekret über die wirkungsorientierte Steuerung von Aufgaben und Finanzen

(DAF)

Vom 05.06.2012 (Stand 01.07.2024)

Präambel

Der Grosse Rat des Kantons Aargau,

gestützt auf die §§ 9 Abs. 4, 11 Abs. 4 und 5, 15 Abs. 2, 16 Abs. 1, 20 Abs. 1, 26 Abs. 3, 35 Abs. 3, 36 Abs. 1 und 43 Abs. 2 des Gesetzes über die wirkungsorientierte Steuerung von Aufgaben und Finanzen (GAF) vom 5. Juni 2012[1]*

beschliesst:

Anhänge

1. Rechnungslegung

1.1. Allgemeines

Art. 1 Grundgliederung

Erfolgs- und Investitionsrechnung gliedern sich nach Steuerungsebenen, Steuergrössen, Arten und Funktionen.

Die Artengliederung für die Erfolgsrechnung und Investitionsrechnung sowie die Gliederung der Bilanz werden im Kontenrahmen festgelegt, wobei der Kontenrahmen des harmonisierten Rechnungsmodells für die Kantone und Gemeinden als Richtlinie gilt.

Der Regierungsrat legt die Kontogruppen des Kontenrahmens durch Verordnung fest.

1.2. Bilanz

Art. 2 Gliederung

Die Bilanz gliedert sich auf der Aktivseite in Finanz- und Verwaltungsvermögen und auf der Passivseite in Fremdkapital und Eigenkapital.

Das Finanzvermögen gliedert sich mindestens in flüssige Mittel und kurzfristige Geldanlagen, Forderungen, kurzfristige Finanzanlagen, aktive Rechnungsabgrenzungen, Vorräte und angefangene Arbeiten, langfristige Finanzanlagen, Sachanlagen des Finanzvermögens sowie Forderungen gegenüber Spezialfinanzierungen.

Das Verwaltungsvermögen gliedert sich mindestens in Sachanlagen Verwaltungsvermögen, Darlehen und Beteiligungen. *

Das Fremdkapital gliedert sich mindestens in laufende Verbindlichkeiten, kurzfristige Finanzverbindlichkeiten, passive Rechnungsabgrenzung, kurzfristige Rückstellungen, langfristige Finanzverbindlichkeiten, langfristige Rückstellungen sowie Verbindlichkeiten gegenüber Spezialfinanzierungen.

Das Eigenkapital gliedert sich mindestens in Verpflichtungen beziehungsweise Vorschüsse gegenüber Spezialfinanzierungen, Rücklagen aus den Globalbudgets, Ausgleichsreserve, übriges Eigenkapital sowie Bilanzüberschuss respektive Bilanzfehlbetrag.

Spezialfinanzierungen werden im Eigenkapital als Verpflichtungen respektive Vorschüsse geführt, wenn der Kanton die Rechtsgrundlage selber ändern kann oder die Rechtsgrundlage auf übergeordnetem Recht basiert, aber einen erheblichen Gestaltungsspielraum offen lässt. In den übrigen Fällen werden Verbindlichkeiten gegenüber Spezialfinanzierungen im Fremdkapital und die Forderungen gegenüber Spezialfinanzierungen im Finanzvermögen geführt.

Art. 3 Bilanzierung

Vermögenswerte im Finanzvermögen werden bilanziert, wenn sie einen künftigen wirtschaftlichen Nutzen erbringen und ihr Wert verlässlich ermittelt werden kann.

Vermögenswerte im Verwaltungsvermögen werden bilanziert, wenn sie zukünftige Vermögenszuflüsse bewirken oder einen mehrjährigen betriebswirtschaftlichen Nutzen aufweisen und ihr Wert verlässlich ermittelt werden kann.

Verpflichtungen werden bilanziert, wenn sie auf einem Ereignis vor dem Bilanzstichtag gründen, ihre Erfüllung zu einem Mittelabfluss führen wird und ihr Wert verlässlich ermittelt werden kann.

Rückstellungen sind bestehende Verpflichtungen, bei denen der Zeitpunkt der Erfüllung oder die Höhe des künftigen Mittelabflusses mit Unsicherheiten behaftet sind.

Immaterielle Anlagen werden mit Ausnahme von Softwareinvestitionen nicht aktiviert. *

Art. 4 Verwaltungsvermögen ohne Abschreibungen

Nicht abgeschrieben werden folgende Anlagekategorien:

  1. Grundstücke inklusive Wald,
  2. Sachanlagen im Bau,
  3. Darlehen und Beteiligungen.

Art. 5 Verwaltungsvermögen mit Abschreibungen

Über die Nutzungsdauer abgeschrieben werden folgende Anlagekategorien:

Anlagekategorie Nutzungsdauer
Gebäude 35 Jahre
Installationen, Einbauten, Mieterausbauten bei Gebäuden 10 Jahre
Maschinen, Fahrzeuge 8 Jahre
übrige Mobilien 5 Jahre
Informatik 3 Jahre

Die Werte werden abzüglich der erhaltenen Investitionsbeiträge ausgewiesen.

Die Abschreibungen erfolgen jährlich und werden linear nach der jeweiligen Nutzungsdauer der betreffenden Anlagekategorie vorgenommen.

Die Abschreibung beginnt bei Nutzungsbeginn.

Art. 6 Verwaltungsvermögen mit Direktabschreibungen

Per Ende Jahr werden folgende Anlagekategorien vollständig abgeschrieben:

  1. Wasserbauten und Bauten des Natur- und Landschaftsschutzes,
  2. erteilte Investitionsbeiträge.

Per Ende Jahr werden ebenso alle Investitionen von Spezialfinanzierungen vollständig abgeschrieben.

1.3. Erfolgsrechnung

Art. 7 Erfolgsrechnung

Das Gesamtergebnis der Erfolgsrechnung setzt sich zusammen aus dem operativen und dem ausserordentlichen Ergebnis. Es verändert den Bilanzüberschuss beziehungsweise den Bilanzfehlbetrag.

Kantonale Steuern werden mit der Rechnungsstellung nach dem Sollprinzip verbucht.

Der Ausgleich einer Spezialfinanzierung wird als Einlage respektive Entnahme in Spezialfinanzierungen verbucht.

1.4. Investitionsrechnung

Art. 8 Investitionsrechnung

Vorhaben mit mehrjähriger betriebswirtschaftlicher Nutzungsdauer, die das Verwaltungsvermögen betreffen, stellen eine Investition dar, wenn der Aufwand die Wesentlichkeitsgrenze überschreitet. Dieser Aufwand und der damit zusammenhängende Ertrag werden in der Investitionsrechnung geführt. *

Projektstellen werden ebenfalls als Investitionen geführt, wenn der entsprechende Verpflichtungskredit über die Investitionsrechnung abgewickelt wird.

Investitionsaufwand und Investitionsertrag werden gemäss den §§ 4 und 5 in die Bilanz überführt.

Darlehen und Beteiligungen gelten nicht als Investitionen. *

1.5. Ausserordentlichkeit

Art. 9 Ausserordentlichkeit

Ausserordentlicher Aufwand und Ertrag sowie ausserordentlicher Investitionsaufwand und Investitionsertrag betreffen die Folgen von Grossereignissen, mit denen in keiner Art und Weise gerechnet werden konnte und die sich der Einflussnahme und der Kontrolle des Kantons entziehen.

Folgende Geschäftsereignisse werden ebenfalls als ausserordentlicher Aufwand und Ertrag verbucht: *

  1. Abtragung des Bilanzfehlbetrags,
  2. Abschreibung des Fehlbetrags der Finanzierungsrechnung aus den Vorjahren,
  3. Einlagen in das und Entnahmen aus dem Eigenkapital.

Abschreibungen auf ausserordentlichen Investitionen werden in der Kontogruppe Abschreibungen Sachanlagen Verwaltungsvermögen geführt.

Der Grosse Rat legt den ausserordentlichen Aufwand und Ertrag sowie den ausserordentlichen Investitionsaufwand und Investitionsertrag gemäss Absatz 1 mit absoluter Mehrheit aller Mitglieder fest. *

1.6. Finanzierungsrechnung

Art. 10 Finanzierungsrechnung

Die Finanzierungsrechnung stellt die Nettoinvestitionen der Selbstfinanzierung gegenüber. Die Selbstfinanzierung ergibt sich aus dem Gesamtergebnis der Erfolgsrechnung und den Abschreibungen der Sachanlagen des Verwaltungsvermögens.

Der für die Schuldenbremse gemäss § 20 GAF massgebliche Saldo der Finanzierungsrechnung errechnet sich ohne ausserordentlichen Aufwand und Ertrag sowie ohne ausserordentlichen Investitionsaufwand und Investitionsertrag gemäss § 9 Abs. 1. *

Bei Immobilienvorhaben ab Fr. 50 Mio. werden anstelle der Nettoinvestitionen deren jährliche Abschreibungen für den massgeblichen Saldo der Finanzierungsrechnung berücksichtigt. *

… *

2. Steuerung

2.1. Steuergrössen

Art. 11 Abgrenzung der Steuergrössen innerhalb der Erfolgsrechnung

Im Globalbudget werden sämtliche Aufwände und Erträge der Erfolgsrechnung abgewickelt, die nicht Teil des leistungsunabhängigen Aufwands und Ertrags sind.

Leistungsunabhängiger Aufwand und Ertrag fällt grundsätzlich unabhängig von der erbrachten Leistung an. Er ist durch den Kanton nicht direkt steuerbar.

Art. 12 Übertragungen und Rücklagen

Übertragungen können maximal im Umfang des bewilligten Budgets des Vorjahrs nach Abzug der beanspruchten Mittel vorgenommen werden. Übertragene Mittel dürfen nicht zur Kompensation verwendet werden. *

In folgenden Aufgabenbereichen können aus zweckgebundenen Ertragsüberschüssen im Globalbudget Rücklagen gebildet werden:

  1. Migration und Integration: Integrationsbeitrag Bund,
  2. Arbeitssicherheit und arbeitsmarktliche Integration: Vollzug der Arbeitslosenversicherung,
  3. Gesundheit: Alkoholzehntel und Spielsuchtbekämpfung,
  4. Verbraucherschutz: Tierseuchenbekämpfung,
  5. Wald, Jagd und Fischerei: Waldrodung.

In folgenden Aufgabenbereichen können aus zweckgebundenen nicht beanspruchten Budgetmitteln des Globalbudgets Rücklagen gebildet werden, sofern sie nicht Teil eines Verpflichtungskredits sind:

  1. Hochschulen: Ausbildungsbeiträge,
  2. Immobilien: baulicher Unterhalt,
  3. Landwirtschaft: Darlehen Landwirtschaft,
  4. Volksschule: Ressourcierung.

Art. 13 Darstellung von Verpflichtungskrediten in den Steuergrössen

… *

Verpflichtungskredite sind ab einer Kreditkompetenzsumme von 5 Millionen Franken einzeln auszuweisen.

2.2. Budget und Nachtragskredite

Art. 14 Wesentliche Veränderungen im Budget

Wesentliche Veränderungen des Budgets im Vergleich zum Budget des Vorjahres sind im Aufgabenbereichsplan zu kommentieren.

Eine Veränderung einer finanziellen Steuergrösse ist wesentlich, wenn sie mindestens 5 % beträgt. Veränderungen ab 2 Millionen Franken sind immer wesentlich.

Art. 15 Zielanpassung und Nachtragskredit

Anträge auf Nachtragskredite oder Anpassungen aufgabenseitiger Steuergrössen sind dem Grossen Rat als Sammelvorlage im Frühjahr und Herbst zu unterbreiten. In dringenden Fällen oder als Bestandteil einer separaten Vorlage kann die Antragstellung ausserhalb der Sammelvorlage erfolgen.

Nachtragskredite sind möglichst zu vermeiden.

2.3. Jahresbericht mit Jahresrechnung

Art. 16 Wesentliche Abweichungen zum Budget

Wesentliche Abweichungen zum Budget sind im Aufgabenbereichsbericht zu kommentieren.

Eine Abweichung zu einer finanziellen Steuergrösse ist wesentlich, wenn sie mindestens 5 % beträgt. Abweichungen ab 2 Millionen Franken sind immer wesentlich.

Art. 17 Eigenkapitalnachweis

Der Eigenkapitalnachweis zeigt die Veränderungen der Positionen des Eigenkapitals auf.

Art. 18 Geldflussrechnung

Die Geldflussrechnung gibt Auskunft über Herkunft und Verwendung der Geldmittel.

Die Geldflussrechnung stellt den Geldfluss aus betrieblicher Tätigkeit, aus Investitionstätigkeit und aus Finanzierungstätigkeit gestuft dar.

Der Saldo zeigt die Veränderung der flüssigen Mittel und kurzfristigen Geldanlagen.

Art. 19 Anhang der Jahresrechnung

Der Anhang der Jahresrechnung enthält:

  1. Darstellung des Rechnungsmodells sowie die gewählten Optionen und Abweichungen zum harmonisierten Rechnungsmodell für die Kantone und Gemeinden,
  2. Rechnungslegungsgrundsätze einschliesslich der wesentlichen Grundsätze zur Bilanzierung und Bewertung (insbesondere Abschreibungsmethoden und Abschreibungssätze),
  3. Rückstellungsspiegel,
  4. Beteiligungsspiegel,
  5. Gewährleistungsspiegel mit Eventualverpflichtungen und Eventualguthaben,
  6. Sachanlagespiegel gemäss den Positionen der Bilanz,
  7. Verwendung der Mittel des Swisslos-Fonds und Swisslos-Sportfonds,
  8. Ereignisse nach Bilanzstichtag,
  9. Berichte über den Stand oder den Abschluss von Pilotvorhaben, die Abweichungen zu geltenden Rechtsgrundlagen aufweisen,
  10. zusätzliche Angaben, die für die Beurteilung der Vermögens- und Ertragslage, der Verpflichtungen und der finanziellen Risiken von Bedeutung sind.

3. Verpflichtungskredit

Art. 20 Inhalt von Kreditvorlagen

Eine Kreditvorlage muss folgende Angaben enthalten:

  1. Umschreibung und Begründung des Vorhabens, das mit dem Verpflichtungskredit genehmigt werden soll,
  2. Rechtsgrundlagen, auf die das Vorhaben abgestützt ist,
  3. Darstellung und Beurteilung von Varianten,
  4. Zusammenstellung aller einmaligen und wiederkehrenden Aufwände sowie allfälliger Erträge,
  5. Berechnung der Kreditkompetenzsumme und Bezeichnung der zuständigen Instanz inklusive Ausführungen zur Referendumspflicht,
  6. Angaben über den zu erwartenden Folgeaufwand,
  7. Führung der Aufwände und Erträge im Globalbudget und in der Investitionsrechnung,
  8. Aussagen über das Kosten-Nutzen-Verhältnis,
  9. Vergleich der geplanten Aufwände und Erträge mit dem Aufgaben- und Finanzplan,
  10. Angaben über das weitere Vorgehen mit Zeitplan.

Art. 21 Führung der Verpflichtungskredite in der Erfolgsrechnung und in der Investitionsrechnung

Einmaliger Aufwand eines Verpflichtungskredits wird in der Regel vollständig im Globalbudget respektive in der Investitionsrechnung geführt.

Wiederkehrender Aufwand eines Verpflichtungskredits wird im Globalbudget geführt.

Art. 22 Berechnung und Inhalt von Verpflichtungskrediten

Einmaliger Aufwand ist immer in den Verpflichtungskredit einzurechnen für:

  1. Projektstellen,
  2. Arbeitsleistung ordentlicher Stellen, wenn für die Dauer des Vorhabens mehr als eine halbe Vollzeitstelle eingesetzt wird,
  3. befristet abgeschlossene Mietverträge,
  4. Vorbereitungsaufwand.

Neuer wiederkehrender Aufwand ist immer in den Verpflichtungskredit einzurechnen für:

  1. unbefristet abgeschlossene Mietverträge,
  2. Leasingverbindlichkeiten,
  3. im Betrieb anfallende Lizenzen,
  4. Aufwand, der anstelle von einmaligen Aufwänden getätigt wird,
  5. dauerhafte Einführung von vorgängig erfolgten Pilotvorhaben für neue oder veränderte staatliche Leistungsangebote.

Der nach Abschluss eines Vorhabens entstehende Folgeaufwand, der zum Zeitpunkt der Bewilligung keine unmittelbare Verpflichtung auslöst, wird nicht in einen Verpflichtungskredit eingerechnet.

Im Rahmen der Angebotsbestellungen im öffentlichen Verkehr sind Verpflichtungskredite nur anzufordern für den wiederkehrenden Aufwand, der in einem unmittelbaren direkten Zusammenhang mit einem Infrastrukturvorhaben steht.

Art. 23 Anpassungsklauseln

Wenn ein Kreditbeschluss eine indexierte Anpassungsklausel insbesondere für die Teuerung enthält, ist für entsprechenden Mehraufwand des Vorhabens kein Zusatzkredit erforderlich. Bei einem Rückgang des massgeblichen Indexes reduziert sich die bewilligte Kreditsumme entsprechend.

Der Regierungsrat regelt den Umfang und die Arten von Anpassungsklauseln abschliessend durch Verordnung.

Art. 24 Form und Zeitpunkt von Kreditvorlagen

Verpflichtungskredite ab einer Kreditkompetenzsumme von 5 Millionen Franken sowie Zusatzkredite, die zusammen mit dem bereits bewilligten Verpflichtungskredit die Kreditkompetenzsumme von 5,5 Millionen Franken überschreiten, sind dem Grossen Rat als Einzelvorlage zu unterbreiten.

Übrige Verpflichtungs- und Zusatzkredite in der Kompetenz des Grossen Rats sind zusammen mit den Sammelvorlagen für Nachtragskredite jeweils im Frühjahr und im Herbst zu beantragen. In dringenden Fällen oder als Bestandteil einer separaten Vorlage kann die Antragstellung ausserhalb der Sammelvorlage erfolgen.

Art. 25 Kreditkontrolle und Kreditabrechnung

Die mit dem Vorhaben beauftragte Instanz überwacht die Verwendung der Verpflichtungskredite selbständig und rechnet sie ab.

Bei Verpflichtungskrediten, die ausschliesslich aus wiederkehrendem Aufwand bestehen, wird die Kreditabrechnung nach dem ersten vollständigen Betriebsjahr erstellt. Verpflichtungskredite, die aus einmaligem und wiederkehrendem Aufwand bestehen, werden mit dem einmaligen Aufwand des Verpflichtungskredits abgerechnet.

Art. 26 Genehmigung der Schlussabrechnung von Verpflichtungskrediten

Die Schlussabrechnungen der vom Grossen Rat mit Einzelvorlage beschlossenen Verpflichtungskredite werden von der Finanzkontrolle geprüft und von der für den Vollzug eines Aufgabenbereichs beauftragten Instanz genehmigt. *

Die für den Vollzug eines Aufgabenbereichs zuständigen Instanzen genehmigen die Schlussabrechnungen der übrigen Verpflichtungskredite. Die Genehmigung ist der Finanzkontrolle anzuzeigen. Sämtliche Unterlagen sind für eine nachträgliche Kontrolle ein Jahr lang zur Verfügung zu halten.

4. Verwaltung von Vermögen und Finanzverbindlichkeiten

Art. 27 Grundsätze und Zuständigkeiten

Flüssige Mittel, kurzfristige Geldanlagen, Finanzanlagen und Finanzverbindlichkeiten werden zentral verwaltet. Die für die Verwaltung zuständige Instanz kann ausnahmsweise eine dezentrale Verwaltung der flüssigen Mittel bewilligen.

Vermögenswerte des Finanzvermögens sind zu marktgerechten Bedingungen unter Berücksichtigung der Sicherheit zu bewirtschaften.

Vermögenswerte des Verwaltungsvermögens werden grundsätzlich durch die Steuerungsinstanzen verwaltet, die sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben effektiv benutzen. Ausgenommen sind die zentral zu verwaltenden Liegenschaften.

Der Regierungsrat legt die Zuständigkeiten durch Verordnung fest und regelt in einer Weisung die Art der Verwaltung der flüssigen Mittel, Guthaben und Anlagen; er kann beim Verwaltungsvermögen durch Verordnung Ausnahmen von den Grundsätzen gemäss Absatz 3 vorsehen.

Art. 28 Übertragungen vom Verwaltungsvermögen ins Finanzvermögen

Vermögensbestandteile des Verwaltungsvermögens, die für öffentliche Aufgaben nicht mehr benötigt werden, fallen ins Finanzvermögen.

Sie werden im Finanzvermögen zum Verkehrswert bewertet. Bewertungsdifferenzen werden in der Erfolgsrechnung verbucht.

Die Bewertungsdifferenzen sind in den Aufgabenbereichen respektive Spezialfinanzierungen zu verbuchen, in denen die Vermögenswerte geschaffen wurden.

Art. 29 Geltendmachung von Guthaben

Die Steuerungsinstanzen stellen die dem Staat zustehenden Forderungen aus erbrachten Leistungen, Benutzungen von öffentlichen Sachen oder Einrichtungen und Entgelten vollständig und in der Regel spätestens 30 Tage nach Erbringung der Leistung, Ende der Benutzung beziehungsweise Rechtskraft des Entscheids in Rechnung. *

Art. 30 Versicherung von Vermögenswerten und Risiken

Der Regierungsrat regelt in einer Weisung die risikogerechte Versicherung von Vermögenswerten.

Art. 31 Inventarführung

Zuständig für die Inventarführung ist diejenige Steuerungsinstanz, die den Vermögenswert benutzt oder der er zur Verwaltung zugewiesen ist.

Der Regierungsrat regelt den Inhalt der Inventare, Art und Zeitpunkt der Erfassung der Vermögenswerte sowie deren Bewertung durch Verordnung.

Art. 31a * Annahme von Zuwendungen aus privaten Mitteln

Der Regierungsrat entscheidet über die Annahme von Zuwendungen aus privaten Mitteln, wenn

  1. der Kanton wesentliche Verpflichtungen eingehen muss,
  2. der Verwendungszweck und die Verfügungsberechtigung noch zu bestimmen oder zu präzisieren sind oder
  3. der Wert der Zuwendung Fr. 250'000.– übersteigt.

In allen übrigen Fällen entscheiden die Departemente oder die Staatskanzlei.

Art. 32 Zuwendungen aus privaten Mitteln mit besonderer Zweckbindung *

Zuwendungen aus privaten Mitteln mit besonderer Zweckbindung sind in der Bilanz auszuweisen. *

Der Regierungsrat regelt durch Verordnung den Verwendungszweck und die Verfügungskompetenz nach dem Willen der Zuwendenden. *

Entfällt der Verwendungszweck oder kann dieser nicht mehr sachgerecht verfolgt werden, legt der Regierungsrat die Zuwendungen mit anderen Zuwendungen mit ähnlichem Verwendungszweck zusammen. *

Der Regierungsrat kann in den Fällen von Absatz 3 den Verwendungszweck ändern oder ergänzen, wenn eine Zusammenlegung gemäss Absatz 3 nicht möglich ist. *

Art. 33 Spezialfinanzierungen Swisslos-Fonds und Swisslos-Sportfonds

Der Regierungsrat beschliesst über die Verwendung der Mittel des Swisslos-Fonds und des Swisslos-Sportfonds. Er legt darüber im Anhang der Jahresrechnung Rechenschaft ab.

Art. 34 Vergabe- und Ausgabenkompetenz *

Vergaben und Ausgaben von mehr als 1 Million Franken bewilligt der Regierungsrat. *

Art. 35 Veräusserung von Vermögenswerten

Veräusserungen erfolgen zum Verkehrswert.

Zuständig für die Veräusserung ist grundsätzlich diejenige Steuerungsinstanz, die den Vermögenswert überwiegend benutzt; Immobilien veräussert diejenige Organisationseinheit, die den Aufgabenbereich Immobilien beziehungsweise Verkehrsinfrastruktur vollzieht. *

Erforderte der Erwerb oder die Schaffung des Vermögenswerts einen Verpflichtungskredit gemäss § 24 GAF, ist die Veräusserung derjenigen Instanz zur Bewilligung zu unterbreiten, die den Verpflichtungskredit bewilligt hat. Wird nur ein Teil des Vermögenswerts veräussert, ist die Bewilligung derjenigen Instanz einzuholen, die zuständig gewesen wäre, wenn nur dieser Teil beschafft worden wäre.

5. Führungsunterstützung

Art. 36 Management-Informations-System

Das Management-Informations-System (MIS) unterstützt die Erstellung des Aufgaben- und Finanzplans sowie des Jahresberichts mit Jahresrechnung auf den Steuerungsebenen Aufgabenbereich und Leistungsgruppe.

Es macht den Mitgliedern des Grossen Rats sowie der Finanzkontrolle die verbindlich gesetzten Daten gemäss Absatz 1 mittels folgender Funktionalitäten zugänglich:

  1. Pläne des Aufgaben- und Finanzplans,
  2. Berichte des Jahresberichts mit Jahresrechnung,
  3. Zeitreihen (als Zahlen und Grafiken),
  4. Vergleiche (Versionen, Vorjahre),
  5. Filter.

Der Regierungsrat regelt die Sicht- und Mutationsrechte sowie deren Zuweisung auf Verwaltungsebene durch Verordnung.

Art. 37 Interne Verrechnungen

Interne Verrechnungen sind in der Erfolgsrechnung vorzunehmen, wenn *

  1. beim Leistungsbezug eines Aufgabenbereichs Wahlfreiheit besteht bezüglich Menge, Qualität oder Preis der Leistung;
  2. die Leistung eine Spezialfinanzierung betrifft;
  3. die Leistung beziehungsweise der Aufwand gegenüber Dritten in Rechnung gestellt oder ausgewiesen werden muss.

Der Regierungsrat regelt die intern zu verrechnenden Leistungen sowie die Grundsätze der Bewertung dieser Leistungen durch Verordnung.

Interne Verrechnungen werden jährlich von den beauftragten Steuerungsinstanzen gemäss § 9 Abs. 2 GAF festgelegt. Der Regierungsrat entscheidet bei Differenzen zwischen den ihm zugewiesenen Aufgabenbereichen und der Grosse Rat bei Differenzen zwischen den beauftragten Steuerungsinstanzen.

6. Übergangs- und Schlussbestimmungen

Art. 41a * Umgang mit Immobilienvorhaben am 31. Dezember 2023

Bei Immobilienvorhaben ab Fr. 20 Mio., für die der Grosse Rat den Verpflichtungskredit für die Ausführung zwischen dem 1. Januar 2021 und dem 31. Dezember 2023 beschlossen hat, werden anstelle der Nettoinvestitionen deren jährliche Abschreibungen für den massgeblichen Saldo der Finanzierungsrechnung berücksichtigt.

Am 31. Dezember 2023 aktivierte Investitionen für Immobilienvorhaben, die in der für die Schuldenbremse massgebenden Finanzierungsrechnung bisher nicht berücksichtigt wurden, werden einmalig und vollständig zu Lasten der Jahresrechnung 2024 abgeschrieben. Ausgenommen sind Immobilienvorhaben gemäss Absatz 1.

Die Abschreibungen gemäss Absatz 2 werden in dem für die Schuldenbremse massgeblichen Saldo der Finanzierungsrechnung berücksichtigt.

Art. 42 Publikation und Inkraftsetzung

Dieses Dekret ist in der Gesetzessammlung zu publizieren.

Der Regierungsrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens.

… *

Egress

Aarau, 5. Juni 2012

Präsidentin des Grossen Rats

Scholl-Debrunner

 

Protokollführer

Schmid

Inkrafttreten: 1. August 2013

2013/1-12

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle
05.06.2012 01.08.2013 Erlass Erstfassung 2013/1-12
03.12.2013 01.08.2013 § 2 Abs. 3 geändert 2014/1-03
03.12.2013 01.08.2013 § 8 Abs. 4 eingefügt 2014/1-03
03.12.2013 01.08.2013 § 37 Abs. 1 geändert 2014/1-03
24.11.2015 01.01.2016 § 8 Abs. 1 geändert 2015/6-28
24.11.2015 01.01.2016 § 9 Abs. 1bis eingefügt 2015/6-28
24.11.2015 01.01.2016 § 9 Abs. 3 geändert 2015/6-28
24.11.2015 01.01.2016 § 10 Abs. 2 geändert 2015/6-28
24.11.2015 01.01.2016 § 12 Abs. 2, lit. a) geändert 2015/6-28
24.11.2015 01.01.2016 § 12 Abs. 2, lit. b) geändert 2015/6-28
24.11.2015 01.01.2016 § 12 Abs. 2, lit. bbis) eingefügt 2015/6-28
24.11.2015 01.01.2016 § 26 Abs. 1 geändert 2015/6-28
24.11.2015 01.01.2016 § 34 Titel geändert 2015/6-28
24.11.2015 01.01.2016 § 34 Abs. 1 geändert 2015/6-28
22.11.2016 01.01.2017 Anhang 01 Inhalt geändert 2016/7-49
07.01.2020 01.08.2020 § 12 Abs. 3, lit. c) geändert 2020/9-04
07.01.2020 01.08.2020 § 12 Abs. 3, lit. d) eingefügt 2020/9-04
16.06.2020 01.01.2021 § 10 Abs. 3 eingefügt 2020/15-03
16.06.2020 01.01.2021 § 10 Abs. 4 eingefügt 2020/15-03
16.06.2020 01.01.2021 § 42 Abs. 3 eingefügt 2020/15-03
30.11.2021 30.12.2021 Anhang 01 Inhalt geändert 2021/18-23
14.03.2023 01.01.2024 Ingress geändert 2023/09-03
14.03.2023 01.01.2024 § 3 Abs. 5 geändert 2023/09-03
14.03.2023 01.01.2024 § 6 Abs. 1, lit. a) geändert 2023/09-03
14.03.2023 01.01.2024 § 10 Abs. 3 geändert 2023/09-03
14.03.2023 01.01.2024 § 10 Abs. 4 aufgehoben 2023/09-03
14.03.2023 01.01.2024 § 12 Abs. 1 geändert 2023/09-03
14.03.2023 01.01.2024 § 12 Abs. 2, lit. bbis) aufgehoben 2023/09-03
14.03.2023 01.01.2024 § 12 Abs. 2, lit. c) geändert 2023/09-03
14.03.2023 01.01.2024 § 13 Abs. 1 aufgehoben 2023/09-03
14.03.2023 01.01.2024 § 19 Abs. 1, lit. a) geändert 2023/09-03
14.03.2023 01.01.2024 § 19 Abs. 1, lit. gbis) eingefügt 2023/09-03
14.03.2023 01.01.2024 § 19 Abs. 1, lit. gter) eingefügt 2023/09-03
14.03.2023 01.01.2024 § 31a eingefügt 2023/09-03
14.03.2023 01.01.2024 § 32 Titel geändert 2023/09-03
14.03.2023 01.01.2024 § 32 Abs. 1 geändert 2023/09-03
14.03.2023 01.01.2024 § 32 Abs. 2 geändert 2023/09-03
14.03.2023 01.01.2024 § 32 Abs. 3 eingefügt 2023/09-03
14.03.2023 01.01.2024 § 32 Abs. 4 eingefügt 2023/09-03
14.03.2023 01.01.2024 § 35 Abs. 2 geändert 2023/09-03
14.03.2023 01.01.2024 § 38 aufgehoben 2023/09-03
14.03.2023 01.01.2024 § 39 aufgehoben 2023/09-03
14.03.2023 01.01.2024 § 40 aufgehoben 2023/09-03
14.03.2023 01.01.2024 § 41 aufgehoben 2023/09-03
14.03.2023 01.01.2024 § 41a eingefügt 2023/09-03
14.03.2023 01.01.2024 § 42 Abs. 3 aufgehoben 2023/09-03
19.09.2023 01.07.2024 § 29 Abs. 1 geändert 2024/04-02

Änderungstabelle - Nach Paragraph

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle
Erlass 05.06.2012 01.08.2013 Erstfassung 2013/1-12
Ingress 14.03.2023 01.01.2024 geändert 2023/09-03
§ 2 Abs. 3 03.12.2013 01.08.2013 geändert 2014/1-03
§ 3 Abs. 5 14.03.2023 01.01.2024 geändert 2023/09-03
§ 6 Abs. 1, lit. a) 14.03.2023 01.01.2024 geändert 2023/09-03
§ 8 Abs. 1 24.11.2015 01.01.2016 geändert 2015/6-28
§ 8 Abs. 4 03.12.2013 01.08.2013 eingefügt 2014/1-03
§ 9 Abs. 1bis 24.11.2015 01.01.2016 eingefügt 2015/6-28
§ 9 Abs. 3 24.11.2015 01.01.2016 geändert 2015/6-28
§ 10 Abs. 2 24.11.2015 01.01.2016 geändert 2015/6-28
§ 10 Abs. 3 16.06.2020 01.01.2021 eingefügt 2020/15-03
§ 10 Abs. 3 14.03.2023 01.01.2024 geändert 2023/09-03
§ 10 Abs. 4 16.06.2020 01.01.2021 eingefügt 2020/15-03
§ 10 Abs. 4 14.03.2023 01.01.2024 aufgehoben 2023/09-03
§ 12 Abs. 1 14.03.2023 01.01.2024 geändert 2023/09-03
§ 12 Abs. 2, lit. a) 24.11.2015 01.01.2016 geändert 2015/6-28
§ 12 Abs. 2, lit. b) 24.11.2015 01.01.2016 geändert 2015/6-28
§ 12 Abs. 2, lit. bbis) 24.11.2015 01.01.2016 eingefügt 2015/6-28
§ 12 Abs. 2, lit. bbis) 14.03.2023 01.01.2024 aufgehoben 2023/09-03
§ 12 Abs. 2, lit. c) 14.03.2023 01.01.2024 geändert 2023/09-03
§ 12 Abs. 3, lit. c) 07.01.2020 01.08.2020 geändert 2020/9-04
§ 12 Abs. 3, lit. d) 07.01.2020 01.08.2020 eingefügt 2020/9-04
§ 13 Abs. 1 14.03.2023 01.01.2024 aufgehoben 2023/09-03
§ 19 Abs. 1, lit. a) 14.03.2023 01.01.2024 geändert 2023/09-03
§ 19 Abs. 1, lit. gbis) 14.03.2023 01.01.2024 eingefügt 2023/09-03
§ 19 Abs. 1, lit. gter) 14.03.2023 01.01.2024 eingefügt 2023/09-03
§ 26 Abs. 1 24.11.2015 01.01.2016 geändert 2015/6-28
§ 29 Abs. 1 19.09.2023 01.07.2024 geändert 2024/04-02
§ 31a 14.03.2023 01.01.2024 eingefügt 2023/09-03
§ 32 14.03.2023 01.01.2024 Titel geändert 2023/09-03
§ 32 Abs. 1 14.03.2023 01.01.2024 geändert 2023/09-03
§ 32 Abs. 2 14.03.2023 01.01.2024 geändert 2023/09-03
§ 32 Abs. 3 14.03.2023 01.01.2024 eingefügt 2023/09-03
§ 32 Abs. 4 14.03.2023 01.01.2024 eingefügt 2023/09-03
§ 34 24.11.2015 01.01.2016 Titel geändert 2015/6-28
§ 34 Abs. 1 24.11.2015 01.01.2016 geändert 2015/6-28
§ 35 Abs. 2 14.03.2023 01.01.2024 geändert 2023/09-03
§ 37 Abs. 1 03.12.2013 01.08.2013 geändert 2014/1-03
§ 38 14.03.2023 01.01.2024 aufgehoben 2023/09-03
§ 39 14.03.2023 01.01.2024 aufgehoben 2023/09-03
§ 40 14.03.2023 01.01.2024 aufgehoben 2023/09-03
§ 41 14.03.2023 01.01.2024 aufgehoben 2023/09-03
§ 41a 14.03.2023 01.01.2024 eingefügt 2023/09-03
§ 42 Abs. 3 16.06.2020 01.01.2021 eingefügt 2020/15-03
§ 42 Abs. 3 14.03.2023 01.01.2024 aufgehoben 2023/09-03
Anhang 01 22.11.2016 01.01.2017 Inhalt geändert 2016/7-49
Anhang 01 30.11.2021 30.12.2021 Inhalt geändert 2021/18-23