Lexipedia

612.500

Gesetz über die Finanzierung der Sonderlasten

(G Sonderlasten)

Vom 16.08.2005 (Stand 01.01.2024)

Präambel

Der Grosse Rat des Kantons Aargau,

gestützt auf § 117 Abs. 1 der Kantonsverfassung,

beschliesst:

Art. 1 Zweck

Dieses Gesetz regelt die Spezialfinanzierung der Sonderlasten des Kantons gemäss § 3.

Art. 2 Buchführung

Die Spezialfinanzierung wird in der Verwaltungsrechnung des Kantons in einem separaten Abschnitt geführt.

Der Vorschuss oder die Verpflichtung gegenüber der Spezialfinanzierung wird in der Bilanz separat ausgewiesen.

Art. 3 Aufwand

Als Aufwand der Spezialfinanzierung gelten

  1. der Aufwand zur Sanierung der Sondermülldeponie Kölliken,
  2. der Aufwand für die Schliessung der Deckungslücken bei Verselbstständigungen von Zweigen der Staatsverwaltung,
  3. der Finanzaufwand für den Vorschuss an die Spezialfinanzierung,
  4. der vom Grossen Rat zugewiesene Aufwand für Massnahmen bei Unterdeckung der Aargauischen Pensionskasse.

… *

Art. 4 Ertrag, Zweckbindung

Als zweckgebundener Ertrag der Spezialfinanzierung gelten

  1. der Gewinn und die Erträge von freien Aktiven der Schweizerischen Nationalbank,
  2. die ausserordentlichen Erträge aus Beteiligungen des Kantons,
  3. die zusätzlichen Erträge als Folge einer längerfristigen Änderung der Gewinnausschüttung bei Beteiligungen des Kantons,
  4. ein weiterer durch Gesetz festgelegter ordentlicher Ertrag,
  5. die Mittel, die der Grosse Rat mit dem Budget oder dem Jahresbericht der Spezialfinanzierung zuweist,
  6. der Finanzertrag aus der Verpflichtung gegenüber der Spezialfinanzierung,
  7. die Heimfallverzichtsentschädigungen bei Neukonzessionierungen von Wasserkraftwerken.

Übersteigen die zweckgebundenen Erträge gemäss Absatz 1 den Vorschuss an die Spezialfinanzierung oder besteht kein Vorschuss an die Spezialfinanzierung, werden die Erträge in die ordentliche Rechnung übertragen. Bei einer Verpflichtung gegenüber der Spezialfinanzierung wird diese in die ordentliche Rechnung übertragen. *

Art. 5a * Aussetzung der Tilgung des Vorschusses

Wenn es die finanzpolitische Lage rechtfertigt, kann der Grosse Rat mit dem Beschluss zum Budget oder zur Jahresrechnung die Tilgung des Vorschusses gegenüber der Spezialfinanzierung maximal für vier Rechnungsjahre vollständig oder teilweise aussetzen.

Die Aussetzung der Tilgung des Vorschusses gegenüber der Spezialfinanzierung darf nicht für einen Überschuss der Finanzierungsrechnung verwendet werden.

Sie darf zudem während der Jahre, für welche die Aussetzung beschlossen wurde, zu keinem Schuldenanstieg in der Spezialfinanzierung Sonderlasten führen.

Der Grosse Rat befindet über die teilweise oder vollständige Zuweisung der Heimfallverzichtsentschädigung für die Neukonzessionierung des Kraftwerks Klingnau in die ordentliche Rechnung durch entsprechende Aussetzung der Tilgung des Vorschusses gegenüber der Spezialfinanzierung gemäss Absatz 1 in einem gesonderten Beschluss.

Art. 8 Publikation, Inkrafttreten

Dieses Gesetz ist nach unbenütztem Ablauf der Referendumsfrist beziehungsweise nach Annahme durch das Volk in der Gesetzessammlung zu publizieren. Der Regierungsrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens.

Egress

Aarau, 16. August 2005

Präsidentin des Grossen Rates

Eichenberger

 

Protokollführer

Schmid

Inkrafttreten: 31. Dezember 2005[1]

2005 S. 626

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle
16.08.2005 31.12.2005 Erlass Erstfassung 2005 S. 626
30.06.2015 01.01.2016 § 4 Abs. 1, lit. g) geändert 2015/6-09
30.06.2015 01.01.2016 § 4 Abs. 1, lit. h) eingefügt 2015/6-09
21.11.2017 01.04.2018 § 5a eingefügt 2018/2-01
29.08.2023 01.01.2024 § 3 Abs. 1, lit. a) aufgehoben 2023/10-24
29.08.2023 01.01.2024 § 3 Abs. 1, lit. c) aufgehoben 2023/10-24
29.08.2023 01.01.2024 § 3 Abs. 1, lit. d) aufgehoben 2023/10-24
29.08.2023 01.01.2024 § 3 Abs. 1, lit. e) geändert 2023/10-24
29.08.2023 01.01.2024 § 3 Abs. 1, lit. f) geändert 2023/10-24
29.08.2023 01.01.2024 § 3 Abs. 1, lit. g) eingefügt 2023/10-24
29.08.2023 01.01.2024 § 3 Abs. 2 aufgehoben 2023/10-24
29.08.2023 01.01.2024 § 4 Abs. 1, lit. b) aufgehoben 2023/10-24
29.08.2023 01.01.2024 § 4 Abs. 2 eingefügt 2023/10-24
29.08.2023 01.01.2024 § 5 aufgehoben 2023/10-24
29.08.2023 01.01.2024 § 6 aufgehoben 2023/10-24
29.08.2023 01.01.2024 § 7 aufgehoben 2023/10-24

Änderungstabelle - Nach Paragraph

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle
Erlass 16.08.2005 31.12.2005 Erstfassung 2005 S. 626
§ 3 Abs. 1, lit. a) 29.08.2023 01.01.2024 aufgehoben 2023/10-24
§ 3 Abs. 1, lit. c) 29.08.2023 01.01.2024 aufgehoben 2023/10-24
§ 3 Abs. 1, lit. d) 29.08.2023 01.01.2024 aufgehoben 2023/10-24
§ 3 Abs. 1, lit. e) 29.08.2023 01.01.2024 geändert 2023/10-24
§ 3 Abs. 1, lit. f) 29.08.2023 01.01.2024 geändert 2023/10-24
§ 3 Abs. 1, lit. g) 29.08.2023 01.01.2024 eingefügt 2023/10-24
§ 3 Abs. 2 29.08.2023 01.01.2024 aufgehoben 2023/10-24
§ 4 Abs. 1, lit. b) 29.08.2023 01.01.2024 aufgehoben 2023/10-24
§ 4 Abs. 1, lit. g) 30.06.2015 01.01.2016 geändert 2015/6-09
§ 4 Abs. 1, lit. h) 30.06.2015 01.01.2016 eingefügt 2015/6-09
§ 4 Abs. 2 29.08.2023 01.01.2024 eingefügt 2023/10-24
§ 5 29.08.2023 01.01.2024 aufgehoben 2023/10-24
§ 5a 21.11.2017 01.04.2018 eingefügt 2018/2-01
§ 6 29.08.2023 01.01.2024 aufgehoben 2023/10-24
§ 7 29.08.2023 01.01.2024 aufgehoben 2023/10-24