Der Beitrags- und Abgabensatz für den Steuerkraftausgleich gemäss § 6 Abs. 4 des FiAG beträgt 30 %.
615.210
Dekret über den Finanzausgleich zwischen den Gemeinden
(Finanzausgleichsdekret, FiAD)
Präambel
gestützt auf die §§ 6 Abs. 5, 7 Abs. 2, 8 Abs. 6, 9 Abs. 6, 10 Abs. 5, 17 Abs. 2 und 23 Abs. 3 des Gesetzes über den Finanzausgleich zwischen den Gemeinden (Finanzausgleichsgesetz, FiAG) vom 1. März 2016[1],
Art. 1 Steuerkraftausgleich
Art. 2 Mindestausstattung
Der Grenzwert für die Mindestausstattung gemäss § 7 Abs. 2 FiAG beträgt 84 %.
Art. 3 Bildungslastenausgleich
Der Grundbetrag pro Einheit zur Ermittlung des Bildungslastenausgleichs gemäss § 8 Abs. 5 FiAG beträgt Fr. 2'500.–.
Art. 4 Soziallastenausgleich
Der Grundbetrag pro Einheit zur Ermittlung des Soziallastenausgleichs gemäss § 9 Abs. 5 FiAG beträgt Fr. 7'000.–.
Art. 5 Räumlich-struktureller Lastenausgleich
Der Grundbetrag pro Einheit zur Ermittlung des räumlich-strukturellen Lastenausgleichs gemäss § 10 Abs. 4 FiAG beträgt Fr. 950.–.
Art. 6 Unterstützung von Gemeindezusammenschlüssen
Die Zusammenschlusspauschale gemäss § 17 Abs. 2 FiAG beträgt pro Gemeinde Fr. 400'000.–.
Gemeinden mit einer relativen Steuerkraft unter dem kantonalen Durchschnitt werden Zusammenschlussbeiträge gewährt. Die Höhe des Beitrags berechnet sich aus der Multiplikation des Faktors 3,5 mit dem Ergebnis der Multiplikation folgender Faktoren:
- Differenz zwischen der durchschnittlichen relativen Steuerkraft aller Gemeinden und jener der betreffenden Gemeinde,
- nach Grösse gewichtete Einwohnerzahl der betreffenden Gemeinde.
Für die Einwohnerzahl und die relative Steuerkraft gemäss Absatz 2 sind die Durchschnittswerte der letzten drei Jahre vor dem Gemeindezusammenschluss massgebend. Die resultierende Einwohnerzahl wird wie folgt berücksichtigt:
- erste 500 Einwohnerinnen und Einwohner zu 100 %,
- nächste 1'000 Einwohnerinnen und Einwohner zu 80 %,
- nächste 1'500 Einwohnerinnen und Einwohner zu 50 %,
- nächste 2'000 Einwohnerinnen und Einwohner zu 30 %,
- weitere Einwohnerinnen und Einwohner zu 15 %.
Art. 7 Wirkungsbericht
Der Wirkungsbericht gemäss § 23 FiAG umfasst insbesondere Aussagen zu folgenden Punkten:
- Entwicklung der Unterschiede zwischen den Gemeinden bei Steuerkraft, Steuerbelastung und Ausgabenbelastung,
- Wirkung der Finanzausgleichszahlungen auf die Unterschiede,
- Entwicklung des Umfangs der Finanzausgleichsbeiträge, der Spezialfinanzierung Finanzausgleich und der einzelnen Finanzierungsquellen,
- Angemessenheit der Höhe der festgelegten Steuerungsparameter und der Dotierung der Lastenausgleichsinstrumente,
- Wirkung des Finanzausgleichs auf die Gemeindestrukturen,
- Übersicht über die bewilligten und die abgelehnten Gesuche für Ergänzungsbeiträge sowie über die Wirkung der ausgerichteten Beiträge,
- Bedarf für eine Anpassung der Rechtsgrundlagen.
Art. 8 Inkrafttreten
Der Regierungsrat setzt dieses Dekret gleichzeitig mit dem FiAG in Kraft.
Egress
Präsident des Grossen Rats
Hardmeier
Protokollführerin
Ommerli
Inkrafttreten: 31. Dezember 2017
Änderungstabelle - Nach Beschluss
| Beschluss | Inkrafttreten | Element | Änderung | AGS Fundstelle |
|---|---|---|---|---|
| 01.03.2016 | 31.12.2017 | Erlass | Erstfassung | 2017/9-04 |
Änderungstabelle - Nach Paragraph
| Element | Beschluss | Inkrafttreten | Änderung | AGS Fundstelle |
|---|---|---|---|---|
| Erlass | 01.03.2016 | 31.12.2017 | Erstfassung | 2017/9-04 |