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615.211

Verordnung über den Finanzausgleich zwischen den Gemeinden

(Finanzausgleichsverordnung, FiAV)

Vom 21.06.2017 (Stand 01.05.2024)

Präambel

Der Regierungsrat des Kantons Aargau,

gestützt auf die §§ 4 Abs. 1 und 12 Abs. 6 des Gesetzes über den Finanzausgleich zwischen den Gemeinden (Finanzausgleichsgesetz, FiAG) vom 1. März 2016[1],

beschliesst:

1. Allgemeines

Art. 1 Zuständigkeit

Für den Vollzug des FiAG ist das Departement Volkswirtschaft und Inneres (DVI) zuständig.

Art. 2 Rundungsregeln

Die Ergebnisse der für die Ermittlung der Finanzausgleichszahlungen erforderlichen Berechnungsschritte werden jeweils wie folgt gerundet:

  1. bei einer absoluten Zahl zur nächstgelegenen ganzen Zahl,
  2. bei einer Verhältniszahl (Anteil) auf 7 Kommastellen.

Der durchschnittliche Steuerfuss gemäss § 5 Abs. 3 FiAG wird zur nächstgelegenen ganzen Zahl gerundet.

Alle berechneten Beiträge und Abgaben werden gemäss kaufmännischen Grundsätzen auf Fr. 1'000.– gerundet. Die Rundung erfolgt je separat für

  1. die Summe aller Beiträge und Abgaben aus dem Ressourcen- und dem Lastenausgleich gemäss den §§ 6–10 FiAG,
  2. die Beitragskürzung bei tiefem Steuerfuss gemäss § 11 FiAG,
  3. die Ergänzungsbeiträge gemäss den §§ 12–16 FiAG.

2. Datengrundlagen

Art. 3 Einwohnerzahl

Die Einwohnerzahl entspricht der Gesamtbevölkerungszahl jeweils per 31. Dezember gemäss der kantonalen Bevölkerungsstatistik.

Art. 4 Normsteuerertrag

Die zur Berechnung des Normsteuerertrags erforderlichen Zahlen werden den Statistiken des kantonalen Steueramts entnommen.

Zur Berechnung des Ertrags der Einkommens- und Vermögenssteuern der natürlichen Personen bei einem Steuerfuss von 100 % werden die Sollsteuererträge aus jedem Jahr durch den für dieses Jahr geltenden Steuerfuss dividiert und anschliessend mit 100 multipliziert. Für die Erträge aus den Quellensteuern wird dabei der für die Quellensteuern massgebende Steuerfuss verwendet.

Der Ertrag der Einkommens- und Vermögenssteuern der natürlichen Personen bei Anwendung des durchschnittlichen Steuerfusses gemäss § 5 Abs. 2 lit. a FiAG ergibt sich aus der Division des Ertrags bei einem Steuerfuss von 100 % gemäss Absatz 2 durch den Divisor 100 und der anschliessenden Multiplikation mit dem durchschnittlichen Steuerfuss gemäss § 5 Abs. 3 FiAG.

Bei der Berechnung des Normsteuerertrags werden die im Nachsteuerverfahren erhobenen Steuern entsprechend den für die Erträge aus ordentlicher Veranlagung geltenden Regelungen berücksichtigt. *

Art. 5 Volksschülerzahl

Die Volksschülerzahl gemäss § 8 FiAG umfasst alle in einer Gemeinde wohnhaften Schülerinnen und Schüler, die eine der folgenden Stufen der öffentlichen Schule besuchen:

  1. Kindergarten,
  2. Einschulungsklasse,
  3. Primarschule,
  4. Realschule,
  5. Sekundarschule,
  6. Bezirksschule,
  7. Berufswahljahr,
  8. Werkjahr,
  9. Kleinklasse.

Die Ermittlung der Volksschülerzahl stützt sich auf die Erhebung des Statistischen Amts, die jährlich mit Stichtag 15. September vorgenommen wird. *

Zusätzlich berücksichtigt werden

  1. Schülerinnen und Schüler, die an einer öffentlichen Schule eines anderen Kantons eine den Schulstufen gemäss Absatz 1 entsprechende Stufe besuchen,
  2. Schülerinnen und Schüler, die eine Sonderschule der Volksschulstufe besuchen, an welche die Gemeinden Beiträge gemäss § 25 des Gesetzes über die Einrichtungen für Menschen mit besonderen Betreuungsbedürfnissen (Betreuungsgesetz) vom 2. Mai 2006[2] leisten,
  3. Schülerinnen und Schüler, die eine Privatschule der Volksschulstufe besuchen, sofern die Wohnsitzgemeinde den Besuch einer Privatschule anstelle der öffentlichen Schule vorsieht und finanziert.

Die Ermittlung der gemäss Absatz 3 zu berücksichtigenden Anzahl Schülerinnen und Schüler stützt sich auf die kantonalen Statistiken zu den regionalen Schulabkommen beziehungsweise zu den Sonderschulen. Soweit die erforderlichen Daten über die bestehenden Statistiken nicht verfügbar sind, kann sich die Ermittlung ausnahmsweise auf eine Selbstdeklaration der betroffenen Gemeinde stützen.

Art. 6 Anzahl unterstützter Personen

Die Anzahl unterstützter Personen gemäss § 9 FiAG entspricht der Summe unterstützter Personen mit Leistungsbezug in der Erhebungsperiode gemäss Sozialhilfestatistik des Bundesamtes für Statistik.

Bei der Berechnung der Summe der unterstützten Personen aller Gemeinden werden Doppelzählungen nicht ausgeschieden.

Art. 7 Durchschnittlicher Sozialhilfebetrag pro unterstützte Person

Der durchschnittlich ausbezahlte Sozialhilfebetrag pro unterstützte Person gemäss § 9 Abs. 5 FiAG entspricht dem gesamten Auszahlungsbetrag gemäss Sozialhilfestatistik des Bundesamtes für Statistik dividiert durch die Anzahl unterstützter Personen mit Leistungsbezug in der Erhebungsperiode (ohne Doppelzählungen).

Art. 8 Siedlungsfläche

Die Siedlungsfläche gemäss § 10 Abs. 2 FiAG entspricht der in Hektaren gemessenen Summe der Wohn- und Mischzone sowie der Industrie- und Gewerbezone gemäss der Statistik "Stand der Erschliessung" des Departements Bau, Verkehr und Umwelt.

3. Ordentliche Ergänzungsbeiträge

Art. 9 Mitteilung des massgeblichen Steuerfusses

Das DVI teilt den Gemeinden für jedes Zahlungsjahr umgehend nach Vorliegen der erforderlichen Daten, spätestens aber bis Ende April des Vorjahrs mit, wie hoch der Steuerfuss anzusetzen ist, damit die Beitragsvoraussetzung gemäss § 12 Abs. 2 lit. a FiAG für das betreffende Zahlungsjahr erfüllt wird.

Art. 10 Gesuch

Gemeinden, die einen Anspruch auf ordentliche Ergänzungsbeiträge geltend machen, richten ein schriftliches Gesuch an das DVI.

Das Gesuch enthält eine kurze Begründung und nimmt dabei Bezug auf die in Gesetz und Verordnung definierten Anspruchsvoraussetzungen.

Art. 11 Entscheid

Das DVI berechnet nach Massgabe der Jahresrechnungen der antragstellenden Gemeinde sowie der Gemeindefinanzstatistik den Anspruch auf ordentliche Ergänzungsbeiträge.

Es informiert anschliessend die antragstellende Gemeinde über das Ergebnis der Berechnung und gibt dieser Gelegenheit zur Stellungnahme. Die Gemeinde kann dabei insbesondere auf individuelle Besonderheiten gemäss § 15 hinweisen, die aus ihrer Sicht bei der Berechnung des Beitragsanspruchs zusätzlich zu berücksichtigen sind.

Auf Antrag des DVI erlässt der Regierungsrat einen Entscheid, in dem er festlegt, *

  1. ob den Gesuchen um ordentliche Ergänzungsbeiträge entsprochen wird,
  2. wie hoch die ordentlichen Ergänzungsbeiträge der einzelnen Gemeinden anzusetzen sind, und
  3. für welche Dauer die ordentlichen Ergänzungsbeiträge gelten.

Das DVI eröffnet den antragstellenden Gemeinden den sie betreffenden Entscheid des Regierungsrats. *

Art. 12 Berechnung der Beiträge

Die ordentlichen Ergänzungsbeiträge entsprechen dem bereinigten Ergebnis gemäss § 13 abzüglich der Kürzungen gemäss § 14 und unter Berücksichtigung individueller Besonderheiten gemäss § 15.

Art. 13 Bereinigtes Ergebnis

Das bereinigte Ergebnis entspricht dem Gesamtergebnis der Einwohnergemeinde gemäss den Rechnungslegungsvorschriften von HRM2 (Harmonisiertes Rechnungsmodell für die Kantone und Gemeinden) nach Berücksichtigung der Positionen gemäss den Absätzen 2–6.

Enthält das Gesamtergebnis Aufwandpositionen, welche die Rechnung von gesetzlich vollständig gebührenfinanzierten Spezialfinanzierungen oder die Rechnung der Ortsbürgergemeinde zu Lasten der ordentlichen Rechnung entlasten, werden diese bei der Berechnung des bereinigten Ergebnisses nicht berücksichtigt. Aufwandpositionen, bei denen es sich um Abgeltungen von Leistungen handelt, die von der spezialfinanzierten Verwaltungseinheit beziehungsweise der Ortsbürgergemeinde zugunsten anderer Verwaltungseinheiten beziehungsweise der Einwohnergemeinde erbracht worden sind, unterliegen dieser Regelung nicht. 

Verzichtet eine Gemeinde in einem Jahr ganz oder teilweise auf mögliche Entnahmen aus der Aufwertungsreserve, wird die Differenz zwischen der tatsächlichen Entnahme und der im jeweiligen Jahr maximal möglichen Entnahme dem Gesamtergebnis als Ertragsposition hinzugerechnet.

Weist eine Gemeinde in einem der Jahre, die gemäss § 12 Abs. 4 FiAG für die Ermittlung des Beitragsanspruchs massgebend sind (Berechnungsjahre), einen Steuerfuss auf, der tiefer oder höher liegt als jener, der im entsprechenden Jahr Voraussetzung für den Anspruch auf ordentliche Ergänzungsbeiträge gewesen wäre (Steuerfussobergrenze), werden bei der Ermittlung des bereinigten Ergebnisses die Steuererträge in dem Umfang berücksichtigt, der bei Anwendung der Steuerfussobergrenze erzielt worden wäre.

Hat eine Gemeinde in einem der Berechnungsjahre ordentliche oder ausserordentliche Ergänzungsbeiträge erhalten, werden diese für die Ermittlung des bereinigten Ergebnisses nicht berücksichtigt.

Führt eine nicht beeinflussbare und in der Regel dauerhafte strukturelle Veränderung im Finanzhaushalt einer Gemeinde dazu, dass sich deren finanzielle Situation in den Jahren, für die ordentliche Ergänzungsbeiträge beantragt werden, in erheblichem Ausmass von den Berechnungen aufgrund der Berechnungsjahre gemäss § 12 Abs. 4 FiAG unterscheidet, werden die Jahresrechnungen der Berechnungsjahre im Umfang der finanziellen Auswirkungen der strukturellen Veränderung angepasst.

Art. 14 Kürzungen

Liegt der anrechenbare Nettoaufwand pro Kopf einer antragstellenden Gemeinde über der Toleranzgrenze gemäss Absatz 2, wird der darüber liegende Anteil, multipliziert mit der Einwohnerzahl der betreffenden Gemeinde, vom bereinigten Ergebnis gemäss § 13 in Abzug gebracht.

Die Toleranzgrenze (maximal akzeptabler Nettoaufwand einer Gemeinde gemäss § 12 Abs. 6 FiAG) liegt bei 110 % des nicht gewichteten Mittelwerts des anrechenbaren Nettoaufwands pro Kopf einer Gruppe vergleichbarer Gemeinden.

Der anrechenbare Nettoaufwand pro Kopf entspricht der Summe der Aufwände pro Kopf gemäss den Ziffern 0–7 der funktionalen Gliederung der Gemeinderechnung abzüglich der Summe der Erträge pro Kopf gemäss den Ziffern 0–7 der funktionalen Gliederung der Gemeinderechnung.

Die Gruppe vergleichbarer Gemeinden gemäss Absatz 2 setzt sich zusammen

  1. aus allen Gemeinden mit maximal 750 Einwohnerinnen und Einwohnern, sofern die antragstellende Gemeinde selber maximal 750 Einwohnerinnen und Einwohner hat,
  2. aus allen Gemeinden mit 751 bis 1'500 Einwohnerinnen und Einwohnern, sofern die antragstellende Gemeinde selber 751 bis 1'500 Einwohnerinnen und Einwohnern hat,
  3. aus einer durch den Regierungsrat im Einzelfall festzulegenden Gruppe von strukturell ähnlichen Gemeinden, sofern die antragstellende Gemeinde mehr als 1'500 Einwohnerinnen und Einwohner hat.

Das bereinigte Ergebnis kann auch gekürzt werden, wenn der anrechenbare Nettoaufwand pro Kopf einer Gemeinde die Toleranzgrenze gemäss Absatz 2 nicht übersteigt, die antragstellende Gemeinde aber

  1. in einzelnen Aufgabenfeldern Leistungen erbringt, deren Kosten beeinflussbar sind und die das durchschnittlich übliche Mass offensichtlich übersteigen, oder
  2. auf die Erhebung von Entgelten (Kontengruppe 42) verzichtet, die Gemeinden mit vergleichbarer Ausgangslage in der Regel erheben, oder deren Ansätze unüblich tief festlegt.

Art. 15 Berücksichtigung individueller Besonderheiten

Von einer Kürzung gemäss § 14 Abs. 1 ist abzusehen, wenn und soweit der über der Toleranzgrenze liegende anrechenbare Nettoaufwand pro Kopf einer Gemeinde verursacht ist durch einen Mehraufwand in Aufgabenbereichen,

  1. deren Kosten nicht oder nur marginal beeinflussbar sind,
  2. für welche die Gemeinde Beiträge aus dem Lastenausgleich erhält, oder
  3. in denen eine Kostenreduktion aufgrund besonderer Umstände unverhältnismässig wäre.

Für maximal vier Jahre kann von einer Kürzung gemäss § 14 Abs. 1 ganz oder teilweise abgesehen werden, wenn die Ausrichtung von ordentlichen Ergänzungsbeiträgen an die Auflage beziehungsweise Bedingung geknüpft ist, Massnahmen zur Kostenreduktion zu treffen.

Art. 16 Beitragsdauer

Die Festlegung der ordentlichen Ergänzungsbeiträge gemäss § 11 Abs. 3 erfolgt in der Regel für vier Jahre.

Liegen besondere Umstände vor, insbesondere wenn während der nächsten vier Jahre mit grösseren Veränderungen zu rechnen ist, können die ordentlichen Ergänzungsbeiträge auch für einen kürzeren Zeitraum festgelegt werden.

Art. 17 Beitragsanpassung

Der Kanton nimmt während der Beitragsdauer jährlich eine Neuberechnung der ordentlichen Ergänzungsbeiträge vor. *

Die Neuberechnung erfolgt vollständig gemäss den §§ 12–15. Eine Korrektur nur einzelner Positionen der ursprünglichen Berechnung ist nicht zulässig.

Der Regierungsrat legt den neu berechneten ordentlichen Ergänzungsbeitrag durch Verfügung fest, sofern mindestens eine der beiden folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:

  1. der neu berechnete ordentliche Ergänzungsbeitrag weicht um mehr als 25 %, mindestens jedoch um Fr. 20'000.–, vom ursprünglich berechneten ordentlichen Ergänzungsbeitrag ab,
  2. der neu berechnete ordentliche Ergänzungsbeitrag weicht um mehr als Fr. 40'000.– vom ursprünglich berechneten ordentlichen Ergänzungsbeitrag ab.

Der neu berechnete ordentliche Ergänzungsbeitrag wird unter Vorbehalt von § 16 Abs. 2 für die restliche Beitragsdauer festgelegt und gemäss § 11 Abs. 4 eröffnet. *

4. Übergangs- und Schlussbestimmungen

Art. 18 Übergangsbestimmungen

Soweit die massgebenden Berechnungsjahre gemäss § 12 Abs. 4 FiAG in den Zeitraum fallen, in dem das FiAG und das Gesetz über den Ausgleich der Aufgabenverschiebungsbilanz sowie über die Übergangsbeiträge (AVBiG) vom 1. März 2016[3] noch nicht finanzwirksam waren, muss bei der Ermittlung des bereinigten Ergebnisses gemäss § 13 das Gesamtergebnis so angepasst werden, dass die finanziellen Auswirkungen aller Regelungen des FiAG und des AVBiG abgebildet werden. Dies umfasst namentlich folgende Bereinigungen:

  1. Korrektur der Aufwand- und Ertragspositionen in den Aufgabenbereichen, die von den Lastenverschiebungen gemäss AVBiG betroffen sind,
  2. Anpassung der Steuererträge im Umfang des Steuerfussabtauschs gemäss AVBiG,
  3. Berücksichtigung der Erträge aus der direkten Ausgleichszahlung,
  4. Streichung aller Beiträge und Abgaben, die gestützt auf das Gesetz über den Finanz- und Lastenausgleich (Finanzausgleichsgesetz, FLAG) vom 29. Juni 1983[4] geleistet wurden,
  5. Einfügen der für das jeweilige Jahr gemäss den Regelungen des FiAG berechneten Beiträge und Abgaben.

Hat eine Gemeinde in einem massgebenden Berechnungsjahr Übergangsbeiträge gemäss AVBiG erhalten, werden diese bei der Ermittlung des bereinigten Ergebnisses gemäss § 13 nicht berücksichtigt.

Für Ergänzungsbeiträge, die in den Jahren 2020–2023 ausbezahlt werden, liegt die Toleranzgrenze für Kürzungen in Abweichung von § 14 Abs. 2 bei 120 % des nicht gewichteten Mittelwerts des anrechenbaren Nettoaufwands pro Kopf einer Gruppe vergleichbarer Gemeinden.

Hat eine Gemeinde in einem Jahr Anspruch auf ordentliche Ergänzungsbeiträge, in dem sie auch noch Übergangsbeiträge gemäss AVBiG erhält, werden die berechneten ordentlichen Ergänzungsbeiträge bei der Auszahlung im Umfang der im gleichen Jahr erhaltenen Übergangsbeiträge reduziert.

Art. 18a * Übergangsrecht zur Änderung vom 11. November 2020

Die in § 4 Abs. 4 bei der Berechnung des Normsteuerertrags vorgesehene Berücksichtigung der im Nachsteuerverfahren erhobenen Steuern wird erstmals im Finanzausgleich für das Jahr 2022 wirksam.

Art. 19 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 31. Dezember 2017 in Kraft.

Egress

Aarau, 21. Juni 2017

Regierungsrat Aargau

 

Landammann

Attiger

 

Staatsschreiberin

Trivigno

2017/9-07

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle
21.06.2017 31.12.2017 Erlass Erstfassung 2017/9-07
11.11.2020 01.01.2021 § 4 Abs. 4 eingefügt 2020/15-22
11.11.2020 01.01.2021 § 11 Abs. 3 geändert 2020/15-22
11.11.2020 01.01.2021 § 11 Abs. 3, lit. a) geändert 2020/15-22
11.11.2020 01.01.2021 § 11 Abs. 3, lit. b) geändert 2020/15-22
11.11.2020 01.01.2021 § 11 Abs. 4 eingefügt 2020/15-22
11.11.2020 01.01.2021 § 17 Abs. 1 geändert 2020/15-22
11.11.2020 01.01.2021 § 17 Abs. 4 geändert 2020/15-22
11.11.2020 01.01.2021 § 18a eingefügt 2020/15-22
27.03.2024 01.05.2024 § 5 Abs. 2 geändert 2024/03-12

Änderungstabelle - Nach Paragraph

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle
Erlass 21.06.2017 31.12.2017 Erstfassung 2017/9-07
§ 4 Abs. 4 11.11.2020 01.01.2021 eingefügt 2020/15-22
§ 5 Abs. 2 27.03.2024 01.05.2024 geändert 2024/03-12
§ 11 Abs. 3 11.11.2020 01.01.2021 geändert 2020/15-22
§ 11 Abs. 3, lit. a) 11.11.2020 01.01.2021 geändert 2020/15-22
§ 11 Abs. 3, lit. b) 11.11.2020 01.01.2021 geändert 2020/15-22
§ 11 Abs. 4 11.11.2020 01.01.2021 eingefügt 2020/15-22
§ 17 Abs. 1 11.11.2020 01.01.2021 geändert 2020/15-22
§ 17 Abs. 4 11.11.2020 01.01.2021 geändert 2020/15-22
§ 18a 11.11.2020 01.01.2021 eingefügt 2020/15-22