gestützt auf rechnung vom der bundesrätlichen Verordnung über die pauschale Steueran- 22. August 1967 1) , beschliesst:
621.312
Verordnung über die pauschale Steueranrechnung
Präambel
Verordnung
über die pauschale Steueranrechnung
Vom 14. November 2001 (Stand 1. Januar 2001)
Der Regierungsrat des Kantons Aargau,
Art. 15
Art. 1 Organisation
Der Vollzug der bundesrätlichen Verordnung über die pauschale Steueranrechnung obliegt, soweit er dem Kanton übertragen ist, dem Kantonalen Steueramt.
Art. 2 Aufgaben
Das Kantonale Steueramt führt das Verfahren über die pauschale Steueranrechnung durch.
Es ist insbesondere zuständig für
- die Festsetzung und die Auszahlung des Betrages der pauschalen Steueran- rechnung;
- den Erlass von anfechtbaren Entscheiden;
- die Abrechnung mit der Eidgenössischen Steuerverwaltung über die auf den Bund entfallenden Anteile an den ausbezahlten Beträgen;
- die Abrechnung mit den Gemeinden über die auf den Kanton und auf die Gemeinden entfallenden Anteile an den ausbezahlten Beträgen;
Art. 19
e) die Führung des Registers über die pauschale Steueranrechnung nach Abs. 2 der bundesrätlichen Verordnung über die pauschale Steueranrechn ung;
Art. 20
f) die Geltendmachung von Rückleistungen nach Verordnung über die pauschale Steueranrechnung den Genuss einer Rückerstattung gelangt sind, der bundesrätlichen gegenüber Personen, die in welche die Eidgenössische Steuerverwaltung vorsorglich gekürzt hat.
Art. 3 Rückerstattung
Das Kantonale Steueramt zahlt den festgesetzten Betrag der pauschalen Steueran- rechnung in der Regel in bar aus.
Anstelle der Rückerstattung in bar kann das Kantonale Steueramt die Verrechnung
Art. 1
mit den vom Kanton und von den Gemeinden gemäss des Steuergesetzes (StG) vom 15. Dezember 1998 2) erhobenen Steuern und mit Steuern des Bundes anord- nen, insbesondere wenn die Bezahlung von Steuern gefährdet erscheint.
Art. 4 Aufteilung zwischen Kanton und Gemeinden
Der Teil der ausbezahlten Beträge, der nicht dem Bund zu belasten ist, wird zwi- schen Kanton und betroffenen Gemeinden im Verhältnis der veranlagten Steuern aufgeteilt.
Massgebend sind die Veranlagungen, mit welchen die Erträge, für die die pauscha- le Steueranrechnung beansprucht wird, besteuert worden sind.
Art. 5 Ergänzende Vorschriften
Im Übrigen sind die Vorschriften der Verordnung zum Bundesgesetz über die Ver- rechnungssteuer vom 14. November 2001 3) anwendbar.
Art. 6 Publikation und Inkrafttreten; Aufhebung bisherigen Rechts
Diese Verordnung ist in der Gesetzessammlung zu publizieren. Sie tritt rückwir- kend auf den 1. Januar 2001 in Kraft und findet auf Erträge Anwendung, die nach dem 31. Dezember 2000 fällig werden.
Die Vollziehungsverordnung zum Bundesratsbeschluss über die pauschale Steuer- anrechnung vom 29. Februar 1968 4) ist aufgehoben. Aarau, 14. November 2001 Regierungsrat Aargau Landammann WERNLI Staatsschreiber PFIRTER