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621.312

Verordnung über die pauschale Steueranrechnung

Präambel

Verordnung

über die pauschale Steueranrechnung

Vom 14. November 2001 (Stand 1. Januar 2001)

Der Regierungsrat des Kantons Aargau,

Art. 15

gestützt auf rechnung vom der bundesrätlichen Verordnung über die pauschale Steueran- 22. August 1967 1) , beschliesst:

Art. 1 Organisation

Der Vollzug der bundesrätlichen Verordnung über die pauschale Steueranrechnung obliegt, soweit er dem Kanton übertragen ist, dem Kantonalen Steueramt.

Art. 2 Aufgaben

Das Kantonale Steueramt führt das Verfahren über die pauschale Steueranrechnung durch.

Es ist insbesondere zuständig für

  1. die Festsetzung und die Auszahlung des Betrages der pauschalen Steueran- rechnung;
  2. den Erlass von anfechtbaren Entscheiden;
  3. die Abrechnung mit der Eidgenössischen Steuerverwaltung über die auf den Bund entfallenden Anteile an den ausbezahlten Beträgen;
  4. die Abrechnung mit den Gemeinden über die auf den Kanton und auf die Gemeinden entfallenden Anteile an den ausbezahlten Beträgen;

Art. 19

e) die Führung des Registers über die pauschale Steueranrechnung nach Abs. 2 der bundesrätlichen Verordnung über die pauschale Steueranrechn ung;

Art. 20

f) die Geltendmachung von Rückleistungen nach Verordnung über die pauschale Steueranrechnung den Genuss einer Rückerstattung gelangt sind, der bundesrätlichen gegenüber Personen, die in welche die Eidgenössische Steuerverwaltung vorsorglich gekürzt hat.

Art. 3 Rückerstattung

Das Kantonale Steueramt zahlt den festgesetzten Betrag der pauschalen Steueran- rechnung in der Regel in bar aus.

Anstelle der Rückerstattung in bar kann das Kantonale Steueramt die Verrechnung

Art. 1

mit den vom Kanton und von den Gemeinden gemäss des Steuergesetzes (StG) vom 15. Dezember 1998 2) erhobenen Steuern und mit Steuern des Bundes anord- nen, insbesondere wenn die Bezahlung von Steuern gefährdet erscheint.

Art. 4 Aufteilung zwischen Kanton und Gemeinden

Der Teil der ausbezahlten Beträge, der nicht dem Bund zu belasten ist, wird zwi- schen Kanton und betroffenen Gemeinden im Verhältnis der veranlagten Steuern aufgeteilt.

Massgebend sind die Veranlagungen, mit welchen die Erträge, für die die pauscha- le Steueranrechnung beansprucht wird, besteuert worden sind.

Art. 5 Ergänzende Vorschriften

Im Übrigen sind die Vorschriften der Verordnung zum Bundesgesetz über die Ver- rechnungssteuer vom 14. November 2001 3) anwendbar.

Art. 6 Publikation und Inkrafttreten; Aufhebung bisherigen Rechts

Diese Verordnung ist in der Gesetzessammlung zu publizieren. Sie tritt rückwir- kend auf den 1. Januar 2001 in Kraft und findet auf Erträge Anwendung, die nach dem 31. Dezember 2000 fällig werden.

Die Vollziehungsverordnung zum Bundesratsbeschluss über die pauschale Steuer- anrechnung vom 29. Februar 1968 4) ist aufgehoben. Aarau, 14. November 2001 Regierungsrat Aargau Landammann WERNLI Staatsschreiber PFIRTER