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623.312

Verordnung zum Bundesgesetz über die Verrechnungssteuer

Präambel

Verordnung

zum Bundesgesetz über die Verrechnungssteuer

Vom 14. November 2001 (Stand 1. Januar 2013)

Der Regierungsrat des Kantons Aargau,

Art. 73

gestützt auf vom 13. Oktob Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Verrechnungssteuer (VStG) er 1965 1) , beschliesst:

. Behörden

Art. 1 Organisation

Der Vollzug des VStG obliegt, soweit er dem Kanton übertragen ist, dem Kantona- len Steueramt und den Gemeindesteuerämtern.

Die Aufsicht und die Ausstandspflicht richten sich nach dem Steuergesetz (StG) vom 15. Dezember 1998 2) .

Art. 2 Kantonales Steueramt

Das Kantonale Steueramt leitet das Verfahren über die Rückerstattung der Ver- rechnungssteuer.

Das Kantonale Steueramt nimmt die Aufgaben des kantonalen Verrechnungssteu- eramtes im Sinne des VStG wahr. Es ist insbesondere zuständig für

  1. die Festsetzung und die Auszahlung des Rückerstattungsanspruchs;
  2. den Erlass von anfechtbaren Entscheiden;
  3. die Abrechnung mit der Eidgenössischen Steuerverwaltung über die zurücker- stattete Verrechnungssteuer;

Art. 58

d) die Erhebung von verwaltungsgerichtlichen Klagen nach Abs. 4 VStG;

Art. 67

e) die Führung des Registers über die bewilligten Rückerstattungen nach Abs. 3 der Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über die Verrech- nungssteuer vom 19. Dezember 1966 3) ;

Art. 58

f) die Geltendmachung von Rückleistungen nach über Personen, die in den Genuss einer Rückers die Eidgenössische Steuerverwaltung vorsorglic Abs. 1 VStG gegen- tattung gelangt sind, welche h gekürzt hat.

Art. 3 Gemeindesteueramt

Das Gemeindesteueramt nimmt Rückerstattungsanträge entgegen und leitet sie an das Kantonale Steueramt weiter.

Art. 4 Spezialverwaltungsgericht *

Rekurskommission ist das Spezialverwaltungsgericht. *

. Steuerrückerstattung

.1. Geltendmachung des Anspruchs

Art. 5 Antrag im Veranlagungsverfahren

Der Rückerstattungsantrag ist unter Verwendung des amtlichen Formulars dem Gemeindesteueramt jener Gemeinde einzureichen, in welcher die antragstellende Person am Ende des Kalenderjahres, in dem die steuerbare Leistung fällig wurde, ih- ren Wohnsitz hatte.

Bei Tod oder bei Wegzug ins Ausland ist der Rückerstattungsantrag jener Gemein- de einzureichen, in welcher die steuerpflichtige Person zuletzt ihren Wohnsitz hatte.

Art. 29

Anträge auf vorzeitige Rückerstattung nach den und beim Kantonalen Steueramt einzureic Abs. 3 VStG sind zu begrün- hen.

.2. Befriedigung des Anspruchs

Art. 7 Rückerstattung in bar

Das Kantonale Steueramt befriedigt den Anspruch auf Rückerstattung der Verrech- nungssteuer in der Regel in bar.

Art. 8 Rückerstattung durch Verrechnung

Anstelle der Rückerstattung in bar kann das Kantonale Steueramt die Verrechnung

Art. 1

mit den vom Kanton und von den Gemeinden gemäss chen Personen erhobenen Steuern anordnen, insbes des StG von den natürli- ondere wenn die Bezahlung von Steuern gefährdet erscheint.

Art. 9 Verfahren

Das Kantonale Steueramt befriedigt den Anspruch auf Rückerstattung in der Regel provisorisch nach Eingang des Antrags.

Bei offensichtlichen Unklarheiten über die Berechtigung zur Rückerstattung oder bei offensichtlich mangelhafter Geltendmachung des Anspruchs auf Rückerstattung erfolgt eine allfällige Rückerstattung erst nach Abschluss der Prüfung des Antrags. In diesen Fällen ist der Antrag zeitlich vorrangig zu prüfen.

Zuviel ausbezahlte Verrechnungssteuern werden zurückgefordert, zuwenig ausbe- zahlte Verrechnungssteuern werden nachvergütet.

Verluste zufolge provisorischer Rückerstattung trägt der Kanton.

.3. Rechtsschutz

Art. 10 Einsprache

Gegen Entscheide über die Rückerstattung der Verrechnungssteuer kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung beim Kantonalen Steueramt schriftlich Einsprache erho- ben werden.

Auf das Einspracheverfahren finden die Artikel 42 und 44 VStG sinngemäss An- wendung.

Art. 11 Beschwerde

Gegen Einspracheentscheide kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung beim Spezi- alverwaltungsgericht schriftlich Beschwerde erhoben werden. *

Die Beschwerde ist beim Kantonalen Steueramt einzureichen. Dieses überweist sie mit den Akten und seiner Vernehmlassung dem Spezialverwaltungsgericht. *

Art. 54

Für das Beschwerdeverfahren gelten unter Vorbehalt von VStG die Bestim- mungen des kantonalen Verfahrensrechts. *

.312

. Strafbestimmung

Art. 12 Ordnungswidrigkeiten

Zuständige Behörde für die Verhängung von Bussen für Ordnungswidrigkeiten ge-

Art. 64

mäss gemäs 4. Sc VStG ist das Kantonale Steueramt. Die §§ 242–252 des StG sind sinn- s anwendbar. hlussbestimmung

Art. 13 Publikation und Inkrafttreten; Aufhebung bisherigen Rechts

Diese Verordnung ist in der Gesetzessammlung zu publizieren. Sie tritt unter Vor- behalt der Genehmigung durch den Bund rückwirkend auf den 1. Januar 2001 in Kraft.

Die Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über die Verrechnungssteuer vom

. Mai 1967 4) ist aufgehoben. Aarau, 14. November 2001 Regierungsrat Aargau Landammann WERNLI Staatsschreiber PFIRTER Vom Bund genehmigt am 4. Dezember 2001.

Art. 4

.06.2012 01.01.2013 Titel geändert 2012/5-09

Art. 4

.06.2012 01.01.2013 Abs. 1 geändert 2012/5-09

Art. 11

.06.2012 01.01.2013 Abs. 1 geändert 2012/5-09

Art. 11

.06.2012 01.01.2013 Abs. 2 geändert 2012/5-09

Art. 11

.06.2012 01.01.2013 Abs. 3 geändert 2012/5-09

.312 Änderungstabelle - Nach Paragraph Element Beschluss Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle Erlass 14.11.2001 01.01.2001 Erstfassung 2001 S. 256

Art. 4

.06.2012 01.01.2013 Titel geändert 2012/5-09

Art. 4

Abs. 1 27.06.2012 01.01.2013 geändert 2012/5-09

Art. 11

Abs. 1 27.06.2012 01.01.2013 geändert 2012/5-09

Art. 11

Abs. 2 27.06.2012 01.01.2013 geändert 2012/5-09

Art. 11

Abs. 3 27.06.2012 01.01.2013 geändert 2012/5-09