Folgende in der grossrätlichen Verordnung vom 28. Oktober 1907[2] vorgeschriebenen Stempelgebühren dürfen vom 1. April 1918 an nicht mehr bezogen werden:
- die Wertstempelgebühr für die Obligationen, Aktien und Gutscheine (§ 7 lit. a der Grossratsverordnung),
- die Formatstempelgebühr für Pfandverschreibungen, die für Anleihensobligationen errichtet werden, sowie für die gemäss Art. 876 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches[3] in Serien ausgegebenen Schuldbriefe und Gülten.