gestützt auf der Regierung lit. d des Steuergesetzes vom 10. März 1976, und srat des Kantons Aargau,
633.030
Gegenrechtsvereinbarung zwischen den Kantonen Wallis und Aargau über die Befreiung von Zuwendungen von der Erbschafts- und Schenkungssteuer
Präambel
Gegenrechtsvereinbarung
zwischen den Kantonen Wallis und Aargau über die
Befreiung von Zuwendungen von der Erbschafts-
und Schenkungssteuer
Vom 14. Juni und 14. August 1978
Der Staatsrat des Kantons Wallis,
Art. 112
Art. 5
gestützt auf des Steuergesetzes vom 17. Mai 19661) , vereinbaren:
. Im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen werden Zuwendungen an die nachstehenden Empfänger von der kantonalen oder kommunalen Erbschafts- und Schenkungssteuer oder diesen entsprechenden Abgaben weitmöglichst befreit:
- Empfänger im Kanton Wallis aa) der Kanton bb) die Munizipal-, Burger- und staatlich anerkannten Kirchgemein- den cc) juristische Personen, die sich, ohne Erwerbs- oder Selbsthilfe- zwecke zu verfolgen, gemeinnützigen oder wohltätigen Zwecken widmen und sie im Kanton oder im allgemein schweizerischen Interesse erfüllen
- Empfänger im Kanton Aargau AGS Bd. 9 S. 591
Art. 4
AGS Bd. 6 S. 401; der genannten Bestimmung entspricht heute Steuergesetzes vom 13. Dezember 1983, in Kraft seit 1. Juli des 1984 (SAR
.100).
.030 Erbschafts- und Schenkungssteuer
aa) der Kanton und seine Anstalten, soweit sie öffentlichen Zwecken dienen bb) die Einwohnergemeinden und ihre Anstalten, soweit sie öffentli- chen Zwecken dienen cc) ausschliesslich gemeinnützige juristische Personen, sofern eine zweckwidrige Verwendung ausgeschlossen ist.
. Diese Vereinbarung tritt mit beidseitiger Unterzeichnung in Kraft und wird rückwirkend ab 1. Januar 1978 angewendet.
. Jede Regierung kann diese Vereinbarung unter Einhaltung einer Frist von 6 Monaten auf Ende eines Kalenderjahres kündigen. Sitten, den 14. Juni 1978 Staatsrat Wallis Präsident: GENOUD Staatskanzler: MOULIN Aarau, den 14. August 1978 Regierungsrat Aargau Landammann: SCHMID Staatsschreiber: SIEBER