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633.110

Vereinbarung zwischen dem Regierungsrat des Kantons Aargau und dem Regierungsrat des Kantons Uri betreffend Befreiung von Erbschafts- und Schenkungssteuer

Präambel

633.110 Vereinbarung zwischen dem Regierungsrat des Kantons Aargau und dem Regierungsrat des Kantons Uri betreffend Befreiung von Erbschafts- und Schenkungssteuer Vom 4. Mai 1994/31. Mai 1994 Der Regierungsrat des Kantons Aargau und der Regierungsrat des Kantons Uri vereinbaren: 1. Der Kanton Aargau und der Kanton Uri halten auf dem Gebiet der Befreiung von der Erbschafts- und Schenkungssteuer Gegenrecht. 2. Die gegenseitige Steuerbefreiung bezieht sich auf a) den Kanton und seine Anstalten; b) die Gemeinden, die Kirchgemeinden und die andern Gebiets- körperschaften der Kantone sowie ihre Anstalten; c) juristische Personen, soweit sie im Sitzkanton wegen der Ver- folgung von öffentlichen, gemeinnützigen oder Kultuszwecken von der Steuerpflicht befreit sind. 3. Die Behörden der beiden Kantone verpflichten sich zu gegenseitiger Benachrichtigung, sofern in dem einen oder andern Kanton eine Änderung des Steuergesetzes neues Recht schafft oder aus anderen Gründen die materiellen oder formellen Voraussetzungen, auf wel- chen die gegenwärtige Gegenrechtsvereinbarung aufbaut, eine we- sentliche Veränderung erfahren. 4. Die beiden Kantone sind jederzeit unter Beachtung einer Kündi- gungsfrist von sechs Monaten berechtigt, von dieser Gegenrechts- vereinbarung zurückzutreten. 5. Diese Gegenrechtsvereinbarung tritt am Tage der beidseitigen Un- terzeichnung in Kraft. AGS Bd. 14 S. 642 1

633.110 Erbschafts- und Schenkungssteuer 2 Aarau, den 4. Mai 1994 Regierungsrat Aargau Landammann: PFISTERER Staatsschreiber: i.V. MEIER Altdorf, den 31. Mai 1994 Regierungsrat Uri Landammann: ZIEGLER Kanzleidirektor: HUBER