633.120
Vereinbarung zwischen dem Regierungsrat des Kantons Aargau und dem Regierungsrat des Kantons Luzern betreffend Befreiung von der Erbschafts- und Schenkungssteuer
Präambel
633.120 Vereinbarung zwischen dem Regierungsrat des Kantons Aargau und dem Regierungsrat des Kantons Luzern betreffend Befreiung von der Erbschafts- und Schenkungssteuer Vom 15. Juni 1994/5. Juli 1994 Der Regierungsrat des Kantons Aargau und der Regierungsrat des Kantons Luzern vereinbaren: 1. Der Kanton Aargau und der Kanton Luzern halten auf dem Gebiet der Befreiung von der Erbschafts- und Schenkungssteuer Gegenrecht. 2. Die gegenseitige Steuerbefreiung bezieht sich auf a) den Kanton und seine Anstalten; b) die Einwohner-, Bürger- und Kirchgemeinden sowie ihre Anstalten; c) juristische Personen, soweit sie im Sitzkanton wegen der Ver- folgung von öffentlichen, gemeinnützigen oder Kultuszwecken von der Steuerpflicht befreit sind. 3. Die Behörden der beiden Kantone verpflichten sich zu gegenseitiger Benachrichtigung, sofern in dem einen oder andern Kanton eine Änderung des Steuergesetzes neues Recht schafft oder aus anderen Gründen die materiellen oder formellen Voraussetzungen, auf welchen die gegenwärtige Gegenrechtsvereinbarung aufbaut, eine wesentliche Veränderung erfahren. 4. Die beiden Kantone sind jederzeit unter Beachtung einer Kündi- gungsfrist von sechs Monaten berechtigt, von dieser Gegenrechts- vereinbarung zurückzutreten. AGS Bd. 14 S. 645 1
633.120 Erbschafts- und Schenkungssteuer 2 5. Diese Gegenrechtsvereinbarung tritt am Tage der beidseitigen Unterzeichnung in Kraft und ersetzt die Gegenrechtsvereinbarung vom 13. April/1. Mai 1931. Aarau, den 15. Juni 1994 Regierungsrat Aargau Landammann: PFISTERER Staatsschreiber: GUT Luzern, den 5. Juli 1994 Regierungsrat Luzern Schultheiss: EGLI Staatsschreiber: BAUMELER