Der Kanton Aargau und der Kanton Bern halten auf dem Gebiet der Befreiung von der Erbschafts- und Schenkungssteuer Gegenrecht.
633.130
Vereinbarung zwischen dem Regierungsrat des Kantons Aargau und dem Regierungsrat des Kantons Bern betreffend Befreiung von der Erbschafts- und Schenkungssteuer
Präambel
Vereinbarung
zwischen dem Regierungsrat des Kantons Aargau
und dem Regierungsrat des Kantons Bern
betreffend Befreiung von der Erbschafts- und
Schenkungssteuer
Vom 15. Juni 1994/7. September 1994
Der Regierungsrat des Kantons Aargau und
der Regierungsrat des Kantons Bern
vereinbaren:
Art. 1
Art. 2
Die gegenseitige Steuerbefreiung bezieht sich auf
- den Kanton und seine Anstalten;
- die Gemeinden, die Kirchgemeinden und die andern Gebietskörper- schaften der Kantone sowie ihre Anstalten;
- juristische Personen, soweit sie im Sitzkanton wegen der Verfolgung von öffentlichen, gemeinnützigen oder Kultuszwecken von der Steuerpflicht befreit sind.
Art. 3
Die Behörden der beiden Kantone verpflichten sich zu gegenseitiger Benachrichtigung, sofern in dem einen oder andern Kanton eine Änderung des Steuergesetzes neues Recht schafft oder aus anderen Gründen die materiellen oder formellen Voraussetzungen, auf welchen die gegen- wärtige Gegenrechtsvereinbarung aufbaut, eine wesentliche Veränderung erfahren. AGS 1995 S. 17
.130 Erbschafts- und Schenkungssteuer
Art. 4
Die beiden Kantone sind jederzeit unter Beachtung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten berechtigt, von dieser Gegenrechtsvereinbarung zurückzutreten.
Art. 5
Diese Gegenrechtsvereinbarung tritt am Tage der beidseitigen Unter- zeichnung in Kraft und ersetzt die Gegenrechtsvereinbarung vom 15./25. Juni 19391) . Aarau, den 15. Juni 1994 Im Namen des Regierungsrates des Kantons Aargau Landammann: PFISTERER Staatsschreiber: GUT Bern, den 7. September 1994 Im Namen des Regierungsrates des Kantons Bern Präsident: ANNONI Staatsschreiber: NUSPLIGER