633.160
Vereinbarung zwischen den Regierungsräten der Kantone Aargau und Thurgau betreffend Befreiung von der Erbschaftssteuer
Präambel
633.160 Vereinbarung zwischen den Regierungsräten der Kantone Aargau und Thurgau betreffend Befreiung von der Erbschaftssteuer Vom 31. Oktober/22. November 1932 Die Regierungsräte der Kantone Aargau und Thurgau erklären sich gegenseitig damit einverstanden, dass Vermögenszuwen- dungen durch letztwillige Verfügungen und Schenkungen von Einwohnern des einen Kantons zu Gunsten nachgenannter öffentlicher Gemeinwesen und privater Institutionen des andern Kantons und im nachbezeichneten Umfange am Wohnorte des Erblassers oder Schenkgebers von der Erbschaftssteuer oder entsprechenden Abgaben befreit sein sollen: Gänzliche Steuerfreiheit: 1. an den Kanton; 2. an die Einwohner-, Ortsbürger-, Munizipal-, Schul- und Kirch- gemeinden, soweit es sich um allgemeine Wohlfahrts-, Bildungs- und Kultuszwecke handelt; 3. an die staatlich unterstützten wohltätigen Anstalten mit Sitz im andern Kanton. Steuerfreiheit für einen Betrag von Fr. 10'000.–: 1. an die Einwohner-, Ortsbürger-, Munizipal-, Schul- und Kirch- gemeinden, soweit nicht gänzliche Steuerfreiheit besteht; 2. an die staatlich anerkannten Landeskirchen; 3. an gemeinnützige und wohltätige Institutionen mit Sitz im andern Kanton. In diesen letztern Fällen werden mehrfache Zuwendungen des gleichen Erblassers oder Schenkers zusammengerechnet. AGS 1996 S. 225 1
633.160 Befreiung von der Erbschafts- und Schenkungssteuer 2 Diese Vereinbarung ist vom Tage der beidseitigen Unterzeichnung an rechtswirksam und gilt rückwirkend bis zum 1. Januar 1932. Die beiden Regierungen sind jederzeit unter Beobachtung einer Kündi- gungsfrist von sechs Monaten berechtigt, von der Vereinbarung zurück- zutreten. Aarau, den 31. Oktober 1932 Namens des Regierungsrates Der Landammann: STUDLER Der Staatsschreiber: DR. W. HEUBERGER Frauenfeld, den 22. November 1932 Namens des Regierungsrates Der Präsident: LEUTENEGGER Der Staatsschreiber: FISCH