gestützt auf Gesetz betref der Vollziehungsverordnung vom 16. Februar 1928 zum fend die Erbschafts- und Schenkungssteuer vom 16. Februar 1922, beschliesst: I.
633.170
Gegenrechtserklärungen der Regierungen der Kantone Aargau und Waadt betreffend Befreiung von den Erbschafts- und Schenkungssteuern
Präambel
Gegenrechtserklärungen
der Regierungen der Kantone Aargau und
Waadt betreffend Befreiung von den Erbschafts-
und Schenkungssteuern
Vom 18./25. Februar 1938
Der Regierungsrat des Kantons Aargau,
Art. 9
Art. 3
Die Steuerbefreiung gemäss § 1922 betreffend die Erbschaf chende Anwendung auf Vermöge fügung oder Schenkung von Ei des Kantons Waadt, waadtländ Landeskirchen, staatlich unt wohltätiger oder gemeinnützi und 4 des Gesetzes vom 16. Februar ts- und Schenkungssteuer finden entspre- nszuwendungen durch letztwillige Ver- nwohnern des Kantons Aargau zu Gunsten ischer Gemeinden, staatlich anerkannter erstützter wohltätiger Anstalten und privater ger Institutionen des Kantons Waadt. II. Die Gegenrechtserklärung kann jederzeit unter Beachtung einer Frist von 6 Monaten gekündigt werden. III. Dieser Beschluss tritt sofort in Kraft. AGS 1996 S. 227
.170 Befreiung von der Erbschafts- und Schenkungssteuer Aarau, den 18. Februar 1938 Im Namen des Regierungsrates Der Landammann: STUDLER Der Staatsschreiber: DR. HEUBERGER Der Staatsrat des Kantons Waadt,
Art. 6
gestützt auf über die Erhe gestützt auf Aargau vom 18 gestützt auf Buchstabe c und d des Gesetzes vom 27. Februar 1911 bung von Erbschaftssteuern, die Gegenrechtserklärung des Regierungsrates des Kantons . Februar 1938, den Antrag des Finanzdepartementes, beschliesst:
Art. 1
Auf Basis der Gegenseitigkeit wird die vollständige Befreiung von der Erbschaftssteuer gewährt für Schenkungen, Erbschaften und Vermächt- nisse zu Gunsten
- des Staates Aargau,
- der aargauischen politischen Gemeinden,
- der aargauischen Landeskirchen und ihrer Kirchgemeinden,
- der juristischen Personen des öffentlichen und privaten Rechts, die ihren Sitz im Kanton Aargau haben und wohltätigen, erzieherischen oder öffentlichen Zwecken dienen.
Art. 1
Die unter rechts hab des Kanton Kanton Aar Buchstabe d erwähnten juristischen Personen des Privat- en ein Gesuch um Steuerbefreiung an das Finanzdepartement s Waadt zu richten und den Nachweis zu erbringen, dass sie im gau von der Entrichtung der Erbschaftssteuer befreit sind.
Art. 3
Das Gegenrecht wird vom Kanton Waadt gewährleistet. Es kann jederzeit auf 6 Monate gekündigt werden.
Befreiung von der Erbschafts- und Schenkungssteuer 633.170
Art. 4
Der vorliegende Beschluss tritt sofort in Kraft. Das Finanzdepartement ist mit dem Vollzug beauftragt. Erlassen, mit dem Siegel des Staatsrates, in Lausanne am 25. Februar 1938: Der Präsident:
- BUJARD (Siegel) Kanzler:
- AGUET