633.190
Vereinbarung zwischen dem Regierungsrat des Kantons Aargau und dem Regierungsrat des Kantons Zürich über Befreiungen von der Erbschafts- und Schenkungssteuer für Zuwendungen zu öffentlichen oder gemeinnützigen Zwecken
Präambel
633.190 Vereinbarung zwischen dem Regierungsrat des Kantons Aargau und dem Regierungsrat des Kantons Zürich über Befreiungen von der Erbschafts- und Schenkungssteuer für Zuwendungen zu öffentlichen oder gemeinnützigen Zwecken Vom 29. Juli/18. August 1949 Die Regierungen der Kantone Aargau und Zürich vereinbaren, Vermögenszuwendungen durch Verfügung von Todes wegen oder Schenkung, welche von Einwohnern des einen Kantons zu Gunsten des andern Kantons oder zu Gunsten von Körperschaften und Anstalten im andern Kanton gemacht werden, von der Erbschafts- und Schenkungs- steuer wie folgt zu befreien: a) allgemein, sofern die Zuwendungen dem Staat oder den Gemeinden oder ihren eigenen Anstalten zukommen, b) bis zum Betrag von Fr. 10'000.–, sofern die Zuwendungen privaten, gemeinnützigen oder wohltätigen Körperschaften oder Anstalten zukommen. Die beiden Regierungen sind jederzeit unter Beobachtung einer Kündi- gungsfrist von sechs Monaten berechtigt, von dieser Vereinbarung zurückzutreten. AGS 1996 S. 233 1
633.190 Befreiung von der Erbschafts- und Schenkungssteuer 2 Aarau, den 29. Juli 1949 Im Namen des Regierungsrates Der Landammann: RÜTTIMANN Der Staatsschreiber: DR. W. HEUBERGER Zürich, den 18. August 1949 Im Namen des Regierungsrates Der Präsident: KÄGI Der Staatsschreiber i.V.: DR. O. MOESCH