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633.210

Gegenrechtsvereinbarung zwischen dem Regierungsrat des Kantons Aargau und der Regierung des Kantons Graubünden betreffend Befreiung von der Erbschafts- und Schenkungssteuer

Präambel

Gegenrechtsvereinbarung

zwischen dem Regierungsrat des

Kantons Aargau und der Regierung

des Kantons Graubünden betreffend

Befreiung von der Erbschafts- und

Schenkungssteuer

Vom 21. April/15. Juni 1999

Der Regierungsrat des Kantons Aargau und

die Regierung des Kantons Graubünden

vereinbaren:

Art. 1

Der Kanton Aargau und der Kanton Graubünden halten auf dem Gebiet der Befreiung von der Erbschafts- und Schenkungssteuer Gegenrecht.

Art. 2

Die Befreiung bezieht sich seitens des Kantons Aargau auf die aargaui- schen Erbschafts- und Schenkungssteuern und seitens des Kantons Graubünden auf die kantonalen Nachlass- und Schenkungssteuern.

Für allfällige Erbschafts- und Schenkungssteuern der politischen Gemeinden des Kantons Graubünden hat diese Vereinbarung Geltung, soweit ein Anschluss erfolgt ist.

Art. 3

Die gegenseitige Steuerbefreiung bezieht sich auf

  1. den Kanton und seine Anstalten,
  2. die Bezirke, Kreise, Einwohner- und Ortsbürgergemeinden und deren Anstalten, die Gemeindeverbände, die Kirchgemeinden und Landeskirchen, AGS 1999 S. 124

.210 Befreiung von Erbschafts- und Schenkungssteuer

  1. juristische Personen, soweit sie im Sitzkanton wegen Verfolgung von öffentlichen, gemeinnützigen oder Kultuszwecken von der Steuerpflicht befreit sind.

Art. 4

Die Behörden der beiden Kantone verpflichten sich zu gegenseitiger Benachrichtigung, sofern in dem einen oder andern Kanton eine Ände- rung des Steuergesetzes neues Recht schafft oder aus anderen Gründen die materiellen oder formellen Voraussetzungen, auf welche die gegenwärtige Gegenrechtsvereinbarung aufbaut, eine wesentliche Änderung erfahren.

Art. 5

Die beiden Kantone sind jederzeit unter Beachtung einer Kündigungs- frist von 6 Monaten berechtigt, von dieser Vereinbarung zurückzutre- ten.

Art. 6

Diese Gegenrechtsvereinbarung tritt rückwirkend per 1. Januar 1999 in Kraft und ersetzt die Gegenrechtsvereinbarung vom 13. Januar/10. Feb- ruar 19561) . Aarau, 21. April 1999 Regierungsrat Aargau Landammann: PFISTERER Staatsschreiber: PFIRTER Chur, 15. Juni 1999 Regierung des Kantons Graubünden Präsident: i.V. ALIESCH Kanzleidirektor: RIESEN