Der Kanton Aargau und der Kanton Graubünden halten auf dem Gebiet der Befreiung von der Erbschafts- und Schenkungssteuer Gegenrecht.
633.210
Gegenrechtsvereinbarung zwischen dem Regierungsrat des Kantons Aargau und der Regierung des Kantons Graubünden betreffend Befreiung von der Erbschafts- und Schenkungssteuer
Präambel
Gegenrechtsvereinbarung
zwischen dem Regierungsrat des
Kantons Aargau und der Regierung
des Kantons Graubünden betreffend
Befreiung von der Erbschafts- und
Schenkungssteuer
Vom 21. April/15. Juni 1999
Der Regierungsrat des Kantons Aargau und
die Regierung des Kantons Graubünden
vereinbaren:
Art. 1
Art. 2
Die Befreiung bezieht sich seitens des Kantons Aargau auf die aargaui- schen Erbschafts- und Schenkungssteuern und seitens des Kantons Graubünden auf die kantonalen Nachlass- und Schenkungssteuern.
Für allfällige Erbschafts- und Schenkungssteuern der politischen Gemeinden des Kantons Graubünden hat diese Vereinbarung Geltung, soweit ein Anschluss erfolgt ist.
Art. 3
Die gegenseitige Steuerbefreiung bezieht sich auf
- den Kanton und seine Anstalten,
- die Bezirke, Kreise, Einwohner- und Ortsbürgergemeinden und deren Anstalten, die Gemeindeverbände, die Kirchgemeinden und Landeskirchen, AGS 1999 S. 124
.210 Befreiung von Erbschafts- und Schenkungssteuer
- juristische Personen, soweit sie im Sitzkanton wegen Verfolgung von öffentlichen, gemeinnützigen oder Kultuszwecken von der Steuerpflicht befreit sind.
Art. 4
Die Behörden der beiden Kantone verpflichten sich zu gegenseitiger Benachrichtigung, sofern in dem einen oder andern Kanton eine Ände- rung des Steuergesetzes neues Recht schafft oder aus anderen Gründen die materiellen oder formellen Voraussetzungen, auf welche die gegenwärtige Gegenrechtsvereinbarung aufbaut, eine wesentliche Änderung erfahren.
Art. 5
Die beiden Kantone sind jederzeit unter Beachtung einer Kündigungs- frist von 6 Monaten berechtigt, von dieser Vereinbarung zurückzutre- ten.
Art. 6
Diese Gegenrechtsvereinbarung tritt rückwirkend per 1. Januar 1999 in Kraft und ersetzt die Gegenrechtsvereinbarung vom 13. Januar/10. Feb- ruar 19561) . Aarau, 21. April 1999 Regierungsrat Aargau Landammann: PFISTERER Staatsschreiber: PFIRTER Chur, 15. Juni 1999 Regierung des Kantons Graubünden Präsident: i.V. ALIESCH Kanzleidirektor: RIESEN