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633.220

Gegenrechtsvereinbarung zwischen den Kantonen Zug und Aargau über Befreiungen von der Erbschafts- und Schenkungssteuer für Zuwendungen zu öffentlichen, gemeinnützigen oder wohltätigen Zwecken

Präambel

633.220 Gegenrechtsvereinbarung zwischen den Kantonen Zug und Aargau über Befreiungen von der Erbschafts- und Schenkungssteuer für Zuwendungen zu öffentlichen, gemeinnützigen oder wohltätigen Zwecken Vom 4./18. Mai 1956 1. Die Regierungen der Kantone Aargau und Zug vereinbaren, Vermö- genszuwendungen durch Verfügung von Todes wegen oder Schen- kungen, die von Einwohnern des einen Kantons zu Gunsten von Kör- perschaften und Anstalten im andern Kanton gemacht werden, von der Erbschafts- und Schenkungssteuer wie folgt zu befreien: a) allgemein, sofern die Zuwendungen dem Staat oder den Gemeinden (Einwohner-, Bürger- und Kirchgemeinden) oder den staatlich unterstützten wohltätigen Anstalten zukommen; b) bis zum Betrage von Fr. 10'000.–, sofern die Zuwendungen den staatlich anerkannten Landeskirchen oder privaten gemeinnüt- zigen Körperschaften oder Anstalten zukommen. 2. Die beiden Regierungen sind jederzeit unter Beobachtung einer Kün- digungsfrist von 6 Monaten berechtigt, von dieser Vereinbarung zurückzutreten. Zug, den 4. Mai 1956 Im Namen des Regierungsrates Der Landammann: J. BURKART Der Regierungssekretär: DR. G. MEYER AGS 1996 S. 237 1

633.220 Befreiung von der Erbschafts- und Schenkungssteuer 2 Aarau, den 18. Mai 1956 Im Namen des Regierungsrates Der Landstatthalter: DR. K. KIM Der Staatsschreiber i.V.: DR. JÖRG HÄNNY