. nach Schenkun ner-, Or Wohlfahr staatlic Entricht ner wird besteht, wendunge des aargauischen Gesetzes betreffend die Erbschafts- und gssteuer vom 16. Februar 1922 die aargauischen Einwoh- tsbürger- und Kirchgemeinden, soweit es sich um allgemeine ts-, Bildungs- oder Kulturzwecke handelt, sowie die h unterstützten wohltätigen Anstalten von der Pflicht zur ung der Erbschafts- und Schenkungssteuer befreit sind. Fer- diesen Gemeinden, soweit nicht gänzliche Steuerfreiheit und den staatlich anerkannten Landeskirchen sowie für Zu- n zu gemeinnützigen oder wohltätigen Zwecken gemäss
633.230
Gegenrechtsvereinbarung zwischen dem Regierungsrat des Kantons Aargau und dem Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt über Befreiungen von der Erbschafts- und Schenkungssteuer für Zuwendungen zu öffentlichen, gemeinnützigen oder wohltätigen Zwecken
Präambel
Gegenrechtsvereinbarung
zwischen dem Regierungsrat des Kantons Aargau
und dem Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt
über Befreiungen von der Erbschafts- und
Schenkungssteuer für Zuwendungen zu öffentlichen,
gemeinnützigen oder wohltätigen Zwecken
Vom 19. Juni/15. Juli 1959
Der Regierungsrat des Kantons Aargau einerseits und
der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt anderseits,
stellen fest, dass
Art. 3
Art. 4
Abs. 1 Ziff. 6 leg. cit., in Verbindung mit § 7 der zugehörigen Vollziehungsverordnung vom 16. Februar 1928, ein steuerfreier Ab-
Art. 9
zug von Fr. 10'000.– gewährt. Nach haben ausserkantonale Gemeinwesen, und staatlich anerkannte Landeskirc Zuwendungen zu gemeinnützigen oder ausserhalb des Kantons Anspruch auf Steuerfreiheiten, wenn der betreffe Gegenrechtes vertraglich zugesicher der Vollziehungsverordnung staatlich unterstützte Anstalten hen anderer Kantone sowie wohltätigen Zwecken die oben beschriebenen nde Kanton die Gewährung des t hat; AGS 1996 S. 239
.230 Befreiung von der Erbschafts- und Schenkungssteuer
Art. 7
. nach schaften gemeinnü lichen o fürsorge Befreiun Stiftung Gegenrec Schenkun Gegenrec Basel, d Der Präs BRECHBÜH Der Sekr DR. H. M Aarau, d Der Land des Basler Steuergesetzes vom 22. Dezember 1949 Körper- , Stiftungen und Anstalten zu öffentlichen, religiösen, tzigen und wohltätigen Zwecken, insbesondere die öffent- der privaten Sozialversicherungskassen sowie die Personal- kassen, von der subjektiven Steuerpflicht befreit sind. Diese g erstreckt sich auch auf ausserkantonale Körperschaften, en und Anstalten dieser Art, sofern vom andern Kanton ht geübt wird, und verpflichten sich, bei der Erbschafts- und gssteuer im Rahmen dieser gesetzlichen Bestimmungen ht zu halten. en 19. Juni 1959 Im Namen des Regierungsrates ident: L etär: ATZINGER en 15. Juli 1959 Im Namen des Regierungsrates ammann i.V.: ZAUGG Der Staatsschreiber: DR. W. HEUBERGER