Lexipedia

651.100

Steuergesetz

StG

Präambel

* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses

Steuergesetz (StG)

Vom 15. Dezember 1998 (Stand 1. Januar 2025)

Der Grosse Rat des Kantons Aargau,

Art. 72

gestützt auf der Kantone des Bundesgesetzes über die Harmonisierung der direkten Steuern und Gemeinden (Steuerharmonisierungsgesetz, StHG) vom 14. Dezem- ber 1990 1)

Art. 117

und besc 1. A der Kantonsverfassung, * hliesst: llgemeine Bestimmungen

Art. 1 I. Steuerarten

Der Kanton erhebt folgende Steuern:

  1. eine Einkommenssteuer und eine Vermögenssteuer von den natürlichen Perso- nen;
  2. eine Gewinnsteuer und eine Kapitalsteuer von den juristischen Personen;
  3. eine Quellensteuer von bestimmten natürlichen und juristischen Personen;
  4. eine Grundstückgewinnsteuer;
  5. * …
  6. eine Erbschafts- und Schenkungssteuer.

Die Gemeinden erheben die im siebten Teil dieses Gesetzes genannten Steuern so- wie ihre Anteile an den Steuern der juristischen Personen, den Grundstückgewinn-, den Erbschafts- und Schenkungssteuern. *

Art. 2 II. Steuerfüsse

Als einfache (100%ige) Kantonssteuer gelten die im ersten und im zweiten Teil die- ses Gesetzes festgelegten Einkommens- und Vermögenssteuern sowie die im dritten Teil festgelegten Gewinn- und Kapitalsteuern. *

Art. 57a

sowie in den § Zuschläge und bleiben vorbeh und 90 dieses Gesetzes festgelegten die im siebten Teil dieses Gesetzes genannten Steuern der Gemeinden alten. *

Auf den Erbschafts- und Schenkungssteuern und auf den Grundstückgewinnsteuern werden keine Zuschläge erhoben. Auf die Einwohnergemeinden entfallen die in die- sem Gesetz genannten Anteile.

Art. 3 III. Befugnisse des Grossen Rates und des Regierungsrates

Der Grosse Rat kann Bestimmungen erlassen, die dieses Gesetz ändern oder ergän- zen, soweit dies zur Ausführung von Vorschriften des Bundes auf dem Gebiet der Steuerharmonisierung erforderlich ist und keine erhebliche Entscheidungsfreiheit be- steht.

Der Regierungsrat kann

  1. mit andern Kantonen oder mit fremden Staaten Vereinbarungen abschliessen über gegenseitige Steuerbefreiungen oder andere gegenseitige Beschränkungen der Steuerhoheit;
  2. mit andern Kantonen Vereinbarungen abschliessen über die Quellenbesteue- rung von Personen, die im einen Kanton wohnen und im andern Kanton ent- löhnt werden;
  3. mit andern Kantonen Vereinbarungen abschliessen über die gegenseitige Aus- dehnung der Steueraufschubtatbestände im Bereich der Ersatzbeschaffung von Grundstücken und Gegenständen des betriebsnotwendigen Anlagevermögens;
  4. im Verhältnis zu fremden Staaten Vergeltungsmassnahmen anordnen.

Art. 4 IV. Schutz vor Mehrbelastungen

WenndieindiesemGesetzvorgesehenen Steuerndurch ÄnderungdesBundesrechts oder durch richterliche Entscheide in erheblicher Weise verschärft werden, unterbrei- tet der Regierungsrat dem Grossen Rat Bericht und Antrag auf entsprechende Entlas- tungsmassnahmen. Soweit zulässig und möglich, ist dabei die ursprünglich vom Ge- setzgeber gewollte Lastenverteilung wieder herzustellen.

Art. 12

Formlos berichtigt gemäss kationsgesetz, PuG) vom 3. des Gesetzes über die amtlichen Publikationsorgane (Publi- Mai 2011 (SAR 150.600)

.100

Art. 5

V. Juristische Personen

. Begriff der juristischen Person

Als juristische Personen werden besteuert: Kapitalgesellschaften (Aktiengesell- schaften, Kommanditaktiengesellschaften, Gesellschaften mit beschränkter Haftung), Genossenschaften, Vereine, Stiftungen, Körperschaften und Anstalten des öffentli- chen Rechts sowie Körperschaften des kantonalen Rechts. Einer juristischen Person gleichgestellt sind die kollektiven Kapitalanlagen mit direktem Grundbesitz gemäss

Art. 58

den lekt . Di und 118a des Bundesgesetzes über die kollektiven Kapitalanlagen (Kol- ivanlagengesetz, KAG) vom 23. Juni 2006 4) e Investmentgesellschaften mit

Art. 110

festem Kapital nach KAG werden wie Kapitalgesellschaften besteuert. *

Ausländische juristische Personen sowie auf Grund wirtschaftlicher Zugehörigkeit steuerpflichtige ausländische Handelsgesellschaften und andere ausländische Perso- nengesamtheiten ohne juristische Persönlichkeit werden denjenigen inländischen ju- ristischen Personen gleichgestellt, denen sie rechtlich oder tatsächlich am ähnlichsten sind.

Art. 6 2. Rechtsnachfolge

. Rechtsnachfolge

Für eine durch Vereinigung, Umwandlung oder Übernahme aufgelöste juristische Person haben die Rechtsnachfolgerinnen die Steuererklärung abzugeben, alle weite- ren Verfahrenspflichten zu erfüllen und die schon geschuldeten oder noch festzuset- zenden Steuern zu bezahlen.

Art. 7 3. Haftung der Liquidatorinnen oder Liquidatoren

. Haftung der Liquidatorinnen oder Liquidatoren

Liquidatorinnen oder Liquidatoren einer juristischen Person sind bei eigener Ver- antwortlichkeit und unter solidarischer Haftbarkeit verpflichtet, für die Erfüllung der Steuerpflicht aus dem Liquidationserlös zu sorgen, bevor dieser verteilt wird.

Die gleichen Pflichten und Haftungen haben Personen, welche die Verteilung des Liquidationserlöses massgeblich beeinflussen oder eine Gesellschaft faktisch liqui- dieren, ohne dass sie formell als Liquidatorinnen oder Liquidatoren eingesetzt sind.

Art. 8 VI. Steuernachfolge und Haftungsverhältnisse

In die Rechteund Pflichten einer verstorbenen Person treten dieErbberechtigten ein.

Nach dem Tod einer steuerpflichtigen Person haben sie die ausstehenden Steuerer- klärungen abzugeben und die schon geschuldeten oder noch festzusetzenden Steuern vor der Verteilung des Nachlasses zu bezahlen oder sicherzustellen.

Art. 25

Sinne von gleichgesc Abs. 1 des Bundesgesetzes über die eingetragene Partnerschaft hlechtlicher Paare(Partnerschaftsgesetz, PartG) vom18. Juni2004 5) erhal- ten haben. *

Für die Steuern der verstorbenen Person und für die Erbschaftssteuern haften neben den Erbberechtigten die mit der Erbschaftsverwaltung oder Willensvollstreckung be- trauten Personen bis zur Höhe des Nachlasses solidarisch, wenn sie Erbanteile und Vermächtnisse ausrichten, bevor die darauf geschuldeten Erbschaftssteuern und die übrigen offenen Steuern der verstorbenen Person bezahlt sind. Die Haftung entfällt, wenn sich die haftende Person beim Kantonalen Steueramt anhand des Inventars ver- gewissert hat, dass keine Steuerforderungen mehr offen sind. Die Haftung erstreckt sich nicht auf noch nicht rechtskräftig festgesetzte Nachsteuern.

Art. 9

VII. Personengemeinschaften

. Einfache Gesellschaften, Kollektiv- und Kommanditgesellschaften

Die steuerbaren Leistungen und Werte (Einkommen, Vermögen, Grundstückge- winn, Vermögensanfall) von einfachen Gesellschaften, Kollektiv- und Kommandit- gesellschaften werden den Teilhaberinnen und Teilhabern anteilmässig zugerechnet.

Kollektiv- und Kommanditgesellschaften haften für die auf den Gesellschaftsanteil entfallenden Steuern ihrer Gesellschafterinnen und Gesellschafter solidarisch.

Art. 9a

* 1bis . Kollektive Kapitalanlagen

Einkünfte aus Anteilen an kollektiven Kapitalanlagen gemäss KAG werden den An- legern anteilsmässig zugerechnet; Einkünfte aus Anteilen an kollektiven Kapitalanla- gen mit direktem Grundbesitz sind nur steuerbar, soweit die Gesamterträge die Er- träge aus direktem Grundbesitz übersteigen.

Art. 10 2. Erbengemeinschaften

. Erbengemeinschaften

Die steuerbaren Leistungen und Werte von Erbengemeinschaften werden den Erb- berechtigten und Bedachten nach ihren Erbanteilen zugerechnet.

Bei UngewissheitüberdieErbberechtigtenoderüberdieauf sieentfallenden Anteile wird die Erbengemeinschaft als Ganzes nach den für natürliche Personen geltenden Bestimmungen am letzten Wohnsitz der verstorbenen Person besteuert. Die Kirchen- steuer richtet sich nach der Konfession der verstorbenen Person.

Art. 11 VIII. Treuhandverhältnisse

Bei Treuhandverhältnissen ist die Treugeberin oder der Treugeber steuerpflichtig. Wird das Treuhandverhältnis nicht nachgewiesen oder wird die Treugeberin oder der Treugeber nicht bekannt gegeben, werden die steuerbaren Leistungen und Werte der Treuhänderin oder dem Treuhänder zugerechnet.

Art. 12 IX. Betriebsstätten

Als Betriebsstätte gilt eine feste Geschäftseinrichtung, in der die Geschäftstätigkeit eines Unternehmens ganz oder teilweise ausgeübt wird.

Der Ausdruck Betriebsstätte umfasst insbesondere

  1. einen Ort der Leitung;
  2. eine Zweigniederlassung;
  3. eine Geschäftsstelle;
  4. eine Fabrikationsstätte;
  5. eine Werkstätte;
  6. ein Bergwerk oder andere Stätten zum Abbau von Bodenschätzen;
  7. eine Bau- oder Montagestelle, die mindestens 12 Monate besteht;
  8. eine ständige Vertretung (auch ohne feste Geschäftseinrichtung), sofern dort eine Person für das Unternehmen tätig ist, welche die Vollmacht besitzt, im Namen des Unternehmens Verträge abzuschliessen und diese Vollmacht ge- wöhnlich in der Schweiz ausübt, sofern sich die Tätigkeit nicht aufden Einkauf von Gütern und Waren für das vertretene Unternehmen beschränkt. Keine Be- triebsstätte begründet der Einsatz von Maklerinnen oder Maklern, Kommissio- närinnen oder Kommissionären sowie andern unabhängigen Vertreterinnen oder Vertretern, sofern diese im Rahmen ihrer ordentlichen Geschäftstätigkeit handeln.

Art. 13

X. Ausnahmen von der Steuerpflicht

. Bund, Kanton, Gemeinden, Landeskirchen

Von der Steuerpflicht sind befreit:

  1. der Bund und seine Anstalten nach Massgabe der Bundesgesetzgebung;
  2. der Kanton und seine Anstalten, letztere unter Vorbehalt der Steuerpflicht ge- genüber den Einwohnergemeinden;
  3. die aargauischen Einwohner- und Ortsbürgergemeinden und deren Anstalten, die aargauischen Gemeindeverbände, die aargauischen Kirchgemeinden und die aargauischen Landeskirchen, unter Vorbehalt der Absätze 2 und 3;
  4. ausserkantonaleöffentlich-rechtlicheKörperschaften,sofernund soweit der be- treffende Kanton oder Staat Gegenrecht hält.

Die Gemeinden und die Gemeindeverbände entrichten dem Kanton und die Ortsbür- gergemeinden überdies den Einwohnergemeinden die Einkommenssteuer vom Rein- gewinn ihrer gewerblichen und industriellen Unternehmen nach den für natürliche Personen geltenden Steuersätzen.

.100

Als Reingewinn gelten die Beträge, die aus dem Geschäftsergebnis für betriebs- fremde Zwecke ausgeschieden werden.

Art. 14

. Juristische Personen mit besonderen Zwecken und ausländische Vertre- tungen

Von der Steuerpflicht sind ferner befreit:

  1. Einrichtungen der beruflichen Vorsorge von Unternehmen mit Wohnsitz, Sitz oderBetriebsstättein der Schweizundvon ihnen nahestehenden Unternehmen, sofern die Mittel der Einrichtung dauernd und ausschliesslich der Personalvor- sorge dienen;
  2. * inländische Sozialversicherungs- und Ausgleichskassen, insbesondere Arbeits- losen-, Alters-, Invaliden- und Hinterlassenenversicherungskassen, mit Aus- nahme der konzessionierten Versicherungsgesellschaften;
  3. * juristische Personen, die öffentliche oder gemeinnützige Zwecke verfolgen, für den Gewinn und das Kapital, die ausschliesslich und unwiderruflich diesen Zwecken gewidmet sind. Die Tätigkeit der politischen Parteien, die im Kanton oder in den aargauischen Gemeinden tätig sind und deren Ziele und innere Ord- nung demokratischen Grundsätzen entsprechen, gilt als öffentlicher Zweck. Unternehmerische Zwecke sind grundsätzlich nicht gemeinnützig. Der Erwerb und die Verwaltung von wesentlichen Kapitalbeteiligungen an Unternehmen gelten als gemeinnützig, wenn das Interesse an der Unternehmenserhaltung dem gemeinnützigen Zweck untergeordnet ist und keine geschäftsleitenden Tä- tigkeiten ausgeübt werden;
  4. * …
  5. juristische Personen, die kantonal oder gesamtschweizerisch Kultuszwecke verfolgen, für den Gewinn und das Kapital, die ausschliesslich und unwiderruf- lich diesen Zwecken gewidmet sind;
  6. * die ausländischen Staaten für ihre inländischen, ausschliesslich dem unmittel- baren Gebrauch der diplomatischen und konsularischen Vertretungen bestimm- ten Liegenschaften sowie die von der Steuerpflicht befreiten institutionellen

Art. 2

Begünstigten nach als Gaststaat gewä nanziellen Beiträg Abs. 1 des Bundesgesetzes über die von der Schweiz hrten Vorrechte, Immunitäten und Erleichterungen sowie fi- e (Gaststaatgesetz, GSG) vom 22. Juni 2007 6) für die Lie- genschaften, die Eigentum der institutionellen Begünstigten sind und die von deren Dienststellen benützt werden;

  1. * die kollektiven Kapitalanlagen mit direktem Grundbesitz, sofern deren Anleger ausschliesslich steuerbefreite Einrichtungen der beruflichen Vorsorge nach Li- tera a oder steuerbefreite inländische Sozialversicherungs- und Ausgleichskas- sen nach Litera b sind;
  2. * die vom Bund konzessionierten Verkehrs- und Infrastrukturunternehmen, die für diese Tätigkeit Abgeltungen erhalten oder aufgrund ihrer Konzession einen ganzjährigen Betrieb von nationaler Bedeutung aufrecht erhalten müssen. Die Steuerbefreiung erstreckt sich auch auf Gewinne aus der konzessionierten Tä- tigkeit, die frei verfügbar sind. Von der Steuerbefreiung ausgenommen sind je- doch Nebenbetriebe und Liegenschaften, die keine notwendige Beziehung zur konzessionierten Tätigkeit haben.

Die in Absatz 1 lit. a–e und g genannten juristischen Personen mit besonderen Zwe- cken entrichten jedoch *

  1. * …

Art. 95

b) * die Grundstückgewinnsteuer gemäss den § 7 Jahren auf andern Grundstücken in der Schw vom Grundstückgewinn abgezogen werden können Anlagevermögens, die für die Verfolgung der sind, wird die Besteuerung aufgeschoben, wen der Regel innert 1 Jahr vor oder 3 Jahren na –111, wobei die in den letzten eiz erlittenen Verkaufsverluste . Bei Liegenschaften des besonderen Zwecke notwendig n innert angemessener Frist, in ch der Veräusserung, ein Ersatzob- jekt beschafft wird;

  1. eine Gewinnsteuer von 20 % auf Leistungen, die sie für nicht steuerbefreite Zwecke ausschütten und denen keine oder keine gleichwertige Leistung der be- günstigten Person gegenübersteht. Die Steuer wird für das Jahr der Ausschüt- tung in der Form einer Jahressteuer vom Kantonalen Steueramt erhoben. Die Besteuerungbei derbegünstigtenPerson bleibtvorbehalten. Diesehaftet für die Steuerderjuristischen Person solidarisch, sofern sieoder ihrnahestehendePer- sonen die zweckwidrige Ausschüttung beeinflusst haben.

Die juristische Person mit besonderen Zwecken versteuert den Reingewinn auseiner regelmässigen Erwerbstätigkeit nach den Bestimmungen für Vereine und Stiftungen im dritten Teil dieses Gesetzes. Dieser Reingewinn kann nicht mit Verlusten aus den übrigen Tätigkeiten der juristischen Person verrechnet werden.

Art. 15 XI. Steuererleichterungen

Der Grosse Rat kann durch Dekret gezielte Steuererleichterungen oder Steuerbefrei- ungen für das Jahr des massgeblichen Ereignisses und für höchstens 9 folgende Jahre vorsehen

  1. für wesentliche Ausweitungen der betrieblichen Tätigkeit von Unternehmen im Kanton;
  2. für Unternehmen, die im Kanton neu eröffnet werden.

Voraussetzung ist ein besonderes öffentliches oder gesamtwirtschaftliches Interesse an der Unternehmenstätigkeit oder die Schaffung von zusätzlichen Arbeits- oder Aus- bildungsplätzen.

.100

. Einkommens- und Vermögenssteuern der natürlichen Personen

.1. Allgemeine Bestimmungen

Art. 16

I. Steuerpflicht

. Persönliche Zugehörigkeit

Natürliche Personen sind auf Grund persönlicher Zugehörigkeit steuerpflichtig, wenn sie ihren steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt im Kanton haben.

Einen steuerrechtlichen Wohnsitz im Kanton hat eine Person, wenn sie sich hier mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält oder wenn ihr das Bundesrecht hier einen besonderen gesetzlichen Wohnsitz zuweist.

Einen steuerrechtlichen Aufenthalt im Kanton hat eine Person, wenn sie sich hier, ungeachtet vorübergehender Unterbrechung, mit Ausübung einer Erwerbstätigkeit während mindestens 30 Tagen oder ohne Ausübung einer Erwerbstätigkeit während mindestens 90 Tagen aufhält. Bei steuerrechtlichem Wohnsitz in einem andern Kan- ton begründet der Aufenthalt keine Steuerpflicht auf Grund persönlicher Zugehörig- keit.

Art. 17 2. Wirtschaftliche Zugehörigkeit

. Wirtschaftliche Zugehörigkeit

Natürliche Personen ohne steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt im Kanton sind auf Grund wirtschaftlicher Zugehörigkeit steuerpflichtig, wenn sie

  1. im Kanton Geschäftsbetriebe oder Betriebsstätten unterhalten;
  2. an Grundstücken im Kanton Eigentum, dingliche Rechte oder diesen wirt- schaftlich gleichkommende persönliche Nutzungsrechte haben.
  3. * mit im Kanton gelegenen Grundstücken handeln.

Natürliche Personen ohne steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz sind auf Grund wirtschaftlicher Zugehörigkeit steuerpflichtig, wenn sie

  1. im Kanton eine Erwerbstätigkeit ausüben;
  2. * als Mitglieder der Verwaltung oder Geschäftsführung von juristischen Perso- nen mit Sitz oder Betriebsstätte im Kanton Tantiemen, Sitzungsgelder, feste Entschädigungen, Mitarbeiterbeteiligungen oder ähnliche Vergütungen bezie- hen;
  3. Gläubigerinnen oder Gläubiger beziehungsweise Nutzniesserinnen oder Nutz- niesser von Forderungen sind, die durch Grund- oder Faustpfand auf Grundstü- cken im Kanton gesichert sind;
  4. * …
  5. Pensionen, Ruhegehälter oder andere Leistungen erhalten, die auf Grund eines früheren öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisses von einer Arbeitgeberin oder einem Arbeitgeber beziehungsweise einer Vorsorgeeinrichtung mit Sitz im Kanton ausgerichtet werden;

.100

  1. Leistungen aus schweizerischen privatrechtlichen Einrichtungen der berufli- chen Vorsorge oder aus anerkannten Formen der gebundenen Selbstvorsorge mit Sitz oder Betriebsstätte im Kanton erhalten;
  2. * für Arbeit im internationalen Verkehr an Bord eines Schiffes oder eines Luft- fahrzeuges oder bei einem Transport auf der Strasse Lohn oder andere Vergü- tungen von einer Arbeitgeberin oder einem Arbeitgeber mit Sitz oder Betriebs- stätte im Kanton erhalten;
  3. * im Kanton gelegene Grundstücke vermitteln.

Art. 17a * 2a. Ausnahmen von der Steuerpflicht Gaststaatgesetz

Dievon derSteuerpflicht ausgenommenen begünstigtenPersonennach Art.2 Abs. 2 GSG werden insoweit nicht besteuert, als das Bundesrecht eine Steuerbefreiung vor- sieht.

Art. 19

Bei teilweiser Steuerpflicht gilt Abs. 1.

Art. 18

. Umfang der Steuerpflicht; Steuerausscheidung

  1. Grundsätze *

Bei persönlicher Zugehörigkeit ist die Steuerpflicht unbeschränkt; sie erstreckt sich aber nicht auf Geschäftsbetriebe, Betriebsstätten und Grundstücke ausserhalb des Kantons.

Bei wirtschaftlicher Zugehörigkeit beschränkt sich die Steuerpflicht auf jene Teile

Art. 17

des Einkommens und Vermögens, für die nach eine Steuerpflicht im Kanton besteht.

Die Steuerausscheidung für Geschäftsbetriebe, Betriebsstätten und Grundstücke er- folgt im Verhältnis zu andern Kantonen und zum Ausland nach den Grundsätzen des Bundesrechts über das Verbot der interkantonalen Doppelbesteuerung. Vorbehalten bleiben die in Doppelbesteuerungsabkommen enthaltenen Regelungen sowie Absatz

Art. 18a

und chen Z im Ver dert. Abs. 2. Bei Begründung, Veränderung oder Aufhebung der wirtschaftli- ugehörigkeit während der Steuerperiode wird der Wert der Vermögensobjekte hältnis zur Dauer der Zugehörigkeit im betreffenden Kalenderjahr vermin- *

Steuerpflichtige ohne steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz haben für Geschäftsbetriebe, Betriebsstätten und Grundstücke das im Kanton erzielte Einkommen und das im Kanton gelegene Vermögen zu versteuern.

Art. 18a * b) Verluste

Einkünfte, mit denen nach den Grundsätzen des Bundesrechts über das Verbot der interkantonalen Doppelbesteuerung Verluste aus ausserkantonalen Geschäftsbetrie-

Art. 206

ben oder Grundstücken verrechnet wurden, werden im Verfahren nach den § nachträglich besteuert, soweit in den 7 nachfolgenden Steuerperioden im Geschäftsortes oder im Belegenheitskanton steuerbare Einkünfte anfallen ff. Kanton des .

.100

Ein schweizerisches Unternehmen kann Verluste aus einer ausländischen Betriebs- stätte mit inländischen Gewinnen verrechnen, soweit diese Verluste im Betriebsstät- tenstaat nicht bereits berücksichtigt wurden. Verzeichnet diese Betriebsstätte innert der folgenden 7 Geschäftsjahre Gewinne, so ist im Ausmass der im Betriebsstätten-

Art. 206

staat verrechneten Gewinne eine Besteuerung nach den § Verluste aus dieser Betriebsstätte werden in diesem Fa nursatzbestimmendberücksichtigt. In allen übrigen Fäll ff. vorzunehmen; die ll in der Schweiz nachträglich ensind Auslandsverlusteaus- schliesslich satzbestimmend zu berücksichtigen.

Art. 19 4. Steuerberechnung bei beschränkter Steuerpflicht

. Steuerberechnung bei beschränkter Steuerpflicht

Steuerpflichtige, die im Kanton nur für einen Teil ihres Einkommens und Vermö- gens steuerpflichtig sind, entrichten die Steuern für die im Kanton steuerbaren Werte nachdemSteuersatz,derihremgesamtenEinkommenundVermögenentspricht;steu- erfreie Beträge werden ihnen anteilmässig gewährt.

Steuerpflichtige ohne steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz entrichten die Steuern für im Kanton gelegene Geschäftsbetriebe, Betriebsstätten und Grundstücke mindestens zu dem Steuersatz, der dem in der Schweiz erzielten Ein- kommen und dem in der Schweiz gelegenen Vermögen entspricht. *

Art. 20 * 5. Beginn und Ende

Die Steuerpflicht beginnt mit dem Tag, an dem die steuerpflichtige Person im Kan- ton steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt nimmt oder im Kanton steuerbare Werte erwirbt. Sie endet mit dem Tod, mit dem Wegzug aus dem Kanton oder mit dem Wegfall der im Kanton steuerbaren Werte.

Bei Zuzug aus einem andern Kanton wird der Beginn der Steuerpflicht auf Grund persönlicher Zugehörigkeit auf den Zeitpunkt des Beginns der laufenden Steuerperi- ode zurückbezogen, sofern die steuerpflichtige Person am Ende der Steuerperiode weiterhin ihren steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt im Kanton hat. *

Bei Wegzug in einen andern Kanton wird das Ende der Steuerpflicht auf Grund per- sönlicher Zugehörigkeit auf den Beginn der laufenden Steuerperiode zurückbezogen.

Art. 45

Kapitalzahlungen gemäss wenn die steuerpflichtig chen Wohnsitz oder Aufen Abs. 1 lit. a, b und d sind jedoch im Kanton steuerbar, e Person im Zeitpunkt der Fälligkeit hier ihren steuerrechtli- thalt hat. *

Bei Begründung, Veränderung oder Aufhebung der wirtschaftlichen Zugehörigkeit zum Kanton während der Steuerperiode besteht die beschränkte Steuerpflicht wäh- rend der gesamten Steuerperiode, sofern die steuerpflichtige Person am Ende der Steuerperiode ihren steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt in einem anderen Kanton hat. *

.100

Art. 21

II. Verheiratete, eingetragene Partnerinnen oder Partner und Kinder unter elterlicher Sorge *

Einkommen und Vermögen von Verheirateten, die in rechtlich und tatsächlich un- getrennter Ehe leben, werden ohne Rücksicht auf den Güterstand zusammengerech- net. Gleiches gilt für Personen, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter eingetra- gener Partnerschaft leben. *

bis Die Stellung eingetragener Partnerinnen oder Partner entspricht in diesem Gesetz derjenigen von Verheirateten. Dies gilt auch bezüglich der Unterhaltsbeiträge wäh- rend des Bestehens der eingetragenen Partnerschaft sowie der Unterhaltsbeiträge und der vermögensrechtlichen Auseinandersetzung bei Getrenntleben und Auflösung ei- ner eingetragenen Partnerschaft. *

FürEinkünfteauseiner ErwerbstätigkeitundfürGrundstückgewinnewerdenKinder selbstständig besteuert. Übriges Einkommen und Vermögen von Kindern unter elter- licher Sorge werden bis zum Beginn des Jahres, in dem sie volljährig werden, den die elterliche Sorge ausübenden Personen zugerechnet. Der Regierungsrat kann Grunds- ätze über die Zurechnung bei getrennter Steuerpflicht der die elterliche Sorge aus- übenden Personen aufstellen. *

Art. 22 III. Haftung

Verheiratete, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben, haften solida- risch für die Gesamtsteuer. Jeder Eheteil haftet jedoch nur für seinen Anteil an der Gesamtsteuer, wenn der andere zahlungsunfähig ist. Ferner haften sie solidarisch für denjenigen Teil an der Gesamtsteuer, der auf das Kindereinkommen und -vermögen entfällt.

Bei rechtlich oder tatsächlich getrennter Ehe entfällt die Solidarhaftung auch für alle noch offenen Steuerschulden.

Minderjährige Kinder unter elterlicher Sorge haften solidarisch für die Steuerschuld der Eltern bis zum Betrag des Steueranteils, der auf ihr eigenes Einkommen und Ver- mögen entfällt.

Art. 23 IV. Steueraufschub bei Generationenwechsel

Führt eine selbstständig erwerbende Person ihr Unternehmen nicht mehr weiter und erklärt sie schriftlich, dass dieses in ihrem Geschäftsvermögen und Eigentum ver- bleibt, so wird

  1. die Ertragswertbesteuerung landwirtschaftlich genutzter Grundstücke nach

Art. 51

Abs. 2 bis zu ihrem Ableben verlängert;

  1. die Besteuerung der Gewinne bei endgültiger Überführung ins Privatvermögen

Art. 27

nach 2 Nac jedem Betri Abs. 2 bis zu ihrem Ableben hinausgeschoben. h dem Ableben können diese Massnahmen um 5 Jahre verlängert werden, in Fall aber bis zum Ende des Kalenderjahres, in dem die für die Nachfolge in der ebsführung geeignete und vorgesehene Person das 30. Altersjahr vollendet.

.100

Diese Massnahmen sind aufzuheben, wenn

  1. die Voraussetzungen nicht mehr gegeben sind oder
  2. die steuerpflichtige Person eine Überführung ins Privatvermögen wünscht oder
  3. die Steuerpflicht im Kanton endet.

Art. 24 V. Besteuerung nach dem Aufwand

Natürliche Personen haben das Recht, an Stelle der Einkommens- und Vermögens- steuer eine Steuer nach dem Aufwand zu entrichten, wenn sie: *

  1. * nicht das Schweizer Bürgerrecht haben;
  2. * erstmals oder nach mindestens zehnjähriger Unterbrechung unbeschränkt steu-

Art. 16

erpflichtig ( c) * in der S ) sind; und chweiz keine Erwerbstätigkeit ausüben.

… *

bis Ehegatten, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben, müssen beide die Voraussetzungen gemäss Absatz 1 erfüllen. *

Die an Stelle der Einkommenssteuer zu entrichtende Steuer bemisst sich nach den jährlichen, in der Bemessungsperiode im In- und Ausland entstandenen Lebenshal- tungskostendersteuerpflichtigenPersonunddervonihrunterhaltenenPersonen,min- destens aber nach dem höchsten der folgenden Beträge: *

  1. * Fr. 400'000.–;
  2. * für Steuerpflichtige mit eigenem Haushalt: dem Siebenfachen des jährlichen

Art. 30

Mietzinses oder des Mietwerts gemäss c) * für die übrigen Steuerpflichtige Abs. 1 lit. b; n: dem Dreifachen des jährlichen Pensionsprei-

Art. 16

ses für Unterkunft und Verpflegung am Ort des Aufenthalts gemäss

  1. * …
  2. * …
  3. * …

Die an Stelle der Vermögenssteuer zu entrichtende Steuer bemisst sich nach einem steuerbaren Vermögen, das mindestens dem Zwanzigfachen der Bemessungsgrund- lage gemäss Absatz 3 entspricht. *

Die Steuer nach dem Aufwand berechnet sich gemäss den ordentlichen Steuertari- fen, muss aber mindestens gleich hoch sein wiedie Summe der gemäss diesen Tarifen berechneten Einkommens- und Vermögenssteuer vom gesamten Bruttobetrag *

  1. des in der Schweiz gelegenen unbeweglichen Vermögens und von dessen Ein- künften;
  2. der in der Schweiz gelegenen Fahrnis und von deren Einkünften;
  3. des in der Schweiz angelegten beweglichen Kapitalvermögens, einschliesslich der grundpfändlich gesicherten Forderungen, und von dessen Einkünften;

.100

  1. der in der Schweiz verwerteten Urheberrechte, Patente und ähnlichen Rechte und von deren Einkünften;
  2. der Ruhegehälter, Renten und Pensionen, die aus schweizerischen Quellen fliessen;
  3. der Einkünfte, für welche die steuerpflichtige Person aufgrund eines von der Schweiz abgeschlossenen Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteue- rung gänzliche oder teilweise Entlastung von ausländischen Steuern bean- sprucht.

Werden Einkünfte aus einem Staat nur dann von dessen Steuern entlastet, wenn die Schweiz diese Einkünfte allein oder mit anderen Einkünften zum Satz des Gesamt- einkommens besteuert, so wird die Steuer nicht nur gemäss den in Absatz 5 bezeich- neten Einkünften, sondern auch gemäss allen aufgrund des betreffenden Doppelbe- steuerungsabkommens der Schweiz zugewiesenen Einkommensbestandteilen aus dem Quellenstaat bemessen. *

.2. Einkommenssteuer

Art. 25

I. Steuerbare Einkünfte

. Allgemeines

Der Einkommenssteuer unterliegen alle wiederkehrenden und einmaligen Ein- künfte.

Als Einkommen gelten auch Naturalbezüge jeder Art, insbesondere freie Verpfle- gung und Unterkunft sowie der Wert selbst verbrauchter Dienstleistungen und Waren des eigenen Betriebes.

Art. 26 2. Unselbstständige Erwerbstätigkeit

. Unselbstständige Erwerbstätigkeit

Steuerbar sind alle Einkünfte aus privatrechtlichem oder öffentlich-rechtlichem Ar- beitsverhältnis mit Einschluss der Nebeneinkünfte wie Entschädigungen für Sonder- leistungen, Provisionen, Zulagen, Dienstalters- und Jubiläumsgeschenke, Gratifikati- onen, Trinkgelder, Tantiemen, geldwerte Vorteile aus Mitarbeiterbeteiligungen und andere geldwerte Vorteile. *

bis Die von der Arbeitgeberin oder vom Arbeitgeber getragenen Kosten der berufs- orientierten Aus- und Weiterbildung einschliesslich Umschulungskosten, stellen un- abhängig von deren Höhe keinen anderen geldwerten Vorteil gemäss Absatz 1 dar. *

Kapitalabfindungen aus einer mit dem Arbeitsverhältnis verbundenen Vorsorgeein- richtung oder gleichartige Kapitalabfindungen der Arbeitgeberin oder des Arbeitge-

Art. 45

bers werden nach besteuert.

.100

Art. 26a

* 2a. Mitarbeiterbeteiligungen

  1. Grundsatz

Als echte Mitarbeiterbeteiligungen gelten

  1. Aktien, Genussscheine, Partizipationsscheine, Genossenschaftsanteile oder Be- teiligungen anderer Art, welche die Arbeitgeberin, deren Muttergesellschaft oder eine andere Konzerngesellschaft den Mitarbeitenden abgibt,
  2. Optionen auf den Erwerb von Beteiligungen gemäss Litera a.

Als unechte Mitarbeiterbeteiligung gelten Anwartschaften auf blosse Bargeldabfin- dungen.

Art. 26b * b) Einkünfte aus echten Mitarbeiterbeteiligungen

Geldwerte Vorteile aus echten Mitarbeiterbeteiligungen, ausser aus gesperrten oder nicht börsenkotierten Optionen, sind im Zeitpunkt des Erwerbs als Einkommen aus unselbstständigerErwerbstätigkeit steuerbar.DiesteuerbareLeistung entsprichtderen Verkehrswert vermindert um einen allfälligen Erwerbspreis.

Bei Mitarbeiteraktien sind für die Berechnung der steuerbaren Leistung Sperrfristen mit einem Diskont von 6 % pro Sperrjahr auf deren Verkehrswert zu berücksichtigen. Dieser Diskont gilt längstens für zehn Jahre.

Geldwerte Vorteile aus gesperrten oder nicht börsenkotierten Mitarbeiteroptionen werden im Zeitpunkt der Ausübung besteuert. Die steuerbare Leistung entspricht dem Verkehrswert der Aktie bei Ausübung vermindert um den Ausübungspreis.

Art. 26c * Einkünfte aus unechten Mitarbeiterbeteiligungen

Geldwerte Vorteile aus unechten Mitarbeiterbeteiligungen sind im Zeitpunkt ihres Zuflusses steuerbar.

Art. 26d * Anteilsmässige Besteuerung

Hatte die steuerpflichtige Person nicht während der gesamten Zeitspanne zwischen Erwerb und Entstehen des Ausübungsrechts der gesperrten Mitarbeiteroptionen

Art. 26b

( d S Abs. 3) steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz, werden ie geldwerten Vorteiledaraus anteilsmässig im Verhältnis der gesamten zu der in der chweiz verbrachten Zeitspanne besteuert.

Art. 27

. Selbstständige Erwerbstätigkeit

  1. Grundsatz

Steuerbar sind alle Einkünfte aus einem Handels-, Industrie-, Gewerbe-, Landwirt- schafts- und Forstwirtschaftsbetrieb, aus einem freien Beruf sowie aus jeder andern selbstständigen Erwerbstätigkeit.

.100

Zu den Einkünften aus selbstständiger Erwerbstätigkeit zählen auch alle Kapitalge- winne aus Veräusserung, Verwertung oder buchmässiger Aufwertung von Geschäfts- vermögen. Der Veräusserung gleichgestellt ist die Überführung von Geschäftsvermö- gen in das Privatvermögen oder in ausländische Betriebe oder Betriebsstätten. Als Geschäftsvermögen gelten alle Vermögenswerte, die ganz oder vorwiegend der selbstständigen Erwerbstätigkeit dienen. Gleiches gilt für Beteiligungen von mindes- tens 20 % am Grund- oder Stammkapital einer Kapitalgesellschaft oder Genossen- schaft, sofern die Eigentümerin oder der Eigentümer sie im Zeitpunkt des Erwerbes zum Geschäftsvermögen erklärt. *

Art. 68

Für Steuerpflichtige, die eine ordnungsgemässe Buchhaltung führen, gilt sinn- gemäss.

DieGewinneaufland-undforstwirtschaftlichen Grundstücken werdendenEinkünf- ten aus selbstständiger Erwerbstätigkeit nur bis zur Höhe der Anlagekosten zugerech-

Art. 106

net. Für die Abgrenzung gegenüber der Grundstückgewinnsteuer gilt *

Art. 27a

* abis ) Einkünfte aus Patenten und vergleichbaren Rechten

Art. 68a

Für die Einkünfte aus Patenten und vergleichbaren Rechten sind die § und 68b sinngemäss anwendbar.

Art. 27b

* ater ) Teilbesteuerung der Einkünfte aus Beteiligungen des Geschäftsvermö- gens

Dividenden, Gewinnanteile, Liquidationsüberschüsse und geldwerte Vorteile aus Aktien, Anteilen an Gesellschaften mit beschränkter Haftung, Genossenschaftsantei- len und Partizipationsscheinen sowie Gewinne aus der Veräusserung solcher Beteili- gungsrechte sind nach Abzug des zurechenbaren Aufwandes im Umfang von

% steuerbar, wenn diese Beteiligungsrechte mindestens 10 % des Grund- oder Stammkapitals einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft darstellen.

Die Teilbesteuerung auf Veräusserungsgewinnen wird nur gewährt, wenn die ver- äusserten Beteiligungsrechte mindestens ein Jahr im Eigentum der steuerpflichtigen Person oder Personenunternehmung waren.

Art. 28 * b) Umstrukturierungen

Stille Reserven einer Personenunternehmung (Einzelfirma, Personengesellschaft) werden bei Umstrukturierungen, insbesondere bei Fusion, Spaltung oder Umwand- lung, nicht besteuert, soweit die Steuerpflicht in der Schweiz fortbesteht und die bis- her für die Einkommenssteuer massgeblichen Werte übernommen werden. Dies gilt

  1. bei der Übertragung von Vermögenswerten auf eine andere Personenunterneh- mung;
  2. bei der Übertragung eines Betriebs oder eines Teilbetriebs auf eine juristische Person;
  3. beim Austausch von Beteiligungs- oder Mitgliedschaftsrechten anlässlich von

Art. 71

Umstrukturierungen im Sinne von Abs. 1 oder von fusionsähnlichen Zu- sammenschlüssen.

.100

Bei einer Umstrukturierung nach Absatz 1 lit. b werden die übertragenen stillen Re-

Art. 206

serven im Verfahren nach den § der Umstrukturierung nachfolge rechte zu einem über demübertr äussert werden. Die juristisch versteuerte stille Reserven ge ff. nachträglich besteuert, soweit während den nden 5 Jahren Beteiligungs- oder Mitgliedschafts- agenen steuerlichen Eigenkapital liegenden Preis ver- e Person kann in diesem Fall entsprechende, als Gewinn ltend machen.

… *

Das übernehmende Unternehmen haftet solidarisch für die Erfüllung der bisherigen Steuerpflicht des Personenunternehmens.

Art. 29 4. Bewegliches Vermögen

. Bewegliches Vermögen

Steuerbar sind die Erträge aus beweglichem Vermögen, insbesondere

  1. Zinsen aus Guthaben, einschliesslich Kapitalzahlungen

. aus Versicherungen, die im Zusammenhang mit einer Erwerbstätigkeit stehen, oder

. * aus rückkaufsfähigen Kapitalversicherungen mit Einmalprämie im Erle- bensfall oder bei Rückkauf, ausser wenndiese Kapitalversicherungen der Vorsorge dienen. Als der Vorsorge dienend gilt die Auszahlung der Ver- sicherungsleistung ab dem vollendeten 60. Altersjahr der versicherten Person auf Grund eines mindestens fünfjährigen Vertragsverhältnisses, das vor Vollendung des 66. Altersjahres begründet wurde. In diesem Fall ist die Leistung steuerfrei;

  1. Einkünfte aus der Veräusserung oder Rückzahlung von Obligationen mit über- wiegender Einmalverzinsung (globalverzinsliche Obligationen, Diskont-Obli- gationen), die der Inhaberin oder dem Inhaber anfallen;
  2. Dividenden, Gewinnanteile, Liquidationsüberschüsse und geldwerte Vorteile aus Beteiligungen aller Art (einschliesslich Gratisaktien, Gratisnennwerterhö- hungen und dergleichen). Ein bei der Rückgabe von Beteiligungsrechten im

Art. 4a

Sinne von 13. Oktobe an die Kap Vermögense erforderun d) Einkünf bewegliche e) * Einkü sitz, sowe des Bundesgesetzes über die Verrechnungssteuer vom r 1965 7) italgesellschaft oder Genossenschaft erzielter rtrag gilt in dem Jahr als realisiert, in dem die Verrechnungssteu- g entsteht; te aus Vermietung, Verpachtung, Nutzniessung oder sonstiger Nutzung r Sachen oder nutzbarer Rechte; nfte aus Anteilen an kollektiven Kapitalanlagen mit direktem Grundbe- it die Gesamterträge die Erträge aus direktem Grundbesitz überstei- gen;

  1. Einkünfte aus immateriellen Gütern.
  2. die bei fusionsähnlichen Zusammenschlüssen durch Einbringen von Beteili- gungs- und Mitgliedschaftsrechten an einer ausländischen Kapitalgesellschaft

Art. 71

oder Genossenschaft gemäss Abs. 1 lit. c oder durch eine grenzüberschrei-

Art. 71

tende Übertragung auf eine inländische Tochtergesellschaft gemäss Abs. 1 lit. d nach dem 24. Februar 2008 entstanden sind;

  1. die im Zeitpunkt einer grenzüberschreitenden Fusion oder Umstrukturierung

Art. 71

gemäss tatsäch schen K c) im F Abs. 1 lit. b und Abs. 3 oder der Verlegung des Sitzes oder der lichen Verwaltung nach dem 24. Februar 2008 bereits in einer ausländi- apitalgesellschaft oder Genossenschaft vorhanden waren; alle der Liquidation der Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft.

Die Absätze 4 und 5 gelten sinngemäss auch für Reserven aus Kapitaleinlagen, die für die Ausgabe von Gratisaktien oder für Gratisnennwerterhöhungen verwendet wer- den. *

Entspricht bei der Rückgabe von Beteiligungsrechten an einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft, die an einer schweizerischen Börse kotiert ist, die Rückzahlung der Reserven aus Kapitaleinlagen nicht mindestens der Hälfte des erhaltenen Liqui- dationsüberschusses, so vermindert sich der steuerbare Anteil dieses Liquidations- überschusses um die halbe Differenz zwischen diesem Anteil und der Rückzahlung, höchstens aber im Umfang der in der Gesellschaft vorhandenen Reserven aus Kapi- taleinlagen, die auf diese Beteiligungsrechte entfallen. *

Absatz 3 gilt für Einlagen und Aufgelder, die während eines Kapitalbands gemäss

Art. 653s

den gele Rück ff. des Obligationenrechts (OR) 8) istet werden, nur soweit sie die zahlungen von Reserven im Rahmen dieses Kapitalbands übersteigen. *

Art. 29

Als Ertrag aus beweglichem Vermögen im Sinne von a) der Erlös aus dem Verkauf einer Beteiligung vo oder Stammkapital einer Kapitalgesellschaft oder vatvermögen in das Geschäftsvermögen einer andere juristischenPerson,soweitinnert5JahrennachdemVerk der Verkäuferin oder des Verkäufers, nicht betrie geschüttet wird, die im Zeitpunkt des Verkaufs be rechtlich ausschüttungsfähig war; dies gilt sinng ren mehrere Beteiligte eine solche Beteiligung ge teiligungen von insgesamt mindestens 20 % verkauf Substanzwird bei der Verkäuferinoder beimVerkäufe Abs. 1 lit. c gilt auch: n mindestens 20 % am Grund- Genossenschaft aus dem Pri- n natürlichen oder einer auf,unterMitwirkung bsnotwendige Substanz aus- reits vorhanden und handels- emäss auch, wenn innert 5 Jah- meinsam verkaufen oder Be- t werden; ausgeschüttete r gegebenenfallsimVer-

Art. 206

fahren nach den § b) * der Erlös au einer Kapitalgese Geschäftsvermögen son, an welcher d bringerin beziehu 50 % am Kapital b die Summe aus dem –209 nachträglich besteuert; s der Übertragung einer Beteiligung am Grund- oder Stammkapital llschaft oder Genossenschaft aus dem Privatvermögen in das einer Personenunternehmung oder einer juristischen Per- ie Veräusserin beziehungsweise der Veräusserer oder die Ein- ngsweise der Einbringer nach der Übertragung zu mindestens eteiligt ist, soweit die gesamthaft erhaltene Gegenleistung Nennwert der übertragenen Beteiligung und den Reserven

Art. 29

aus Kapitaleinlagen gemäss wenn mehrere Beteiligte die Abs. 3 übersteigt; dies gilt sinngemäss auch, Übertragung gemeinsam vornehmen.

Mitwirkung im Sinne von Absatz 1 lit. a liegt vor, wenn die Verkäuferin oder der Verkäufer weiss oder wissen muss, dass der Gesellschaft zwecks Finanzierung des Kaufpreises Mittel entnommen und nicht wieder zugeführt werden.

Art. 30 5. Unbewegliches Vermögen

. Unbewegliches Vermögen

Steuerbar sind alle Erträge aus unbeweglichem Vermögen, insbesondere

  1. alle Einkünfte aus Vermietung, Verpachtung, Nutzniessung oder sonstiger Nut- zung;
  2. derMietwert von Liegenschaftenoder Liegenschaftsteilen,dieder steuerpflich- tigen Person auf Grund von Eigentum oder eines unentgeltlichen Nutzungs- rechts für den Eigengebrauch zur Verfügung stehen;
  3. Einkünfte aus Baurechtsverträgen;
  4. Einkünfte aus dem Abbau von Kies, Sand und andern Bestandteilen des Bo- dens.

Der Eigenmietwert beträgt 62 % des Marktmietwerts. *

Bei selbst bewohnten landwirtschaftlich genutzten Liegenschaften richtet sich der Eigenmietwert nach der jeweils geltenden Anleitung für die Schätzung des landwirt- schaftlichen Ertragswerts 9) . *

Art. 31 6. Einkünfte aus Vorsorge

. Einkünfte aus Vorsorge

Steuerbar sind alle Einkünfte aus der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversi- cherung, aus Einrichtungen der beruflichen Vorsorge und aus anerkannten Formen dergebundenenSelbstvorsorge,mit EinschlussderKapitalabfindungenundRückzah- lungen von Einlagen, Prämien und Beiträgen.

AlsEinkünfteausderberuflichenVorsorgegelteninsbesondereLeistungenausVor- sorgekassen, aus Spar- und Gruppenversicherungen sowie aus Freizügigkeitspolicen und Freizügigkeitskonten.

Leibrentenversicherungen sowie Leibrenten- und Verpfründungsverträge sind im Umfang ihres Ertragsanteils steuerbar. Dieser bestimmt sich wie folgt: *

  1. * Bei garantierten Leistungen aus Leibrentenversicherungen, die dem Bundesge- setz über den Versicherungsvertrag (Versicherungsvertragsgesetz, VVG) vom

. April 1908 10) unterstehen, ist der im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses ge-

Art. 36

mäss rungs 2004 besti Vertr 1. Is auf d folgt Abs. 1 des Bundesgesetzes betreffend die Aufsicht über Versiche- unternehmen (Versicherungsaufsichtsgesetz, VAG) vom 17. Dezember 11) mmte maximale technische Zinssatz (m) während der gesamten agsdauer massgebend: t dieser Zinssatz grösser als null, so berechnet sich der Ertragsanteil, en nächstliegenden ganzen Prozentwert auf- oder abgerundet, wie : Ertragsanteil = {1 - [(1 + m)^22 - 1] / [22 × m × (1 + m)^23]} ×

%

. Ist dieser Zinssatz negativ oder null, so beträgt der Ertragsanteil null Pro- zent.

  1. * Bei Überschussleistungen aus Leibrentenversicherungen, die dem VVG unter- stehen, entspricht der Ertragsanteil 70 Prozent dieser Leistungen.
  2. * Bei Leistungen aus ausländischen Leibrentenversicherungen, aus Leibrenten- und aus Verpfründungsverträgen ist die Höhe der um 0,5 Prozentpunkte erhöh- tenannualisiertenRenditezehnjährigerBundesobligationen(r)währenddesbe- treffenden Steuerjahres und der neun vorangegangenen Jahre massgebend:

. Ist diese Rendite grösser als null, so berechnet sich der Ertragsanteil, auf den nächstliegenden ganzen Prozentwert auf- oder abgerundet, wie folgt: Ertragsanteil = {1 - [(1 + r)^22 - 1] / [22 × r × (1 + r)^23]} × 100%

. Ist diese Rendite negativ oder null, so beträgt der Ertragsanteil null Pro- zent.

Art. 33

Vorbehalten bleibt lit. b.

Art. 32 7. Übrige Einkünfte

. Übrige Einkünfte

Steuerbar sind auch

  1. alle andern Einkünfte, die an die Stelle des Einkommens aus Erwerbstätigkeit treten;
  2. einmalige oder wiederkehrende Zahlungen bei Tod sowie für bleibende körper- liche oder gesundheitliche Nachteile;
  3. Entschädigungen für die Aufgabe oder Nichtausübung einer Tätigkeit;
  4. Entschädigungen für die Nichtausübung eines Rechts;
  5. * …
  6. Unterhaltsbeiträge, die eine steuerpflichtige Person bei Scheidung, gerichtli- cher oder tatsächlicher Trennung für sich erhält, sowie Unterhaltsbeiträge, die ein Elternteil für die unter seiner elterlichen Sorge stehenden Kinder erhält.

Art. 32a

* 1bis . Steueraufschubtatbestände

Wird eine Liegenschaft des Anlagevermögens aus dem Geschäftsvermögen in das Privatvermögen überführt, kann die steuerpflichtige Person verlangen, dass im Zeit- punkt der Überführung nur die Differenz zwischen den Anlagekosten und dem mass- gebenden Einkommenssteuerwert besteuert wird. In diesem Fall gelten die Anlage- kosten als neuer massgebender Einkommenssteuerwert, und die Besteuerung der üb- rigen stillen Reserven als Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit wird bis zur Veräusserung der Liegenschaft aufgeschoben.

Die Verpachtung eines Geschäftsbetriebs gilt nur auf Antrag der steuerpflichtigen Person als Überführung in das Privatvermögen.

Wird bei einer Erbteilung der Geschäftsbetrieb nicht von allen Erben fortgeführt, wird dieBesteuerungder stillen Reserven auf Gesuch der den Betrieb übernehmenden Erben bis zur späteren Realisierung aufgeschoben, soweit diese Erben die bisherigen für die Einkommenssteuer massgebenden Werte übernehmen.

Art. 33 II. Steuerfreie Einkünfte

Der Einkommenssteuer sind nicht unterworfen:

  1. der Vermögensanfall infolge Erbschaft, Vermächtnis, Schenkung oder güter- rechtlicher Auseinandersetzung;
  2. der Vermögensanfall aus rückkaufsfähiger privater Kapitalversicherung, aus- genommen aus Freizügigkeitspolicen und Freizügigkeitskonten; vorbehalten

Art. 29

bleibt c) Kapi weise v gericht der ber det wer d) Unte Lebensu lit. a Ziff. 2; talzahlungen, die bei Stellenwechsel von der Arbeitgeberin beziehungs- om Arbeitgeber oder von Einrichtungen der beruflichen Vorsorge aus- et werden, wenn sie innert Jahresfrist zum Einkauf in eine Einrichtung uflichen Vorsorge oder zum Erwerb einer Freizügigkeitspolice verwen- den; rstützungen aus öffentlichen oder privaten Mitteln, die der Bestreitung des nterhalts dienen;

.100

  1. Leistungen in Erfüllung familienrechtlicher Verpflichtungen, ausgenommen

Art. 32

die Unterhaltsbeiträge nach f) * der Sold für Militär- u lit. f; nd Zivilschutzdienst sowie das Taschengeld für Zivil- dienst; fbis ) * der Sold der Milizfeuerwehrleute bis zum Betrag von jährlich Fr. 10‘000.– für Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Erfüllung der Kernaufgaben der Feuerwehr (Übungen, Pikettdienste, Kurse, Inspektionen und Ernstfalleinsätze zur Rettung, Brandbekämpfung, allgemeinen Schadenwehr, Elementarscha- denbewältigung und dergleichen); ausgenommen sind Pauschalzulagen für Ka- der, Funktionszulagen sowie Entschädigungen für administrative Arbeiten und für Dienstleistungen, welche die Feuerwehr freiwillig erbringt;

  1. die Zahlung von Genugtuungssummen;
  2. Einkünfte auf Grund des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Al- ters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) vom19.März1965 12) ;
  3. Kapitalgewinne aus der Veräusserung von beweglichem Privatvermögen; vor-

Art. 96

behalten bleibt k) * Gewinne,die demBundesgesetzü Abs. 2; inSpielbanken mitSpielbankenspielen erzieltwerden, diegemäss ber Geldspiele(Geldspielgesetz, BGS) 13) vom29.Septem- ber 2017 zugelassen sind, wenn diese Gewinne nicht aus selbstständiger Er- werbstätigkeit stammen; kbis ) *einzelne Gewinne bis zum Betrag von 1 Million Franken aus der Teilnahme an Grossspielen und aus der Online-Teilnahme an Spielbankenspielen, die jeweils gemäss dem BGS zugelassen sind; kter ) * Gewinne aus Kleinspielen, die gemäss dem BGS zugelassen sind;

  1. * einzelne Gewinne bis zu einem Betrag von Fr. 1'000.– aus Lotterien und Ge-

Art. 1

schicklichkeitsspielen zur Verkaufsförderung, die gemäss Abs. 2 Bst. d und e BGS diesem nicht unterstehen;

  1. * Einkünfte aufgrund des Bundesgesetzes über Überbrückungsleistungen für äl- tere Arbeitslose (ÜLG) vom 19. Juni 2020 14) .

Art. 34

III. Ermittlung des Reineinkommens

. Grundsatz

Zur Ermittlung des Reineinkommens werden von den gesamten steuerbaren Ein-

Art. 35

künften die Aufwendungen und allgemeinen Abzüge gemäss den § –40a abgezo- gen. *

Art. 35 2. Unselbstständige Erwerbstätigkeit

. Unselbstständige Erwerbstätigkeit

Als Berufskosten werden abgezogen

  1. * die notwendigen Kosten für Fahrten zwischen Wohn- und Arbeitsstätte bis zu einem Maximalbetrag von Fr. 7'000.–;
  2. die notwendigen Mehrkosten für Verpflegung ausserhalb der Wohnstätte und bei Schichtarbeit;
  3. * die übrigen für die Ausübung des Berufes erforderlichen Kosten, soweit es sich

Art. 40

nicht um Kosten der berufsorientierten Aus- und Weiterbildung gemäss Abs. 1 lit. p handelt;

  1. * …
  2. * …
  3. die statutarischen Mitgliederbeiträge an Organisationen zur Vertretung der be- ruflichen Interessen der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer.

Der Regierungsrat legt für die Berufskosten gemäss Absatz 1 lit. a–c Pauschalan- sätze fest; in den Fällen von Absatz 1 lit. c steht den Steuerpflichtigen der Nachweis höherer Kosten offen. In den Fällen von Absatz 1 lit. f legt der Regierungsrat die ma- ximal zulässigen Abzüge fest. *

Art. 36

. Selbstständige Erwerbstätigkeit

  1. Allgemeines

Bei selbstständiger Erwerbstätigkeit werden die geschäfts- oder berufsmässig be- gründeten Kosten abgezogen.

Dazu gehören insbesondere

  1. die ausgewiesenen Abschreibungen auf dem Geschäftsvermögen;
  2. die verbuchten Rückstellungen für

. Verpflichtungen, deren Höhe noch unbestimmt ist;

. unmittelbar drohende Verlustrisiken;

. Forschungs- und Entwicklungsaufträge an Dritte oder für nachgewiesene eigene Forschungs- und Entwicklungsprojekte bis zu 10 % des Fr. 100'000.– übersteigenden steuerbaren Reingewinns, insgesamt je- doch höchstens bis zu 1 Million Franken. Der Gegenwert der For- schungs- undEntwicklungsrückstellungen mussGegenstanddesliquiden Umlaufvermögens darstellen. Solche Rückstellungen sind innert 3 Jah- ren aufzulösen. Der Regierungsrat legt die Kriterien für den Nachweis der Forschungs- und Entwicklungsprojekte fest;

  1. die eingetretenen und verbuchten Verluste auf Geschäftsvermögen;
  2. dieZuwendungenan Vorsorgeeinrichtungen zu Gunsten deseigenen Personals, sofern jede zweckwidrige Verwendung ausgeschlossen ist;
  3. * …

Art. 27

f) * Zinsen auf Geschäftsschulden sowie Zinsen, die auf Beteiligungen gemäss Abs. 2 entfallen;

  1. * die Kosten der berufsorientierten Aus- und Weiterbildung, einschliesslich der Umschulungskosten des eigenen Personals;
  2. * gewinnabschöpfende Sanktionen, soweit sie keinen Strafzweck haben.

.100

Nicht abziehbar sind insbesondere *

  1. * Zahlungen von Bestechungsgeldern im Sinne des schweizerischen Strafrechts;
  2. * Aufwendungen zur Ermöglichung von Straftaten oder als Gegenleistung für die Begehung von Straftaten;
  3. * Bussen und Geldstrafen;
  4. * finanzielle Verwaltungssanktionen, soweit sie einen Strafzweck haben.

Sind Sanktionen gemäss Absatz 3 lit. c und d von einer ausländischen Straf- oder Verwaltungsbehörde verhängt worden, sind sie abziehbar, wenn *

  1. die Sanktion gegen den schweizerischen Ordre public verstösst; oder
  2. die steuerpflichtige Person glaubhaft darlegt, dass sie alles Zumutbare unter- nommen hat, um sich rechtskonform zu verhalten.

Art. 36a

* abis ) Zusätzlicher Abzug von Forschungs- und Entwicklungsaufwand bei selbstständiger Tätigkeit

Art. 69a

Für den zusätzlichen Abzug von Forschungs- und Entwicklungsaufwand ist sinngemäss anwendbar.

Art. 36b

* ater ) Entlastungsbegrenzung

Art. 27a

Die gesamte steuerliche Ermässigung gemäss den § steuerbaren Einkommens aus selbstständiger Erwer nung und vor Abzug der vorgenannten Ermässigunge mässigungen dürfen zudem keine Verlustvorträge r und 36a darf 70 % des bstätigkeit vor Verlustverrech- n nicht übersteigen. Aus den Er- esultieren.

Bei gemeinsam besteuerten Ehegatten wird die Gesamtentlastung für jeden Ehegat- ten je einzeln gemäss Absatz 1 begrenzt. Erzielt ein Ehegatte einen Verlust und der andere einen Gewinn, ist die Begrenzung der Gesamtentlastung ausgehend vom ver- rechneten Nettoergebnis der Ehegatten zu ermitteln.

Art. 37 b) Ersatzbeschaffungen

Werden Gegenstände des betriebsnotwendigen Anlagevermögens ersetzt, können die stillen Reserven auf die als Ersatz erworbenen Anlagegüter übertragen werden, wenn diese ebenfalls betriebsnotwendig sind und sich in der Schweiz befinden. Vor- behalten bleibt die Besteuerung beim Ersatz von Liegenschaften durch Gegenstände des beweglichen Vermögens. *

bis Das Ersatzobjekt nach Absatz 1 muss innert angemessener Frist, in der Regel

Jahrvoroder3 Jahrenachder Veräusserung,fürdasgleicheUnternehmen erworben werden. *

SoferndieAnschaffungnichtimgleichen Geschäftsjahr stattfindet, kannimUmfang der stillen Reserven eine Rückstellung gebildet werden. Diese Rückstellung ist in der Regel innert 3 Jahren zur Abschreibung auf den neu angeschafften betriebsnotwendi- gen Vermögensgegenständen zu verwenden oder zu Gunsten der Erfolgsrechnung aufzulösen.

.100

Als betriebsnotwendig gilt nur Anlagevermögen, das dem Betrieb unmittelbar dient; ausgeschlossen sind insbesondereVermögensteile, diedemUnternehmen nur als Ver- mögensanlage oder nur durch ihren Ertrag dienen.

Art. 38 c) Verluste

Verluste aus den 7 der Steuerperiode vorangegangenen Geschäftsjahren können ab- gezogen werden, soweit sie bei der Berechnung des steuerbaren Einkommens dieser Jahre nicht berücksichtigt werden konnten.

Absatz 1 gilt auch bei Verlegung des steuerrechtlichen Wohnsitzes oder Aufenthal- tes oder des Geschäftsortes innerhalb der Schweiz. *

Art. 39 4. Privatvermögen

. Privatvermögen

Bei beweglichem Privatvermögen können die Kosten der Verwaltung durch Dritte und die weder rückforderbaren noch anrechenbaren ausländischen Quellensteuern ab- gezogen werden.

Bei Liegenschaften im Privatvermögen können die Unterhaltskosten, die Kosten der Instandstellung von neu erworbenen Liegenschaften, die Versicherungsprämien und die Kosten der Verwaltung durch Dritte abgezogen werden. Den Unterhaltskosten gleichgestellt sind Investitionen, die dem Energiesparen und dem Umweltschutz die- nen, soweit sie bei der direkten Bundessteuer abziehbar sind, sowie die Rückbaukos- ten im Hinblick auf den Ersatzneubau. *

bis Investitionen und Rückbaukosten imHinblick auf einen Ersatzneubau gemäss Ab- satz 2 sind in den zwei nachfolgenden Steuerperioden abziehbar, soweit sie in der laufenden Steuerperiode, in der die Aufwendungen angefallen sind, steuerlich nicht vollständig berücksichtigt werden können. *

… *

Abziehbar sind ferner die Kosten denkmalpflegerischer Arbeiten, welche die steu- erpflichtige Person auf Grund gesetzlicher Vorschriften, im Einvernehmen mit den Behörden oder auf deren Anordnung hin vorgenommen hat, soweit diese Arbeiten nicht subventioniert sind.

Für Grundstücke des Privatvermögens können an Stelle der tatsächlichen Kosten und Prämien folgende Pauschalabzüge geltend gemacht werden:

  1. für Gebäude, die zu Beginn der Steuerperiode oder beim Eintritt in die aargau- ische Steuerpflicht bis und mit 10 Jahre alt sind: 10 % des gesamten Mietroh- ertrages;
  2. für Gebäude, die zu Beginn der Steuerperiode oder beim Eintritt in die aargau- ische Steuerpflicht über 10 Jahre alt sind: 20 % des gesamten Mietrohertrages.

Die Steuerpflichtigen können in jeder Steuerperiode und für jede Liegenschaft zwi- schen dem Abzug der tatsächlichen Kosten und dem Pauschalabzug wählen.

.100

Art. 40 5. Allgemeine Abzüge

. Allgemeine Abzüge

Von den Einkünften werden abgezogen:

Art. 29

a) * die privaten Schuldzinsen im Umfange der nach den § , 29a und 30 steuer- baren Vermögenserträge und weiterer Fr. 50'000.–;

Art. 31

b) * die dauernden Lasten sowie der Ertragsanteil gemäss Abs. 3 lit. c der Leis- tungen aus Leibrenten- und aus Verpfründungsverträgen;

  1. die Unterhaltsbeiträge an den geschiedenen, gerichtlich oder tatsächlich ge- trennt lebenden Eheteil sowie die Unterhaltsbeiträge an einen Elternteil für die unter dessen elterlicher Sorge stehenden Kinder, nicht jedoch Leistungen in Er- füllung anderer familienrechtlicher Unterhalts- oder Unterstützungspflichten;
  2. die gemäss Gesetz, Statut oder Reglement geleisteten Einlagen, Prämien und Beiträge zum Erwerb von Ansprüchen aus der Alters-, Hinterlassenen- und In- validenversicherung und aus Einrichtungen der beruflichen Vorsorge;
  3. Einlagen, Prämien und Beiträge zum Erwerb von vertraglichen Ansprüchen aus anerkannten Formen der gebundenen Selbstvorsorge im Sinn und im Umfang des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invaliden- vorsorge (BVG) vom 25. Juni 1982 15) ;
  4. die Prämien und Beiträge für die Erwerbsersatzordnung, die Arbeitslosenversi- cherung und die obligatorische Unfallversicherung;
  5. als Pauschalbetrag für Einlagen, Prämien und Beiträge für die Lebens-, die Kranken- und die nicht unter litera f fallende Unfallversicherung sowie für die Zinsen von Sparkapitalien der steuerpflichtigen Person und der von ihr unter- haltenen Personen: 16)

. * Fr. 6'000.– für verheiratete Personen, die in rechtlich und tatsächlich un- getrennter Ehe leben;

. * Fr. 3'000.– für die übrigen Steuerpflichtigen;

  1. Fr. 600.–vomErwerbseinkommen,dasder eineEheteilunabhängigvomBeruf, Geschäft oder Gewerbe des andern Eheteils erzielt. Der gleiche Abzug von Fr.

.–kannbei erheblicher Mitarbeit deseinen Eheteils imBeruf, Geschäft oder Gewerbe des andern Eheteils vorgenommen werden;

  1. * die Krankheits- und Unfallkosten der steuerpflichtigen Person und der von ihr unterhaltenen Personen, soweit die steuerpflichtige Person diese Kosten selber

Art. 35

trägt und diese 5 % der umdie Aufwendungen nach den § –40 verminderten steuerbaren Einkünfte übersteigen;

Art. 40

Gestützt auf lich ungetren Steuerperiode für die Steue Fr. 6'400.‒/F Abs. 2 und 3 gelten für verheiratete Personen, die in rechtlich und tatsäch- nterEhe leben, sowie fürdie übrigen Steuerpflichtigen folgendeAbzüge: für die 2026: Fr. 7'600.‒/Fr. 3'800.‒; für die Steuerperiode 2025: 7'200.‒/Fr. 3'600.‒; rperiode 2024: Fr. 6'800.‒/Fr. 3'400.‒; für die Steuerperiode 2023: r. 3'200.‒.

.100

ibis ) * die behinderungsbedingten Kosten der steuerpflichtigen Person oder der von ihr unterhaltenen Personen mit Behinderungen im Sinne des Bundesgesetzes überdie Beseitigung von Benachteiligungen von Menschen mit Behinderungen (Behindertengleichstellungsgesetz, BehiG) vom 13. Dezember 2002 17) , soweit die steuerpflichtige Person diese Kosten selber trägt;

  1. * die Mitgliederbeiträge und Zuwendungen an die steuerbefreiten politischen Parteien bis zum Gesamtbetrag von Fr. 10'000.– pro Steuererklärung;
  2. * …
  3. * die Lohn- und Lohnnebenkosten für Lernende in eidgenössisch anerkannten Berufen, die in privaten Haushalten ausgebildet werden, wenn kein Abzug ge- mäss Litera n geltend gemacht wird. Der Regierungsrat regelt die Höhe der Ab- züge durch Verordnung;
  4. * die nachgewiesenen Kosten, höchstens jedoch Fr. 25'000.–, für die Drittbetreu- ung jedes Kindes, welches das 14. Altersjahr noch nicht vollendet hat und mit der steuerpflichtigen Person, die für seinen Unterhalt sorgt, im gleichen Haus- halt lebt, soweit diese Kosten in direktem kausalem Zusammenhang mit der Erwerbstätigkeit, der Ausbildungoder der Erwerbsunfähigkeit der steuerpflich- tigen Person stehen;
  5. * 5 % als Einsatzkosten von den einzelnen Gewinnen ausder Teilnahme an Geld-

Art. 33

spielen, die nicht gemäss –l steuerfrei sind, jedoch Fr. 5'000.–. Von den einze Abs. 1 lit. kbis höchstens lnen Gewinnen aus der Online-Teilnahme an Spiel-

Art. 33

bankenspielen gemäss werden die vom Online buchten Spieleinsätze p) * die Kosten der b Umschulungskosten, bi 1. ein erster Abschlu 2. das 20. Lebensjahr kosten bis zum ersten lit. kbis -Spielerkonto abge- im Steuerjahr, jedoch höchstens Fr. 25'000.– abgezogen; erufsorientierten Aus- und Weiterbildung, einschliesslich der s zum Gesamtbetrag von Fr. 18‘000.–, wenn ss auf der Sekundarstufe II vorliegt; oder vollendet ist und es sich nicht um die Ausbildungs- Abschluss auf der Sekundarstufe II handelt.

Die Pauschalbeträge gemäss Absatz 1 lit. g werden jährlich an die Entwicklung der kantonalen mittleren Prämie der Krankenpflege-Grundversicherung angepasst. Mas- sgebend für die Anpassung ist die prozentuale Veränderung der vom Bundesamt für Gesundheit publizierten kantonalen monatlichen mittleren Prämie der obligatorischen Krankenpflegeversicherung für Erwachsene inkl. Wahlfranchisen und Modelle. *

Die Anpassung gemäss Absatz 2 wird auf dem Abzug für die übrigen Steuerpflich- tigenberechnet, wobeidasErgebnis aufFr.100.–auf-oder abzurunden ist.Der Abzug für Verheiratete beträgt stets das Doppelte. *

Mit den im Rahmen der Änderung des Steuergesetzes vom 7. Dezember 2021 be- schlossenen Pauschalbeträgen ist die Prämienentwicklung für die Steuerperiode 2022 berücksichtigt. Die Pauschalbeträge werden erstmals für die Steuerperiode 2023 an- gepasst. *

Art. 40a * 5a. Freiwillige Leistungen

Von den Einkünften abgezogen werden auch die freiwilligen Leistungen von Geld und übrigen Vermögenswerten an Bund, Kantone, Gemeinden und ihre Anstalten, an die aargauischen Landeskirchen und an andere juristische Personen mit Sitz in der Schweiz, die im Hinblick auf ihre öffentlichen oder gemeinnützigen Zwecke gemäss

Art. 14

Abs. 1 lit. c von der Steuerpflicht befreit sind, wenn diese Leistungen im Steuer- jahr Fr. 100.– erreichen. Der Abzug darf insgesamt 20 % der um die Aufwendungen

Art. 35

gemäss den § –40 verminderten Einkünfte nicht übersteigen.

Art. 41 6. Nicht abziehbare Kosten und Aufwendungen

. Nicht abziehbare Kosten und Aufwendungen

Nicht abziehbar sind die übrigen Kosten und Aufwendungen, insbesondere

  1. die Aufwendungen für den Unterhalt der steuerpflichtigen Person und ihrer Fa- milie sowie der durch die berufliche Stellung der steuerpflichtigen Person be- dingte Privataufwand;
  2. * die Ausbildungskosten bis zum ersten Abschluss der Sekundarstufe II;
  3. die Aufwendungen für Schuldentilgung;
  4. dieAufwendungen fürdieAnschaffung, HerstellungoderWertvermehrungvon Vermögensgegenständen;
  5. Einkommens-, Grundstückgewinn-, Vermögens-, Erbschafts- und Schenkungs- steuern von Bund, Kantonen und Gemeinden und gleichartige ausländische Steuern.

Art. 42 IV. Ermittlung des steuerbaren Einkommens; Sozialabzüge *

Vom Reineinkommen werden für die Steuerberechnung abgezogen:

  1. * als Kinderabzug

. * für jedes Kind unter elterlicher Sorge bis zum voll- endeten 14. Altersjahr Fr. 9'300.–

. * für jedes Kind unter elterlicher Sorge bis zum voll- endeten 18. Altersjahr Fr. 10'300.–

. * sowiefür jedesvolljährigeKind in Ausbildung, für dessen Unterhalt die Steuerpflichtigen zur Haupt- sache aufkommen Fr. 12'400.–

Art. 40

. Wer für das gleiche Kind bereits einen Abzug nach lit. c vornehmen kann, hat keinen Anspruch auf den Kinderabzug;

  1. als Unterstützungsabzug für jede erwerbsunfähige oder beschränkt erwerbsfähige, unterstützungsbedürftige Per- son, an deren Unterhalt die Steuerpflichtigen mindestens in der Höhe des Abzuges beitragen. Der Abzug kann nicht beansprucht werden für denjenigen Eheteil und für

Art. 40

Kinder, für die ein Abzug nach litera a oder nach lit. c gewährt wird; Fr. 2'400.–

.100

  1. * als Invalidenabzug für jede Person, die mindestens eine halbe IV-Rente oder eine Hilflosenentschädigung der AHV oder IV bezieht. Soweit behinderungsbedingte

Art. 40

Kosten gemäss berücksichtig der Abzug; ma d) als Betreu meinsamen Hau treuen, die e IV beziehen, ortsüblichen digt werden. den für Kinde lit. ibis t werden, entfällt ximal Fr. 3'000.– ungsabzug für Steuerpflichtige, welche im ge- shalt pflegebedürftige Personen be- ine Hilflosenentschädigung der AHV oder sofern die Steuerpflichtigen nicht nach den Ansätzen für Hauspflegepersonal entschä- Der Abzug kann nicht geltend gemacht wer- r, für die ein Abzug nach litera a oder nach

Art. 40

lit. cgewährt wird. Der Regierungsrat regelt dieEin- zelheiten. Fr. 3'000.–

bis Zusätzlich werden von dem um die Sozialabzüge gemäss Absatz 1 verminderten Reineinkommen abgezogen: *

  1. bis zum so ermittelten Einkommen von Fr. 14'999.– Fr. 12'000.–
  2. zwischen Fr. 15'000.– und Fr. 19'999.– Fr. 7'500.–
  3. zwischen Fr. 20'000.– und Fr. 24'999.– Fr. 3'000.–
  4. zwischen Fr. 25'000.– und Fr. 29'999.– Fr. 2'000.–
  5. zwischen Fr. 30'000.– und Fr. 34'999.– Fr. 1'000.–

Die Sozialabzüge werden nach den Verhältnissen am Ende der Steuerperiode oder der Steuerpflicht festgelegt.

Besteht die Steuerpflicht nur während eines Teils der Steuerperiode, werden die So- zialabzüge anteilmässig gewährt; für die Satzbestimmung werden sie voll angerech- net.

Art. 43

V. Steuerberechnung

. Steuertarif 18)

Die Einkommenssteuer beträgt: *

  1. 0 % für die ersten Fr. 4'000.–
  2. * 1 % für die weiteren Fr. 3'600.–
  3. * 2 % für die weiteren Fr. 3'600.–
  4. 3 % für die weiteren Fr. 4'000.–
  5. 4 % für die weiteren Fr. 4'000.–
  6. * 5 % für die weiteren Fr. 4'800.–
  7. * 6 % für die weiteren Fr. 7'000.–
  8. * 7 % für die weiteren Fr. 8'000.–
  9. 8 % für die weiteren Fr. 9'000.–
  10. * 8,5 % für die weiteren Fr. 11'000.–
  11. * 9 % für die weiteren Fr. 11'000.–
  12. * 9,5 % für die weiteren Fr. 33'000.–
  13. * 10 % für die weiteren Fr. 62'000.–
  14. * 10,5 % für die weiteren Fr. 165'000.–
  15. * 11 % für Einkommensteile über Fr. 330'000.–

Für Verheiratete, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben, sowie für verwitwete, getrennt lebende, geschiedene und ledige Steuerpflichtige, die mit Kin- dern im gleichen Haushalt zusammenleben und deren Unterhalt zur Hauptsache be- streiten, ist der Steuersatz des halben steuerbaren Einkommens anzuwenden. *

Nach diesen Steuersätzen ergeben sich die im Anhang aufgeführten Steuerbeträge (Tarife A und B); Restbeträge desEinkommens unter Fr. 100.– fallen ausser Betracht.

Art. 42

Die Grenzsteuerbelastung bei den Stufenwechseln gemäss Abs. 1bis beträgt nie mehr als 100 %. *

. Der Tarif wird nach den Verhältnissen am Ende der Steuerperiode oder der Steuer- pflicht festgelegt.

Art. 44

. Sonderfälle

  1. Kapitalabfindungen für wiederkehrende Leistungen

Gehören zu den Einkünften Kapitalabfindungen für wiederkehrende Leistungen, wird die Einkommenssteuer unter Berücksichtigung der übrigen Einkünfte zu dem Steuersatz berechnet, der sich ergäbe, wenn an Stelle der einmaligen Leistung eine entsprechende jährliche Leistung ausgerichtet würde.

Art. 44a

* …

Art. 45 b) Jahressteuer auf Kapitalabfindungen mit Vorsorgecharakter

Der getrennt vom übrigen Einkommen berechneten Jahressteuer zu 30 % des Tarifs, mindestens aber zum Satz von 1 %, unterliegen: *

  1. Kapitalzahlungen aus beruflicher Vorsorge 2. Säule;
  2. Kapitalzahlungen aus gebundener Vorsorge Säule 3a;
  3. * …
  4. übrige Kapitalzahlungen mit Vorsorgecharakter, insbesondere bei Tod und für bleibende körperliche oder gesundheitliche Nachteile;
  5. Entschädigungen mit Vorsorgecharakter bei Beendigung des Arbeitsverhältnis- ses, insbesondere Abgangsentschädigungen bei vorzeitiger Pensionierung;

.100

  1. * die Summe der in den letzten zwei Geschäftsjahren realisierten stillen Reser- ven, wenn die selbstständige Erwerbstätigkeit nach dem vollendeten 55. Alters- jahr oder wegen Unfähigkeit zur Weiterführung infolge Invalidität definitiv

Art. 40

aufgegeben wird. Einkaufsbeiträge gemäss nicht bereits beim ordentlichen Einkommen den keine solchen Einkäufe vorgenommen, w realisierten stillen Reserven, für den de lit. d sind abziehbar, soweit sie abgezogen werden können. Wer- ird die Steuer auf dem Betrag der r Steuerpflichtige die Zulässigkeit eines

Art. 40

Einkaufs gemäss stillen Reserven übrigen Einkomme nicht zur Anwend den Ehegatten, d übernommene Unte folgtspätestensf lit. d nachweist, erhoben. Der Restbetrag der realisierten wird mit einer Jahressteuer zu 40 % des Tarifs getrennt vom n besteuert. Die Zusammenrechnung nach Absatz 2 kommt ung. Die gleiche Satzmilderung gilt auch für den überleben- ie anderen Erben und die Vermächtnisnehmer, sofern sie das rnehmen nicht fortführen; die steuerliche Abrechnung er- ünfKalenderjahrenachAblaufdesTodesjahresdesErblassers.

Die allgemeinen Abzüge und die Sozialabzüge werden nicht berücksichtigt. Sämtli- cheimgleichen Jahr ausgerichteten Kapitalzahlungen an allein stehendeoder gemein- sam steuerpflichtige Personen nach Absatz 1 lit. a, b und d sowie nach Absatz 4 sind zusammen zu versteuern. *

… *

Auf Kapitalzahlungen bei Tod und für bleibende körperliche oder gesundheitliche Nachteile wird pro Ereignis ein Freibetrag von Fr. 200'000.– gewährt, sofern dieLeis- tungen, auf denen der Anspruch beruht, ausschliesslich von der steuerpflichtigen Per- son erbracht worden sind. Den Leistungen der steuerpflichtigen Person sind die Leis- tungen Angehöriger gleichgestellt. Dasselbe gilt für Leistungen Dritter, wenn die steuerpflichtige Person den Anspruch durch Erbgang, Vermächtnis oder Schenkung erhalten hat. Ausgenommen sind Kapitalzahlungen aus den Säulen 2 und 3a.

Auf Entschädigungen im Sinnevon Absatz 1 lit. e wegen Betriebsschliessungen und Umstrukturierungen wird ein Freibetrag von Fr. 30'000.– gewährt.

Art. 45a

* …

.3. Vermögenssteuer

Art. 46 I. Steuerobjekt

Der Vermögenssteuer unterliegt das gesamte Reinvermögen.

Nutzniessungsvermögen wird der nutzniessenden Person zugerechnet.

Bei Anteilen an kollektiven Kapitalanlagen mit direktem Grundbesitz ist die Wert- differenz zwischen den Gesamtaktiven der kollektiven Kapitalanlage und deren di- rektem Grundbesitz steuerbar. *

.100

Art. 47

II. Bewertung

. Grundsatz

Das Vermögen wird zum Verkehrswert bewertet, soweit die nachfolgenden Bestim- mungen nichts anderes vorsehen.

Art. 48

. Bewegliches Vermögen

  1. Geschäftsvermögen

Immaterielle Güter und bewegliches Vermögen, die zum Geschäftsvermögen der steuerpflichtigen Person gehören, werden zu dem für die Einkommenssteuer massge- blichen Wert bewertet. *

Die Steuer auf dem Geschäftsvermögen ermässigt sich im Verhältnis der Einkom-

Art. 68a

menssteuerwerte der Patente und der vergleichbaren Rechte gemäss zum Ein- kommenssteuerwert der gesamten Geschäftsaktiven. *

Art. 49 b) Lebens- und Rentenversicherungen

Lebensversicherungen unterliegen der Vermögenssteuer mit ihrem Rückkaufswert. Ihnen gleichgestellt sind rückkaufsfähige Rentenversicherungen. *

Art. 50 c) Wertpapiere und Forderungen

Wertpapiere sind nach dem Verkehrswert zu bewerten. Dieser entspricht dem Kurs- wert oder, wenn kein solcher besteht, in der Regel dem inneren Wert.

Bei der Bewertung bestrittener oder nachweisbar unsicherer Forderungen ist dem Grad der Verlustwahrscheinlichkeit Rechnung zu tragen.

Art. 26b

Mitarbeiterbeteiligungen gemäss Sperrfristen werden mit einem Ei Abs. 1 sind zum Verkehrswert zu bewerten. nschlag von 20 % berücksichtigt.

Art. 26b

Mitarbeiterbeteiligungen gemäss den § Abs. 3 und 26c sind bei Zuteilung ohne Steuerwert zu deklarieren.

Art. 51 3. Unbewegliches Vermögen

. Unbewegliches Vermögen

Als Grundstücke gelten Liegenschaften, in das Grundbuch aufgenommene selbst- ständigeund dauerndeRechte, Bergwerke, MiteigentumsanteileanGrundstückenund mit Grundstücken fest verbundene Sachen und Rechte.

Zum Ertragswert bewertet werden der Wald sowie landwirtschaftlich genutzte Grundstücke, *

  1. die ausserhalb der Bauzone liegen oder
  2. die zum landwirtschaftlichen Geschäftsvermögen der Eigentümerin oder des Eigentümers beziehungsweise des andern Eheteils gehören.

Alle übrigen Grundstücke werden zum Verkehrswert bewertet. *

.100

bis Der Verkehrswert eines Grundstücks entspricht dem im Geschäftsverkehr mit Dritten erzielbaren Kaufpreis, ohne Rücksicht auf ungewöhnliche oder persönliche Verhältnisse. *

ter Fehlt ein Kaufpreis gemäss Absatz 3bis , wird der Verkehrswert durch einen Preis- vergleich gemäss Absatz 6 bestimmt. *

… *

… *

Der Regierungsrat regelt das für eine gleichmässige Bewertung der Grundstücke notwendige Verfahren durch Verordnung. Er beachtet dabei die folgenden Grunds- ätze: *

  1. * Der Verkehrswert eines Grundstücks gemäss Absatz 3ter leitet sich vom Sach- wert oder vom Mietpreis ab. Als Vergleichsfaktoren werden empirisch herge- leitete Marktanpassungsfaktoren und Zinssätze herangezogen. Der Verkehrs- wert ergibt sich aus der Multiplikation von Sachwert und Marktanpassungsfak- tor oder aus der Division von Mietpreis durch Zinssatz.

Art. 30

b) * Der Marktmietwert gemäss Marktmietpreisen bestimmt. Feh der Multiplikation von Verkehr Abs. 2 wird aufgrund von vergleichbaren len solche, ergibt sich der Marktmietwert aus swert und einem empirisch hergeleiteten Zins- satz.

  1. * Bei der Bemessung des Vermögenssteuerwerts wird die Unschärfe der Ver- gleichsdaten in Abzug gebracht.

Art. 52 III. Schuldenabzug

Nachgewiesene Schulden, für welche die steuerpflichtige Person allein haftet, wer- den voll abgezogen; andere Schulden, wie Solidar- und Bürgschaftsschulden, nur in- soweit, als sie von der steuerpflichtigen Person getragen werden müssen.

Art. 53 IV. Steuerfreies Vermögen

Der Vermögenssteuer unterliegen nicht:

  1. * der Hausrat und die persönlichen Gebrauchsgegenstände.
  2. * …

Art. 54

V. Steuerberechnung

. Steuerfreie Beträge

Vom Reinvermögen werden für die Berechnung des steuerbaren Vermögens abge- zogen:

  1. * für gemeinsam steuerpflichtige Verheiratete: Fr. 260'000.–
  2. * für alle übrigen steuerpflichtigen Personen: Fr. 130'000.–
  3. * zusätzlich für jedes Kind, für das ein steuerfreier Betrag

Art. 42

nach Abs. 1 lit. a gewährt worden ist: Fr. 16'000.–

Die steuerfreien Beträge werden nach den Verhältnissen am Ende der Steuerperiode oder der Steuerpflicht festgelegt.

.100

Zur Milderung der wirtschaftlichen Doppelbelastung wird der Steuerwert von Ak- tienund Anteilscheinen inländischer Kapitalgesellschaftenund Genossenschaften,die weder an der Börse kotiert sind noch einem organisierten ausserbörslichen Handel unterliegen, um 50 % herabgesetzt. *

Art. 55 2. Steuertarif *

. Steuertarif *

Die Vermögenssteuer beträgt: *

  1. * 0,7 ‰ für die ersten Fr. 107'000.–
  2. * 1,0 ‰ für die weiteren Fr. 107'000.–
  3. * 1,2 ‰ für die weiteren Fr. 107'000.–
  4. * 1,4 ‰ für die weiteren Fr. 107'000.–
  5. * 1,6 ‰ für Vermögensteile über Fr. 428'000.–
  6. * …
  7. * …
  8. * …
  9. * …
  10. * …

Restbeträge des Vermögens unter Fr. 1'000.– fallen ausser Betracht.

.4. Höchstbelastung, Anpassung an die Teuerung und Zuschläge *

Art. 56 I. Höchstbelastung

Die periodisch geschuldeten Einkommens- und Vermögenssteuern von Kanton, Ge- meinde und Kirche werden auf 70 % des Reineinkommens herabgesetzt, jedoch höchstens auf die Hälfte der geschuldeten Vermögenssteuern. Soweit ausserordentli- che Aufwendungen wie Einkäufe in die berufliche Vorsorge oder Unterhaltskosten für Liegenschaften, die den Pauschalabzug übersteigen, geltend gemacht werden, er- höht sich das Reineinkommen umden Betrag dieser Abzüge. Ausserdem werden Ein-

Art. 27a

künfte, die der Besteuerung gemäss den § , 27b und 29 Abs. 1bis unterliegen, in

Art. 36a

vollem Umfang berücksichtigt. Ein zusätzlicher Abzug gemäss bleibt unbe- rücksichtigt. *

Verzugs- und Vergütungszinsen sowie Bussen werden für die Berechnung der Her- absetzung nicht berücksichtigt. *

… *

.100

Art. 43

Der Regierungsrat passt die Steuertarife gemäss den § und 55 sowie die Abzüge

Art. 42

gemäss Massgeb tivem T Teuerun träge s Fr. 1'0 Abs. 1 lit. a–d jährlich an den Landesindex der Konsumentenpreise an. end ist der Indexstand am 30. Juni vor Beginn der Steuerperiode. Bei nega- euerungsverlauf ist eine Anpassung ausgeschlossen. Der auf eine negative g folgende Ausgleich erfolgt auf der Basis des letzten Ausgleichs. Die Be- ind bei der Einkommenssteuer auf Fr. 100.–, bei der Vermögenssteuer auf 00.– auf- oder abzurunden. *

… *

… *

… *

Mit den im Rahmen der Änderung des Steuergesetzes vom 3. Dezember 2024 be-

Art. 55

schlossenen Vermögenssteuertarifen gemäss Abs. 1 sowie dem Abzug gemäss

Art. 42

Abs. 1 lit. a sind die Folgen der kalten Progression bis zum 31. Dezember 2025 ausgeglichen. Die erste Anpassung erfolgt diesbezüglich für die Steuerperiode 2026. *

Art. 57a * Zuschlag zur Kantonssteuer

Natürliche Personen entrichten einen Zuschlag von 3 % auf der einfachen Kantons- steuer vom steuerbaren Einkommen und Vermögen.

.5. Zeitliche Grundlagen

Art. 58 I. Steuerperiode

Die Einkommens- und Vermögenssteuern werden für jede Steuerperiode festgesetzt und erhoben.

Als Steuerperiode gilt das Kalenderjahr.

Besteht die Steuerpflicht während eines Teils der Steuerperiode, wird die Steuer auf den in diesem Zeitraum erzieltenEinkünften erhoben. Fürregelmässig fliessendeEin- künfte bestimmt sich der Steuersatz dabei nach dem auf 12 Monate berechneten Ein- kommen; nicht regelmässig fliessende Einkünfte werden für die Satzbestimmung

Art. 18

nicht umgerechnet. Die § Abs. 3 und 45 bleiben vorbehalten. *

Für die Abzüge gilt Absatz 3 sinngemäss.

Art. 59 II. Bemessung des Einkommens

Das steuerbare Einkommen bemisst sich nach den Einkünften in der Steuerperiode.

Für die Ermittlung des Einkommens aus selbstständiger Erwerbstätigkeit ist das Er- gebnis des in der Steuerperiode abgeschlossenen Geschäftsjahres massgebend.

Steuerpflichtige mit selbstständiger Erwerbstätigkeit müssen in jeder Steuerperiode einen Geschäftsabschluss erstellen. Ausnahmefälle regelt der Regierungsrat.

.100

Art. 60 III. Bemessung des Vermögens

Das steuerbare Vermögen bemisst sich nach dem Stand am Ende der Steuerperiode oder der Steuerpflicht.

Für Steuerpflichtige mit selbstständiger Erwerbstätigkeit, deren Geschäftsjahr nicht mit dem Kalenderjahr übereinstimmt, bestimmt sich das steuerbare Geschäftsvermö- gen nach dem Eigenkapital am Ende des in der Steuerperiode abgeschlossenen Ge- schäftsjahres.

Besteht die Steuerpflicht nur während einesTeils der Steuerperiode, wird diediesem Zeitraum entsprechende Steuer erhoben.

Erbt die steuerpflichtige Person während der Steuerperiode Vermögen oder entfällt während der Steuerperiode die wirtschaftliche Zugehörigkeit zu einem anderen Kan-

Art. 18

ton, gilt Absatz 3 sinngemäss. Abs. 3 bleibt vorbehalten. *

Art. 61 IV. Besteuerung bei Begründung und Auflösung der Ehe

Bei Heirat werden beide Eheteile für die ganze Steuerperiode gemeinsam besteuert.

Bei Scheidung und bei rechtlicher oder tatsächlicher Trennung werden beide Ehe- teile für die ganze Steuerperiode getrennt besteuert.

Bei Tod eines Eheteils werden beide bis zum Todestag gemeinsam besteuert. Der Tod gilt als Beendigung der gemeinsamen Steuerpflicht und als Beginn der Steuer- pflicht des überlebenden Eheteils.

. Gewinn- und Kapitalsteuern der juristischen Personen

.1. Allgemeine Bestimmungen

Art. 62

I. Steuerliche Zugehörigkeit

. Persönliche Zugehörigkeit

Juristische Personen sind auf Grund persönlicher Zugehörigkeit steuerpflichtig, wenn sich ihr Sitz oder ihre tatsächliche Verwaltung im Kanton befindet.

Art. 63 2. Wirtschaftliche Zugehörigkeit

. Wirtschaftliche Zugehörigkeit

Juristische Personen mit Sitz oder mit tatsächlicher Verwaltung ausserhalb des Kan- tons sind steuerpflichtig, wenn sie

  1. Teilhaberinnen an Geschäftsbetrieben im Kanton sind;
  2. im Kanton Betriebsstätten unterhalten;
  3. * an Grundstücken im Kanton Eigentum, dingliche Rechte oder diesen wirt- schaftlich gleichkommende persönliche Nutzungsrechte haben;
  4. * mit im Kanton gelegenen Grundstücken handeln.

.100

Juristische Personen mit Sitz und tatsächlicher Verwaltung im Ausland sind ausser- dem steuerpflichtig, wenn sie

  1. Gläubigerinnenoder Nutzniesserinnen von Forderungen sind,diedurch Grund- oder Faustpfand auf Grundstücken im Kanton gesichert sind;
  2. * im Kanton gelegene Grundstücke vermitteln.

Art. 64

. Umfang der Steuerpflicht; Steuerausscheidung

  1. Grundsätze *

Bei persönlicher Zugehörigkeit ist die Steuerpflicht unbeschränkt. Diese erstreckt sich aber nicht auf Geschäftsbetriebe, Betriebsstätten und Grundstücke ausserhalb des Kantons.

Bei wirtschaftlicher Zugehörigkeit beschränkt sich die Steuerpflicht auf die Teile

Art. 63

des Gewinns und Kapitals, für die nach eine Steuerpflicht im Kanton besteht.

Die Abgrenzung der Steuerpflicht für Geschäftsbetriebe, Betriebsstätten und Grund- stücke erfolgt im Verhältnis zu andern Kantonen und zum Ausland nach den Grunds- ätzen des Bundesrechts über dasVerbot der interkantonalen Doppelbesteuerung. Vor- behaltenbleibendieinDoppelbesteuerungsabkommen enthaltenenRegelungen sowie

Art. 64a

Absatz 4 und Abs. 2. *

Steuerpflichtige ohne Sitz oder tatsächliche Verwaltung in der Schweiz haben für im Kanton gelegene Geschäftsbetriebe, Betriebsstätten und Grundstücke den im Kan- ton erzielten Gewinn und das im Kanton gelegene Kapital zu versteuern.

Art. 64a * b) Verluste

Gewinne, mit denen nach den Grundsätzen des Bundesrechts über das Verbot der interkantonalen Doppelbesteuerung Verluste aus ausserkantonalen Geschäftsbetrie- ben oder Grundstücken verrechnet wurden, werden nachträglich besteuert, soweit in den 7 nachfolgenden Steuerperioden im Kanton des Geschäftsortes oder im Belegen- heitskanton steuerbare Gewinne anfallen.

Ein schweizerisches Unternehmen kann Verluste aus einer ausländischen Betriebs- stätte mit inländischen Gewinnen verrechnen, soweit diese Verluste im Betriebsstät- tenstaat nicht bereits berücksichtigt wurden. Verzeichnet diese Betriebsstätte innert der folgenden 7 Geschäftsjahre Gewinne, erfolgt in diesen Geschäftsjahren im Aus- mass der im Betriebsstättenstaat verrechneten Verlustvorträge eine Besteuerung. In allen übrigenFällen sind Auslandsverlusteausschliesslich satzbestimmend zu berück- sichtigen.

Art. 65 4. Steuerberechnung bei beschränkter Steuerpflicht

. Steuerberechnung bei beschränkter Steuerpflicht

Juristische Personen, die im Kanton nur für einen Teil ihres Gewinns und Kapitals steuerpflichtig sind, entrichten die Steuern für die im Kanton steuerbaren Werte nach dem Steuersatz, der ihrem gesamten Gewinn und Kapital entspricht.

.100

Steuerpflichtige ohne Sitz oder tatsächliche Verwaltung in der Schweiz entrichten die Steuern für im Kanton gelegene Geschäftsbetriebe, Betriebsstätten und Grundstü- cke zu dem Steuersatz, der dem im Kanton erzielten Gewinn und dem im Kanton gelegenen Kapital entspricht.

Art. 66 * II. Beginn und Ende der Steuerpflicht

Die Steuerpflicht auf Grund persönlicher Zugehörigkeit beginnt mit der Gründung der juristischen Person, mit der Verlegung ihres Sitzes oder ihrer tatsächlichen Ver- waltung in den Kanton. Sie endet mit dem Abschluss der Liquidation, mit der Verle- gung des Sitzes oder ihrer tatsächlichen Verwaltung aus dem Kanton.

Verlegt eine juristische Person während der Steuerperiode ihren Sitz oder die tat- sächliche Verwaltung von einem andern Kanton in den Kanton Aargau beziehungs- weise vom Kanton Aargau in einen andern Kanton, so ist sie im Kanton Aargau nach Massgabe des Steuerharmonisierungsgesetzes 19) für die gesamte Steuerperiode steu- erpflichtig.

Die Steuerpflicht auf Grund wirtschaftlicher Zugehörigkeit besteht im Kanton für die ganze Steuerperiode, auch wenn die wirtschaftliche Zugehörigkeit im Laufe des Jahres begründet, verändert oder aufgehoben wird.

Bei Umstrukturierungen beginnt die Steuerpflicht mit dem vereinbarten Übernah- mestichtag. *

.2. Gewinnsteuer

Art. 67

I. Steuerobjekt

. Grundsatz

Gegenstand der Gewinnsteuer ist der Reingewinn.

Art. 22

des Bundesgesetzes über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden vom 14. Dezember 1990 (SR 642.14).

.100

Art. 68

. Berechnung des Reingewinns

  1. Allgemeines

Der steuerbare Reingewinn setzt sich zusammen aus

  1. dem Saldo der Erfolgsrechnung unter Berücksichtigung des Saldovortrages des Vorjahres;
  2. allen vor Berechnung des Saldos der Erfolgsrechnung ausgeschiedenen Teilen des Geschäftsergebnisses, die nicht zur Deckung von geschäftsmässig begrün- detem Aufwand verwendet werden, wie insbesondere

. Kosten für die Anschaffung, Herstellung oder Wertvermehrung von Ge- genständen des Anlagevermögens;

. geschäftsmässig nicht begründete Abschreibungen und Rückstellungen;

. Einlagen in die Reserven;

. Einzahlungen auf das Eigenkapital aus Mitteln der juristischen Person, soweit sie nicht aus als Gewinn versteuerten Reserven erfolgen;

. offene und verdeckte Gewinnausschüttungen und geschäftsmässig nicht begründete Zuwendungen an Dritte;

  1. den der Erfolgsrechnung nicht gutgeschriebenen Erträgen, mit Einschluss der

Art. 72

Kapital-, Aufwertungs- und Liquidationsgewinne, vorbehältlich quidation istdieVerlegungdesSitzes, der VerwaltungeinesGeschäf Der Li- tsbetriebes oder einer Betriebsstätte ins Ausland gleichgestellt;

Art. 83

d) den Zinsen auf verdecktem Eigenkapital ( Abs. 3).

Der steuerbare Reingewinn juristischer Personen, die keine Erfolgsrechnung erstel- len, bestimmt sich sinngemäss nach Absatz 1.

… *

Leistungen, die gemischtwirtschaftliche, im öffentlichen Interesse tätige Unterneh- men überwiegend an nahestehende Personen erbringen, sind zum jeweiligen Markt- preis, zu den jeweiligen Gestehungskosten zuzüglich eines angemessenen Aufschla- ges oder zum jeweiligen Endverkaufspreis abzüglich einer angemessenen Gewinn- marge zu bewerten; das Ergebnis eines jeden Unternehmens ist entsprechend zu be- richtigen. *

Art. 68a

* abis ) Reingewinn aus Patenten und vergleichbaren Rechten

Der Reingewinn aus Patenten und vergleichbaren Rechten wird auf Antrag der steu- erpflichtigen Person im Verhältnis des qualifizierenden Forschungs- und Entwick- lungsaufwandszumgesamten Forschungs-und EntwicklungsaufwandproPatentoder pro vergleichbares Recht (Nexusquotient) mit einer Ermässigung von 90 % in die Be- rechnung des steuerbaren Reingewinns einbezogen.

Der Reingewinn aus Patenten und vergleichbaren Rechten, die in Produkten enthal- ten sind, ermittelt sich, indem der Reingewinn aus diesen Produkten jeweils um 6 % der diesen Produkten zugewiesenen Kosten sowie um das Markenentgelt vermindert wird.

.100

Im Jahr der Einbringung von Patenten und vergleichbaren Rechten in die Besteue- rung gemäss Absatz 1 und in den vier folgenden Jahren sind die gemäss Absatz 1 ermittelten Reingewinne zunächst mit dem für diese Rechte bis zur Einbringung ent- standenen und steuerwirksam abgezogenen Forschungs- und Entwicklungsaufwand

Art. 69a

sowie mit gemäss steuerung der Rei 1 erfolgt, soweit gung entstandenen vorgenommenen Abzügen zu verrechnen. Die ermässigte Be- ngewinne aus Patenten und vergleichbaren Rechten gemäss Absatz diese Reingewinne den gesamten für diese Rechte bis zur Einbrin- und steuerwirksam abgezogenen Forschungs- und Entwicklungs-

Art. 69a

aufwand sowie die gemäss fünften Jahres nach Einbr vorgenommenen Abzüge übersteigen. Am Ende des ingung sind der noch nicht verrechnete Forschungs- und

Art. 69a

Entwicklungsaufwand und die noch nicht verrechneten Abzüge gemäss steuerbaren Reingewinn hinzuzurechnen. DiesteuerpflichtigePerson h Recht, den noch nicht verrechneten Forschungs- und Entwicklungsauf zum at jederzeit das wand und die

Art. 69avorgenommenen

gemäss Im Umf Abzügezumsteuerbaren Reingewinnhinzuzurechnen. ang des hinzugerechneten Betrags ist eine versteuerte stilleReserve zu bilden.

Die steuerpflichtige Person muss die für die Überprüfung der Anwendung von Ab- satz 1 und des für die Patente und die vergleichbaren Rechte bis zur Einbringung ent- standenen und steuerwirksam abgezogenen Forschungs- und Entwicklungsaufwands

Art. 69a

sowie für die gemäss bewahren und der Steu vorgenommenen Abzüge erforderlichen Unterlagen auf- erbehörde auf Verlangen vorweisen.

Art. 68b

* ater ) Qualifizierende Patente und vergleichbare Rechte

Als Patente gelten:

  1. Patente gemäss dem Europäischen Patentübereinkommen, revidiert in Mün- chen am 29. November 2000 (EPÜ 2000) vom 5. Oktober 1973 20) ;
  2. Patente gemäss dem Bundesgesetz über die Erfindungspatente (Patentgesetz, PatG) vom 25. Juni 1954 21) ;
  3. ausländische Patente, die den Patenten gemäss Litera a und b entsprechen.

Als vergleichbare Rechte gelten:

  1. ergänzende Schutzzertifikate gemäss dem Patentgesetz und deren Verlänge- rung.
  2. Topographien, die gemäss Bundesgesetz über den Schutz von Topographien von Halbleitererzeugnissen (Topographiengesetz, ToG) vom 9. Oktober 1992 22) geschützt sind;
  3. Pflanzensorten, die gemäss dem Bundesgesetz über den Schutz von Pflanzen- züchtungen (Sortenschutzgesetz) vom 20. März 1975 23) geschützt sind;
  4. Unterlagen, die gemäss dem Bundesgesetz über Arzneimittel und Medizinpro- dukte (Heilmittelgesetz, HMG) vom 15. Dezember 2000 24) geschützt sind;
  5. Berichte, für die gestützt auf Ausführungsbestimmungen zum Bundesgesetz über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LWG) vom 29. April 1998 25) ein Berichtschutz besteht;
  6. ausländische Rechte, die den Rechten gemäss Litera a–e entsprechen.

Art. 69 b) Geschäftsmässig begründeter Aufwand

Zum geschäftsmässig begründeten Aufwand gehören auch

  1. * die eidgenössischen, kantonalen und kommunalen Steuern;
  2. dieZuwendungenan Vorsorgeeinrichtungen zu Gunsten deseigenen Personals, sofern jede zweckwidrige Verwendung ausgeschlossen ist;
  3. * die freiwilligen Leistungen von Geld und übrigen Vermögenswerten bis zu

% des steuerbaren Reingewinns an Bund, Kantone, Gemeinden und deren Anstalten, an die aargauischen Landeskirchen und an andere juristische Perso- nen mit Sitzinder Schweiz, dieim Hinblick auföffentlicheoder gemeinnützige

Art. 14

Zwecke gemäss dungen an die Fr. 10'000.– b Abs. 1 lit. c von der Steuerpflicht befreit sind. Bei Zuwen- steuerbefreiten politischen Parteien ist der Abzug auf eschränkt;

  1. * …
  2. die Rabatte, Skonti, Umsatzbonifikationen und Rückvergütungen auf dem Ent- gelt für Lieferungen und Leistungen sowie zur Verteilung an die Versicherten bestimmte Überschüsse von Versicherungsgesellschaften;
  3. dieRückstellungen. Rückstellungen für Forschungs-und Entwicklungsaufträge an Dritte oder für nachgewiesene eigene Forschungs- und Entwicklungspro- jekte werden bis zu 10 % des steuerbaren Reingewinns, insgesamt jedoch höchstensbis zu 1 Million Franken, anerkannt. Der Gegenwert der Forschungs- und Entwicklungsrückstellungen muss Gegenstand des liquiden Umlaufvermö- gens darstellen. Solche Rückstellungen sind innert 3 Jahren aufzulösen. Der Regierungsrat legt die Kriterien für den Nachweis der Forschungs- und Ent- wicklungsprojekte fest;
  4. * die Abschreibungen. Abschreibungen auf Aktiven, diezum Ausgleich von Ver- lusten höher bewertet wurden, können nur vorgenommen werden, wenn die Aufwertungen handelsrechtlich zulässig waren und die Verluste im Zeitpunkt

Art. 74

der Abschreibung gemäss Abs. 1 verrechenbar gewesen wären. Wertbe-

Art. 77

richtigungen und Abschreibungen auf Beteiligungen gemäss nicht mehr geschäftsmässig begründet sind, werden dem ste Abs. 2, die uerbaren Reinge- winn zugerechnet;

  1. * die Kosten der berufsorientierten Aus- und Weiterbildung des eigenen Perso- nals, einschliesslich Umschulungskosten;
  2. * gewinnabschöpfende Sanktionen, soweit sie keinen Strafzweck haben.
  3. * Zahlungen von Bestechungsgeldern im Sinne des schweizerischen Strafrechts;
  4. * Aufwendungen zur Ermöglichung von Straftaten oder als Gegenleistung für die Begehung von Straftaten;
  5. * Bussen;
  6. * finanzielle Verwaltungssanktionen, soweit sie einen Strafzweck haben.

Sind Sanktionen gemäss Absatz 2 lit. c und d von einer ausländischen Straf- oder Verwaltungsbehörde verhängt worden, sind sie abziehbar, wenn *

  1. die Sanktion gegen den schweizerischen Ordre public verstösst; oder
  2. die steuerpflichtige Person glaubhaft darlegt, dass sie alles Zumutbare unter- nommen hat, um sich rechtskonform zu verhalten.

Art. 69a

* bbis ) Zusätzlicher Abzug von Forschungs- und Entwicklungsaufwand

Forschungs- und Entwicklungsaufwand, welcher der steuerpflichtigen Person direkt oderdurch DritteimInland indirekt entstanden ist, wird auf Antrag um50 % über den geschäftsmässig begründeten Forschungs- und Entwicklungsaufwand hinaus zum Abzug zugelassen. *

Als Forschung und Entwicklung gelten die wissenschaftliche Forschung und die

Art. 2

wissenschaftsbasierte Innovation gemäss rung der Forschung und der Innovation (F des Bundesgesetzes über die Förde- IFG) vom 14. Dezember 2012 26) .

Ein erhöhter Abzug ist zulässig auf

  1. dem direkt zurechenbaren Personalaufwand für Forschung und Entwicklung, zuzüglich eines Zuschlags von 35 % dieses Personalaufwands für den übrigen Forschungs- und Entwicklungsaufwand, höchstens aberbiszumgesamten Auf- wand der juristischen Person;
  2. 80 % des Aufwands für durch Dritte in Rechnung gestellte Forschung und Ent- wicklung.

Ist der Auftraggeber der Forschung und Entwicklung abzugsberechtigt, steht dem Auftragnehmer dafür kein Abzug zu.

Art. 69b

* bter ) Entlastungsbegrenzung

Art. 68a

Die gesamte steuerliche Ermässigung gemäss den § darf nicht höher sein als 70 % des steuerbaren G Abs. 1 und 2 sowie 69a ewinns vor Verlustverrechnung, wo-

Art. 76

bei der Nettobeteiligungsertrag gemäss den § und 77 ausgeklammert wird, und vor Abzug der vorgenommenen Ermässigungen.

Weder aus den einzelnen Ermässigungen noch aus der gesamten steuerlichen Er- mässigung dürfen Verlustvorträge resultieren.

Art. 70 c) Erfolgsneutrale Vorgänge

Kein steuerbarer Gewinn entsteht durch

  1. Kapitaleinlagen von Mitgliedern von Kapitalgesellschaften und Genossen- schaften, einschliesslich Aufgelder und Leistungen à fonds perdu;
  2. Verlegung des Sitzes, der Verwaltung, eines Geschäftsbetriebes oder einer Be- triebsstätteinnerhalbder Schweiz,soweit keineVeräusserungen oder buchmäs- sigen Aufwertungen vorgenommen werden;
  3. Kapitalzuwachs aus Erbschaft, Vermächtnis oder Schenkung.

Art. 71 * d) Umstrukturierungen

Stille Reserven einer juristischen Person werden bei Umstrukturierungen, insbeson- dere im Fall der Fusion, Spaltung oder Umwandlung, nicht besteuert, soweit die Steu- erpflicht in der Schweiz fortbesteht und die bisher für die Gewinnsteuer massgebli- chen Werte übernommen werden. Dies gilt

  1. bei der Umwandlung in eine Personenunternehmung oder in eine andere juris- tische Person;
  2. bei der Auf- oder Abspaltung einer juristischen Person, sofern ein oder mehrere Betriebe oder Teilbetriebe übertragen werden und soweit die nach der Spaltung bestehenden juristischen Personen einen Betrieb oder Teilbetrieb weiterführen;
  3. beim Austausch von Beteiligungs- oder Mitgliedschaftsrechten anlässlich von Umstrukturierungen oder von fusionsähnlichen Zusammenschlüssen;
  4. bei der Übertragung von Betrieben oder Teilbetrieben sowie von Gegenständen des betrieblichen Anlagevermögens auf eine inländische Tochtergesellschaft. Als Tochtergesellschaft gilt eine Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft, an der die übertragende Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft zu mindestens

% am Grund- oder Stammkapital beteiligt ist.

Bei einer Übertragung auf eine Tochtergesellschaft nach Absatz 1 lit. d werden die

Art. 206

übertragenen stillen Reserven im Verfahren nach den § ert, soweit während den der Umstrukturierung nachfolg nen Vermögenswerte oder Beteiligungs- oder Mitgliedsc gesellschaft veräussert werden; die Tochtergesellscha chende als Gewinn versteuerte stille Reserven geltend ff. nachträglich besteu- enden 5 Jahren die übertrage- haftsrechte an der Tochter- ft kann in diesem Fall entspre- machen.

Zwischen inländischen Kapitalgesellschaften und Genossenschaften, die nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse durch Stimmenmehrheit oder auf andere Weise unter einheitlicher Leitung einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft zu- sammengefasst sind, können direkt oder indirekt gehaltene Beteiligungen von min- destens 20 % am Grund- oder Stammkapital einer anderen Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft, Betriebe oder Teilbetriebe sowie Gegenstände des betrieblichen An- lagevermögens zu den bisher für die Gewinnsteuer massgeblichen Werten übertragen werden. Vorbehalten bleibt die Übertragung auf eine Tochtergesellschaft gemäss Ab- satz 1 lit. d. *

  1. * …
  2. * …

.100

Werden im Fall einer Übertragung nach Absatz 3 während der nachfolgenden

Jahre die übertragenen Vermögenswerte veräussert oder wird während dieser Zeit die einheitliche Leitung aufgegeben, werden die übertragenen stillen Reserven im

Art. 206

Verfahren nach den § son kann in diesem F machen. Die im Zeitp mengefassten inländi die Nachsteuer solid ff. nachträglich besteuert. Die begünstigte juristische Per- all entsprechende als Gewinn versteuerte stille Reserven geltend unkt der Sperrfristverletzung unter einheitlicher Leitung zusam- schen Kapitalgesellschaften und Genossenschaften haften für arisch.

… *

Art. 72 e) Ersatzbeschaffungen

Werden Gegenstände des betriebsnotwendigen Anlagevermögens ersetzt, können die stillen Reserven auf die als Ersatz erworbenen Anlagegüter übertragen werden, wenn diese ebenfalls betriebsnotwendig sind und sich in der Schweiz befinden. Vor- behalten bleibt die Besteuerung beim Ersatz von Liegenschaften durch Gegenstände des beweglichen Vermögens. *

bis Beim Ersatz von Beteiligungen können die stillen Reserven auf eine neue Beteili- gung übertragen werden, sofern die veräusserte Beteiligung mindestens 10 % des Grund- oder Stammkapitals oder mindestens 10 % des Gewinns und der Reserven der anderen Gesellschaft ausmacht und diese Beteiligung während mindestens eines Jah- res im Besitz der Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft war. *

ter Das Ersatzobjekt nach Absatz 1 muss innert angemessener Frist, in der Regel

Jahrvoroder3 Jahrenachder Veräusserung,fürdasgleicheUnternehmen erworben werden. *

SoferndieAnschaffungnichtimgleichen Geschäftsjahr stattfindet, kannimUmfang der stillen Reserven eine Rückstellung gebildet werden. Diese Rückstellung ist in der Regel innert 3 Jahren zur Abschreibung auf den neu angeschafften betriebsnotwendi- gen Vermögensgegenständen zu verwenden oder zu Gunsten der Erfolgsrechnung aufzulösen.

Als betriebsnotwendig gilt nur Anlagevermögen, das dem Betrieb unmittelbar zur Leistungserstellung dient; ausgeschlossen sind insbesondere Vermögensgegenstände, die dem Unternehmen nur als Vermögensanlage oder nur durch ihren Ertrag dienen.

Art. 72a

* ebis ) Aufdeckung stiller Reserven bei Beginn der Steuerpflicht

Deckt die steuerpflichtige juristische Person bei Beginn der Steuerpflicht stille Re- serven einschliesslich des selbst geschaffenen Mehrwerts auf, so unterliegen diese nicht der Gewinnsteuer. Nicht aufgedeckt werden dürfen stille Reserven einer Kapi- talgesellschaft oder Genossenschaft aus Beteiligungen von mindestens 10 % am Grund- oder Stammkapital oder am Gewinn und an den Reserven einer anderen Ge- sellschaft.

.100

Als Beginn der Steuerpflicht gelten:

  1. die Verlegung von Vermögenswerten, Betrieben, Teilbetrieben oder Funktio- nen aus dem Ausland in einen inländischen Geschäftsbetrieb oder in eine inlän- dische Betriebsstätte;

Art. 13

b) das Ende einer Steuerbefreiung gemäss den § c) die Verlegung des Sitzes oder der tatsächli oder 14; chen Verwaltung in die Schweiz.

Die aufgedeckten stillen Reserven sind jährlich zum Satz abzuschreiben, der für Ab- schreibungen auf den betreffenden Vermögenswerten steuerlich angewendet wird.

Der aufgedeckte selbst geschaffene Mehrwert ist innert 10 Jahren abzuschreiben.

Art. 72b

* eter ) Aufdeckung stiller Reserven am Ende der Steuerpflicht

Endet die Steuerpflicht, so werden die in diesem Zeitpunkt vorhandenen, nicht ver- steuerten stillen Reserven einschliesslich des selbst geschaffenen Mehrwerts besteu- ert.

Als Ende der Steuerpflicht gelten:

  1. die Verlegung von Vermögenswerten, Betrieben, Teilbetrieben oder Funktio- nen aus dem Inland in einen ausländischen Geschäftsbetrieb oder in eine aus- ländische Betriebsstätte;

Art. 13

b) der Übergang zu einer Steuerbefreiung gemäss den § c) die Verlegung des Sitzes oder der tatsächlichen Ve oder 14; rwaltung ins Ausland.

Art. 73 f) Gewinn von Vereinen, Stiftungen und kollektiven Kapitalanlagen *

Mitgliederbeiträge an Vereine und Einlagen in das Vermögen der Stiftungen werden nicht zum steuerbaren Reingewinn gerechnet.

Von den steuerbaren Erträgen der Vereine können die zur Erzielung dieser Erträge erforderlichen Aufwendungen invollem Umfang abgezogen werden, andere Aufwen- dungen nur insoweit, als sie die Mitgliederbeiträge übersteigen.

Vereine können für bevorstehende Zuwendungen an steuerbefreite juristische Per- sonen und fürbevorstehende Ausgaben für nicht wirtschaftliche Zwecke Rückstellun- gen bilden, sofern die Mittel aus ausserordentlichen Einkünften stammen.

Die kollektiven Kapitalanlagen mit direktem Grundbesitz unterliegen der Gewinn- steuer für den Ertrag aus direktem Grundbesitz. *

Art. 73a

* fbis ) Gewinne von juristischen Personen mit ideellen Zwecken

Gewinne von juristischen Personen mit ideellen Zwecken werden nicht besteuert, sofern siehöchstensFr. 20'000.–betragen und ausschliesslich undunwiderruflich die- sen Zwecken gewidmet sind.

Art. 74 g) Verluste

Vom Reingewinn der Steuerperiode können Verluste aus 7 der Steuerperiode voran- gegangenen Geschäftsjahren abgezogen werden, soweit sie bei der Berechnung des steuerbaren Reingewinns dieser Jahre nicht berücksichtigt werden konnten.

.100

Mit Leistungen zum Ausgleich einer Unterbilanz im Rahmen einer Sanierung, die

Art. 70

nicht Kapitaleinlagen nach die in früheren Geschäftsja lit. a sind, können auch Verluste verrechnet werden, hren entstanden und noch nicht mit Gewinnen verrechnet werden konnten.

Die Absätze 1 und 2 gelten auch bei Verlegung des Sitzes oder der tatsächlichen Verwaltung innerhalb der Schweiz. *

Art. 75

II. Steuerberechnung

. Kapitalgesellschaften und Genossenschaften

Kapitalgesellschaften und Genossenschaften entrichten als einfache Steuer 5,5 % auf dem steuerbaren Reingewinn. 27) *

  1. * …
  2. * …

… *

Bei grenzüberschreitenden Sachverhalten, insbesondere bei Kapitalgesellschaften oderGenossenschaften, diezu eineminternationalen Konzern gehören, wird der Steu- ersatz unter Berücksichtigung der direkten Bundessteuer auf den vom ausländischen Staat akzeptierten minimalen Steuersatz erhöht. *

Art. 76

. Gesellschaften mit Beteiligungen

  1. Gemischte Beteiligungsgesellschaften; Grundsatz

Ist eine Kapitalgesellschaft oder eine Genossenschaft zu mindestens 10 % am Grund- oder Stammkapital oder am Gewinn und an den Reserven einer anderen Ge- sellschaft beteiligt oder haben ihre Beteiligungsrechte einen Verkehrswert von min- destens 1 Million Franken, ermässigt sich die Gewinnsteuer im Verhältnis des Netto- ertrags aus den Beteiligungsrechten zum gesamten Reingewinn. *

Der Nettoertrag aus Beteiligungen entspricht dem Ertrag aus Beteiligungen abzüg- lich derdaraufentfallenden Finanzierungskosten und eines Beitrages von 5 % zurDe- ckung des Verwaltungsaufwands; der Nachweis des effektiven Verwaltungsaufwands bleibt vorbehalten. Als Finanzierungskosten gelten Schuldzinsen sowie weitere Kos- ten, die wirtschaftlich den Schuldzinsen gleichzustellen sind.

Der Ertrag aus einer Beteiligung wird bei der Berechnung der Ermässigung nur be- rücksichtigt, soweit auf der gleichen Beteiligung zu Lasten des steuerbaren Reinge- winns keine Abschreibung vorgenommen wird, die mit der Gewinnausschüttung im Zusammenhang steht.

Keine Beteiligungserträge sind

  1. Erträge, die bei der leistenden Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft ge- schäftsmässig begründeten Aufwand darstellen;
  2. Aufwertungsgewinne auf Beteiligungen.

Art. 7

Bei Konzernobergesellschaften von systemrelevanten Banken gemäss des Bundesgesetzes über die Banken und Sparkassen (Bankengesetz, Abs. 1 BankG) vom

. November 1934 28) werden für die Berechnung des Nettoertrags gemäss Absatz 1 der Finanzierungsaufwand und die Forderung in der Bilanz aus konzernintern weiter- gegebenen Mitteln folgender Anleihen nicht berücksichtigt: *

Art. 11

a) Pflichtwandelanleihen und Anleihen mit Forderungsverzicht gemäss Abs. 4 BankG; und

  1. Schuldinstrumente zur Verlusttragung bei Insolvenzmassnahmen gemäss den Artikeln 28–32 BankG.

Art. 77 b) Kapitalgewinne auf Beteiligungen

Zum Ertrag aus Beteiligungen gehören auch die Kapitalgewinne auf diesen Beteili- gungen sowie die Erlöse aus dazugehörigen Bezugsrechten.

Art. 76

Kapitalgewinne werden bei der Berechnung der Ermässigung nach nur berück- sichtigt

  1. soweit der Erlös die Gestehungskosten übersteigt;
  2. * wenn die veräusserte Beteiligung mindestens 10 % des Grund- oder Stammka- pitals einer anderen Gesellschaft betrug oder einen Anspruch auf mindestens

% desGewinnsundder Reserven einer anderen Gesellschaft begründeteund während mindestens eines Jahres im Besitz der veräussernden Kapitalgesell- schaft oder Genossenschaft war; fällt die Beteiligungsquote infolge Teil- veräusserung unter 10 %, kann die Ermässigung für jeden folgenden Veräusse- rungsgewinn nur beansprucht werden, wenn die Beteiligungsrechte am Ende des Steuerjahres vor dem Verkauf einen Verkehrswert von mindestens 1 Mil- lion Franken hatten.

Die Gestehungskosten werden um die vorgenommenen Abschreibungen herabge-

Art. 76

setzt, soweit diese eine Kürzung der Ermässigung nach Bei Beteiligungen, die bei einer erfolgsneutralen Umst übertragen worden sind, wird auf die ursprünglichen Ge Abs. 3 zur Folge hatten. rukturierung zu Buchwerten stehungskosten abgestellt.

Art. 78

* …

Art. 79

* …

Art. 80

* …

Art. 81 5. Vereine, Stiftungen und übrige juristische Personen

. Vereine, Stiftungen und übrige juristische Personen

Die Gewinnsteuer der Vereine, Stiftungen und übrigen juristischen Personen beträgt

,5 % des steuerbaren Reingewinns. *

Der Gewinn der Vereine und Stiftungen wird besteuert, soweit er Fr. 20'000.– über- steigt.

Art. 82

I. Steuerobjekt

. Grundsatz

Gegenstand der Kapitalsteuer ist das Eigenkapital.

Art. 83

. Kapitalgesellschaften und Genossenschaften

  1. Allgemeines

DassteuerbareEigenkapitalbestehtbei KapitalgesellschaftenundGenossenschaften aus dem einbezahlten Grund- oder Stammkapital, den in der Handelsbilanz ausgewie-

Art. 29

senen Einlagen, Aufgeldern und Zuschüssen gemäss kapital, den offenen und den aus versteuertem Gew Abs. 3, dem Partizipations- inn gebildeten stillen Reserven. *

Steuerbar ist mindestens das einbezahlte Aktien-, Partizipations-, Grund- oder Stammkapital.

Das steuerbare Eigenkapital wird um den Teil des Fremdkapitals erhöht, dem wirt- schaftlich die Bedeutung von Eigenkapital zukommt.

Art. 84

b) Ermässigung bei gemischten Beteiligungsgesellschaften und bei Darle- hen an Konzerngesellschaften *

Die Steuer auf dem Eigenkapital ermässigt sich im Verhältnis des Gewinnsteuer-

Art. 76

wertes der Beteiligungen gemäss an Konzerngesellschaften zum Gew , der Rechte gemäss § 68a sowie der Darlehen innsteuerwert der gesamten Aktiven. *

Art. 85

. Vereine, Stiftungen, übrige juristische Personen und kollektive Kapital- anlagen 29) *

Als steuerbares Eigenkapital gilt

  1. bei Vereinen, Stiftungen und übrigen juristischen Personen das Reinvermögen;
  2. * bei kollektiven Kapitalanlagen der auf den direkten Grundbesitz entfallende Anteil am Reinvermögen.

Die Vermögenswerte werden nach den für die Vermögenssteuer natürlicher Perso- nen geltenden Grundsätzen bewertet.

Art. 86

II. Steuerberechnung

. Tarif und Freibeträge

Die Kapitalsteuer beträgt 0,75 ‰ des steuerbaren Eigenkapitals. *

… *

Das Eigenkapital der Vereine und Stiftungen wird besteuert, soweit es Fr. 50'000.– übersteigt.

Art. 12

Formlos berichtigt gemäss kationsgesetz, PuG) vom 3. des Gesetzes über die amtlichen Publikationsorgane (Publi- Mai 2011 (SAR 150.600)

.100

Die Gewinnsteuer wird an die Kapitalsteuer angerechnet. *

Art. 87

* …

.4. Mindeststeuer und Zuschläge zur Kantonssteuer

Art. 88 I. Allgemeine Mindeststeuer

Kapitalgesellschaften und Genossenschaften entrichten eine Mindeststeuer. Diese beträgt als einfache (100%ige) Kantonssteuer Fr. 500.– für Kapitalgesellschaften und Fr. 100.– für Genossenschaften. *

Neu gegründete Kapitalgesellschaften und Genossenschaften sind in den ersten fünf Jahren nach Gründung von der Mindeststeuer befreit. Bei Umwandlungen ge-

Art. 28

mäss stehe Abs. 1 lit. b wird für die Berechnung der Fünfjahresfrist die Dauer des Be- ns der Personenunternehmung angerechnet. *

Art. 89

* …

Art. 90 III. Zuschläge zur Kantonssteuer

Juristische Personen entrichten nebst den in andern Gesetzen 30) 31) festgelegten Zu- schlägen folgende Zuschläge auf der einfachen Kantonssteuer vom steuerbaren Rein- gewinn und Eigenkapital: *

  1. * einen Kantonssteuerzuschlag von 2 %;
  2. * einen Zuschlag von 53 % an die Einwohnergemeinden, in denen die juristische Person steuerpflichtig ist.

.5. Zeitliche Bemessung

Art. 91 I. Steuerperiode

Die Steuern vom Reingewinn und Eigenkapital werden für jede Steuerperiode fest- gesetzt und erhoben.

Als Steuerperiode gilt das Geschäftsjahr, das in der Regel 12 Monate umfasst.

In jedem Kalenderjahr, ausgenommen im Gründungsjahr, muss ein Geschäftsab- schluss mit Bilanz und Erfolgsrechnung erstellt werden. Ausserdem ist ein Geschäfts- abschluss erforderlich bei Verlegung des Sitzes, der Verwaltung, eines Geschäftsbe- triebes oder einer Betriebsstätte ins Ausland sowie bei Abschluss der Liquidation.

Art. 12

Formlos berichtigt gemäss kationsgesetz, PuG) vom 3. des Gesetzes über die amtlichen Publikationsorgane (Publi- Mai 2011 (SAR 150.600)

.100

Art. 92 II. Bemessung des Reingewinns

Der steuerbare Reingewinn bemisst sich nach dem Ergebnis der Steuerperiode.

… *

Wird eine juristische Person aufgelöst oder verlegt sie ihren Sitz, die Verwaltung, einen Geschäftsbetrieb oder eine Betriebsstätte ins Ausland, werden die aus nicht ver- steuertem Gewinn gebildeten stillen Reserven zusammen mit dem Reingewinn des letzten Geschäftsjahres besteuert.

Lautet der Geschäftsabschluss auf eine ausländische Währung, ist der steuerbare Reingewinn in Franken umzurechnen. Massgebend ist der durchschnittliche Devisen- kurs (Verkauf) der Steuerperiode. *

Art. 93 III. Bemessung des Eigenkapitals

Das steuerbare Eigenkapital bemisst sich nach dem Stand am Ende der Steuerperi- ode.

Massgeblich ist das Eigenkapital am Bilanzstichtag des jeweiligen Geschäftsab- schlusses nach Gewinnverwendung.

Die Kapitalsteuer wird auf der Basis eines ordentlichen Geschäftsjahres von 12 Mo- naten festgelegt. Bei unter- oder überjährigen Geschäftsabschlüssen wird eine der Dauer des Geschäftsjahres entsprechende anteilmässige Kapitalsteuer erhoben.

Lautet der Geschäftsabschluss auf eine ausländische Währung, ist das steuerbare Ei- genkapital in Franken umzurechnen. Massgebend ist der Devisenkurs (Verkauf) am Ende der Steuerperiode. *

Art. 94 IV. Steuerfüsse

Anwendbar sind die am Ende der Steuerperiode geltenden Steuerfüsse.

. Grundstückgewinnsteuern

Art. 95 I. Gegenstand der Steuer

Gewinne aus der Veräusserung von im Kanton gelegenen Grundstücken oder Antei- len an solchen unterliegen der Grundstückgewinnsteuer.

Nicht unterdieGrundstückgewinnsteuer fallenGewinne, soweit siemit der Gewinn- steuer oder mit der Einkommenssteuer erfasst werden.

Art. 96

II. Veräusserungen

. Steuerbegründende Veräusserungen

Die Steuerpflicht wird durch jede Veräusserung begründet, mit der Eigentum an Grundstücken oder Anteilen an solchen übertragen wird.

.100

Den Veräusserungen sind gleichgestellt:

  1. die Rechtsgeschäfte, die in Bezug auf die Verfügungsgewalt über Grundstücke wirtschaftlich wie eine Veräusserung wirken;
  2. die Überführung eines Grundstückes sowie von Anteilen daran vom Privatver- mögen in das Geschäftsvermögen der steuerpflichtigen Person;
  3. die Belastung eines Grundstückes mit privatrechtlichen Dienstbarkeiten oder öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen, wenn diese die unbe- schränkte Bewirtschaftung oder den Veräusserungswert des Grundstückes dau- ernd und wesentlich beeinträchtigen und dafür ein Entgelt entrichtet wird;
  4. die Übertragung von Beteiligungsrechten des Privatvermögens der steuer- pflichtigen Person an Immobiliengesellschaften, wenn dieseBeteiligungsrechte ein Sondernutzungsrecht (z.B. ein Wohnrecht) an einer Wohneinheit verkör- pern;
  5. der Tausch.

… *

Art. 97 2. Steueraufschiebende Veräusserungen

. Steueraufschiebende Veräusserungen

Die Besteuerung wird aufgeschoben bei

  1. Erbgang (Erbfolge, Erbteilung, Vermächtnis) und Eigentumswechsel mit Erb- vorbezug, Schenkung oder gemischter Schenkung;
  2. * …
  3. Rechtsgeschäften unter Verheirateten, auch wenn sie der gegenseitigen Abfin- dung im Ehescheidungs- oder Ehetrennungsprozess dienen;
  4. Landumlegungen zwecks Güterzusammenlegung, Quartierplanung, Grenz- bereinigung, Abrundung landwirtschaftlicher Heimwesen sowie bei Landum- legungen im Enteignungsverfahren oder drohender Enteignung;
  5. * …

Art. 28

f) * Umstrukturierungen gemäss Abs. 1 sowie § 71 Abs. 1 und 3.

Die steuerpflichtige Person kann innert 1 Jahr nach der Veräusserung verlangen, dass die Grundstückgewinnsteuer erhoben wird.

Art. 98

. Ersatzbeschaffungen

  1. Wohneigentum

Die Grundstückgewinnsteuer wird auf Begehren der steuerpflichtigen Person aufge- schoben bei Veräusserung einer dauernd und ausschliesslich selbst genutzten Wohn- liegenschaft (Einfamilienhaus, Eigentumswohnung oder Beteiligung mit Sondernut- zungsrecht), soweit der dabei erzielte Erlös innert 2 Jahren vor oder 3 Jahren nach der Veräusserung zum Erwerb oder zum Bau einer gleich genutzten Ersatzliegenschaft in der Schweiz verwendet wird. *

Bei Mehrfamilienhäusern gilt das Ersatzbeschaffungsprivileg nur anteilmässig für den von der steuerpflichtigen Person ganzjährig selbst bewohnten Hausteil.

.100

Art. 99 b) Land- und Forstwirtschaft

Die Grundstückgewinnsteuer wird auf Begehren der steuerpflichtigen Person aufge- schoben bei vollständiger oder teilweiser Veräusserung eines land- oder forstwirt- schaftlichen Grundstückes, soweit der Veräusserungserlös innert 1 Jahr vor oder

Jahren nach der Veräusserung zum Erwerb eines selbst bewirtschafteten Ersatz- grundstückes in der Schweiz oder zur Verbesserung der eigenen, selbst bewirtschaf- teten land- oder forstwirtschaftlichen Grundstücke verwendet wird.

Art. 99a

* …

Art. 100 III. Steuersubjekt

Steuerpflichtig ist die veräussernde Person.

Mehrere Steuerpflichtige haben die Steuer entsprechend ihren Anteilen zu entrich- ten. Bei Gesamteigentum haften sie solidarisch.

Art. 101

IV. Steuerobjekt

. Grundstückgewinn

DerGrundstückgewinnist der Betrag, umden derErlösdieAnlagekostenübersteigt.

Art. 102 2. Erlös

. Erlös

Als Erlös gilt der Verkaufspreis mit allen weiteren Leistungen der erwerbenden Per- son. Wird kein Kaufpreis festgelegt oder liegt ein Tausch vor, gilt der Verkehrswert im Zeitpunkt der Veräusserung als Erlös.

Für Grundstücke, die vom Privatvermögen ins eigene Geschäftsvermögen überge- führt werden, gilt als Erlös der Wert, zu dem sie im Unternehmen aktiviert werden.

Art. 103

. Anlagekosten

  1. Erwerbspreis

Der Erwerbspreis entspricht dem öffentlich beurkundeten Kaufpreis und allen wei- teren Leistungen oder dem tatsächlich bezahlten niedrigeren Preis. Ein höherer Preis kann nur angerechnet werden, wenn eine vorbesitzende oder die steuerpflichtige Per- son für die nach dem damaligen Recht geschuldeten Grundstückgewinn-, Gewinn- oder Einkommenssteuern auf Grund dieses Preises veranlagt worden ist.

Der Erwerbspreis ist jedoch nicht massgebend, soweit das Grundstück durch eine steueraufschiebende Veräusserung oder Ersatzbeschaffung erworben worden ist. In solchen Fällen ist jener Erwerbspreis massgebend, welcher der letzten steuerbegrün- denden Veräusserung (Grundstückgewinn-, Gewinn- oder Einkommenssteuer) zu Grunde lag.

Als Erwerbskosten gelten zudem Verluste, welche die veräussernde Person beim Erwerb des Grundstückes im Zwangsvollstreckungs- oder Nachlassverfahren aus Pfand- oder Bürgschaftsvertrag erlitten hat.

.100

Wurde ein Grundstück durch Überführung aus dem eigenen Geschäftsvermögen ins Privatvermögen erworben, gilt derjenige Wert als Erwerbspreis, welcher der Einkom- menssteuer zu Grunde lag.

Art. 104 b) Aufwendungen

Als Aufwendungen sind anrechenbar:

  1. Kosten für Planung, Bauten, Umbauten und andere Investitionen;
  2. Grundeigentümerbeiträge an Bau und Korrektion von Strassen, Kanalisationen, Bodenverbesserungen, Wasserbau und für ähnliche Werke;
  3. * Kosten, die mit dem Erwerb und der Veräusserung des Grundstückes verbun- den sind,
  4. * Mehrwertabgaben.

Nicht anrechenbar sind:

  1. Aufwendungen, die bei der Einkommens- oder Gewinnsteuer als Abzüge oder als Aufwand berücksichtigt worden sind oder hätten berücksichtigt werden können;
  2. der Wert eigener Arbeit, der nicht als Einkommen oder Ertrag während einer ganzen Steuerperiode in der Schweiz versteuert worden ist oder wird.

Leistungen Dritter, insbesondere Versicherungsleistungen, sowie Beiträge von Bund, Kanton und Gemeinden, für welche die veräussernde Person nicht ersatz- oder rückerstattungspflichtig ist, sind dem Veräusserungsgewinn zuzurechnen.

Art. 105 c) Anlagekosten bei Besitzdauer über 10 Jahre

Ist das Grundstück im Zeitpunkt der Veräusserung überbaut und besass es die steu- erpflichtige Person länger als 10 vollendete Jahre, werden die Anlagekosten pauscha- liert. Die Pauschale wird in Prozenten des Veräusserungserlöses bemessen: * Besitzdauer (begonnene Jahre) Pauschale in Prozenten des Veräusserungs- erlöses

80

79

78

77

76

75

74

73

.100

Besitzdauer (begonnene Jahre) Pauschale in Prozenten des Veräusserungs- erlöses

72

71

70

69

68

67

66 ab 25 vollendeten Jahren 65

Art. 110

Die Besitzdauer wird nach schäftsvermögen ins Privat Überführung veräussert, kö berechnet. Wird ein Grundstück, das aus dem Ge- vermögen übergeführt wurde, innert 10 Jahren nach der nnen die Anlagekosten nicht pauschaliert werden.

Höhere Anlagekosten werden angerechnet, sofern sie die steuerpflichtige Person vollständig nachweist.

Art. 106

d) Anlagekosten bei land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken des Geschäftsvermögens

Die für die Grundstückgewinnsteuer massgeblichen Anlagekosten von land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken des Geschäftsvermögens entsprechen dem Buch-

Art. 27

wert zuzüglich der bisher vorgenommenen Abschreibungen nach Abs. 4.

Der in diesen Anlagekosten enthaltene Erwerbspreis ist jedoch nicht massgebend, soweit das Grundstück durch eine steueraufschiebende Veräusserung erworben wor- den ist. In solchen Fällen ist jener Erwerbspreis massgebend, welcher der letzten steu- erbegründenden Veräusserung zu Grunde lag.

Erfolgte eine Ersatzbeschaffung nach Grundstückgewinnsteuerrecht, werden die Anlagekosten um den Gewinn gekürzt, dessen Besteuerung aufgeschoben wurde.

Art. 107 4. Gesamtveräusserung

. Gesamtveräusserung

Werden zu verschiedenen Zeiten erworbene Grundstücke oder Anteile an solchen zusammen veräussert, sind Gewinn und Besitzdauer für jede Fläche gesondert zu er- mitteln. Dabei ist der Erlös nach den Wertverhältnissen im Zeitpunkt der Veräusse- rung zu verteilen. Die Anlagekosten werden nach Objekten aufgeteilt. Unausscheid- bare Aufwendungen werden gleichmässig auf die Fläche der veräusserten Grundstü- cke verteilt.

.100

Bilden jedoch die Grundstücke im Zeitpunkt der Veräusserung eine wirtschaftliche Einheit, wird der Gewinn gleichmässig auf die Fläche der veräusserten Grundstücke verteilt, wobei die Wertverhältnisse im Zeitpunkt der Veräusserung zu berücksichti- gen sind. Die Besitzdauer wird für jede Fläche gesondert ermittelt.

Art. 108 5. Teilveräusserung

. Teilveräusserung

Wird ein Grundstück in verschiedenen Teilen (Parzellen, Miteigentumsanteile usw.) veräussert, ist der Erwerbspreis nach dem Wertverhältnis im Zeitpunkt des massge- benden Erwerbes auf die einzelnen Teile anzurechnen.

Aufwendungen sind anrechenbar, soweit sie den veräusserten Teil betreffen. Unaus- scheidbare Aufwendungen sind anteilmässig anzurechnen.

Verluste aus Teilveräusserung können mit Gewinnen aus der nächstfolgenden Teil- veräusserung verrechnet werden. Bei der vollständigen Veräusserung noch nicht ver- rechnete Verluste sind anteilmässig mit den vorangegangenen Gewinnen zu verrech- nen. Rechtskräftige Veranlagungen sind zu diesem Zweck zu revidieren.

Art. 109

V. Steuerberechnung

. Tarif

Die Steuer wird in Prozenten des steuerbaren Grundstückgewinns berechnet und be- trägt:

  1. 40 % bis zum vollendeten 1. Besitzjahr
  2. 38 % bis zum vollendeten 2. Besitzjahr
  3. 36 % bis zum vollendeten 3. Besitzjahr
  4. 34 % bis zum vollendeten 4. Besitzjahr
  5. 32 % bis zum vollendeten 5. Besitzjahr
  6. 30 % bis zum vollendeten 6. Besitzjahr
  7. 28 % bis zum vollendeten 7. Besitzjahr
  8. 26 % bis zum vollendeten 8. Besitzjahr
  9. 24 % bis zum vollendeten 9. Besitzjahr
  10. 22 % bis zum vollendeten 10. Besitzjahr
  11. 20 % bis zum vollendeten 11. Besitzjahr
  12. 19 % bis zum vollendeten 12. Besitzjahr
  13. 18 % bis zum vollendeten 13. Besitzjahr
  14. 17 % bis zum vollendeten 14. Besitzjahr
  15. 16 % bis zum vollendeten 15. Besitzjahr
  16. 15 % bis zum vollendeten 16. Besitzjahr
  17. 14 % bis zum vollendeten 17. Besitzjahr
  18. 13 % bis zum vollendeten 18. Besitzjahr

.100

  1. 12 % bis zum vollendeten 19. Besitzjahr
  2. 11 % bis zum vollendeten 20. Besitzjahr
  3. 10 % bis zum vollendeten 21. Besitzjahr
  4. 9 % bis zum vollendeten 22. Besitzjahr
  5. 8 % bis zum vollendeten 23. Besitzjahr
  6. 7 % bis zum vollendeten 24. Besitzjahr
  7. 6 % bis zum vollendeten 25. Besitzjahr aa) 5 % ab dem vollendeten 25. Besitzjahr

Art. 110 2. Berechnung der Besitzdauer

. Berechnung der Besitzdauer

Als Beginn und Ende der Besitzdauer gelten

  1. das Datum der öffentlichen Beurkundung der Veräusserung;
  2. bei Fehlen einer öffentlichen Beurkundung der Zeitpunkt des Überganges der Verfügungsgewalt.

Ist das Grundstück auf Grund einer steueraufschiebenden Veräusserung erworben worden, wird die Besitzdauer ab der letzten steuerbegründenden Veräusserung (Grundstückgewinn-, Gewinn- oder Einkommenssteuer oder gleichartige ausserkan- tonale Steuer) berechnet. Erfolgte der Erwerb durch Ersatzbeschaffung nur teilweise mit reinvestierten Mitteln, wird die längere Besitzdauer anteilmässig in der Höhe die- ser reinvestierten Mittel angerechnet.

Art. 110a *3. Anrechnung

Grundstückgewinnsteuern, die bei der wirtschaftlichen Veräusserung von Grundstü-

Art. 96

cken gemäss innert der f cke anfallen Abs. 2 lit. a erhoben wurden, werden auf die Gewinnsteuern, die olgenden 10 Jahre bei der zivilrechtlichen Veräusserung dieser Grundstü- , angerechnet.

Art. 111 VI. Aufteilung des Ertrages

Die Grundstückgewinnsteuer fällt je zur Hälfte dem Kanton und der Gemeinde zu, in deren Gebiet das Grundstück liegt.

. Quellensteuern für natürliche und juristische Personen

.1. Quellensteuern für natürliche Personen mit steuerrechtlichem Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz

Art. 112 I. Geltungsbereich

Ausländische Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ohne fremdenpolizeiliche Nie- derlassungsbewilligung, jedoch mit steuerrechtlichem Wohnsitz oder Aufenthalt im

Art. 113

Kanton, werden für Einkünfte im Sinne von an der Quelle besteuert. Davon

Art. 119a

ausgenommen sind Einkünfte, die der Besteuerung nach unterstehen. *

.100

Ausländische Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ohne fremdenpolizeiliche Nie- derlassungsbewilligung, jedoch mit steuerrechtlichem Wohnsitz oder Aufenthalt in

Art. 113

einem andern Kanton, werden für Einkünfte im Sinne von ert, wenn die steuerbare Leistung von einer Schuldnerin an der Quelle besteu- oder einem Schuldner mit Sitz oder Betriebsstätte im Kanton ausgerichtet wird.

Verheiratete, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben, werden im or- dentlichen Verfahren veranlagt, wenn ein Eheteil das Schweizer Bürgerrecht oder die Niederlassungsbewilligung besitzt.

Art. 113

II. Steuerberechnung

. Steuerbare Leistungen

Die Quellensteuer wird von den Bruttoeinkünften berechnet.

Steuerbar sind

  1. * alle Einkünfte aus Arbeitsverhältnis, mit Einschluss der Nebeneinkünfte wie Entschädigungen für Sonderleistungen, Provisionen, Kinder- und andere Zula- gen, Dienstalters- und Jubiläumsgeschenke, Gratifikationen, Trinkgelder, Tan- tiemen, geldwerte Vorteile aus Mitarbeiterbeteiligungen und andere geldwerte Vorteile;
  2. alle an die Stelle des Erwerbseinkommens tretenden Ersatzeinkünfte aus Ar- beitsverhältnis sowie aus Kranken-, Unfall-, Haftpflicht-, Invaliden- und Ar- beitslosenversicherung. Insbesondere gehören dazu Taggelder, Entschädigun- gen, Teilrenten und an deren Stelle tretende Kapitalleistungen.

Art. 114

. Tarife

  1. Grundlage *

Der Regierungsrat legt die Quellensteuertarife entsprechend den für die Einkom- menssteuer natürlicher Personen geltenden Steuersätzen fest. *

Der Steuerabzug umfasst die Kantons-, Gemeinde-, Kirchen- und Feuerwehrsteuern sowie die direkte Bundessteuer.

Die Gemeinde- und Kirchensteuern berechnen sich aus dem Mittel der Steuerfüsse der Gemeinden und Kirchgemeinden im Kanton.

Art. 35

Bei der Festsetzung der Steuertarife werden Pauschalen für Berufskosten ( ) und

Art. 40

Versicherungsprämien ( lit. d, f und g) sowie Abzüge für Verheiratete und Kinder

Art. 40

( lit. h und § 42 Abs. 1) berücksichtigt.

Der Steuerabzug für die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe lebenden ver- heirateten Personen, die beide erwerbstätig sind, richtet sich nach Tarifen, die ihrem Gesamteinkommen sowie den Pauschalen und Abzügen nach Absatz 1 Rechnung tra- gen.

… *

.100

Art. 116

* …

Art. 117

* …

Art. 118

III. Nachträgliche ordentliche Veranlagung

. Von Amtes wegen *

Art. 112

Personen, die gemäss lich im ordentlichen a) * ihr Bruttoeinkom partement festgelegte b) * sie über Vermöge Abs. 1 der Quellensteuer unterliegen, werden nachträg- Verfahren veranlagt, wenn: * men in einem Steuerjahr den vom eidgenössischen Finanzde- n Betrag erreicht oder übersteigt; oder n und Einkünfte verfügen, für die sie nicht der Quellensteuer unterliegen.

Der nachträglichen ordentlichen Veranlagung unterliegt auch, wer mit einer Person gemäss Absatz 1 in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe lebt. *

Personen mit Vermögen und Einkünften gemässAbsatz1 lit. b müssen dasFormular für die Steuererklärung bis 31. März des auf das Steuerjahr folgenden Jahres bei der zuständigen Behörde verlangen. *

Art. 112

Personen, die gemäss Abs. 1 der Quellensteuer unterliegen und keine der Vo-

Art. 118

raussetzungen gemäss ordentlichen Verfahre Abs. 1 erfüllen, werden auf Antrag hin nachträglich im n veranlagt.

DerAntrag erstreckt sich auch auf denEhegatten, der mitdemAntragsteller in recht- lich und tatsächlich ungetrennter Ehe lebt.

Der Antrag muss bis 31. März des auf das Steuerjahr folgenden Jahres eingereicht werden. Beim Wegzug aus der Schweiz ist der Antrag spätestens im Zeitpunkt der Abmeldung einzureichen.

Art. 118b * 3. Verhältnis zur Quellensteuer

Die nachträgliche ordentliche Veranlagung gilt bis zum Ende der Quellensteuer- pflicht.

Die an der Quelle abgezogene Steuer wird zinslos angerechnet.

Erfolgt keine nachträgliche ordentliche Veranlagung auf Antrag, so tritt die Quel- lensteuer an die Stelle der im ordentlichen Verfahren zu veranlagenden Steuern des Bundes, des Kantons und der Gemeinde auf dem Erwerbseinkommen. Nachträglich werden keine zusätzlichen Abzüge gewährt.

Art. 119

* …

.100

Art. 119a *IV. Vereinfachtes Abrechnungsverfahren

Für kleine Arbeitsentgelte aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit ist die Steuer ohne Berücksichtigung der übrigen Einkünfte, allfälliger Berufskosten und Sozialabzüge zu einem Satz von 4,5 % an der Quelle zu erheben, wenn die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber die Steuer im Rahmen des vereinfachten Abrechnungsverfahrens nach den Artikeln 2 und 3 des Bundesgesetzes über Massnahmen zur Bekämpfung der Schwarzarbeit (Bundesgesetz gegen die Schwarzarbeit, BGSA) vom 17. Juni 2005 32) entrichtet.

Der Steuerabzug tritt an die Stelle der im ordentlichen Verfahren zu veranlagenden Kantons- und Gemeindesteuern; er erhöht sich um den entsprechenden Ansatz für die direkte Bundessteuer. Die im vereinfachten Abrechnungsverfahren besteuerten Ein- künfte werden im ordentlichen Veranlagungsverfahren für die Satzbestimmung nicht berücksichtigt.

Der Regierungsrat erlässt die erforderlichen Ausführungsbestimmungen. Er be- stimmt insbesondere das Abrechnungsverfahren, die Minimalbeträge für den Quel- lensteuerabzug, die Verteilung der abgelieferten Steuern zwischen Kanton, Gemein- den und Kirchgemeinden sowie das Vorgehen bei interkantonalen Verhältnissen.

.2. Quellensteuern für natürliche Personen ohne steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt sowie juristische Personen ohne Sitz oder tatsächliche Verwaltung in der Schweiz *

Art. 120

* …

Art. 121 II. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer

Im Ausland wohnhafte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer werden für ihre Ein- künfte aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit und die an deren Stelle tretenden Er-

Art. 112

satzeinkünfte nach den § a) für eine Dauer von we nen oder Grenzgänger, Wo oder als leitende Angest Wohnsitz, Sitz oder Betr ff. an der Quelle besteuert, wenn sie niger als 30 Tagen beziehungsweise als Grenzgängerin- chenaufenthalterinnen oder Wochenaufenthalter ellte für eine Arbeitgeberin oder einen Arbeitgeber mit iebsstätte im Kanton in unselbstständiger Stellung er- werbstätig sind;

  1. für Arbeit im internationalen Verkehr an Bord eines Schiffes oder Luftfahrzeu- ges oder bei einem Transport auf der Strasse Lohn oder andere Vergütungen von einer Arbeitgeberin oder einem Arbeitgeber mit Wohnsitz, Sitz oder Be- triebsstätte im Kanton erhalten.
  2. Die Besteuerung der Seeleute an Bord eines Hochseeschiffes;
  3. Einkommen, die der Besteuerung im vereinfachten Abrechnungsverfahren ge-

Art. 119a

mäss unterliegen.

Weisen die Bestimmungen eines Doppelbesteuerungsabkommens die Steuerhoheit auf Einkünften aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit und auf die an deren Stelle tre- tenden Ersatzeinkünfte von Grenzgängerinnen und Grenzgängern unter Anrechnung einer auf einen Höchstsatz begrenzten Quellensteuer des Kantons dem Wohnsitzstaat zu, so ist die Quellensteuer im Kanton zu diesem Höchstsatz zu erheben.

Art. 122

III. Künstlerinnen und Künstler, Sportlerinnen und Sportler, Referentinnen und Referenten

Im Ausland wohnhafte Künstlerinnen und Künstler, Sportlerinnen und Sportler so- wie Referentinnen und Referenten werden für Einkünfte aus ihrer im Kanton ausge- übten persönlichen Tätigkeit an der Quelle besteuert.

Haben sie sich im Kanton für eine Tätigkeit von mindestens 30 Tagen verpflichtet, ist auf den Einkünften der Steuerabzug an der Quelle nach Massgabe der Bestimmun- gen über die Quellensteuer für ausländische Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer

Art. 112

nach den § ff. vorzunehmen.

Als steuerbare Einkünfte gelten die Bruttoeinkünfte, einschliesslich aller Zulagen und Nebenbezüge, nach Abzug der Gewinnungskosten. Dazu gehören auch Einkünfte und Entschädigungen, die nicht den Ausführenden selber, sondern Dritten zufliessen, die deren Tätigkeit organisiert haben.

Die Gewinnungskosten werden pauschal berücksichtigt und betragen: *

  1. * 50 Prozent der Bruttoeinkünfte bei Künstlern;
  2. * 20 Prozent der Bruttoeinkünfte bei Sportlern und Referenten.

Die Steuer beträgt 10 % der steuerbaren Einkünfte.

Art. 123 IV. Organe juristischer Personen

Im Ausland wohnhafte Mitglieder der Verwaltung oder der Geschäftsführung von *

  1. juristischen Personen mit Sitz oder tatsächlicher Verwaltung im Kanton,
  2. ausländischen Unternehmen, die im Kanton Betriebsstätten unterhalten, werden für die ihnen ausgerichteten Tantiemen, Sitzungsgelder, festen Entschädigun- gen, Mitarbeiterbeteiligungen und ähnlichen Vergütungen an der Quelle besteuert.

Als steuerbare Einkünfte gelten die Bruttoeinkünfte, einschliesslich aller Zulagen und Nebenbezüge. Dazu gehören auch die Entschädigungen, die nicht der steuer- pflichtigen Person selber, sondern einer Drittperson zufliessen.

Die Steuer beträgt 18 % der steuerbaren Einkünfte.

.100

Art. 124 V. Hypothekargläubigerinnen und -gläubiger

Im Ausland wohnhafte Gläubigerinnen und Gläubiger sowie Nutzniesserinnen und Nutzniesser von Forderungen, die durch Grund- oder Faustpfand auf Grundstücken im Kanton gesichert sind, werden für die ihnen ausgerichteten Zinsen an der Quelle besteuert.

Als steuerbare Einkünfte gelten die Bruttoeinkünfte. Dazu gehören auch die Zinsen, die nicht der steuerpflichtigen Person selber, sondern einer Drittperson zufliessen.

Die Steuer beträgt 13 % der steuerbaren Einkünfte.

Art. 125

VI. Empfängerinnen und Empfänger von Vorsorgeleistungen

Im Ausland wohnhafte Personen, die

  1. auf Grund eines früheren öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisses von einer Arbeitgeberin beziehungsweise einem Arbeitgeber oder einer Vorsorgekasse mit Sitz oder Betriebsstätte im Kanton Pensionen, Ruhegehälter, Kapitalleis- tungen oder andere Vergütungen erhalten,
  2. aus privatrechtlichen Einrichtungen der beruflichen Vorsorge oder aus aner- kannten Formen der gebundenen Selbstvorsorge mit Sitz oder Betriebsstätte im Kanton Renten, Kapitalleistungen oder andere Vergütungen erhalten, werden für diese Leistungen an der Quelle besteuert.

Als steuerbare Einkünfte gelten die Bruttoeinkünfte.

Die Steuer beträgt bei Renten 7 % der steuerbaren Einkünfte; für Kapitalleistungen

Art. 45

legt der Regierungsrat einen Quellensteuertarif entsprechend fest.

Art. 125a *VIbis. Empfängerinnen und Empfänger von Mitarbeiterbeteiligungen

Personen, die im Zeitpunkt des Zuflusses von geldwerten Vorteilen aus gesperrten

Art. 26b

Mitarbeiteroptionen ( Abs. 3) im Ausland wohnhaft sind, werden für den geld-

Art. 26d

werten Vorteil anteilsmässig gemäss steuerpflichtig.

Die Steuer beträgt 18 % des geldwerten Vorteils.

Art. 125b

*VIter . Nachträgliche ordentliche Veranlagung

  1. Von Amtes wegen

Bei stossenden Verhältnissen, insbesondere betreffend die im Quellensteuersatz ein- berechneten Pauschalabzüge, kann unter den vom Eidgenössischen Finanzdeparte- ment festgelegten Voraussetzungen von Amtes wegen eine nachträgliche ordentliche Veranlagung zugunsten oder zuungunsten der steuerpflichtigen Person durchgeführt werden.

.100

Art. 121

Personen, die gemäss Eidgenössischen Finan riode bis 31. März de liche Veranlagung bea a) der überwiegende T künfte des Ehegatten, b) ihre Situation mit Person vergleichbar i c) eine solche Veranl einem Doppelbesteueru der Quellensteuer unterliegen, können unter den vom zdepartement festgelegten Voraussetzungen für jede Steuerpe- s auf das Steuerjahr folgenden Jahres eine nachträgliche ordent- ntragen, wenn: eil ihrer weltweiten Einkünfte, einschliesslich der Ein- in der Schweiz steuerbar ist; derjenigen einer in der Schweiz wohnhaften steuerpflichtigen st; oder agung erforderlich ist, um Abzüge geltend zu machen, die in ngsabkommen vorgesehen sind.

Art. 125d *c) Verhältnis zur Quellensteuer

Erfolgt keine nachträgliche ordentliche Veranlagung, tritt die Quellensteuer an die Stelle der im ordentlichen Verfahren zu veranlagenden Steuern des Bundes, des Kan- tons und der Gemeinde auf dem Erwerbseinkommen. Nachträglich werden keine zu- sätzlichen Abzüge gewährt.

Die an der Quelle abgezogene Steuer wird zinslos angerechnet.

Bei Zweiverdienerehepaaren kann eine Korrektur des satzbestimmenden Erwerbs- einkommens für den Ehegatten vorgesehen werden.

Art. 126

* …

.3. Verfahren zur Erhebung und Rückerstattung der Quellensteuern

.3.1. Verfahrenspflichten und Haftung *

Art. 127

I. Pflichten der Schuldnerinnen und Schuldner der steuerbaren Leistung

. Im Allgemeinen *

Die Quellensteuern werden durch die Schuldnerinnen oder Schuldner der steuerba- ren Leistung erhoben.

Sie sind verpflichtet, sämtliche zur richtigen Steuererhebung notwendigen Massnah- men vorzunehmen, insbesondere

  1. vor Auszahlung der steuerbaren Leistung die Quellensteuerpflicht und den an- wendbaren Tarif festzustellen;
  2. bei Fälligkeitvon Geldleistungen,ungeachtetallfälligerEinwände,diegeschul- dete Steuer zurückzubehalten und bei andern Leistungen (namentlich Natural- leistungen und Trinkgeldern) die geschuldete Steuer von der steuerpflichtigen Person einzufordern;
  3. * den Quellensteuerabzug auch dann vorzunehmen, wenn die steuerpflichtige Person in einem andern Kanton der Besteuerung unterliegt;

.100

  1. mit dem Kantonalen Steueramt über die der Quellenbesteuerung unterworfenen Personen periodisch abzurechnen und die Quellensteuern fristgerecht abzulie- fern;
  2. der steuerpflichtigen Person eine Aufstellung oder eine Bestätigung über die Höhe des Steuerabzuges auszustellen;
  3. * …
  4. * die anteilsmässigen Steuern auf im Ausland ausgeübten Mitarbeiteroptionen zu entrichten. Die Arbeitgeberin schuldet die anteilsmässige Steuer auch dann, wenn der geldwerte Vorteil von einer ausländischen Konzerngesellschaft aus- gerichtet wird.

Zur Kontrolle der Steuererhebung haben die Schuldnerinnen oder Schuldner der steuerbaren Leistung dem Kantonalen Steueramt Einblick in alle erforderlichen Un- terlagen zu gewähren und auf Verlangen mündlich oder schriftlich Auskunft zu ertei- len.

Art. 128 2. Haftung *

. Haftung *

Schuldnerinnen oder Schuldner der steuerbaren Leistung haben für Steuerausfälle und für Verstösse gegen die Ablieferungspflicht einzustehen.

In gleicher Weise haftet, wer die Darbietung von Künstlerinnen und Künstlern, Sportlerinnen und Sportlern sowie Referentinnen und Referenten in der Schweiz ver- anstaltet.

Art. 128a

*II. Pflichten im vereinfachten Abrechnungsverfahren; AHV-Ausgleichs- kasse *

Die AHV-Ausgleichskasse stellt der steuerpflichtigen Person eine Aufstellung oder eine Bestätigung über den von der Arbeitgeberin oder vom Arbeitgeber vorgenom- menen Quellensteuerabzug aus. Sie rechnet die abgelieferten Quellensteuern jährlich mit dem Kantonalen Steueramt ab und überweist den Quellensteuerbetrag im Laufe des folgenden Jahres an das Kantonale Steueramt.

Art. 137

Die AHV-Ausgleichskasse erhält eine Bezugsprovision gemäss

Art. 129

III. Pflichten der steuerpflichtigen Person

. Im Allgemeinen *

Die steuerpflichtige Person hat dem Kantonalen Steueramt sowie der Schuldnerin oder dem Schuldner der steuerbaren Leistung über die Verhältnisse, die für die Erhe- bung der Quellensteuern massgebend sind, mündlich oder schriftlich Auskunft zu er- teilen.

Art. 129a *2. Notwendige Vertretung *

Die Steuerbehörden können von einer steuerpflichtigen Person mit Wohnsitz oder Sitz im Ausland verlangen, dass sie einen Vertreter in der Schweiz bezeichnet.

.100

Art. 125c

Personen, die gemäss gen, müssen die erfor Schweiz bezeichnen. W dresse während des Ve Behörde der steuerpfl ner gültigen Zustella die Stelle der im ord eine nachträgliche ordentliche Veranlagung beantra- derlichen Unterlagen einreichen und eine Zustelladresse in der ird keine Zustelladresse bezeichnet oder verliert die Zustella- ranlagungsverfahrens ihre Gültigkeit, gewährt die zuständige ichtigen Person eine angemessene Frist für die Bezeichnung ei- dresse. Läuft diese Frist unbenutzt ab, tritt die Quellensteuer an entlichen Verfahren zu veranlagenden Steuer auf dem Erwerbs-

Art. 187

einkommen. Abs. 2 gilt sinngemäss.

Art. 130 3. Direktbezug *

. Direktbezug *

Die steuerpflichtige Person kann vom Kantonalen Steueramt zur Nachzahlung der von ihrgeschuldeten Quellensteuer verpflichtet werden, wenn die steuerbare Leistung nicht oder nicht vollständig um die Quellensteuer gekürzt ausbezahlt worden ist und ein Nachbezug bei der Schuldnerin oder beim Schuldner der steuerbaren Leistung nicht möglich ist.

.3.2. Erhebung der Quellensteuer; interkantonale Verhältnisse *

Art. 131 I. Erhebung der Quellensteuer *

Der Schuldner der steuerbaren Leistung berechnet und erhebt die Quellensteuer ge- mäss diesem Gesetz in folgenden Fällen: *

Art. 112

a) * für Arbeitnehmer gemäss ren steuerrechtlichen Wohnsit , die bei Fälligkeit der steuerbaren Leistung ih- z oder Aufenthalt im Kanton haben;

Art. 121

b) * für Arbeitnehmer gemäss Leistung ihren Wochenaufentha Abs. 1 lit. a, die bei Fälligkeit der steuerbaren lt im Kanton haben;

Art. 121

c) * für Personen gemäss den § steuerbaren Leistung seinen st seinen Sitz oder die Verwaltun von einer Betriebsstätte in ei eines Unternehmens ohne Sitz o ausgerichtet, gilt für die Ber Recht des Kantons, in dem die sowie 123–125a, wenn er bei Fälligkeit der euerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt oder g im Kanton hat. Wird die steuerbare Leistung nem anderen Kanton oder von der Betriebsstätte der tatsächliche Verwaltung in der Schweiz echnung und die Erhebung der Quellensteuer das Betriebsstätte liegt;

Art. 122

d) * für Personen gemäss , die ihre Tätigkeit im Kanton ausüben.

DerSchuldnerder steuerbaren Leistungüberweist dieQuellensteuer der zuständigen Bezugsbehörde des Kantons Aargau. *

.100

Art. 131a *II. Nachträgliche ordentliche Veranlagung *

Für die nachträgliche ordentliche Veranlagung ist in den folgenden Fällen die Ver- anlagungsbehörde gemäss diesem Gesetz zuständig:

Art. 131

a) für Arbeitnehmer gemäss der Steuerperiode ihren ste Abs. 1 lit. a, die am Ende der Steuerpflicht oder uerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt im Kanton hatten;

Art. 131

b) für Arbeitnehmer gemäss der Steuerperiode Wochenauf Abs. 1 lit. b, die am Ende der Steuerpflicht oder enthalt im Kanton hatten;

Art. 131

c) für Personen gemäss der Steuerpflicht im Ka Abs. 1 lit. c, die am Ende der Steuerperiode oder nton erwerbstätig waren.

Der Kanton Aargau hat Anspruch auf allfällige im Kalenderjahr an andere Kantone überwiesene Quellensteuerbeträge. Zuviel bezogene Steuern werden dem Arbeitneh- mer beziehungsweise der erwerbstätigen Person zinslos zurückerstattet, zu wenig be- zogene Steuern zinslos nachgefordert.

Das Kantonale Steueramt leistet den anderen schweizerischen Steuerbehörden bei der Erhebung der Quellensteuer unentgeltliche Amts- und Rechtshilfe.

Art. 132

* …

.3.3. Veranlagung und Bezug *

Art. 133

I. Veranlagung

. Zuständigkeit *

Die Durchführung der Quellenbesteuerung obliegt dem Kantonalen Steueramt in Zusammenarbeit mit den Schuldnerinnen und Schuldnern der steuerbaren Leistung.

Art. 118

Zuständig für die nachträgliche ordentliche Veranlagung gemäss den § , 118a,

b und 125c ist die Veranlagungsbehörde der Gemeinde. *

Art. 134 2. Entscheid und Rechtsmittelverfahren

. Entscheid und Rechtsmittelverfahren

Die steuerpflichtige Person kann von der Veranlagungsbehörde bis 31. März des auf die Fälligkeit der Leistung folgenden Steuerjahres einen Entscheid über Bestand und Umfang der Steuerpflicht verlangen, wenn sie: *

Art. 127

a) * mit dem Quellensteuerabzug laut Bescheinigung gemäss nicht einver- standen ist; oder

Art. 127

b) * die Bescheinigung gemäss von der Arbeitgeberin oder dem Arbeitgeber nicht erhalten hat.

bis Die Schuldnerin oder der Schuldner der steuerbaren Leistung kann von der Ver- anlagungsbehörde bis 31. März des auf die Fälligkeit der Leistung folgenden Steuer- jahres einen Entscheid über Bestand und Umfang der Steuerpflicht verlangen. *

Gegen einen solchen Entscheid kann die steuerpflichtige Person, die Schuldnerin oder der Schuldner der steuerbaren Leistung Einsprache erheben.

.100

Gegen einen Einspracheentscheid kann die steuerpflichtige Person, die Schuldnerin oder der Schuldner der steuerbaren Leistung Rekurs erheben.

Die Schuldnerin oder der Schuldner der steuerbaren Leistung bleibt bis zum rechts- kräftigen Entscheid verpflichtet, die Quellensteuer zu erheben. *

Im Übrigen richtet sich das Rechtsmittelverfahren nach den Bestimmungen des ach- ten Teils.

Art. 135 3. Nachforderung

. Nachforderung

Hat die Schuldnerin oder der Schuldner der steuerbaren Leistung den Steuerabzug nicht oder ungenügend vorgenommen, verpflichtet sie das Kantonale Steueramt zur Nachzahlung.DerRückgriffderSchuldnerinoderdesSchuldnersaufdiesteuerpflich- tige Person bleibt vorbehalten.

Die Nachforderung ist möglich innert 5 Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Steuerabzug hätte erfolgen müssen.

Art. 136 4. Rückerstattung

. Rückerstattung

Die Steuerpflichtigen können vom Kantonalen Steueramt zu viel abgezogene und abgerechnete Quellensteuern direkt zurückfordern. Die einzelnen Rückerstattungs- gründe werden in der Verordnung aufgeführt.

bis Hat die Schuldnerin oder der Schuldner der steuerbaren Leistung einen zu hohen Steuerabzug vorgenommen, müssen diese der steuerpflichtigen Person die Differenz zurückzahlen. *

Die Rückerstattungsansprüche sind innert 5 Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Steuerabzug erfolgt ist, geltend zu machen.

Art. 137 5. Bezugsprovision

. Bezugsprovision

Die Schuldnerin oder der Schuldner der steuerbaren Leistung erhält für die Mitwir- kung eine Bezugsprovision von 1 bis 2 % des gesamten Quellensteuerbetrags, deren Ansatz vom Regierungsrat durch Verordnung festgelegt wird. Für Kapitalleistungen beträgt die Bezugsprovision 1 % des gesamten Quellensteuerbetrags, jedoch höchs- tens Fr. 50.– pro Kapitalleistung für die Quellensteuer von Bund, Kanton und Ge- meinde. *

Verletzt die Schuldnerin oder der Schuldner der steuerbaren Leistung die Verfah- renspflichten, kann das Kantonale Steueramt die Bezugsprovision herabsetzen. Bei

Art. 135

Nachforderungen nach entfällt die Bezugsprovision.

Art. 138

II. Bezug

. Zuständigkeit *

Die Quellensteuern werden durch das Kantonale Steueramt bezogen.

Der Regierungsrat kann Bezugsminima festsetzen.

.100

Art. 139 2. Fälligkeit

. Fälligkeit

Die Quellensteuer ist im Zeitpunkt der Auszahlung, Überweisung, Gutschrift oder Verrechnung der steuerbaren Leistung fällig.

Art. 140 3. Zahlungsfrist

. Zahlungsfrist

Die Schuldnerin oder der Schuldner der steuerbaren Leistung rechnet die Quellen- steuer auf Ende jedes Monats ab und reicht die Abrechnung innerhalb einer vom Re- gierungsrat durch Verordnung zu regelnden Frist dem Kantonalen Steueramt ein. *

Das Kantonale Steueramt kann abweichende Abrechnungstermine gestatten. *

Die Quellensteuern sind innert 30 Tagen nach Zustellung der Rechnung zu bezah- len. *

Art. 141 4. Verzugszinsen

. Verzugszinsen

Auf nicht fristgerecht abgerechneten Quellensteuern wird nach Ablauf der Abrech- nungsfrist ohne Mahnung ein Verzugszins berechnet. *

Auf verspätet bezahlten Quellensteuern wird nach Ablauf der Zahlungsfrist ohne Mahnung ein Verzugszins berechnet. *

. Erbschafts- und Schenkungssteuern

Art. 142 I. Gegenstand der Steuer

Der Besteuerung unterliegt das Vermögen, das durch gesetzliche Erbfolge, Verfü- gung von Todes wegen, Schenkung oder eine andere Zuwendung anfällt, der keine oder keine gleichwertige Leistung der empfangenden Person gegenübersteht.

Nicht der Besteuerung unterliegen Vermögensanfälle, die von der empfangenden Person im Zeitpunkt der Zuwendung als Einkommen oder Gewinn versteuert werden

Art. 33

oder die nach lit. c–i oder § 70 lit. a und b steuerfrei sind.

Steuerfrei sind Vermögensanfälle: *

  1. * unter Verheirateten sowie unter eingetragenen Partnerinnen und Partnern,
  2. * an Nachkommen, Stiefkinder und Pflegekinder, wenn das Pflegeverhältnis während mindestens zwei Jahren bestanden hat,
  3. * an Eltern,Stiefelternund Pflegeeltern, wenndasPflegeverhältnis während min- destens zwei Jahren bestanden hat.

Kleinere Gelegenheitsgeschenke werden nicht besteuert.

.100

Art. 143

II. Steuerpflicht

. Im Allgemeinen

Steuerpflichtig ist, wer den Vermögensanfall tatsächlich erhält.

Können sich die Erbberechtigten innert Jahresfrist nicht über ihre Erbansprüche ei- nigen, werden die steuerbaren Anteile nach der letztwilligen Verfügung oder nach der gesetzlichen Erbfolge ermittelt. Erweisen sich die Veranlagungen auf Grund der tat- sächlichen Teilung als unzutreffend, sind sie zu revidieren, wenn dies eine erbberech- tigte Person innert 10 Jahren nach dem Vermögensanfall verlangt.

Art. 144 2. Örtliche Voraussetzungen

. Örtliche Voraussetzungen

Steuerbar sind Vermögensanfälle, die von einer Person stammen, die im Kanton Wohnsitz oder Aufenthalt hat oder im Zeitpunkt ihres Todes hatte oder im Kanton verschollen erklärt wird.

Der Steuer unterliegen zudem Vermögensanfälle von Eigentum und andern dingli- chen Rechten an im Kanton gelegenen Grundstücken oder von Rechten, die wirt- schaftlich wie Rechte an Grundstücken wirken, sowie der Anfall von Vermögen aus im Kanton gelegenen Betriebsstätten.

Unterliegt nicht der ganze Vermögensanfall der aargauischen Steuerhoheit, wird der Steuersatz nach dem gesamten Vermögensanfall bemessen.

Art. 145

III. Steuerbemessung

. Bewertung

Das Vermögen wird nach den Vorschriften über die Vermögenssteuer bewertet.

Der Vermögensanfall kann ganz oder teilweise neu bewertet werden, wenn die der Vermögenssteuer zu Grunde liegenden Bewertungen auf Grund besonderer Verhält- nisse erheblich überholt sind. *

Art. 146 2. Abzüge vom Vermögensanfall

. Abzüge vom Vermögensanfall

Vom steuerbaren Vermögensanfall werden abgezogen:

Art. 52

a) die Schulden im Sinne von b) die Kosten der Bestattung, lung, nicht aber die Erbschaf ; des Grabunterhalts, des Erbgangs und der Erbtei- ts- und Schenkungssteuer;

Art. 334

c) Entschädigungen an Kinder und Grosskinder im Sinne von Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) vom 10. Dezember 1 des 907 33) ;

Art. 631

d) der Vorausbezug im Sinne von sind oder deren Ausbildung und E Abs. 2 ZGB für Kinder, die behindert rziehung noch nicht abgeschlossen sind;

Art. 606

e) der Unterhaltsanspruch der Hausgenossen nach ZGB.

Art. 147

IV. Steuerberechnung

. Klassen

Die Steuer wird nach dem steuerbaren Betrag des Vermögensanfalls und nach dem Verwandtschaftsgrad der steuerpflichtigen Person zur erblassenden, schenkenden oder zuwendenden Person berechnet.

Für die Verwandtschaftsgrade gelten folgende Klassen:

  1. * Klasse 1: Personen, die mit der zuwendenden Person während mindestens

Jahren in Wohngemeinschaft (gleicher Wohnsitz) gelebt haben;

  1. Klasse 2: Geschwister und Grosseltern;
  2. Klasse 3: alle weiteren steuerpflichtigen Personen.

Bei Vermögensanfällen an Stiftungen wird auf das verwandtschaftliche Verhältnis der zuwendenden Person zu den Destinatärinnen beziehungsweise Destinatären abge- stellt.

Für die Bestimmung der Klasse werden die gebende und die empfangende Person des Vermögensanfalls gleich behandelt wie der andere Eheteil, sofern sich dadurch eine günstigere Klasse ergibt.

Art. 148 2. Nutzniessungs- und Nacherbberechtigte

. Nutzniessungs- und Nacherbberechtigte

Der kapitalisierte Wert einer Nutzniessung wird der nutzniessenden Person zuge- rechnet. Um diesen Betrag vermindert sich der steuerbare Vermögensanfall der Ei- gentümerin oder des Eigentümers. Dies gilt analog für ein Wohnrecht.

Art. 488

Bei der Nacherbeneinsetzung nach rechtigte als auch die nacherbber lenden Vermögen. Verfügungsbeschr mögensanfalls der Vorerbberechtig tigten Person wird bis zum Betrag Anfalls nach dem Verwandtschaftsg dies für die steuerpflichtige Per ZGB entrichten sowohl die vorerbbe- echtigte Person die Steuer auf dem ganzen ihr anfal- änkungen werden bei der Bewertung des Ver- ten berücksichtigt. Die Steuer der nacherbberech- des von der vorerbberechtigten Person versteuerten rad zur verstorbenen Person berechnet, sofern son günstiger ist.

Art. 149 3. Steuersatz

. Steuersatz

Die Erbschafts- und Schenkungssteuer beträgt: Betrag Klasse 1 Klasse 2 Klasse 3 für die ersten Fr. 120'000.– 4 % 6 % 12 % für die weiteren Fr. 60'000.– 6 % 12 % 20 % für die weiteren Fr. 60'000.– 7 % 15 % 22 % für die weiteren Fr. 60'000.– 7,5 % 18 % 24 % für die weiteren Fr. 60'000.– 7,5 % 19 % 26 % für die weiteren Fr. 120'000.– 8 % 20 % 28 %

.100

Betrag Klasse 1 Klasse 2 Klasse 3 für die weiteren Fr. 240'000.– 8,5 % 21 % 30 % für die weiteren Fr. 240'000.– 8,5 % 22 % 31 % für die Fr. 960'000.– übersteigenden Teile: 9 % 23 % 32 %

Mehrfache Zuwendungen zwischen den gleichen Personen innert 5 Jahren werden zusammengerechnet. Die Fünfjahresfrist beginnt mit dem Kalenderjahr der ersten Zu- wendung.

Art. 150 V. Vollzug

Die Steuer wird vom Kantonalen Steueramt veranlagt und vom Gemeinderat bezo- gen. Die Veranlagung wird vom Gemeinderat vorbereitet.

Die Steuerpflichtigen haben den Vermögensanfall spätestens mit der nächsten Steu- ererklärung fürdie Einkommens- und Vermögenssteuern zu melden. Steuerpflichtige, die im Kanton keine solche Erklärung einreichen, haben den Anfall innert 3 Monaten zu melden. Wird ein Nachlassinventar aufgenommen, entfallen diese Pflichten.

Art. 151 VI. Aufteilung der Erträge

Die Erbschafts- und Schenkungssteuer fällt

  1. zu einem Drittel

. an die Gemeinde, in der die zuwendende Person Wohnsitz oder Aufent- halt hat oder bei ihrem Ableben hatte, oder in der sie verschollen erklärt wurde, respektive

. an die Gemeinden, in denen bei ausserkantonalem Wohnsitz oder Auf- enthalt die steuerbaren Werte liegen, respektive

. an die Sitzgemeinde bei Vermögensanfällen aus im Kanton gelegenen Betriebsstätten;

  1. zu zwei Dritteln an den Kanton.

… *

.100

. Die Steuern der Gemeinden

.1. Die Einkommens- und Vermögenssteuern der Gemeinden

Art. 152

* I. Steuerhoheit

. Einwohnergemeinden

Die Einwohnergemeinden erheben zur Deckung der Ausgaben, die nicht aus andern Einnahmen bestritten werdenkönnen, als Gemeindesteuern jährlichdieEinkommens- und Vermögenssteuern von den natürlichen Personen sowie die Gewinnsteuer von

Art. 14

juristischen Personen mit besonderen Zwecken ( Abs. 2 und 3).

Art. 153 2. Ortsbürgergemeinden

. Ortsbürgergemeinden

Die Ortsbürgergemeinden können für ihre besonderen Zwecke jährlich Einkom- mens- und Vermögenssteuern von den Ortsbürgerinnen und Ortsbürgern mit Wohn- sitz oder Aufenthalt in der Gemeinde erheben.

Art. 154 3. Kirchgemeinden

. Kirchgemeinden

Die Kirchgemeinden der kantonal anerkannten Landeskirchen erheben zur Deckung derAusgaben,dienichtausandern Einnahmenbestritten werdenkönnen,als Kirchen- steuer jährlich Einkommens- und Vermögenssteuern von den Kirchenangehörigen.

Natürliche Personen, die in der Gemeinde auf Grund wirtschaftlicher Zugehörigkeit steuerpflichtig sind, entrichten die Steuer der Kirchgemeinde ihrer Konfession.

Setzt sich eine Familie aus Angehörigen mehrerer Konfessionen zusammen, wird die sich für die einzelne Kirche ergebende Kirchensteuer nach der Zahl der Angehö- rigen jeder Konfession festgesetzt. Massgebend sind die Wohnsitz- und Familienver- hältnisse am Ende der Steuerperiode oder der Steuerpflicht.

Art. 155 4. Steuerfuss

. Steuerfuss

Die Gemeinden setzen bei der Beschlussfassung über das Budget jährlich den Steu- erfuss in Prozenten der einfachen Kantonssteuer fest. *

Art. 156

* II. Abgrenzung der Steuerhoheiten

. Bei Wohnsitz- oder Sitzverlegung in eine andere aargauische Gemeinde

Bei Verlegung des Wohnsitzes oder des Sitzes in eine andere aargauische Gemeinde

Art. 18

gelten Abs. 3, § 20 und § 66 sinngemäss.

Art. 157 2. Bei Steuerpflicht in mehreren aargauischen Gemeinden

. Bei Steuerpflicht in mehreren aargauischen Gemeinden

Natürliche Personen, die in einer aargauischen Gemeinde auf Grund persönlicher Zugehörigkeit,in einer andernaargauischenGemeindeauf Grundwirtschaftlicher Zu- gehörigkeit steuerpflichtig sind, entrichten die Einkommens- und Vermögenssteuern ausschliesslich in der Wohnsitzgemeinde.

.100

Bei juristischenPersonen mitGrundstückenoder Betriebsstätten ausserhalbderSitz- gemeindewird eineSteuerausscheidungvorgenommen. DieSteuerausscheidung rich- tet sich sinngemäss nach den Grundsätzen des interkantonalen Doppelbesteuerungs- rechts.

Art. 158 III. Verfahren bei der Kirchensteuer

Die Veranlagungsbehörde der Gemeinde entscheidet im Veranlagungsverfahren über Bestand und Umfang der Kirchensteuerpflicht.

ImZweifelsfall hat sieimVeranlagungs- oder imEinspracheverfahren einen Bericht der Kirchenpflege über die Kirchenzugehörigkeit einzuholen und ihre Entscheide auch der Kirchenpflege zu eröffnen.

.2. Weitere Steuern der Einwohnergemeinden

Art. 159

I. Einkommens- und Vermögenssteuer für selbstständige Anstalten des Kantons

Der Kanton und seine Anstalten entrichten den Einwohnergemeinden die Einkom- menssteuer vom Reingewinn ihrer gewerblichen und industriellen Unternehmen nach den für natürliche Personen geltenden Steuersätzen. Als Reingewinn gelten die Be- träge, die aus dem Geschäftsergebnis für betriebsfremde Zwecke ausgeschieden wer- den.

Gegenüber der Einwohnergemeinde entrichten die selbstständigen Anstalten des Kantons für ihre im Gemeindegebiet gelegenen Grundstücke die Vermögenssteuer nach den für natürliche Personen geltenden Vorschriften.

Ein Schuldenabzug findet nicht statt. Die steuerbaren Vermögenswerte werden mit dem übrigen Vermögen der selbstständigen Anstalt nicht zusammengerechnet.

Art. 160 II. Kurtaxe

Einwohnergemeinden mit Kurbetrieben können eine Kurtaxe erheben.

Die Kurtaxe haben jene Personen zu entrichten, die sich zur Kur oder ferienhalber im Gebiet der Gemeinde aufhalten.

Die Kurtaxe kann in der Gemeindeordnung eingeführt werden. Taxpflicht, Höhe, Erhebungsverfahren und Verwendung der Abgabe sind in einem Gemeindereglement festzulegen. Die Kurtaxe ist ausschliesslich für die Förderung des Fremdenverkehrs sowie für die Schaffung und den Unterhalt der dazu dienenden Einrichtungen zu ver- wenden.

.100

. Vollzug und Verfahren

.1. Behörden

Art. 161 I. Aufsichtsbehörden

Die Steuerbehörden unterstehen hinsichtlich ihrer Amtsführung der Aufsicht des Departements Finanzen und Ressourcen. *

Das Kantonale Steueramt leitet den Vollzug des Gesetzes und sorgt für richtige und gleichmässige Steuerveranlagungen sowie für einen einheitlichen Steuerbezug. *

Wurde die Veranlagung in einer Gemeinde ungenügend oder willkürlich durchge- führt, kann das Kantonale Steueramt deren Eröffnung an die Steuerpflichtigen unter- sagen. Es kann eine neue Veranlagung anordnen oder durch eigene Organe vorneh- men. *

Art. 162

II. Steuerbehörden

. Kantonales Steueramt

Das Kantonale Steueramt veranlagt und bezieht alle Steuern, die nicht einer andern Behörde zugewiesen werden.

Art. 163 2. Gemeindesteueramt

. Gemeindesteueramt

Jede Einwohnergemeinde führt ein Gemeindesteueramt. Der Gemeinderat bestimmt eine Vorsteherin oder einen Vorsteher sowie eine Stellvertreterin oder einen Stellver- treter.

Mehrere Einwohnergemeinden können ein gemeinsames Steueramt führen. Die Ge- meinderäte der beteiligten Gemeinden bestimmen eine Vorsteherin oder einen Vor- steher sowie eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter.

DasGemeindesteueramt bereitet dieVeranlagungenvor,errechnetdieSteuerbeträge und eröffnet die Veranlagungsverfügungen und Einspracheentscheide. Es führt das ProtokollderVeranlagungsbehördederGemeinde, dasSteuerregister unddienotwen- digen Kontrollen.

Art. 164 3. Veranlagungsbehörde der Gemeinde

. Veranlagungsbehörde der Gemeinde

In jeder Einwohnergemeinde wird zur Beurteilung der Steuerpflicht und zur Veran- lagungderEinkommens-, Vermögens- und Grundstückgewinnsteuer eineSteuerkom- mission bestellt.

Die Steuerkommission besteht aus einer kantonalen Steuerkommissärin oder einem kantonalen Steuerkommissär, der Vorsteherin oder demVorsteher des Gemeindesteu- eramtes sowie 3 von der Einwohnergemeinde gewählten Mitgliedern. Jede Einwoh- nergemeinde wählt zudem ein Ersatzmitglied.

.100

bis Einwohnergemeinden, die ein gemeinsames Steueramt führen, können eine ge- meinsame Steuerkommission bestellen. Die gemeinsame Steuerkommission umfasst

Personen und besteht aus einer kantonalen Steuerkommissärin oder einem kantona- len Steuerkommissär, der Vorsteherin oder dem Vorsteher des gemeinsamen Steuer- amtessowie3 gewählten Mitgliedern ausden angeschlossenenEinwohnergemeinden. Für jede gemeinsame Steuerkommission wird zudem ein Ersatzmitglied gewählt. Für die Wahl der gemeinsamen Steuerkommission bilden die angeschlossenen Gemein- den einen Wahlkreis. *

Die Veranlagung wird in der Regel im Namen der Steuerkommission durch eine Delegation, bestehend aus der kantonalen Steuerkommissärin oder dem kantonalen Steuerkommissär sowie der Vorsteherin oder dem Vorsteher des Gemeindesteueram- tes, vorgenommen. Die Beurteilung der Steuerpflicht erfolgt durch die Delegation.

Die Veranlagung erfolgt ausnahmsweise durch die gesamte Steuerkommission:

  1. in den in der Verordnung vorgesehenen Fällen;
  2. in Fällen, welche die Steuerkommission im Voraus bestimmt hat; oder
  3. wenn die Delegation ihr den Fall vorlegt.

Art. 165

* … *

Art. 166 5. Kostentragung

. Kostentragung

Für den Bezug der Steuern richten sich Kanton und Einwohnergemeinden gegensei- tig keine Entschädigungen aus.

bis Die von den Gemeinden erhobenen Gebühren werden zwischen Kanton und Ge- meinden im Verhältnis 40 zu 60 aufgeteilt. *

Der Kanton und die Gemeinden tragen die Entschädigung ihrer Mitglieder der Ver- anlagungsbehörde. *

Art. 167 III. Spezialverwaltungsgericht *

Die Organisation richtet sich sinngemäss nach den Vorschriften des Gerichtsorgani- sationsgesetzes (GOG) vom 6. Dezember 2011 34)

Art. 42

. Ausgenommen ist dessen Abs. 2. *

Mitglieder des Grossen Rats, der Steuerkommissionen sowie Beamtinnen oder Be- amte und Angestellte der kantonalen Verwaltung dürfen der Abteilung Steuern des Spezialverwaltungsgerichts weder als haupt- noch als nebenamtliche Richterinnen oder Richter angehören. *

… *

… *

… *

Art. 168 2. Verwaltungsgericht

. Verwaltungsgericht

Das Verwaltungsgericht ist das letztinstanzliche Steuergericht des Kantons.

Art. 169

IV. Amtspflichten

. Ausstandspflicht

Art. 16

Der Ausstand im Anwendungsbereich dieses Gesetzes richtet sich nach setzes über die Verwaltungsrechtspflege (Verwaltungsrechtspflegegese des Ge- tz, VRPG) vom 4. Dezember 2007 35) . *

  1. * …
  2. * …
  3. * …
  4. * …

… *

Art. 170 2. Amtsgeheimnis

. Amtsgeheimnis

Die mit dem Vollzug dieses Gesetzes betrauten oder beigezogenen Personen müssen über Tatsachen, die ihnen in Ausübung ihres Amtes bekannt werden sowie über die Verhandlungen in den Behörden Stillschweigen bewahren und Dritten den Einblick in amtliche Akten verweigern.

Eine Auskunft einschliesslich Gewährung der Akteneinsicht ist zulässig, wenn hier- für eine gesetzliche Grundlage im Bundesrecht oder im aargauischen Recht gegeben ist. Fehlt eine solche Grundlage, ist eine Auskunft nur zulässig, soweit ein überwie- gendes öffentliches Interesse vorliegt. Über entsprechende Begehren entscheidet das Departement Finanzen und Ressourcen. *

Eine Auskunft einschliesslich Gewährung der Einsicht in die Steuerakten der Erb- lasserin oder des Erblassers ist ferner zulässig an Erbschaftsverwalterinnen oder Erb- schaftsverwalter sowie an Willensvollstreckerinnen oder Willensvollstrecker, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendig ist. *

Art. 171 3. Amtshilfe

. Amtshilfe

Die Steuerbehörden erteilen den Steuerbehörden des Bundes und der andern Kan- tone die benötigten Auskünfte kostenlos und gewähren ihnen auf Verlangen Einsicht in amtliche Akten. Ist eine Person mit Wohnsitz oder Sitz im Kanton auf Grund der Steuererklärung auch in einem andern Kanton steuerpflichtig, gibt die Veranlagungs- behörde derSteuerbehörde des andern Kantons Kenntnis von der Steuererklärung und von der Veranlagung.

bis Soweit ein überwiegendes öffentliches Interesse besteht, kann der Regierungs- rat durch Verordnung die Steuerbehörden generell ermächtigen, bestimmten Behör- den bestimmte Auskünfte zu erteilen oder durch Abrufverfahren zugänglich zu ma- chen. *

Art. 171a *I. Verkehr mit den Behörden

Der schriftliche Verkehr mit den Behörden kann in Papierform oder mit Zustim- mung der steuerpflichtigen Person elektronisch erfolgen.

Schreibt das Gesetz die Unterzeichnung von Eingaben vor, tritt bei der elektroni- schen Einreichung anstelle der Unterzeichnung eine elektronische Bestätigung der Angaben durch die steuerpflichtige Person.

Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten und die Voraussetzungen für den elektro- nischen Verkehr zwischen den Behörden und der steuerpflichtigen Person durch Ver- ordnung.

Art. 172 II. Verfahrensrechtliche Stellung der Verheirateten *

Verheiratete, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben, üben die nach diesem Gesetz den Steuerpflichtigen zukommenden Verfahrensrechte und Verfah- renspflichten gemeinsam aus.

Sie unterschreiben die Steuererklärung gemeinsam. Ist die Steuererklärung nur von einemEheteil unterzeichnet, wirddemanderen eineFrist eingeräumt. Nach unbenutz- tem Ablauf dieser Frist wird die vertragliche Vertretung unter Verheirateten ange- nommen.

Rechtsmittel und andere Eingaben gelten als rechtzeitig eingereicht, wenn ein Ehe- teil innert Frist handelt.

Sämtliche Mitteilungen der Steuerbehörden an verheiratete Steuerpflichtige, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben, werden an beide gemeinsam gerich- tet.

.100

Art. 173

III. Verfahrensrechte der Steuerpflichtigen

. Akteneinsicht *

Die Steuerpflichtigen sind berechtigt, die von ihnen eingereichten oder unterzeich- neten Akten einzusehen. Die übrigen Akten stehen den Steuerpflichtigen zur Einsicht offen, sofern die Ermittlung des Sachverhaltes abgeschlossen ist und soweit nicht öf- fentliche oder private Interessen entgegenstehen.

WirdeinersteuerpflichtigenPersondieEinsichtnahmeineinAktenstückverweigert, darf darauf zu ihrem Nachteil nur abgestellt werden, wenn ihr die Behörde von dem für die Sache wesentlichen Inhalt mündlich oder schriftlich Kenntnis und ausserdem Gelegenheit gegeben hat, sich zu äussern und Gegenbeweismittel zu bezeichnen.

Art. 174 2. Beweisabnahme

. Beweisabnahme

Die von der steuerpflichtigen Person angebotenen Beweise müssen abgenommen werden, soweit sie geeignet sind, die für die Veranlagung erheblichen Tatsachen fest- zustellen.

Art. 175 3. Eröffnung von Verfügungen und Entscheiden

. Eröffnung von Verfügungen und Entscheiden

Verfügungen und Entscheidesind den Steuerpflichtigen schriftlichzu eröffnen. Ver- anlagungen und Rechnungen tragen keine Unterschrift.

Kann gegendieVerfügung oderden EntscheidEinsprache, Rekursoder Beschwerde erhoben werden, sind die Art des Rechtsmittels, die legitimierten Parteien, die Be- hörde, bei der das Rechtsmittel einzureichen ist, und die Frist für das Ergreifen des Rechtsmittels anzugeben.

Steuerpflichtige mit Sitz oder Wohnsitz im Ausland haben ein Zustelldomizil oder eine Vertretung in der Schweiz zu bezeichnen.

Ist der Aufenthalt einer nicht vertretenen steuerpflichtigen Person unbekannt oder befindet sie sich im Ausland, ohne in der Schweiz ein Zustelldomizil oder eine Ver- tretung zu haben, kann ihr eine Verfügung oder ein Entscheid rechtswirksam durch Publikation im kantonalen Amtsblatt eröffnet werden.

Art. 176 4. Vertragliche Vertretung

. Vertragliche Vertretung

Die steuerpflichtige Person kann sich vor den mit dem Vollzug dieses Gesetzes be- trauten Behörden vertraglich vertreten lassen, soweit ihre persönliche Mitwirkung nicht notwendig ist.

Zur Vertretung wird zugelassen, wer handlungsfähig ist. Die Behörde kann eine schriftliche Vollmacht einfordern.

Art. 177

IV. Verjährung

. Veranlagungsverjährung *

Das Recht, eine Steuer zu veranlagen, verjährt 5 Jahre nach Ablauf der Steuerperi- ode. Vorbehalten bleibt die Erhebung von Nachsteuern.

.100

Die Verjährung beginnt nicht oder steht still

  1. während eines Einsprache-, Rekurs-, Beschwerde- oder Revisionsverfahrens;
  2. solange die Steuerforderung sichergestellt oder gestundet ist;
  3. solange weder die steuerpflichtige noch die mithaftenden Personen in der Schweiz steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt haben.

Die Verjährung beginnt neu mit

  1. jeder auf Feststellung oder Geltendmachung der Steuerforderung gerichteten Amtshandlung, die einer steuerpflichtigen oder einer mithaftenden Person zur Kenntnis gebracht wird;
  2. jeder ausdrücklichen Anerkennung der Steuerforderung durch die steuerpflich- tige oder eine mithaftende Person;
  3. der Einreichung eines Erlassgesuches;
  4. der Einleitung einer Strafverfolgung wegen vollendeter Steuerhinterziehung oder wegen Steuervergehen.

Das Recht, eine Steuer zu veranlagen, ist 15 Jahre nach Ablauf der Steuerperiode auf jeden Fall verjährt.

Art. 178 2. Bezugsverjährung

. Bezugsverjährung

Steuerforderungen verjähren 5 Jahre, nachdem die Veranlagung rechtskräftig ge- worden ist.

Art. 177

Stillstand und Unterbrechung der Verjährung richten sich nach

Die Verjährung tritt in jedem Fall 10 Jahre nach Ablauf des Jahres ein, in dem die Steuern rechtskräftig festgesetzt worden sind.

Die Wirkungen des Verlustscheines bleiben vorbehalten.

.3. Veranlagung im ordentlichen Verfahren

Art. 179

I. Verfahrenspflichten

. Aufgaben der Steuerbehörden

Die Veranlagungsbehörden stellen zusammen mit der steuerpflichtigen Person die für einevollständigeund richtigeBesteuerung massgebenden tatsächlichen und recht- lichen Verhältnisse fest und treffen die Verfügungen und Entscheide möglichst schnell. Der Regierungsrat legt Richtlinien über die Behandlungsfristen fest.

Sie können insbesondere Sachverständige beiziehen, Augenscheine durchführen, Auskunftspersonen einvernehmen und von der steuerpflichtigen Person die Vorle- gung der Geschäftsbücher, Belege und Urkunden und der von ihr zu beschaffenden Aufstellungen und Bescheinigungen verlangen.

.100

Art. 180

. Verfahrenspflichten der Steuerpflichtigen

  1. Steuererklärung

Die Steuerpflichtigen werden durch öffentliche Bekanntmachung und, soweit den Steuerbehörden die Pflicht zur Einreichung einer Steuererklärung bekannt ist, durch Zustellung eines Formulars zur Abgabe einer Steuererklärung aufgefordert. Steuer- pflichtige, die kein Formular erhalten haben, müssen ein solches bei der Veranla- gungsbehörde verlangen.

Die Steuerpflichtigen müssen die Steuererklärung wahrheitsgemäss und vollständig ausfüllen, persönlich unterzeichnen und samt den vorgeschriebenen Beilagen fristge- mäss der zuständigen Behörde einreichen. Bei juristischen Personen ist die Steuerer- klärung durch ein zeichnungsberechtigtes Organ zu unterzeichnen.

Die steuerpflichtige Person, welche die Steuererklärung und die notwendigen Beila- gen nicht oder mangelhaft ausgefüllt einreicht, wird aufgefordert, das Versäumte in- nert angemessener Frist nachzuholen.

Bei verspäteter Einreichung und bei verspäteter Rückgabe einer der steuerpflichti- gen Person zur Ergänzung zurückgesandten Steuererklärung ist das Fristversäumnis zu entschuldigen, wenn die steuerpflichtige Person durch erhebliche Gründe an der rechtzeitigen Einreichung oder Rückgabe verhindert war und das Versäumte innert

Tagen nach Wegfall des Hinderungsgrundes nachgeholt hat.

Art. 181 b) Beilagen zur Steuererklärung

Natürliche Personen müssen der Steuererklärung insbesondere beilegen:

  1. Lohnausweise über alle Einkünfte aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit;
  2. Ausweise über Bezüge als Mitglied der Verwaltung oder eines andern Organs einer juristischen Person;
  3. Verzeichnisse über sämtliche Wertschriften, Forderungen und Schulden;
  4. Bescheinigungen über geleistete Beiträge an Einrichtungen der beruflichen Vorsorge und an die ihr gleichgestellten andern Vorsorgeformen, sofern diese nicht auf dem Lohnausweis bescheinigt sind.

Natürliche Personen mit Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit und juris- tische Personen müssen der Steuererklärung beilegen: *

  1. * die unterzeichneten Jahresrechnungen (Bilanzen, Erfolgsrechnungen) der Steu- erperiode; oder

Art. 957

b) * bei vereinfachter Buchführung gemäss Abs. 2 des Obligationenrechts (OR 36) ): Aufstellungen über Einnahmen und Ausgaben, über die Vermögens- lage sowie über Privatentnahmen und -einlagen der Steuerperiode.

Die Art und Weise der Buchführung und der Rechnungslegung sowie der Aufbe-

Art. 957

wahrung richtet sich nach den –958f OR. *

Art. 182 c) Weitere Mitwirkungspflichten

Die steuerpflichtige Person muss alles tun, um eine vollständige und richtige Veran- lagung zu ermöglichen.

Sie muss auf Verlangen der Veranlagungsbehörde insbesondere mündlich oder schriftlich Auskunft erteilen, Geschäftsbücher, Belege und weitere Bescheinigungen sowie Urkunden über den Geschäftsverkehr vorlegen.

… *

Art. 183 3. Bescheinigungspflicht von Dritten

. Bescheinigungspflicht von Dritten

Dritte, die mit der steuerpflichtigen Person in einem Vertragsverhältnis stehen oder standen, müssen ihr das gemeinsame Vertragsverhältnis und die beiderseitigen An- sprücheund Leistungen bescheinigen. Insbesondere sind zur Ausstellung schriftlicher Bescheinigungen verpflichtet:

  1. Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber über ihre Leistungen an Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie über Art und Höhe der vom Lohn abgezogenen Bei- träge an Einrichtungen der beruflichen Vorsorge;
  2. Gläubigerinnen und Gläubiger sowie Schuldnerinnen und Schuldner über Be- stand, Höhe, Verzinsung und Sicherstellung von Forderungen;
  3. * Versicherer über den Rückkaufswert von Versicherungen und über die aus dem Versicherungsverhältnis ausbezahlten oder geschuldeten Leistungen; bei Leib- rentenversicherungen, die dem VVG unterstehen, müssen sie zusätzlich das Abschlussjahr, die Höhe der garantierten Leibrente, den gesamten steuerbaren

Art. 31

Ertragsanteil gemäss Abs. 3 sowie die Überschussleistungen und den Er-

Art. 31

tragsanteil aus diesen Leistungen gemäss d) Einrichtungen der beruflichen Vorsorge Bankstiftungen über Beiträge und Leistung Abs. 3 lit. b ausweisen; , Versicherungseinrichtungen und en auf Grund von Vorsorgeverhält- nissen;

  1. Treuhänderinnen und Treuhänder, Vermögensverwalterinnen und Vermögens- verwalter, Pfandgläubigerinnen und Pfandgläubiger, Beauftragte und andere Personen, die Vermögen der steuerpflichtigen Person in Besitz oder in Verwal- tung haben oder hatten, über dieses Vermögen und seine Erträge;
  2. Personen, die mit der steuerpflichtigen Person Geschäfte tätigen oder getätigt haben, über die beidseitigen Ansprüche und Leistungen.

Reicht die steuerpflichtige Person trotz Mahnung eine nötige Bescheinigung nicht ein, kann die Steuerbehörde diese von der Drittperson einfordern. Der steuerpflichti- gen Person ist ein Doppel der Bescheinigung zuzustellen. Das gesetzlich geschützte Berufsgeheimnis bleibt vorbehalten.

Art. 184 4. Auskunftspflicht von Dritten

. Auskunftspflicht von Dritten

Gesellschafterinnen und Gesellschafter, Miteigentümerinnen undMiteigentümer so- wie Gesamteigentümerinnen und Gesamteigentümer müssen auf Verlangen den Steu- erbehörden über ihr Rechtsverhältnis zur steuerpflichtigen Person Auskunft erteilen, insbesondere über deren Anteile, Ansprüche und Bezüge.

.100

Art. 185 5. Meldepflicht von Dritten

. Meldepflicht von Dritten

Den Veranlagungsbehörden müssen für jede Steuerperiode eine Bescheinigung ein- reichen:

  1. juristische Personen über die den Mitgliedern der Verwaltung und anderer Or- gane ausgerichteten Leistungen; Stiftungen reichen zusätzlich eine Bescheini- gung über die ihren Begünstigten erbrachten Leistungen ein;
  2. Einrichtungen der beruflichen Vorsorge und der gebundenen Selbstvorsorge über die den Vorsorgenehmerinnen und Vorsorgenehmern oder Begünstigten erbrachten Leistungen; die Meldung von Kapitalzahlungen hat spätestens

Tage vor der Auszahlung zu erfolgen;

  1. einfache Gesellschaften und Personengesellschaften über alle Verhältnisse, die für die Veranlagung ihrer Teilhaberinnen oder Teilhaber von Bedeutung sind, insbesondere über ihren Anteil an Einkommen und Vermögen der Gesellschaft;
  2. * kollektive Kapitalanlagen über die Verhältnisse, die für die Besteuerung des direkten Grundbesitzes und dessen Erträge massgebend sind;
  3. * die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber, die ihren Angestellten Mitarbeiterbetei- ligungen einräumen, über alle für deren Veranlagung notwendigen Angaben, insbesondere über die geldwerten Vorteile aus Mitarbeiterbeteiligungen sowie über die Zuteilung und die Ausübung von Mitarbeiteroptionen.

Den Steuerpflichtigen ist ein Doppel der Bescheinigung zuzustellen.

Die Grundbuchämter melden den zuständigen Steuerbehörden von Amtes wegen Eintragungen im Grundbuch, die zu einer Besteuerung nach diesem Gesetz Anlass geben können. Mit dieser Meldepflicht verbunden ist das Einsichtsrecht der Steuer- behörden in die Daten des Grundbuchs, die sie zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Auf- gaben benötigen, sowie in die entsprechenden Grundbuchbelege. *

Art. 186

II. Fristen

. Im Allgemeinen

In diesem Gesetz vorgesehene Fristen beginnen mit dem auf die Eröffnung der Ver- fügung oder des Entscheides folgenden Tag zu laufen und gelten als eingehalten, wenn die Eingabe spätestens am letzten Tag der Frist eingegangen oder der Schwei- zerischen Post übergeben worden ist.

Fällt der letzte Tag auf einen Samstag, einen Sonntag, einen staatlich anerkannten Feiertag oder auf einen andern Wochentag, der einem staatlich anerkannten Feiertag gleichgestellt wird, läuft die Frist am nächstfolgenden Werktag ab.

Versehentlich bei der unrichtigen Amtsstelle eingereichte Eingaben sind von Amtes wegen der zuständigen Amtsstelle zu übermitteln und gelten als in dem Zeitpunkt bei ihr eingegangen, in dem sie der unrichtigen Amtsstelle ausgehändigt oder zu deren Handen der Schweizerischen Post übergeben wurden.

Art. 187 2. Rechtsmittelfristen

. Rechtsmittelfristen

Einsprachen, Rekurse und Beschwerden sind innert 30 Tagen einzureichen. Diese Frist kann nicht erstreckt werden.

.100

Auf verspätet erhobene Rechtsmittel wird nur eingetreten, wenn die steuerpflichtige Person durch erhebliche Gründe oder durch fehlende oder unrichtige Rechtsmittelbe- lehrung an der rechtzeitigen Einreichung verhindert war und das Rechtsmittel innert

Tagen nach Wegfall des Hinderungsgrundes eingereicht wird.

Art. 188

III. Kosten

. Veranlagungs- und Einspracheverfahren

Veranlagungs- und Einspracheverfahren sind unentgeltlich. Vorbehalten bleiben ge- bührenpflichtige Mahnungen. Es werden keine Parteientschädigungen ausgerichtet. *

Der steuerpflichtigen Person oder jeder andern zur Auskunft verpflichteten Person können ausserdem die Kosten einer Bücheruntersuchung oder anderer Beweiserhe- bungen ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn sie diese durch schuldhaftes Ver- halten veranlasst hat. *

Art. 189 2. Rekurs- und Beschwerdeverfahren

. Rekurs- und Beschwerdeverfahren

Die amtlichen Kosten des Rekurs- und des Beschwerdeverfahrens werden der unter- liegenden Partei auferlegt; bei teilweiser Gutheissung des Rekurses oder der Be- schwerde sind die Kosten anteilmässig aufzuteilen.

Der obsiegenden steuerpflichtigen Person wird für die Vertretung durch eine An- wältin oder einen Anwalt, eine Notarin oder einen Notar oder durch eine Steuerbera- terin oder einen Steuerberater eine angemessene Entschädigung zugesprochen.

Die Partei- und Gerichtskosten können unabhängig vom Ausgang des Verfahrens aufgeteilt werden, wenn die unterliegende steuerpflichtige Person das Rechtsmittel in guten Treuen ergriffen hat oder wenn die obsiegende steuerpflichtige Person das Re- kurs- oder Beschwerdeverfahren durch ihr Verhalten in der Vorinstanz verursacht hat.

Art. 190

IV. Veranlagungsverfahren

. Vorbereitung

Die Steuerbehörde prüft die Steuererklärung und nimmt die erforderlichen Untersu- chungen vor.

Die steuerpflichtige Person ist berechtigt, eine Vorladung vor die Veranlagungsbe- hörde zu verlangen, ihr von sich aus Beweismittel vorzulegen und dabei ihre Steuer- erklärung zu vertreten.

Ihre Angaben sind zu protokollieren und unterzeichnen zu lassen.

Art. 191 2. Eröffnung der Veranlagungsverfügung; Ermessensveranlagung

. Eröffnung der Veranlagungsverfügung; Ermessensveranlagung

Die Veranlagungsbehörde legt in der Veranlagungsverfügung die Steuerfaktoren (steuerbaresEinkommen undVermögen,steuerbarer Reingewinnund steuerbaresKa- pital), die Steuersätze und die Steuerbeträge fest.

Abweichungen von der Steuererklärung gibt sie der steuerpflichtigen Person spätes- tens bei der Eröffnung der Veranlagungsverfügung bekannt.

.100

Hat die steuerpflichtige Person trotz Mahnung ihre Verfahrenspflichten nicht erfüllt oder können die Steuerfaktoren mangels zuverlässiger Unterlagen nicht einwandfrei ermittelt werden, wird die Veranlagung nach pflichtgemässem Ermessen vorgenom- men. Dabei können Erfahrungszahlen, Vermögensentwicklung und Lebensaufwand der steuerpflichtigen Person berücksichtigt werden.

Art. 192

V. Einsprache

. Einspracherecht

Gegen Verfügungen über die Steuerpflicht und gegen Veranlagungen können bei der verfügenden Steuerbehörde schriftlich Einsprache erheben:

  1. bei Verfügungen der Veranlagungsbehörde der Gemeinde: die steuerpflichtige Person und das Kantonale Steueramt; gegen Verfügungen über den Bestand der Kirchensteuerpflicht auch die Kirchenpflege;
  2. bei Verfügungen des Kantonalen Steueramtes: die steuerpflichtige Person und der Gemeinderat.

… *

Art. 193 2. Inhalt

. Inhalt

… *

… *

Eine Veranlagung nach pflichtgemässem Ermessen kann die steuerpflichtige Person nur wegen offensichtlicher Unrichtigkeit anfechten. Die Einsprache ist zu begründen und muss allfällige Beweismittel nennen. *

Art. 194 3. Verfahren

. Verfahren

Für das Einspracheverfahren gelten die gleichen Grundsätze wie für das Veranla- gungsverfahren.

Trotz Aufforderung und Hinweis auf die Säumnisfolgen fahrlässig oder vorsätzlich nicht vorgelegte Unterlagen und Beweismittel können im Rekurs- und Beschwerde- verfahren nicht mehr berücksichtigt werden.

Einem Rückzug der Einsprache gibt die Steuerbehörde keine Folge, wenn Anhalts- punkte dafür vorliegen, dass die Veranlagung dem Gesetz nicht entspricht.

Art. 195 4. Entscheid

. Entscheid

Die Veranlagungsbehörde entscheidet, gestützt auf die Untersuchung, über die Ein- sprache.

Dabei kann sie alle Steuerfaktoren neu festsetzen. Ändert sie die Veranlagung zu Ungunsten der steuerpflichtigen Person, hat sie ihr zuvor Gelegenheit zu geben, sich schriftlich oder mündlich zu äussern.

Der schriftlich begründete Entscheid ist der steuerpflichtigen Person gegen Emp- fangsbestätigung sowie den übrigen einspracheberechtigten Parteien zu eröffnen.

.100

Art. 196

VI. Rekursverfahren

. Rekursrecht und Rekursschrift

Gegen den Einspracheentscheid der Veranlagungsbehörde können die einsprache- berechtigten Parteien schriftlich Rekurs beim Spezialverwaltungsgericht erheben. *

Der Rekurs muss einen Antrag und eine Begründung enthalten. Allfällige Beweis- mittel sollen bezeichnet und so weit als möglich beigelegt werden.

AufeinenRekurs,der diesen Anforderungennicht entspricht,wirdnicht eingetreten. Sind Antrag und Begründung unklar oder widersprüchlich, ist unter Androhung des Nichteintretens bei Unterlassung eine angemessene Frist zur Verbesserung anzuset- zen.

Art. 197 2. Entscheid

. Entscheid

Das Spezialverwaltungsgericht ordnet von Amtes wegen die erforderlichen Unter- suchungen und Beweisaufnahmen an, wofür es die gleichen Befugnisse wie die Steu- erbehörden und das Verwaltungsgericht hat. *

Es ist bei seinem Entscheid nicht an die Anträge der Parteien gebunden.

Einem Rückzug des Rekurses gibt es Folge.

Im Übrigen sind die für das Verwaltungsgericht geltenden Verfahrensvorschriften sinngemäss anwendbar.

Art. 198

VII. Beschwerdeverfahren

. Beschwerde

Gegen den Entscheid des Spezialverwaltungsgerichts können die steuerpflichtige Person, der Gemeinderat, das Kantonale Steueramt und die Kirchenpflege beim Ver- waltungsgericht Beschwerde erheben. *

Für Form und Inhalt der Beschwerde gelten die gleichen Erfordernisse wie für den Rekurs.

Art. 199 2. Entscheid

. Entscheid

Das Verwaltungsgericht ist bei seinem Entscheid an die Anträge der Parteien gebun- den.

Es darf den angefochtenen Entscheid nicht zu Ungunsten der Beschwerde führenden Partei abändern.

Art. 200

* … *

.100

.4. Änderung rechtskräftiger Entscheide

Art. 201

I. Revision

. Gründe

Eine rechtskräftige Verfügung oder ein rechtskräftiger Entscheid kann auf Antrag oder von Amtes wegen zu Gunsten der steuerpflichtigen Person revidiert werden, wenn

  1. erhebliche Tatsachen oder entscheidende Beweismittel entdeckt werden;
  2. die erkennende Behörde erhebliche Tatsachen oder entscheidende Beweismit- tel, die ihr bekannt waren oder bekannt sein mussten, ausser Acht gelassen oder wenn sie in anderer Weise wesentliche Verfahrensgrundsätze verletzt hat;
  3. ein Verbrechen oder ein Vergehen den Entscheid beeinflusst hat.

Die Revision ist ausgeschlossen, wenn die Antrag stellende Person Gründe vor- bringt, die sie bei der ihr zumutbaren Sorgfalt schon im ordentlichen Verfahren hätte geltend machen können.

Art. 202 2. Frist

. Frist

Das Revisionsbegehren muss innert 90 Tagen nach Entdeckung des Revisionsgrun- des, spätestens aber innert 10 Jahren nach Eröffnung der Verfügung oder des Ent- scheides, eingereicht werden.

Art. 203 3. Revisionsbegehren

. Revisionsbegehren

Das Revisionsbegehren ist schriftlich bei derjenigen Behörde einzureichen, welche die frühere Verfügung oder den früheren Entscheid getroffen hat.

Das Revisionsbegehren muss enthalten:

  1. die genaue Bezeichnung der einzelnen Revisionsgründe;
  2. einen Antrag, in welchem Umfang der frühere Entscheid aufzuheben und wie neu zu entscheiden sei.

Die Beweismittel für die Revisionsgründe sollen dem Revisionsbegehren beigelegt oder, sofern dies nicht möglich ist, genau bezeichnet werden.

Art. 204 4. Verfahren und Entscheid

. Verfahren und Entscheid

Erachtet die Behörde das Revisionsbegehren als begründet, hebt sie den früheren Entscheid auf und fällt einen neuen Entscheid.

Gegen die Abweisung eines Revisionsbegehrens oder gegen den bei Zulassung der Revision neu gefällten Entscheid können die gleichen Rechtsmittel wie gegen den früheren Entscheid ergriffen werden.

Im Übrigen werden die Vorschriften über das Verfahren angewendet, in dem der frühere Entscheid ergangen ist.

.100

Art. 205 II. Berichtigung von Rechnungsfehlern und Schreibversehen

Rechnungsfehler und Schreibversehen in rechtskräftigen Verfügungen und Ent- scheiden können innert 5 Jahren nach Eröffnung auf Antrag der steuerpflichtigen Per- son oder von Amtes wegen von der Behörde, der sie unterlaufen sind, berichtigt wer- den.

Gegen die Berichtigung oder ihre Ablehnung können die gleichen Rechtsmittel wie gegen die Verfügung oder den Entscheid ergriffen werden.

Art. 206

III. Ordentliche Nachbesteuerung

. Voraussetzungen *

Ergibt sich auf Grund von Tatsachen oder Beweismitteln, die der zuständigen Steu- erbehörde nicht bekannt waren, dass eine Veranlagung zu Unrecht unterblieben oder eine rechtskräftige Veranlagung unvollständig ist, oder ist eineunterbliebeneoder un- vollständigeVeranlagungauf einVerbrechen oder VergehengegendieSteuerbehörde zurückzuführen, wird die nicht erhobene Steuer samt Zins als Nachsteuer eingefor- dert.

… *

Hat die steuerpflichtige Person die Bestandteile der steuerbaren Leistungen und Werte in ihrer Steuererklärung vollständig und genau angegeben und ist die Bewer- tung der einzelnen Bestandteile von den Steuerbehörden anerkannt worden, kann we- gen ungenügender Bewertung keine Nachsteuer erhoben werden.

Art. 207 2. Verwirkung

. Verwirkung

Das Recht, ein Nachsteuerverfahren einzuleiten, erlischt 10 Jahre nach Ablauf der Steuerperiode, fürdie eine Veranlagung zu Unrecht unterblieben oder eine rechtskräf- tige Veranlagung unvollständig ist. *

Das Recht, die Nachsteuer festzusetzen, erlischt 15 Jahre nach Ablauf der Steuerpe- riode, auf die sie sich bezieht.

Art. 208 3. Einleitung des Verfahrens

. Einleitung des Verfahrens

Die Einleitung des Nachsteuerverfahrens wird der steuerpflichtigen Person unter Angabe des Grundes schriftlich eröffnet.

bis Wenn bei Einleitung eines Nachsteuerverfahrens ein Strafverfahren wegen Steu- erhinterziehung weder eingeleitet wird noch hängig ist noch von vornherein ausge- schlossen werden kann, wird die steuerpflichtige Person auf die Möglichkeit der spä- teren Einleitung eines solchen Strafverfahrens aufmerksam gemacht. *

Die Selbstanzeige und die Eröffnung der Strafverfolgung wegen Steuerhinterzie- hung oder Steuervergehen gelten zugleich als Einleitung des Nachsteuerverfahrens.

Das Verfahren, das beim Tod der steuerpflichtigen Person noch nicht eingeleitet oder noch nicht abgeschlossen ist, wird gegenüber den Erbberechtigten eingeleitet oder fortgesetzt.

.100

Art. 209 4. Verfahren

. Verfahren

Das Kantonale Steueramt setzt die Nachsteuern fest. Die Bestimmungen über Voll- zug und Verfahren gelten sinngemäss.

DerRegierungsratkannkleinereNachsteuerverfahren durchVerordnungandieVer- anlagungsbehörden der Gemeinden delegieren. *

Art. 209a *IV. Vereinfachte Nachbesteuerung von Erben

Alle Erben haben unabhängig voneinander Anspruch auf eine vereinfachte Nachbe- steuerung der vom Erblasser hinterzogenen Bestandteile von Vermögen und Einkom- men, wenn

  1. die Hinterziehung keiner Steuerbehörde bekannt ist;
  2. siedieVerwaltung beider Feststellung der hinterzogenen Vermögens- und Ein- kommenselemente vorbehaltlos unterstützen und
  3. sie sich ernstlich um die Bezahlung der geschuldeten Nachsteuer bemühen.

Die Nachsteuer wird für die letzten drei vor dem Todesjahr abgelaufenen Steuerpe- rioden nach den Vorschriften über die ordentliche Veranlagung berechnet und samt Verzugszins nachgefordert.

Die vereinfachte Nachbesteuerung ist ausgeschlossen, wenn die Erbschaft amtlich oder konkursamtlich liquidiert wird.

Auch der Willensvollstrecker oder der Erbschaftsverwalter kann um eine verein- fachte Nachbesteuerung ersuchen.

.5. Inventar

Art. 210 I. Inventarpflicht

Nach dem Tod einer steuerpflichtigen Person wird, ausser in Fällen offenkundiger Vermögenslosigkeit, ein amtliches Inventar aufgenommen.

Art. 211 II. Gegenstand

In das Inventar wird das am Todestag bestehende Vermögen der verstorbenen Per- son, des mit ihr in ungetrennter Ehe lebenden Eheteils und der unter ihrer elterlichen Sorge stehenden minderjährigen Kinder aufgenommen.

Die Inventurbehörde hat ferner Tatsachen festzustellen und im Inventar vorzumer- ken, die für die Steuerveranlagung der verstorbenen Person oder für die Festsetzung der Erbschafts- und Schenkungssteuer von Bedeutung sein können.

Art. 212 III. Sicherung der Inventaraufnahme

Die Erbberechtigten und die Personen, die das Nachlassvermögen verwalten oder verwahren, dürfen über dieses vor Aufnahme des Inventars nur mit Zustimmung der Inventurbehörde verfügen.

.100

Zur Sicherung des Inventars kann die Inventurbehörde die sofortige Siegelung vor- nehmen.

Art. 213 IV. Mitwirkungspflichten

Die Erbberechtigten, deren gesetzliche Vertreterinnen oder Vertreter, die Erb- schaftsverwalterinnen oder Erbschaftsverwalter sowie die Willensvollstreckerinnen oder Willensvollstrecker sind verpflichtet:

  1. über alle Verhältnisse, die für die Feststellung der Steuerfaktoren der Erblasse- rin oder des Erblassers von Bedeutung sein können, wahrheitsgemäss Auskunft zu erteilen;
  2. alle Bücher, Urkunden, Ausweise und Aufzeichnungen, die über den Nachlass Aufschluss verschaffen können, vorzuweisen;
  3. alle Räumlichkeiten und Behältnisse zu öffnen, die der Erblasserin oder dem Erblasser zur Verfügung gestanden haben.

Erbberechtigte und deren gesetzliche Vertreterinnen oder Vertreter, die mit der ver- storbenen Person in häuslicher Gemeinschaft gelebt oder Vermögensgegenstände der verstorbenen Person verwahrt oder verwaltet haben, müssen auch Einsicht in ihre Räume und Behältnisse gewähren.

Erhalten Erbberechtigte, deren gesetzliche Vertreterinnen oder Vertreter, Erb- schaftsverwalterinnen oder Erbschaftsverwalter, Willensvollstreckerinnen oder Wil- lensvollstrecker nach Aufnahme des Inventars Kenntnis von Gegenständen des Nach- lasses, die nicht im Inventar verzeichnet sind, müssen diese innert 10 Tagen der In- venturbehörde bekannt gegeben werden.

Der Inventaraufnahme müssen mindestens eine handlungsfähigeerbberechtigte Per- son sowie die gesetzliche Vertreterin oder der gesetzliche Vertreter minderjähriger oder unter umfassender Beistandschaft stehender Erbberechtigter beiwohnen. *

Art. 214 V. Auskunfts- und Bescheinigungspflicht

Dritte, die Vermögenswerte der verstorbenen Person verwahrten oder verwalteten oderdenen gegenüber die verstorbene Person geldwerte Rechteoder Ansprüchehatte, sind verpflichtet, den Erbberechtigten zuhanden der Inventurbehörde auf Verlangen schriftlich alle damit zusammenhängenden Auskünfte zu erteilen.

Stehen der Erfüllung dieser Auskunftspflicht wichtige Gründe entgegen, kann die Drittperson die verlangten Angaben direkt der Inventurbehörde machen.

Die Bestimmungen über die Auskunfts- und Bescheinigungspflicht Dritter gelten sinngemäss.

Art. 215 VI. Inventurbehörde

Die Aufnahme des Inventars erfolgt durch die Gemeinde, in der die verstorbene Per- son ihren letzten Wohnsitz hatte, bei Wohnsitz ausserhalb des Kantons durch die Ge- meinde, in der sich die steuerbaren Werte oder deren Hauptteile befinden.

.100

Eine Abordnung des Gemeinderates oder eine vom Gemeinderat bezeichnete Amts- stelle nimmt das Inventar auf; das Kantonale Steueramt kann sich bei der Inventarauf- nahme vertreten lassen.

FürdieErmittlung des Nachlassvermögenshat die Inventurbehörde diegleichen Be- fugnisse wie die Steuerbehörden im Veranlagungsverfahren.

Der Grosse Rat legt den Gebührenrahmen für die Inventaraufnahme fest.

Art. 216 VII. Abschluss und Zustellung

Eine Ausfertigung des Inventars wird den Erbberechtigten oder ihren gesetzlichen Vertreterinnen oder Vertretern sowie dem Kantonalen Steueramt zugestellt.

Das KantonaleSteueramt hat durch eigeneErhebungen die Richtigkeit des Inventars nachzuprüfen, dieses gegebenenfalls zu ändern oder zu diesem Zweck an die Inven- turbehörde zurückzuweisen. Dabei stehen ihm die gleichen Befugnisse zu wie der In- venturbehörde.

.6. Verfahren bei Steuerbefreiungen

Art. 217 Steuerbefreiung

Gesuche für Steuerbefreiungen sind beim Kantonalen Steueramt einzureichen.

Das Kantonale Steueramt entscheidet über die Steuerbefreiung. Es kann in jeder Steuerperiode überprüfen, ob die Voraussetzungen für die Steuerbefreiung noch ge- geben sind. Eine allfällige Aberkennung gilt ab Beginn der laufenden Steuerperiode.

DieBestimmungen über dieVerfahrensgrundsätze, dasVeranlagungs-, Einsprache-, Rekurs- und Beschwerdeverfahren gelten sinngemäss.

.7. Verfahren bei der Bewertung von Grundstücken *

Art. 218 I. Eigenmietwerte und Vermögenssteuerwerte *

Die Eigenmietwerte und die Vermögenssteuerwerte werden per 1. Januar 2025 neu festgelegt. Wertbasis bilden die Verhältnisse am 30. Juni 2024. *

bis

Art. 51

Bei den Grundstücken gemäss Abs. 3 erfolgt eine Neubewertung in Abstän- den von fünf Jahren. *

ter

Art. 51

Bei landwirtschaftlich genutzten Grundstücken gemäss Neubewertung per 1. Januar 2025 nach der in diesem Ze sischen Anleitung für die Schätzung des landwirtschaf Neubewertungen finden jeweils in der auf das Jahr des Abs. 2 erfolgt die itpunkt geltenden eidgenös- tlichen Ertragswerts. Weitere Inkrafttretens einer neuen Schätzungsanleitung folgenden Steuerperiode statt. *

.100

Ausserhalb einer Neubewertung gemäss den Absätzen 1–1ter können die Eigenmiet- werte und Vermögenssteuerwerte nur geändert werden, wenn Bestand, Nutzung oder Wert des Grundstückswesentlichändern oder wenndie Werteauf einer offensichtlich unrichtigen Bewertung oder auf einer unrichtigen Rechtsanwendung beruhen. Die neue Bewertung gilt ab Beginn der Steuerperiode, in der Bestand, Nutzung oder Wert geändert haben, bei unrichtigen Werten ab dem Jahr der Einleitung der Neubewer- tung. Bereits vorgenommene Veranlagungen sind zu revidieren. *

… *

Der Regierungsrat regelt die Bewertung der Grundstücke durch Verordnung. *

Art. 219 II. Zuständigkeiten, Verfahrensgrundsätze und Rechtsmittel *

Für die Bewertung der Grundstücke ist das Kantonale Steueramt zuständig. Es sorgt für gleichmässige Bewertungen und verfügt die Eigenmietwerte sowie die Vermö- genssteuerwerte. *

Die Bestimmungen über die Verfahrensgrundsätze sowie über das Veranlagungs-, Einsprache-, Rekurs- und Beschwerdeverfahren gelten sinngemäss. Ein Anspruch auf Vorladung besteht nur, soweit dies zur Wahrung des rechtlichen Gehörs erforderlich ist. *

Art. 220

* …

Art. 220a *IV. Meldepflichten von Dritten

Die Grundbuchämter melden dem Kantonalen Steueramt von Amtes wegen Eintra-

Art. 51

gungen im Grundbuch, die zu einer Neubewertung eines Grundstücks gemäss Abs. 1 Anlass geben können.

Die Gemeinderäte stellen dem Kantonalen Steueramt die für die Grundstückbewer- tung notwendigen Unterlagen wiedas bereinigte Liegenschaftsverzeichnis, die Katas- ter- und Zonenpläne, die Bau- und Zonenordnungen sowie die Unterlagen bei Bauge- suchen zur Verfügung.

Die Aargauische Gebäudeversicherung AGV stellt dem Kantonalen Steueramt für die Grundstückbewertung die folgenden Angaben und Unterlagen zur Verfügung:

  1. sämtliche Objektdaten sowie die Namen der Eigentümer zu den von der AGV geschätzten Liegenschaften ohne die feuerpolizeilichen Bemerkungen,
  2. eine Liste der versicherten Gebäude.

Dem Kantonalen Steueramt werden die Betriebsdaten der Landwirtschaftsbetriebe sowie die Listen mit den Bewirtschaftern pro Parzelle und die Bonitierung pro Par- zelle von der zuständigen Behörde zur Verfügung gestellt.

Die Angaben gemäss den Absätzen 1–4 können dem Kantonalen Steueramt durch ein elektronisches Abrufverfahren zugänglich gemacht werden.

.100

. Bezug, Erlass und Sicherung der Steuern und Bussen

Art. 221 I. Allgemeines

Die Steuerforderungen von Kanton, Einwohner-, Ortsbürger- und Kirchgemeinden sind gleich zu behandeln. Insbesondere werden bezogene und erlassene Steuern den Steuergläubigerinnen oder Steuergläubigern anteilmässig zugerechnet.

Art. 222

II. Bezug

. Bezugsorgane

DerGemeinderat bezieht dieEinkommens- und Vermögenssteuern, dieGrundstück- gewinnsteuern sowie die Erbschafts- und Schenkungssteuern. Er bezeichnet die zu- ständige Amtsstelle.

Der Bezug der übrigen Steuern erfolgt durch das Kantonale Steueramt.

Die Nachsteuern werden von der Behörde bezogen oder erlassen, die für Bezug und Erlass der entsprechenden Steuer im ordentlichen Verfahren zuständig ist.

Bussen werden von der Behörde bezogen, die für den Bezug jener Steuer zuständig ist, auf die sich das Steuerstrafverfahren bezieht. Bussen wegen Verletzung von Ver- fahrenspflichten werden vom Kantonalen Steueramt bezogen.

Die Bezugsorgane sind auch für Zahlungserleichterungen, Erlass und Sicherung der Steuern zuständig. Für den Erlass der von ihmbezogenen Steuern ist der Gemeinderat zuständig.

Der Regierungsrat ist ermächtigt:

  1. mit dem Bezug der Steuern eine andere Behörde oder Amtsstelle zu betrauen;
  2. Vorschriften über die laufende Ablieferung der vom Gemeinderat bezogenen Kantonssteuern an den Kanton zu erlassen.

Art. 223 2. Natürliche Personen; Fälligkeit *

. Natürliche Personen; Fälligkeit *

Die periodisch geschuldeten Einkommens- und Vermögenssteuern sind bis zum

. Oktober des Steuerjahres zu bezahlen. *

Alle übrigen Steuern sind bis zum Ende des übernächsten Monats nach der Zustel- lung der Veranlagung oder der provisorischen Rechnung zu bezahlen. *

Die Steuern werden sofort fällig und sind innert 30 Tagen nach der Zustellung der Rechnung oder Veranlagung zu bezahlen bei *

  1. * Beendigung der beschränkten oder unbeschränkten Steuerpflicht in der Ge- meinde,
  2. * Konkurseröffnung und beim Abschluss eines Nachlassvertrags.

Bussen sind innert 30 Tagen nach Zustellung der Verfügung zu bezahlen. *

  1. * …
  2. * …
  3. * …

… *

.100

Art. 223a *3. Natürliche Personen; Vorauszahlungen, Vergütungs- und Verzugszinsen

Auf Zahlungen, die bis zum 31. Oktober des Steuerjahres geleistet werden, sowie auf zuviel bezahlten Steuern wird ein Vergütungszins gewährt. Offensichtlich über- setzte, nicht in Rechnung gestellte Zahlungen können zurückbezahlt werden.

Auf allen übrigen Steuern wird ab dem Datum der Zahlung der Vergütungszins ge- währt, wenn die Steuern zu Unrecht gefordert und bezahlt worden sind.

Auf geschuldeten und geforderten Steuern, die bis zur Fälligkeit nicht bezahlt sind, wird ohneMahnung ein Verzugszinserhoben. In Nachsteuerfällen richtet sich der Be-

Art. 223

ginn der Verzugszinspflicht nach der ursprünglichen Fälligkeit ( Abs. 1). *

DerRegierungsratlegtfürjedesKalenderjahreinenVergütungs-undeinenVerzugs- zins fest. Vergütungs- und Verzugszins dürfen nicht mehr als 5 Prozentpunkte ausei- nander liegen.

Art. 223b *4. Natürliche Personen; provisorische Rechnung

Für periodisch geschuldete Steuern wird für jede Steuerperiode eine provisorische Rechnung zugestellt. Für die übrigen Steuern kann eine provisorische Rechnung ge- stellt werden.

Die provisorische Rechnung richtet sich nach dem mutmasslichen Steuerbetrag.

Bei Steuerpflichtigen, die bis zum Abgabetermin der Steuererklärung die provisori- sche Rechnung noch nicht bezahlt haben, kann die Höhe der zu bezahlenden proviso- rischen Rechnung in einer Verfügung festgestellt werden. Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen schriftlich Einsprache erhoben werden.

Der Einspracheentscheid kann mit Rekurs angefochten werden. Dabei kann nur die Zahlungspflicht bestritten oder glaubhaft gemacht werden, dass der mutmassliche Steuerbetrag tiefer ist als die provisorisch in Rechnung gestellte Steuerforderung. Die Abteilungspräsidentin oder der Abteilungspräsident des Spezialverwaltungsgerichts entscheidet als Einzelrichterin oder als Einzelrichter endgültig.

Art. 223c *4bis. Natürliche Personen; definitive Rechnung

Mit der Veranlagung wird die definitive Rechnung zugestellt.

Ausstehende Beträge werden nachgefordert.

Restguthaben werden mit anderen offenen Steuerforderungen, Zinsen, Bussen und Gebühren verrechnet. Nicht verrechnete Guthaben werden zurückerstattet.

Über die Zinsen wird in der definitiven Rechnung oder gesondert abgerechnet.

Art. 224 5. Juristische Personen; allgemeiner Fälligkeitstermin *

. Juristische Personen; allgemeiner Fälligkeitstermin *

Geschuldete Gewinn- und Kapitalsteuern sind bis zwei Monate vor Ende des Ge- schäftsjahres zu bezahlen. Endet das Geschäftsjahr im ersten Quartal eines Kalender- jahres, sind die Steuern erst Ende Februar des entsprechenden Kalenderjahres zu be- zahlen. *

.100

Die Steuern werden sofort fällig und sind innert 30 Tagen nach der Zustellung der Rechnung oder Veranlagung zu bezahlen: *

  1. * bei Beendigung der beschränkten oder unbeschränkten Steuerpflicht im Kan- ton,
  2. * mit derAnmeldung zur Löschungeiner steuerpflichtigen juristischen Person im Handelsregister,
  3. * bei Konkurseröffnung und beim Abschluss eines Nachlassvertrags.

Bussen sind innert 30 Tagen nach Zustellung der Verfügung zu bezahlen. *

… *

Art. 224a

*5bis. Juristische Personen; Vorauszahlungen, Ausgleichs- und Verzugszin- sen

Auf Zahlungen, die bis zum allgemeinen Fälligkeitstermin geleistet werden, sowie auf zuviel bezahlten Steuern wird ein Ausgleichszins zugunsten der steuerpflichtigen Person berechnet.

Ohne Mahnung werden folgende Zinsen berechnet:

  1. ein Ausgleichszins zulasten der steuerpflichtigen Person ab dem allgemeinen Fälligkeitstermin, höchstens jedoch auf dem Steuerbetrag der definitiven Rech- nung,
  2. ein Verzugszins ab Ende des übernächsten Monats nach Zustellung der defini- tiven Rechnung.

Die Einzelheiten werden durch Verordnung festgelegt.

Der Regierungsrat legt für jedes Kalenderjahr die Ausgleichszinsen und einen Ver- zugszinsfest. DieAusgleichszinsen zugunstenund zulasten der Steuerpflichtigensind gleich hoch. Ausgleichs- und Verzugszins dürfen nicht mehr als 5 Prozentpunkte aus- einander liegen.

Art. 224b

*5ter . Juristische Personen; provisorische Rechnung

Für geschuldete Steuern wird für jede Steuerperiode eine provisorische Rechnung zugestellt.

Die provisorische Rechnung richtet sich nach dem mutmasslichen Steuerbetrag.

Bei Steuerpflichtigen, die bis zum Abgabetermin der Steuererklärung die provisori- sche Rechnung noch nicht bezahlt haben, kann die Höhe der zu bezahlenden proviso- rischen Rechnung in einer Verfügung festgestellt werden. Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen schriftlich Einsprache erhoben werden.

Der Einspracheentscheid kann mit Rekurs angefochten werden. Dabei kann nur die Zahlungspflicht bestritten oder glaubhaft gemacht werden, dass der mutmassliche Steuerbetrag tiefer ist als die provisorisch in Rechnung gestellte Steuerforderung. Die Abteilungspräsidentin oder der Abteilungspräsident des Spezialverwaltungsgerichts entscheidet als Einzelrichterin oder als Einzelrichter endgültig.

.100

Art. 224c

*5quater . Juristische Personen; definitive Rechnung

Über die Zinsen wird in der definitiven Rechnung oder gesondert abgerechnet.

Ausstehende Beträge werden nachgefordert.

Restguthaben werden mit anderen offenen Steuerforderungen, Zinsen, Bussen und Gebühren verrechnet. Nicht verrechnete Guthaben werden zurückerstattet.

Art. 225

* …

Art. 226

* …

Art. 227 6. Rechtskraft und Vollstreckung

. Rechtskraft und Vollstreckung

Rechtskräftige Verfügungen und Entscheide der Steuerbehörden und der Steuerjus- tizbehördenüberSteuerveranlagungen,VerfügungenüberprovisorischeRechnungen,

Art. 80

Bussen und Kosten sind vollstreckbaren gerichtlichen Urteilen im Sinne von Abs. 2 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) vom 11. April 1889 37) gleichgestellt.

Im Bezugsverfahren erheben dieSteuerbehörden eine Mahngebühr und eine Gebühr für die Umtriebe bei der Betreibung. Der Regierungsrat legt deren Höhe durch Ver-

Art. 231

ordnung fest. Die Anfechtung der Gebührenverfügung richtet sich nach Abs. 3 und 4. *

Art. 228 7. Zurechnung bei Scheidung und Trennung

. Zurechnung bei Scheidung und Trennung

Ist vor einer Scheidung oder Trennung bereits eine provisorische Rechnung von ge- meinsam steuerpflichtigen Verheirateten bezahlt worden, wird ihnen der bezahlte Be- trag zur Hälfte zugerechnet, sofern sie nicht in gegenseitigem Einvernehmen eine an- dere Aufteilung verlangen.

Art. 229 III. Zahlungserleichterungen

Die Bezugsorgane können bei Vorliegen besonderer Verhältnisse fällige Steuern, Zinsen, Bussen und Kosten vorübergehend stunden oder Ratenzahlungen bewilligen.

Auch für die Zeit der Stundung oder Ratenzahlung werden die Zinsen geschuldet.

Zahlungserleichterungen können von einer angemessenen Sicherheitsleistung oder von Teilzahlungen abhängig gemacht werden.

Zahlungserleichterungen werden widerrufen, wenn ihre Voraussetzungen wegfallen oder wenn die Bedingungen, an die sie geknüpft sind, nicht erfüllt werden.

Art. 230

IV. Erlass

. Voraussetzungen *

Bedeutet für eine steuerpflichtige Person infolge einer Notlage die Zahlung der Steuer, eines Zinses, einer Busse oder von Kosten eine grosse Härte, können die ge- schuldeten Beträge auf Gesuch hin ganz oder teilweise erlassen werden. *

Der Steuererlass bezweckt, zur dauerhaften Sanierung der wirtschaftlichen Lage der steuerpflichtigen Person beizutragen. Er hat der steuerpflichtigen Person selbst und nicht ihren Gläubigerinnen oder Gläubigern zugutezukommen. *

Bussen und Nachsteuern werden nur in besonders begründeten Ausnahmefällen er- lassen. *

Die Erlassbehörde tritt nur auf Erlassgesuche ein, die vor Zustellung des Zahlungs-

Art. 38

befehls ( [SchKG] v ) eingere Abs. 2 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs om 11. April 1889 38) icht werden. *

In Quellensteuerfällen kann nur die steuerpflichtige Person selbst oder die von ihr bestimmte vertragliche Vertretung ein Erlassgesuch einreichen. *

Art. 230a *2. Ablehnungsgründe

Der Steuererlass kann insbesondere dann ganz oder teilweise abgelehnt werden, wenn die steuerpflichtige Person

  1. ihre Pflichten im Veranlagungsverfahren schwerwiegend oder wiederholt ver- letzt hat, sodass eine Beurteilung der finanziellen Situation in der betreffenden Steuerperiode nicht mehr möglich ist;
  2. ab der Steuerperiode, auf die sich das Erlassgesuch bezieht, trotz verfügbarer Mittel keine Rücklagen vorgenommen hat;
  3. im Zeitpunkt der Fälligkeit der Steuerforderung trotz verfügbarer Mittel keine Zahlungen geleistet hat;
  4. die mangelnde Leistungsfähigkeit durch freiwilligen Verzicht auf Einkommen oder Vermögen ohne wichtigen Grund, durch übersetzte Lebenshaltung oder dergleichen leichtsinnig oder grobfahrlässig herbeigeführt hat;
  5. während des Beurteilungszeitraums andere Gläubigerinnen oder Gläubiger be- vorzugt behandelt hat.

Art. 230b *3. Inhalt des Erlassgesuchs

Das Erlassgesuch muss schriftlich und begründet sein und die nötigen Beweismittel enthalten. Im Gesuch ist die Notlage darzulegen, derzufolge die Zahlung der Steuer, des Zinses oder der Busse eine grosse Härte bedeuten würde.

Art. 230c *4. Verfahren

Für die gesuchstellende Person gelten die Verfahrensrechte und Verfahrenspflichten nach diesem Gesetz. Sie hat der Erlassbehörde umfassende Auskunft über ihre wirt-

Art. 190

schaftlichen Verhältnisse zu erteilen. Abs. 2 ist in Bezug auf die Vorladung nicht anwendbar.

Verweigert die gesuchstellende Person trotz Aufforderung und Mahnung die not- wendige und zumutbare Mitwirkung, kann die Erlassbehörde beschliessen, nicht auf das Gesuch einzutreten.

Die Erlassbehörde verfügt über sämtliche Untersuchungsmittel gemäss diesem Ge- setz.

Art. 230d * 5. Ausführungsbestimmungen

Soweit dieses Gesetz und die Verordnung zu diesem Gesetz keine abweichenden Bestimmungen enthalten, gilt die Verordnung des EFD über die Behandlung von Ge- suchen um Erlass der direkten Bundessteuer (Steuererlassverordnung) vom 12. Juni 2015 39) sinngemäss.

Art. 231

V. Verfahren bei Zahlungserleichterungen, Erlass und Anständen im Be- zugsverfahren

… *

Bei Gesuchen um Zahlungserleichterungen und bei Anständen im Bezugsverfahren hat die zuständige Bezugsbehörde auf schriftliches Begehren der steuerpflichtigen Person eine Verfügung zu erlassen.

Gegen den Entscheid der Bezugsbehörde kann die Gesuchstellerin oder der Gesuch- steller, bei Entscheiden des Gemeinderates oder der von ihm bezeichneten Amtsstelle auch das Kantonale Steueramt, innert 30 Tagen nach Eröffnung Rekurs beim Spezi- alverwaltungsgericht erheben. Die Rüge der Unangemessenheit ist ausgeschlossen. *

Die Abteilungspräsidentin oder der Abteilungspräsident des Spezialverwaltungsge- richts entscheidet als Einzelrichterin oder als Einzelrichter endgültig. Vorbehalten bleibt die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Massgabe des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) vom 17. Juni 2005 40) . Im Übrigen gelten die Bestimmungen über das Rekursverfahren bei Veran- lagungen für die Kantonssteuer sinngemäss. *

… *

Das Verfahren bei Gesuchen um Zahlungserleichterungen oder Erlass und bei An- ständen im Bezugsverfahren ist unentgeltlich. Der gesuchstellenden Person können jedoch die Kosten ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn sie ein offensichtlich unbegründetes Gesuch eingereicht hat. Ein Anspruch auf Parteientschädigung besteht nicht. *

Art. 232

VI. Steuersicherung

. Sicherstellung

Hat die steuerpflichtige Person keinen Wohnsitz in der Schweiz oder erscheint die Bezahlung der von ihr geschuldeten Steuern, Zinsen, Bussen oder Kosten gefährdet, kann die Bezugsbehörde auch vor der rechtskräftigen Feststellung des Steuerbetrages jederzeit Sicherstellung verlangen. Die Sicherstellungsverfügung gibt den sicherzu- stellenden Betrag an und ist sofort vollstreckbar. Sie hat im Betreibungsverfahren die gleichen Wirkungen wie ein vollstreckbares gerichtliches Urteil. *

Die steuerpflichtige Person kann gegen die Sicherstellungsverfügung innert 30 Ta- gen nach Zustellung Rekurs beim Spezialverwaltungsgericht erheben. Die Bestim- mungen über das Rekursverfahren bei Veranlagungen für die Kantonssteuer gelten sinngemäss. *

Der Rekurs hemmt die Vollstreckung der Sicherstellungsverfügung nicht.

Art. 233 2. Arrest

. Arrest

Art. 274

Die Sicherstellungsverfügung gilt als Arrestbefehl nach SchKG. Der Arrest wird durch das zuständige Betreibungsamt vollzogen.

Art. 278

Die Einsprache gegen den Arrestbefehl nach SchKG ist nicht zulässig.

Art. 234 3. Löschung im Handelsregister

. Löschung im Handelsregister

EinejuristischePersondarf imHandelsregisternur mit Einwilligung desKantonalen Steueramtes gelöscht werden.

Art. 234a *4. Gesetzliches Grundpfandrecht

Für die Grundstückgewinnsteuern und für die auf Veräusserungsgewinnen erhobe- nen Einkommens- und Gewinnsteuern steht dem Kanton und der Gemeinde ohne Ein-

Art. 836

trag im Grundbuch ein gesetzliches Grundpfandrecht zu ( zerischen Zivilgesetzbuchs [ZGB] vom 10. Dezember 1907) Abs. 2 des Schwei- .

Wird ein aufgeschobener Gewinn besteuert, besteht das gesetzliche Pfandrecht am Grundstück, dessen Veräusserung zur Besteuerung des aufgeschobenen Gewinns führt.

DieHöhedesgesetzlichen Grundpfandrechts wird pauschal mit 3 % desKaufpreises respektive 3 % des Verkehrswerts bei Tausch veranschlagt.

Das Grundpfandrecht darf nicht beansprucht werden, wenn die veräussernde oder die erwerbende Partei in anderer Form Sicherheit leistet.

Für die Eintragung des Grundpfands erlässt die Bezugsbehörde eine anfechtbare Pfandrechtsverfügung.

Die Bezugsbehörde beantragt bei der Abteilungspräsidentin oder beim Abteilungs- präsidenten des Spezialverwaltungsgerichts die vorläufige Eintragung des Grund-

Art. 961

pfandrechts ( Abs. 2 ZGB ni ZGB), wenn Gründe bestehen, dass die Fristen gemäss Art. 836 cht eingehalten werden können.

.100

Die Abgaben und Gebühren des Grundbuchamts gehen zu Lasten der für den Bezug zuständigen Behörde.

. Steuerstrafrecht

.1. Verletzung von Verfahrenspflichten und Steuerhinterziehung

Art. 235 I. Verletzung von Verfahrenspflichten

Wer einer Pflicht, die ihr oder ihm nach den Vorschriften dieses Gesetzes oder nach einer auf Grund dieses Gesetzes getroffenen Anordnung obliegt, trotz Mahnung vor- sätzlich oder fahrlässig nicht nachkommt, insbesondere

  1. die Steuererklärung oder die dazu verlangten Beilagen nicht einreicht,
  2. eine Bescheinigungs-, Auskunfts- oder Meldepflicht nicht erfüllt,
  3. Pflichten verletzt, die ihr oder ihm als erbberechtigter Person oder Drittperson im Inventarverfahren obliegen, wird mit Busse bis zu Fr. 1'000.–, in schweren Fällen oder bei Rückfall bis zu Fr. 10'000.– bestraft.

Die Ausfällung einer Ersatzfreiheitsstrafe ist ausgeschlossen. *

Art. 236

II. Steuerhinterziehung

. Vollendete Steuerhinterziehung

Mit Busse wird bestraft, wer

  1. als steuerpflichtige Person vorsätzlich oder fahrlässig bewirkt, dass eine Ver- anlagung zu Unrecht unterbleibt oder dass eine rechtskräftige Veranlagung un- vollständig ist;
  2. als zum Steuerabzug an der Quelle verpflichtete Person vorsätzlich oder fahr- lässig einen Steuerabzug nicht oder nicht vollständig vornimmt;
  3. vorsätzlich oder fahrlässig eine unrechtmässige Rückerstattung oder einen un- gerechtfertigten Erlass erwirkt.

Die Busse wird dem Verschulden entsprechend festgesetzt und beträgt einen Drittel bis das Dreifache, in der Regel das Einfache der hinterzogenen Steuer. *

Zeigt die steuerpflichtige Person erstmals eine Steuerhinterziehung selbst an, wird von einer Strafverfolgung abgesehen (straflose Selbstanzeige), wenn *

  1. die Hinterziehung keiner Steuerbehörde bekannt ist;
  2. * sie die Steuerbehörden bei der Feststellung der hinterzogenen Vermögens- und Einkommenselemente vorbehaltlos unterstützt und
  3. sie sich ernstlich um die Bezahlung der geschuldeten Nachsteuer bemüht.

Bei jeder weiteren Selbstanzeige wird die Busse unter den Voraussetzungen nach Absatz 3 auf einen Fünftel der hinterzogenen Steuer ermässigt. *

.100

Art. 237 2. Versuchte Steuerhinterziehung

. Versuchte Steuerhinterziehung

Der Versuch der Steuerhinterziehung ist strafbar.

Die Busse beträgt zwei Drittel der Busse, die bei vollendeter Steuerhinterziehung festzusetzen wäre.

Art. 238 3. Anstiftung, Gehilfenschaft, Mitwirkung

. Anstiftung, Gehilfenschaft, Mitwirkung

Wer vorsätzlich zu einer Steuerhinterziehung anstiftet, Hilfe leistet oder als Vertre- terin oder Vertreter der steuerpflichtigen Person eine Steuerhinterziehung bewirkt oder an einer solchen mitwirkt, wird ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit der steuer- pflichtigen Person mit Busse bestraft und haftet solidarisch für die hinterzogene Steuer.

Die Busse beträgt bis zu Fr. 10'000.–, in schweren Fällen oder bei Rückfall bis zu Fr. 50'000.–.

Zeigt sich eine Person nach Absatz 1 erstmals selbst an und sind die Voraussetzun-

Art. 236

gen nach und die S Abs. 3 lit. a und b erfüllt, wird von einer Strafverfolgung abgesehen olidarhaftung entfällt. *

Art. 239

* 4. Verheimlichung oder Beiseiteschaffung von Nachlasswerten im Inven- tarverfahren

Mit Busse wird bestraft, wer

  1. Nachlasswerte, zu deren Bekanntgabe sie oder er im Inventarverfahren ver- pflichtet ist, verheimlicht oder beiseite schafft in der Absicht, sie der Inven- taraufnahme zu entziehen;
  2. zu einer Tat nach Litera a anstiftet, Hilfe leistet oder eine solche Tatbegünstigt.

Die Busse beträgt bis zu Fr. 10'000.–, in schweren Fällen oder bei Rückfall bis zu Fr. 50'000.–. Sie wird ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit des Steuerpflichtigen aus- gesprochen.

Der Versuch einer Verheimlichung oder Beiseiteschaffung von Nachlasswerten ist ebenfalls strafbar. Die Strafe kann milder sein als bei vollendeter Begehung.

Zeigt sich eine Person nach den Absätzen 1 und 3 erstmals selbst an, wird von einer Strafverfolgung wegen Verheimlichung oder Beiseiteschaffung von Nachlasswerten im Inventarverfahren und wegen allfälliger anderer in diesem Zusammenhang began- gener Straftaten abgesehen (straflose Selbstanzeige), wenn

  1. die Widerhandlung keiner Steuerbehörde bekannt ist und
  2. die Person die Verwaltung bei der Berichtigung des Inventars vorbehaltlos un- terstützt.

Art. 240 * 5. Steuerhinterziehung der verheirateten Person

Die steuerpflichtige Person, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe lebt, wird nur für die Hinterziehung ihrer eigenen Steuerfaktoren gebüsst. Vorbehalten

Art. 238

bleibt Abs. 1. Die Mitunterzeichnung der Steuererklärung stellt für sich allein

Art. 238

keine Widerhandlung nach Abs. 1 dar.

.100

Art. 241 III. Juristische Personen

Werden mit Wirkung für eine juristische Person Verfahrenspflichten verletzt, Steu- ern hinterzogen oder Steuern zu hinterziehen versucht, wird die juristische Person ge- büsst.

Werden im Geschäftsbereich einer juristischen Person Teilnahmehandlungen (An- stiftung, Gehilfenschaft, Mitwirkung) an Steuerhinterziehungen von Dritten began-

Art. 238

gen, ist auf die juristische Person anwendbar.

Die Bestrafung der handelnden Organe beziehungsweise der Vertreterinnen oder

Art. 238

Vertreter nach bleibt vorbehalten.

Bei Körperschaften und Anstalten des ausländischen Rechts und bei ausländischen Personengesamtheiten ohne juristische Persönlichkeit gelten die Absätze 1–3 sinnge- mäss.

Art. 241a *IIIa. Selbstanzeige juristischer Personen

Zeigt einesteuerpflichtigejuristischePerson erstmals einein ihremGeschäftsbetrieb begangene Steuerhinterziehung selbst an, wird von einer Strafverfolgung abgesehen (straflose Selbstanzeige), wenn

  1. die Hinterziehung keiner Steuerbehörde bekannt ist;
  2. sie die Verwaltung bei der Festsetzung der Nachsteuer vorbehaltlos unterstützt und
  3. sie sich ernstlich um die Bezahlung der geschuldeten Nachsteuer bemüht.

Die straflose Selbstanzeige kann auch eingereicht werden nach einer

  1. Änderung der Firma oder einer Verlegung des Sitzes innerhalb der Schweiz;

Art. 53

b) Umwandlung nach den Umwandlung und Vermögen –68 des Bundesgesetzes über Fusion, Spaltung, sübertragung (Fusionsgesetz, FusG) vom 3. Okto- ber 2003 41) durch die neue juristische Person für die vor der Umwandlung be- gangenen Steuerhinterziehungen;

Art. 3

c) Absorption ( durch die weite Abspaltung bega Abs. 1 Bst. a FusG) oder Abspaltung (Art. 29 Bst. b FusG) rbestehende juristische Person für die vor der Absorption oder ngenen Steuerhinterziehungen.

Die straflose Selbstanzeige muss von den Organen oder Vertretern der juristischen Person eingereicht werden. Von einer Strafverfolgung gegen diese Organe oder Ver- treter wird abgesehen und ihre Solidarhaftung entfällt.

Zeigt ein ausgeschiedenes Organmitglied oder ein ausgeschiedener Vertreter der ju- ristischen Person diese wegen Steuerhinterziehung erstmals an und ist die Steuerhin- terziehung keiner Steuerbehörde bekannt, wird von einer Strafverfolgung der juristi- schen Person, sämtlicher aktueller und ausgeschiedener Mitglieder der Organe und sämtlicher aktueller und ausgeschiedener Vertreter abgesehen. Ihre Solidarhaftung entfällt.

Bei jeder weiteren Selbstanzeige wird die Busse unter den Voraussetzungen nach Absatz 1 auf einen Fünftel der hinterzogenen Steuer ermässigt.

Art. 242

IV. Strafverfahren

. Untersuchung und Strafbefehl der Steuerbehörden

  1. Zuständigkeit

Zuständig für Ermittlung, Untersuchung und Strafbefehl ist das Kantonale Steuer- amt.

Art. 243 b) Eröffnung des Verfahrens

Die Einleitung eines Strafverfahrens wegen Steuerhinterziehung wird der betroffe- nen Person schriftlich mitgeteilt. Es wird ihr Gelegenheit gegeben, sich zu der gegen sieerhobenen Anschuldigung zuäussern; siewird aufihrRechthingewiesen, dieAus- sage und ihre Mitwirkung zu verweigern. *

Mit Einreichung einer Selbstanzeige gilt das Strafverfahren wegen Steuerhinterzie- hung als eingeleitet. *

Das Strafverfahren wegen Verletzung von Verfahrenspflichten kann direkt durch Erlass eines Strafbefehls eingeleitet werden. *

Art. 244 c) Untersuchung

Das Kantonale Steueramt untersucht den Sachverhalt. Es kann die angeschuldigte Person oder Auskunftspersonen befragen und weitere Untersuchungshandlungen vor- nehmen.

Die angeschuldigte Person kann die Akten einsehen, sobald dies ohne Gefährdung des Untersuchungszweckes möglich ist. Im Übrigen gelten die im ordentlichen Ver- anlagungsverfahren anwendbaren Bestimmungen über die Verfahrensrechte der Steu- erpflichtigen und die Mitwirkungspflichten von Dritten und Amtsstellen sinngemäss.

Über die wesentlichen Untersuchungshandlungen werden Protokolle geführt, die über Inhalt, Ort und Zeit der Handlungen und die Namen der anwesenden Personen Auskunft geben. Die Protokolle sind von den anwesenden Personenzu unterzeichnen.

Beweismittel aus einem Nachsteuerverfahren dürfen in einem Strafverfahren wegen Steuerhinterziehung nur dann verwendet werden, wenn sie weder unter Androhung

Art. 191

einer Veranlagung nach pflichtgemässem Ermessen ( Abs. 3) mit Umkehr der

Art. 192

Beweislast gemäss den § Busse wegen Verletzung Abs. 2 und 193 Abs. 3 noch unter Androhung einer von Verfahrenspflichten beschafft wurden. *

Art. 245 d) Abschluss der Untersuchung

Nach Abschluss der Untersuchung wird der Strafbefehl erlassen oder das Strafver- fahren eingestellt.

.100

Kosten und Entschädigung werden nach den Bestimmungen der Strafprozessord- nung 42) festgelegt.

Art. 246 e) Strafbefehl

Der Strafbefehl wird schriftlich erlassen und stellt fest:

  1. die angeschuldigte Person,
  2. die Tat,
  3. die angewandten Gesetzesbestimmungen,
  4. das Verschulden,
  5. die Busse,
  6. die Verfahrenskosten und
  7. den Hinweis auf das Einspracherecht.

Für die Strafzumessung sind die allgemeinen Bestimmungen des Schweizerischen Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 1937 43) anwendbar, soweit das Steuergesetz nichts anderes vorschreibt.

Art. 247 f) Aufhebung

Die angeschuldigte Person und der Gemeinderat können innert 30 Tagen nach Zu- stellung des Strafbefehls beim Kantonalen Steueramt schriftlich Einsprache erheben. Die Einsprache bewirkt die Aufhebung des Strafbefehls.

IstEinspracheerhobenworden,kanndasKantonaleSteueramtweitereUntersuchun- gen durchführen und bei veränderter Sach- oder Rechtslage einen neuen Strafbefehl erlassen.

Erachtet das Kantonale Steueramt den Erlass eines neuen Strafbefehls nicht als ge- boten, stellt es das Verfahren ein oder erhebt Anklage beim Spezialverwaltungsge- richt. *

Der angefochtene Strafbefehl gilt als Anklageschrift. Die Beweismittel sind beizu- legen.

Gegen die Einstellungsverfügung können die angeschuldigte Person und der Ge- meinderat Rekurs beim Spezialverwaltungsgericht erheben. *

Art. 248 g) Rechtskraft

Erfolgt keine Einsprache oder wird sie vor Erlass eines neuen Strafbefehls oder vor der gerichtlichen Beurteilung zurückgezogen, wird der Strafbefehl rechtskräftig und gilt als Urteil.

Beim Rückzug der Einsprache vor der Urteilsfällung sind die entsprechenden Mehr- kosten der einsprechenden Partei aufzuerlegen.

Art. 249

. Verfahren vor dem Spezialverwaltungsgericht

  1. Hauptverhandlung *

Die Verhandlung ist mündlich und öffentlich. Zur Wahrung wesentlicher öffentli- cher oder privater Interessen kann das Gericht von sich aus oder auf Antrag einer Partei die Öffentlichkeit von den Verhandlungen ganz oder teilweise ausschliessen.

Die Abteilungspräsidentin oder der Abteilungspräsident des Spezialverwaltungsge- richts entscheidet bei Bussen wegen Verletzung von Verfahrenspflichten als Einzel- richterin oder Einzelrichter. Das Gericht würdigt die Beweise frei. *

Die Urteilsverkündung ist öffentlich.

Art. 250

b) Erscheinungspflicht der angeklagten Person; Verteidigung und Überset- zung

Die angeklagte Person hat persönlich vor Gericht zu erscheinen. Die Abteilungsprä- sidentin oder der Abteilungspräsident kann das persönliche Erscheinen aus wichtigen Gründen erlassen. *

Die Hauptverhandlung wird in Abwesenheit der angeklagten Person durchgeführt, wenn:

  1. die angeklagte Person, die wegen Ausbleibens von der ersten Verhandlung mit einer Ordnungsbusse belegt wurde, die Annahme der zweiten Vorladung ver- weigert oder der zweiten Vorladung wiederum nicht Folge leistet, sofern die Schwere der Tat ihre Vorführung nicht rechtfertigt. Die Beurteilung in Abwe- senheit ist in der zweiten Vorladung anzudrohen;
  2. der Fall auf Grund der Akten hinreichend abgeklärt erscheint, die angeklagte Person sich der Anklage unterzieht und das Gericht ihre Anwesenheit in der Verhandlung nicht als erforderlich erachtet;
  3. die am Erscheinen vor Gericht verhinderte angeklagte Person das Gericht er- mächtigt, das Urteil in ihrer Abwesenheit auf Grundlage der Akten zu fällen und das Gericht ihre Anwesenheit in der Verhandlung nicht als erforderlich er- achtet.

Falls die Höhe der Busse oder die Rechtslage es als gerechtfertigt erscheinen lassen, kann der angeklagten Person auf ihr Begehren hin eine amtliche Verteidigung bestellt werden, wenn sie nicht selbst über die Mittel zur Bezahlung ihrer Verteidigung ver- fügt.

Über das Begehren um Bestellung einer amtlichen Verteidigung entscheidet die Ab- teilungspräsidentin oder der Abteilungspräsident des Spezialverwaltungsgerichts. *

Zur Verteidigung können nur Anwältinnen und Anwälte, Notarinnen und Notare so- wie eidgenössisch diplomierte Buchhalterinnen und Buchhalter, Controllerinnen und Controller, Steuer-, Bücher- sowie Treuhandexpertinnen und -experten eingesetzt werden.

Für Strafverfahren von angeklagten Personen, die der deutschen Sprache nicht mächtig sind, wird, soweit nötig, eine Dolmetscherin oder ein Dolmetscher beigezo- gen.

.100

Art. 251 c) Verweisungen auf das Rekursverfahren

Soweit die vorstehenden Bestimmungen nichts anderes vorschreiben, gelten die Bestimmungen über das Rekursverfahren bei ordentlichen Veranlagungen sinnge- mäss.

Art. 252 3. Beschwerde an das Verwaltungsgericht und das Bundesgericht

. Beschwerde an das Verwaltungsgericht und das Bundesgericht

Gegen den Entscheid des Spezialverwaltungsgerichts können die verurteilte Person, der Gemeinderat und das Kantonale Steueramt Beschwerde beim Verwaltungsgericht erheben. Dieses entscheidet endgültig, soweit sich das Verfahren auf Erbschafts- und Schenkungssteuern sowie auf weitere Abgaben bezieht, die im Steuerharmonisie- rungsgesetz 44) nicht geregelt sind. *

Gegen denEntscheiddesVerwaltungsgerichteskannbeimBundesgerichtnachMas- sgabe des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) vom

. Juni 2005 45) Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt wer- den. Die Strafgerichtsbarkeit ist ausgeschlossen. *

Art. 253 V. Bezug

Die als Vielfaches der hinterzogenen Steuern festgesetzten Bussen werden nach Massgabe der für die hinterzogene Steuer geltenden Steuerfüsse verteilt.

Die übrigen Bussen fallen bei natürlichen Personen je zur Hälfte an den Kanton und die aargauische Wohngemeinde, bei bloss wirtschaftlicher Zugehörigkeit an die ent- sprechende Gemeinde. Bei juristischen Personen fallen sie an den Kanton.

Art. 254 VI. Verjährung der Strafverfolgung

Die Strafverfolgung verjährt:

  1. * bei Verletzung von Verfahrenspflichten 3 Jahre und bei versuchter Steuerhin- terziehung 6 Jahre nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens, in dem die Verfahrenspflichten verletzt oder die versuchte Steuerhinterziehung begangen wurden;
  2. bei vollendeter Steuerhinterziehung 10 Jahre nach Ablauf der Steuerperiode, für welche die steuerpflichtige Person nicht oder unvollständig veranlagt wurde oder der Steuerabzug an der Quelle nicht gesetzmässig erfolgte, oder 10 Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem eine unrechtmässige Rückerstattung oder ein ungerechtfertigter Erlass erwirkt wurde oder Vermögenswerte im In- ventarverfahren verheimlicht oder beiseite geschafft wurden.

Die Verjährung tritt nicht mehr ein, wenn vor Ablauf der Verjährungsfrist ein Straf-

Art. 245

befehl erlassen wurde ( Abs. 1). *

Art. 255 I. Steuerbetrug

Wer zum Zweck einer Steuerhinterziehung gefälschte, verfälschte oder inhaltlich unwahre Urkunden wie Geschäftsbücher, Bilanzen, Erfolgsrechnungen, Lohnaus- weise und andere Bescheinigungen Dritter zur Täuschung gebraucht, wird mit Frei- heitsstrafe bis zu 3 Jahren oder Geldstrafe bestraft. Eine bedingte Strafe kann mit Busse bis zu Fr. 10'000.– verbunden werden. *

Die Bestrafung wegen Steuerhinterziehung bleibt vorbehalten.

Art. 236

Liegt eine Selbstanzeige nach den § terziehung vor, wird von einer Stra sehen, die zum Zweck der Steuerhint Abs. 3 oder 241a Abs. 1 wegen Steuerhin- fverfolgung wegen allen anderen Straftaten abge- erziehung begangen wurden. Diese Bestimmung

Art. 238

ist auch in den Fällen nach den § Abs. 3 und 241a Abs. 3 und 4 anwendbar. *

Art. 256 II. Veruntreuung von Quellensteuern

Wer zum Steuerabzug an der Quelle verpflichtet ist und abgezogene Steuern zu ei- genem oder fremdem Nutzen verwendet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder Geldstrafe bestraft. EinebedingteStrafekann mitBussebis zuFr.10'000.–verbunden werden. *

Werden Quellensteuern im Geschäftsbereich einer juristischen Person, eines Perso- nenunternehmens, einer Körperschaft oder einer Anstalt des öffentlichen Rechts ver- untreut, ist Absatz 1 auf die Personen anwendbar, die für sie gehandelt haben oder hätten handeln sollen.

Die Bestrafung wegen Steuerhinterziehung bleibt vorbehalten.

Liegt eine straflose Selbstanzeige wegen Veruntreuung der Quellensteuer vor, wird auch von einer Strafverfolgung wegen allen anderen Straftaten abgesehen, die zum Zweck der Veruntreuung der Quellensteuer begangen wurden. Diese Bestimmung ist

Art. 238

auch in den Fällen nach den § Abs. 3 und 241a Abs. 3 und 4 anwendbar. *

Art. 257 III. Zuständigkeit und anwendbares Recht

Zuständig für Ermittlung, Untersuchung und Beurteilung sind die Strafverfolgungs- behörden und strafrichterlichen Behörden nach den Bestimmungen der Strafprozess- ordnung 46) .

Die allgemeinen Bestimmungen des Schweizerischen Strafgesetzbuches vom

. Dezember 1937 47) sind anwendbar, soweit das Steuergesetz nichts anderes vor- schreibt.

Das Verfahren richtet sich nach den Bestimmungen der Strafprozessordnung.

Art. 258 IV. Verjährung der Strafverfolgung

Die Strafverfolgung der Steuervergehen verjährt nach Ablauf von 15 Jahren, seit- dem die Täterin oder der Täter die letzte strafbare Tätigkeit ausgeführt hat. *

Die Verjährung tritt nicht ein, wenn vor Ablauf der Verjährungsfrist ein erstinstanz- liches Urteil ergangen ist. *

. Schluss- und Übergangsbestimmungen

Art. 259 I. Aufhebung bisherigen Rechts

Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes sind alle ihm widersprechenden Vorschriften bestehender Gesetze und Vollzugserlasse aufgehoben, insbesondere

  1. das Steuergesetz (Gesetz über die Steuern auf Einkommen, Vermögen, Grund- stückgewinnen, Erbschaften und Schenkungen) vom 13. Dezember 1983 48) ;
  2. das Gesetz über die Besteuerung der Kapitalgesellschaften (Aktiengesellschaf- ten, Kommanditaktiengesellschaften,GesellschaftenmitbeschränkterHaftung) und der Genossenschaften vom 5. Oktober 1971 49) .

Ausserdem werden die Verordnung über den Bezug einer Stempelgebühr vom

. Oktober 1907 50) und die Vollziehungsverordnung zur Verordnung über den Be- zug einer Stempelgebühr vom 16. Dezember 1907 51) aufgehoben.

Art. 260 II. Änderung bisherigen Rechts

Das Finanzausgleichsgesetz vom 29. Juni 1983 52) wird wie folgt geändert: Text im betreffenden Erlass eingefügt.

Art. 261

III. Übergangsbestimmungen

. Im Allgemeinen

Steuern, die für nicht unter dieses Gesetz fallende Steuerjahre erhoben werden, sind nach den Vorschriften des bisherigen Rechts festzusetzen.

Art. 262

. Einkommens- und Vermögenssteuern

  1. Weitergeltung bisheriger Schätzwerte

Die nach den Vorschriften des Steuergesetzes vom 13. Dezember 1983 53) festgeleg- ten Schätzwerte für das unbewegliche Vermögen und die Eigenmietwerte gelten wei-

Art. 218

ter bis zur nächsten allgemeinen Neuschätzung. Einzelschätzungen nach Abs. 2

Art. 218

und Anpassungen nach Abs. 3 bleiben vorbehalten.

Art. 263 b) Wechsel der zeitlichen Bemessung

Die Einkommens- und Vermögenssteuern für die Steuerperiode 2001 werden nach neuem Recht erhoben.

Einer gesonderten Jahressteuer für das Steuerjahr, in dem sie zugeflossen sind, un- terliegen die ausserordentlichen Einkünfte (insbesondere aus nichtperiodischen Ver- mögenserträgen oder nichtperiodischen Gratifikationen)sowiedie ausserordentlichen Erträge auf dem Geschäftsvermögen (insbesondere Kapitalgewinne, buchmässige Aufwertungen von Vermögensgegenständen, Auflösungen von Rückstellungen, Un- terlassungen geschäftsmässig notwendiger Abschreibungen und Rückstellungen) der Jahre 1999 und 2000. Aufwendungen, die mit der Erzielung der ausserordentlichen Einkünfte unmittelbar zusammenhängen, können abgezogen werden.

Die Jahressteuer wird in Anwendung der Tarife des Steuergesetzes vom 13. Dezem- ber 1983 zum Steuersatz berechnet, der sich für diese Einkünfte allein ergibt, mindes- tens aber zum Steuersatz von 4 %.

DieinderSteuerperiode1999/2000angefallenenausserordentlichen Aufwendungen könnenindieserSteuerperiodeabgezogen werden, wenn am1. Januar 2001 eineSteu- erpflicht auf Grund persönlicher Zugehörigkeit im Kanton besteht. Bereits rechtskräf- tige Veranlagungen werden zu Gunsten der steuerpflichtigen Person revidiert.

Als ausserordentliche Aufwendungen gelten:

  1. Unterhaltskosten für Liegenschaften, soweit sie jährlich den Pauschalabzug übersteigen;
  2. Beiträge an Einrichtungen der beruflichen Vorsorge für den Einkauf von Bei- tragsjahren;
  3. Krankheits-, Unfall-, Invaliditäts-, Weiterbildungs- und Umschulungskosten, soweit sie die bereits berücksichtigten Aufwendungen übersteigen.

DieSteuerpflichtigenhaben2001eineSteuererklärungfürdasEinkommenderJahre 1999 und 2000 und das Vermögen per 1. Januar 2001 einzureichen.

Art. 264 c) Tarif für die Steuerperiode 2001

Die Einkommenssteuer für die Steuerperiode 2001 beträgt:

  1. 0 % für die ersten Fr. 3'600.–
  2. 1 % für die weiteren Fr. 3'100.–
  3. 2 % für die weiteren Fr. 3'200.–
  4. 3 % für die weiteren Fr. 3'600.–
  5. 4 % für die weiteren Fr. 3'600.–
  6. 5 % für die weiteren Fr. 3'600.–
  7. 6 % für die weiteren Fr. 3'600.–
  8. 7 % für die weiteren Fr. 6'300.–
  9. 8 % für die weiteren Fr. 8'100.–
  10. 9 % für die weiteren Fr. 9'900.–
  11. 10 % für die weiteren Fr. 11'700.–
  12. 11 % für die weiteren Fr. 29'700.–
  13. 11,5 % für die weiteren Fr. 54'000.–
  14. 11,8 % für die weiteren Fr. 144'000.–
  15. 12 % für Einkommensteile über Fr. 288'000.–

Art. 43

Abs. 2–4 gelten analog.

Art. 264a

*cbis ) Tarif für die Steuerperiode 2014

Die Einkommenssteuer für die Steuerperiode 2014 beträgt:

  1. 0 % für die ersten Fr. 4'000.–
  2. 1 % für die weiteren Fr. 3'500.–
  3. 2 % für die weiteren Fr. 3'600.–
  4. 3 % für die weiteren Fr. 4'000.–
  5. 4 % für die weiteren Fr. 4'000.–
  6. 5 % für die weiteren Fr. 4'400.–
  7. 6 % für die weiteren Fr. 5'000.–
  8. 7 % für die weiteren Fr. 8'500.–
  9. 8 % für die weiteren Fr. 9'000.–
  10. 8,75 % für die weiteren Fr. 9'000.–
  11. 9 % für die weiteren Fr. 10'000.–
  12. 9,5 % für die weiteren Fr. 26'000.–
  13. 10 % für die weiteren Fr. 53'000.–
  14. 10,5 % für die weiteren Fr. 156'000.–
  15. 11,125 % für Einkommensteile über Fr. 300'000.–

Art. 265 d) Verfahren, Fälligkeiten und Bezug

Für Verfahren, Fälligkeiten und Bezug der Steuer für das Jahr 2001 gilt das neue Recht.

.100

Art. 266 e) Übergang von der Wertzerlegungs- zur Präponderanzmethode

Für Grundstücke, die nach bisherigem Recht zufolge Wertzerlegung teilweise dem Geschäfts- und teilweise dem Privatvermögen zugehörten, gilt folgende Regelung:

  1. Bei Grundstücken,dievorwiegend der selbstständigen Erwerbstätigkeit dienen, wird der gemäss Wertzerlegung bisher als privat bezeichnete Teil per Stichtag

. Januar 2001 steuerlich als Geschäftsvermögen qualifiziert. Soweit sie noch nicht in der Bilanz enthalten sind, müssen sie in der Höhe der Anlagekosten eingebucht werden.

  1. Bei Grundstücken, die nicht vorwiegend der selbstständigen Erwerbstätigkeit dienen, wird der gemäss Wertzerlegung als Geschäftsvermögen bezeichnete Teil im Wert der Anlagekosten ins Privatvermögen übergeführt. Liegt der Buchwert unter den Anlagekosten, ist die Differenz mit der Einkommenssteuer zu erfassen. Die Besteuerung dieser wiedereingebrachten Abschreibungen wird bis zur Veräusserung oder bis zur Aufgabe der selbstständigen Erwerbstätigkeit aufgeschoben. Der Aufschub endet mit dem Ereignis, das früher eintritt. Die steuerpflichtige Person kann auf den Steueraufschub verzichten.

Eigentümerinnen und Eigentümer von gemischt genutzten Liegenschaften haben in der Steuererklärung für die Steuerperiode 2001 zu erklären, ob die Liegenschaft zum Geschäfts- oder Privatvermögen gehört. Bei Zuordnung zum Privatvermögen sind die wiedereingebrachten Abschreibungen auf dem geschäftlich genutzten Teil auszuwei- sen. Mit der Veranlagung zur Steuerperiode 2001 wird die Höhe der wiedereinge- brachten Abschreibungen verbindlich festgestellt, es sei denn, die steuerpflichtige Person verzichte auf den Steueraufschub.

Art. 267

f) Renten, Kapitalabfindungen und Kapitalzahlungen aus Einmalprämien- versicherungen *

Renten und Kapitalabfindungen aus beruflicher Vorsorge, die vor dem 1. Januar 1987 zulaufenbegannenoder fällig wurdenoderdievor dem1. Januar 2002 zulaufen beginnen oder fällig werden und auf einem Vorsorgeverhältnis beruhen, das am

. Dezember 1986 bereits bestand, sind wie folgt steuerbar:

  1. zu drei Fünfteln, wenn die Leistungen (wie Einlagen, Beiträge, Prämienzahlun- gen), auf denen der Anspruch der steuerpflichtigen Person beruht, ausschliess- lich von der steuerpflichtigen Person erbracht worden sind;
  2. zu vierFünfteln, wenndieLeistungen,aufdenenderAnspruchder steuerpflich- tigen Person beruht, nur zum Teil, mindestens aber zu 20 %, von der steuer- pflichtigen Person erbracht worden sind;
  3. zum vollen Betrag in den übrigen Fällen.

Den Leistungen der steuerpflichtigen Person im Sinne von Absatz 1 lit. a und b sind die Leistungen von Angehörigen gleichgestellt; dasselbe gilt für die Leistungen Drit- ter, wenn diesteuerpflichtigePerson den Versicherungsanspruch durch Erbgang, Ver- mächtnis oder Schenkung erworben hat.

.100

Art. 23

Renten, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes nach lit. k des Steuergesetzes vom

. Dezember 1983 54) vollumfänglich der Einkommenssteuer unterlagen, sind wei- terhin zu 100 % steuerbar.

Kapitalzahlungen aus Kapitalversicherungen mit Einmalprämie, die zwischen dem

. Januar 1988 und dem 31. Dezember 1998 abgeschlossen wurden und die nicht der

Art. 29

Vorsorgeim Sinnevon übrigen Einkommen be Kapitalzahlungen sin 5 Jahren ausgerichte ren. Die Fünfjahresf Abs.1 lit. aZiff. 2 dienen, unterliegen einer getrennt vom rechneten Jahressteuer zu 40 % des Tarifs. Mehrere solche d zusammen und zum Gesamtsatz zu besteuern, falls sie innert t werden. Früher vorgenommene Veranlagungen sind zu revidie- rist beginnt mit dem Kalenderjahr der ersten Kapitalzahlung. *

Kapitalzahlungen aus Kapitalversicherungen mit Einmalprämie, die vor dem 1. Ja- nuar 1988 abgeschlossen wurden, bleiben in jedem Fall steuerfrei. *

Art. 267a

*g) Übergangsbestimmung zur Änderung der Besteuerung nach dem Auf- wand vom 25. August 2015

Für natürliche Personen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung vom

. August 2015 nach dem Aufwand besteuert wurden, gilt während fünf Jahren wei-

Art. 24

terhin des bisherigen Rechts.

Art. 267b * h) Zuschlag zur Kantonssteuer

Ist im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes über den Ausgleich der Aufgaben- verschiebungsbilanz sowie über die Übergangsbeiträge (AVBiG) vom 1. März 2016

Art. 1

dieLastenverschiebunggemäss Abs.1lit.d AVBiGnichtinKraft getreten,beläuft

Art. 57a

sich der Zuschlag gemäss auf vier Prozentpunkte.

Art. 1

Tritt die Lastenverschiebung gemäss AVBiG in Kraft, wird der Zuschlag ge resbeginn auf drei Prozentpunkte red Abs. 1 lit. d AVBiG nach Inkrafttreten des mäss Absatz 1 auf den nächstmöglichen Jah- uziert.

Art. 268

. Gewinn- und Kapitalsteuern

  1. Wechsel der zeitlichen Bemessung

Erste Steuerperiode nach neuem Recht bildet das im Kalenderjahr 2001 abgeschlos- sene Geschäftsjahr.

Bemessungsgrundlage für die erste Steuerperiode bildet der nach neuem Recht er- mittelte durchschnittliche ordentliche Gewinn der in den Jahren 1999, 2000 und 2001 abgeschlossenen Geschäftsjahre, erhöht um die ausserordentlichen Erträge (Kapital- gewinne, buchmässige Aufwertungen von Vermögensgegenständen, Auflösungen von Rückstellungen, Unterlassungen geschäftsmässig notwendiger Abschreibungen und Rückstellungen) und vermindert um die ausserordentlichen Aufwendungen der Jahre1999,2000und 2001. Der satzbestimmendeGewinn wird ausdemdurchschnitt- lichen Gewinn der in den Jahren 1999, 2000 und 2001 abgeschlossenen Geschäfts- jahre ermittelt.

Art. 74

lage für die Steuer des Jahres 2001. Ab der Steuerperiode 2002 kommt zur An- wendung.

Bei Beginn der Steuerpflicht im Jahre 1999 ist der durchschnittliche Gewinn grund- sätzlich entsprechend der Dauer der Steuerpflicht festzulegen. Bei Beginn der Steuer- pflichtimJahre2000 oder 2001 ist grundsätzlichdasGeschäftsjahr 2001 massgebend. Ausnahmefälle regelt der Regierungsrat.

Soweit das im Kalenderjahr 2001 abgeschlossene Geschäftsjahr in das Kalenderjahr 2000 zurückreicht, wird die für diesen Zeitraum nach bisherigem Recht geschuldete Gewinnsteuer angerechnet. Ein Überschuss wird nicht zurückerstattet.

Art. 269 b) Kapitalsteuer im Jahre 2001

Die Kapitalsteuer 2001 wird nach neuem Recht veranlagt. Soweit das im Kalender- jahr 2001 abgeschlossene Geschäftsjahr in das Kalenderjahr 2000 zurückreicht, wird die für diesen Zeitraum nach bisherigem Recht geschuldete Kapitalsteuer angerech- net. Ein Überschuss wird nicht zurückerstattet.

Art. 270 c) Verfahren, Fälligkeiten und Bezug

Für Verfahren, Fälligkeiten undBezug der Steuer 2001 gilt das neue Recht. Bei Um-

Art. 7

strukturierungen in den Jahren 1999, 2000 und 2001 ist die Besteuerung der Kapitalgesellschaften und der Genos Abs. 3 des Gesetzes über senschaften vom 5. Oktober 1971 55) weiterhin anwendbar.

Art. 271 d) Kapitalgewinne bei gemischten Beteiligungsgesellschaften

Kapitalgewinne auf Beteiligungen sowie der Erlös aus dem Verkauf von dazugehö-

Art. 76

rigen Bezugsrechten werden bei der Berechnung des Nettoertrages nach berücksichtigt, wenn die betreffenden Beteiligungen schon vor dem 1. im Besitz der Kapitalgesellschaft oder der Genossenschaft waren und d nicht Januar 1997 ie erwähnten Gewinne vor dem 1. Januar 2007 erzielt werden.

. Januar 1997 in ihrem Besitz war, auf eine ausländische Konzerngesellschaft, wird die Differenz zwischen dem Gewinnsteuerwert und dem Verkehrswert der Beteili- gung zumsteuerbaren Reingewinn gerechnet. In diesemFall gehören diebetreffenden Beteiligungen weiterhin zum Bestand der vor dem 1. Januar 1997 gehaltenen Beteili- gungen. Gleichzeitig ist die Kapitalgesellschaft oder die Genossenschaft berechtigt, in der Höhe dieser Differenz eine unbesteuerte Reserve zu bilden. Diese Reserve wird steuerwirksam aufgelöst, wenn die übertragene Beteiligung an eine konzernfremde Drittperson veräussert wird, wenn die Gesellschaft, deren Beteiligungsrechte übertra- gen wurden, ihre Aktiven und Passiven in wesentlichem Umfange veräussert oder wenn sie liquidiert wird. Die Kapitalgesellschaft oder die Genossenschaft hat jeder Steuererklärung ein Verzeichnis der Beteiligungen beizulegen, für die eine unbesteu- erte Reserve im Sinne dieser Bestimmung besteht. Am 31. Dezember 2006 wird die unbesteuerte Reserve steuerneutral aufgelöst.

Art. 271a

*e) Übergangsbestimmung zur Änderung vom 17. September 2019 (Offen- legung von stillen Reserven)

Wurden juristische Personen vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 17. Septem-

Art. 78

ber 2019 gemäss den § rung bestehenden stil soweit diese bisher n den nächsten fünf Jah oder 79 besteuert, werden die bei Inkrafttreten der Ände- len Reserven einschliesslich des selbst geschaffenen Mehrwerts, icht steuerbar gewesen wären, im Falle ihrer Realisation innert ren zum Satz von 2,5 % gesondert besteuert.

Die Höhe der bei Inkrafttreten dieser Änderung von der juristischen Person geltend gemachten stillen Reserven einschliesslich des selbst geschaffenen Mehrwerts wird vom Kantonalen Steueramt mittels Verfügung festgesetzt.

Art. 78

Haben juristische Personen, die gemäss den § vor Inkrafttreten der Änderung vom 17. Septe oder aufgegeben, können sie die beim Wegfall serven einschliesslich des selbst geschaffen vilegs entstanden sind und bisher nicht steu oder 79 besteuert werden, bereits mber 2019 das Statusprivileg verloren des Privilegs bestehenden stillen Re- en Mehrwerts, soweit sie während des Pri- erbar gewesen wären, steuerneutral offen legen.

Abschreibungen auf den offen gelegten stillen Reserven einschliesslich des selbst geschaffenen Mehrwerts werden ab 1. Januar 2020 in die Berechnung der Entlas-

Art. 69b

tungsbegrenzunggemäss stille Reserven einsc einbezogen.Am31. Dezember 2024nochvorhandene hliesslich des selbst geschaffenen Mehrwerts sind steuerfrei auf- zulösen.

.100

Art. 271b

*f) Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 7. Dezember 2021

Art. 75

aa) Steuerberechnung; Kapitalgesellschaften und Genossenschaften ( )

Kapitalgesellschaften und Genossenschaften entrichten als einfache Steuer vom Reingewinn:

  1. vom 1. Januar 2022 bis 31. Dezember 2023 5,5 % auf den ersten Fr. 250'000.– des steuerbaren Reingewinns;
  2. vom1.Januar 2022 bis 31. Dezember 20227,5 % auf demübrigenReingewinn;
  3. vom1. Januar 2023bis 31. Dezember 20236,5% auf demübrigen Reingewinn.

Art. 90

Anstelle der in Steuerperiode 20 vom steuerbaren a) vom 1. Januar 1. ein Kantonsst 2. ein Zuschlag tische Person st b) vom 1. Januar 1. ein Kantonsst 2. ein Zuschlag tische Person st c) vom 1. Januar 1. ein Kantonsst 2. ein Zuschlag tische Person st d) vom 1. Januar 1. ein Kantonsst 2. ein Zuschlag tische Person st Abs. 1 lit. a und b festgelegten Zuschläge gelten bis Ende der 25 folgende Zu- oder Abschläge auf der einfachen Kantonssteuer Reingewinn und Eigenkapital: 2022 bis 31. Dezember 2022 euerabschlag von -1 %; von 56 % an die Einwohnergemeinden, in denen die juris- euerpflichtig ist. 2023 bis 31. Dezember 2023 euerabschlag von -4 %; von 59 % an die Einwohnergemeinden, in denen die juris- euerpflichtig ist. 2024 bis 31. Dezember 2024 euerabschlag von -7 %; von 62 % an die Einwohnergemeinden, in denen die juris- euerpflichtig ist. 2025 bis 31. Dezember 2025 euerabschlag von -3 %; von 58 % an die Einwohnergemeinden, in denen die juris- euerpflichtig ist.

Art. 90

Ab 1. Januar 2026 gelten die Zuschläge gemäss Abs. 1 lit. a und b.

Art. 271d *cc) Kompensation Gemeinden

Der Kanton leistet den Gemeinden einmalig einen Ausgleichsbetrag von Fr. 10 Mio. für die Steuerperiode 2022. Die Zahlung erfolgt spätestens per 30. Juni 2022.

.100

Für die Jahre 2023 bis 2025 bestimmt der Regierungsrat nach Ablauf des jeweiligen Rechnungsjahrs die Differenz zwischen dem Total der Einkommens-, Vermögens-, Quellen-, Gewinn- und Kapitalsteuereinnahmen aller Gemeinden gesamthaft des ab- gelaufenen Rechnungsjahrs und den entsprechenden Einnahmen in der Vorperiode, für das Jahr 2022 inklusive Ausgleichszahlung gemäss Absatz 1. Die Steuereinnah- men der Gemeinden der Jahre 2023 bis 2025 werden für diese Berechnung um allfäl- lige Änderungen der Gemeindesteuerfüsse der natürlichen Personen korrigiert. Sind die Einnahmen aller Gemeinden gesamthaft aus den vorstehend genannten Steuern in einem Jahr tiefer als im Vorjahr, leistet der Kanton den Gemeinden bis Ende Jahr einen Ausgleichsbetrag in der Höhe dieser Differenz, jedoch je Jahr 2023 bis 2025 maximal Fr. 10 Mio.

Die Verteilung der Ausgleichszahlungen auf die einzelnen Gemeinden erfolgt im Verhältnis zu ihrer Einwohnerzahl. Für das Jahr 2022 per 31. Dezember 2021, für die Jahre 2023 bis 2025 per 31. Dezember des Jahres, für welches die Ausgleichszahlung erfolgt.

Art. 272 4. Grundstückgewinnsteuern

. Grundstückgewinnsteuern

Dem neuen Recht unterstehen Veräusserungen, die nach Inkrafttreten dieses Geset- zes öffentlich beurkundet werden.

Nicht öffentlich beurkundete Veräusserungen unterstehen dem neuen Recht, wenn die Verfügungsgewalt nach Inkrafttreten des Gesetzes übergegangen ist.

Art. 273 5. Erbschafts- und Schenkungssteuern

. Erbschafts- und Schenkungssteuern

Vermögensanfälle, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes zugeflossen sind, unterste- hen dem bisherigen Recht.

Art. 149

Für die Berechnung des Steuersatzes nach nuar 2001 erfolgten Vermögensanfälle mitg Abs. 2 werden die vor dem 1. Ja- ezählt.

Art. 274 6. Steuerstrafen

. Steuerstrafen

Die Beurteilung von Steuerstraftatbeständen, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes erfüllt wurden, erfolgt nach bisherigem Recht, sofern nicht das neue Recht eine für die strafbare Person mildere Bestrafung zur Folge hat.

Art. 275 7. Kurtaxen

. Kurtaxen

Nach bisherigem Recht erlassene Kurtaxenreglemente bleiben in Kraft.

.100

Art. 276 IV. Inkrafttreten und Vollzug

DiesesGesetzist inder Gesetzessammlung zupublizieren.Es trittam1. Januar 2001 in Kraft.

Der Regierungsrat ist mit dem Vollzug beauftragt. Aarau, 15. Dezember 1998 Präsident des Grossen Rates WERNLI Staatsschreiber I.V. MEIER

.100

Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle

.12.1998 01.01.2001 Erlass Erstfassung 1999 S. 245

Art. 27

.09.1999 01.01.2001 Abs. 2 geändert 1999 S. 245

Art. 29

.09.1999 01.01.2001 Abs. 1, lit. a), 2. geändert 1999 S. 245

Art. 31

.09.1999 01.01.2001 Abs. 3 geändert 1999 S. 245

Art. 36

.09.1999 01.01.2001 Abs. 2, lit. f) eingefügt 1999 S. 245

Art. 40

.09.1999 01.01.2001 Abs. 1, lit. a) geändert 1999 S. 245

Art. 40

.09.1999 01.01.2001 Abs. 1, lit. b) geändert 1999 S. 245

Art. 45

.09.1999 01.01.2001 Abs. 1, lit. c) aufgehoben 1999 S. 245

Art. 45

.09.1999 01.01.2001 Abs. 3 aufgehoben 1999 S. 245

Art. 267

.09.1999 01.01.2001 Titel geändert 1999 S. 245

Art. 267

.09.1999 01.01.2001 Abs. 4 geändert 1999 S. 245

Art. 267

.09.1999 01.01.2001 Abs. 5 eingefügt 1999 S. 245

Art. 20

.03.2001 01.01.2001 totalrevidiert 2001 S. 52

Art. 33

.03.2001 01.01.2001 Abs. 1, lit. k) eingefügt 2001 S. 52

Art. 36

.03.2001 01.01.2001 Abs. 3 eingefügt 2001 S. 52

Art. 38

.03.2001 01.01.2001 Abs. 2 eingefügt 2001 S. 52

Art. 58

.03.2001 01.01.2001 Abs. 3 geändert 2001 S. 52

Art. 60

.03.2001 01.01.2001 Abs. 4 geändert 2001 S. 52

Art. 66

.03.2001 01.01.2001 totalrevidiert 2001 S. 52

Art. 69

.03.2001 01.01.2001 Abs. 2 eingefügt 2001 S. 52

Art. 74

.03.2001 01.01.2001 Abs. 3 eingefügt 2001 S. 52

Art. 156

.03.2001 01.01.2001 totalrevidiert 2001 S. 52

Art. 224

.06.2004 01.01.2005 Abs. 4 geändert 2004 S. 187

Art. 2

.01.2005 01.08.2005 Abs. 2 geändert 2005 S. 230

Art. 1

.08.2006 01.01.2007 Abs. 1, lit. e) aufgehoben 2006 S. 355

Art. 1

.08.2006 01.01.2007 Abs. 2 geändert 2006 S. 355

Art. 2

.08.2006 01.01.2007 Abs. 1 geändert 2006 S. 355

Art. 8

.08.2006 01.01.2007 Abs. 3 geändert 2006 S. 355

Art. 14

.08.2006 01.01.2007 Abs. 1, lit. c) geändert 2006 S. 355

Art. 14

.08.2006 01.01.2007 Abs. 1, lit. d) aufgehoben 2006 S. 355

Art. 14

.08.2006 01.01.2007 Abs. 2, lit. a) aufgehoben 2006 S. 355

Art. 17

.08.2006 01.01.2007 Abs. 1, lit. c) eingefügt 2006 S. 355

Art. 17

.08.2006 01.01.2007 Abs. 2, lit. d) aufgehoben 2006 S. 355

Art. 18

.08.2006 01.01.2007 Titel geändert 2006 S. 355

Art. 18

.08.2006 01.01.2007 Abs. 3 geändert 2006 S. 355

Art. 18a

.08.2006 01.01.2007 eingefügt 2006 S. 355

Art. 21

.08.2006 01.01.2007 Titel geändert 2006 S. 355

Art. 21

.08.2006 01.01.2007 Abs. 1 geändert 2006 S. 355

Art. 21

.08.2006 01.01.2007 Abs. 1bis eingefügt 2006 S. 355

Art. 27

.08.2006 01.01.2007 Abs. 4 eingefügt 2006 S. 355

Art. 28

.08.2006 01.01.2007 totalrevidiert 2006 S. 355

Art. 28

.08.2006 01.01.2007 Abs. 3 aufgehoben 2006 S. 355

Art. 29a

.08.2006 01.01.2008 eingefügt 2006 S. 355, 372

Art. 35

.08.2006 01.01.2007 Abs. 1, lit. d) geändert 2006 S. 355

Art. 36

.08.2006 01.01.2007 Abs. 2, lit. e) geändert 2006 S. 355

Art. 40

.08.2006 01.01.2007 Abs. 1, lit. i) geändert 2006 S. 355

Art. 40

.08.2006 01.01.2007 ) eingefügt 2006 S. 35 Abs. 1, lit. ibis 5

Art. 40

.08.2006 01.01.2007 Abs. 1, lit. k) geändert 2006 S. 355

Art. 40

.08.2006 01.01.2007 Abs. 1, lit. l) aufgehoben 2006 S. 355

Art. 42

.08.2006 01.01.2007 Abs. 1, lit. a) geändert 2006 S. 355

Art. 42

.08.2006 01.01.2007 Abs. 1, lit. c) geändert 2006 S. 355

Art. 42

.08.2006 01.01.2007 Abs. 1bis eingefügt 2006 S. 355

Art. 43

.08.2006 01.01.2007 Abs. 2 geändert 2006 S. 355

Art. 43

.08.2006 01.01.2007 Abs. 3 geändert 2006 S. 355

Art. 44a

.08.2006 01.01.2007 eingefügt 2006 S. 355

Art. 45

.08.2006 01.01.2007 Abs. 1, lit. f) geändert 2006 S. 355

Art. 45

.08.2006 01.01.2007 Abs. 2 geändert 2006 S. 355

Art. 45a

.08.2006 01.01.2007 eingefügt 2006 S. 355

Art. 54

.08.2006 01.01.2007 Abs. 3 geändert 2006 S. 355

Art. 64

.08.2006 01.01.2007 Titel geändert 2006 S. 355

Art. 64

.08.2006 01.01.2007 Abs. 3 geändert 2006 S. 355

Art. 64a

.08.2006 01.01.2007 eingefügt 2006 S. 355

Art. 66

.08.2006 01.01.2007 Abs. 4 eingefügt 2006 S. 355

Art. 68

.08.2006 01.01.2007 Abs. 4 eingefügt 2006 S. 355

.100

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle

Art. 69

.08.2006 01.01.2007 Abs. 1, lit. c) geändert 2006 S. 355

Art. 69

.08.2006 01.01.2007 Abs. 1, lit. d) aufgehoben 2006 S. 355

Art. 71

.08.2006 01.01.2007 totalrevidiert 2006 S. 355

Art. 72

.08.2006 01.01.2007 Abs. 1bis eingefügt 2006 S. 355

Art. 75

.08.2006 01.01.2009 Abs. 1 geändert 2006 S. 355

Art. 75

.08.2006 01.01.2009 Abs. 2 aufgehoben 2006 S. 355

Art. 77

.08.2006 01.01.2007 Abs. 2, lit. b) geändert 2006 S. 355

Art. 80

.08.2006 01.01.2007 Abs. 1, lit. b) aufgehoben 2006 S. 355

Art. 80

.08.2006 01.01.2007 Abs. 2 aufgehoben 2006 S. 355

Art. 86

.08.2006 01.01.2007 Abs. 1 geändert 2006 S. 355

Art. 86

.08.2006 01.01.2009 Abs. 4 eingefügt 2006 S. 355

Art. 89

.08.2006 01.01.2007 aufgehoben 2006 S. 355

Art. 97

.08.2006 01.01.2007 Abs. 1, lit. e) aufgehoben 2006 S. 355

Art. 97

.08.2006 01.01.2007 Abs. 1, lit. f) eingefügt 2006 S. 355

Art. 98

.08.2006 01.01.2007 Abs. 1 geändert 2006 S. 355

Art. 105

.08.2006 01.01.2007 Abs. 1 geändert 2006 S. 355

Art. 110a

.08.2006 01.01.2007 eingefügt 2006 S. 355

Art. 112

.08.2006 01.01.2008 Abs. 1 geändert 2007 S. 536

Art. 119a

.08.2006 01.01.2008 eingefügt 2007 S. 536

Art. 128a

.08.2006 01.01.2008 eingefügt 2007 S. 536

Art. 133

.08.2006 01.01.2007 Abs. 2 geändert 2006 S. 355

Art. 142

.08.2006 01.01.2007 Abs. 3 geändert 2006 S. 355

Art. 152

.08.2006 01.01.2007 totalrevidiert 2006 S. 355

Art. 161

.08.2006 01.01.2007 Abs. 1 geändert 2006 S. 355

Art. 164

.08.2006 01.01.2007 Abs. 2bis eingefügt 2006 S. 355

Art. 165

.08.2006 01.01.2007 Abs. 3 geändert 2006 S. 355

Art. 169

.08.2006 01.01.2007 Abs. 1, lit. b) geändert 2006 S. 355

Art. 170

.08.2006 01.01.2007 Abs. 2 geändert 2006 S. 355

Art. 171

.08.2006 01.01.2007 Abs. 2 geändert 2006 S. 355

Art. 193

.08.2006 01.01.2007 Abs. 2 geändert 2006 S. 355

Art. 193

.08.2006 01.01.2007 Abs. 3 geändert 2006 S. 355

Art. 206

.08.2006 01.01.2007 Abs. 2 aufgehoben 2006 S. 355

Art. 207

.08.2006 01.01.2007 Abs. 1 geändert 2006 S. 355

Art. 223

.08.2006 01.01.2007 Abs. 1 geändert 2006 S. 355

Art. 231

.08.2006 01.01.2007 Abs. 3 geändert 2006 S. 355

Art. 231

.08.2006 01.01.2007 Abs. 4 geändert 2006 S. 355

Art. 231

.08.2006 01.01.2007 Abs. 5 aufgehoben 2006 S. 355

Art. 243

.08.2006 01.01.2007 Abs. 2 geändert 2006 S. 355

Art. 243

.08.2006 01.01.2007 Abs. 3 eingefügt 2006 S. 355

Art. 249

.08.2006 01.01.2007 Abs. 2 geändert 2006 S. 355

Art. 235

.03.2008 01.01.2009 Abs. 2 geändert 2008 S. 417

Art. 255

.03.2008 01.01.2009 Abs. 1 geändert 2008 S. 417

Art. 256

.03.2008 01.01.2009 Abs. 1 geändert 2008 S. 417

Art. 43

.09.2008 01.01.2009 Abs. 1 geändert 2008 S. 492

Art. 55

.09.2008 01.01.2009 Abs. 1 geändert 2008 S. 492

Art. 57

.09.2008 01.01.2009 Abs. 4 geändert 2008 S. 492

Art. 5

.11.2009 01.01.2010 Abs. 1 geändert 2009 S. 384

Art. 9a

.11.2009 01.01.2010 eingefügt 2009 S. 384

Art. 14

.11.2009 01.01.2010 Abs. 1, lit. f) geändert 2009 S. 384

Art. 14

.11.2009 01.01.2010 Abs. 1, lit. g) eingefügt 2009 S. 384

Art. 14

.11.2009 01.01.2010 Abs. 2 geändert 2009 S. 384

Art. 17a

.11.2009 01.01.2010 eingefügt 2009 S. 384

Art. 29

.11.2009 01.01.2010 Abs. 1, lit. e) geändert 2009 S. 384

Art. 29

.11.2009 01.01.2011 Abs. 3 eingefügt 2010/5-07

Art. 32a

.11.2009 01.01.2011 eingefügt 2010/5-07

Art. 37

.11.2009 01.01.2011 Abs. 1 geändert 2010/5-07

Art. 37

.11.2009 01.01.2011 Abs. 1bis eingefügt 2010/5-07

Art. 39

.11.2009 01.01.2009 Abs. 2 geändert 2009 S. 384

Art. 39

.11.2009 01.01.2010 Abs. 3 aufgehoben 2009 S. 384

Art. 40

.11.2009 01.01.2011 Abs. 1, lit. a) geändert 2010/5-07

Art. 44a

.11.2009 01.01.2011 aufgehoben 2010/5-07

Art. 45

.11.2009 01.01.2011 Abs. 1, lit. f) geändert 2010/5-07

Art. 46

.11.2009 01.01.2010 Abs. 3 geändert 2009 S. 384

Art. 48

.11.2009 01.01.2011 Abs. 1 geändert 2010/5-07

Art. 72

.11.2009 01.01.2011 Abs. 1 geändert 2010/5-07

Art. 72

.11.2009 01.01.2011 Abs. 1bis geändert 2010/5-07

Art. 72

.11.2009 01.01.2011 Abs. 1ter eingefügt 2010/5-07

.100

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle

Art. 73

.11.2009 01.01.2010 Titel geändert 2009 S. 384

Art. 73

.11.2009 01.01.2010 Abs. 4 geändert 2009 S. 384

Art. 76

.11.2009 01.01.2011 Abs. 1 geändert 2010/5-07

Art. 77

.11.2009 01.01.2011 Abs. 2, lit. b) geändert 2010/5-07

Art. 85

.11.2009 01.01.2010 Titel geändert 2009 S. 384

Art. 85

.11.2009 01.01.2010 Abs. 1, lit. b) geändert 2009 S. 384

Art. 185

.11.2009 01.01.2010 Abs. 1, lit. d) geändert 2009 S. 384

Art. 200

.11.2009 01.01.2010 Abs. 1 geändert 2009 S. 384

Art. 206

.11.2009 01.01.2010 Titel geändert 2009 S. 384

Art. 208

.11.2009 01.01.2010 Abs. 1bis eingefügt 2009 S. 384

Art. 209a

.11.2009 01.01.2010 eingefügt 2009 S. 384

Art. 236

.11.2009 01.01.2010 Abs. 2 geändert 2009 S. 384

Art. 236

.11.2009 01.01.2010 Abs. 3 geändert 2009 S. 384

Art. 236

.11.2009 01.01.2010 Abs. 4 eingefügt 2009 S. 384

Art. 238

.11.2009 01.01.2010 Abs. 3 eingefügt 2009 S. 384

Art. 239

.11.2009 01.01.2010 totalrevidiert 2009 S. 384

Art. 240

.11.2009 01.01.2010 totalrevidiert 2009 S. 384

Art. 241a

.11.2009 01.01.2010 eingefügt 2009 S. 384

Art. 243

.11.2009 01.01.2010 Abs. 1 geändert 2009 S. 384

Art. 244

.11.2009 01.01.2010 Abs. 4 eingefügt 2009 S. 384

Art. 252

.11.2009 01.01.2010 Abs. 2 geändert 2009 S. 384

Art. 255

.11.2009 01.01.2010 Abs. 3 eingefügt 2009 S. 384

Art. 256

.11.2009 01.01.2010 Abs. 4 eingefügt 2009 S. 384

Art. 169

.03.2010 01.01.2011 Abs. 1, lit. d) geändert 2010/5-07

Art. 21

.12.2011 01.01.2013 Abs. 2 geändert 2012/6-03

Art. 167

.12.2011 01.01.2013 Titel geändert 2012/5-02

Art. 167

.12.2011 01.01.2013 Abs. 1 geändert 2012/5-02

Art. 167

.12.2011 01.01.2013 Abs. 2 geändert 2012/5-02

Art. 167

.12.2011 01.01.2013 Abs. 3 aufgehoben 2012/5-02

Art. 167

.12.2011 01.01.2013 Abs. 4 aufgehoben 2012/5-02

Art. 167

.12.2011 01.01.2013 Abs. 5 aufgehoben 2012/5-02

Art. 196

.12.2011 01.01.2013 Abs. 1 geändert 2012/5-02

Art. 197

.12.2011 01.01.2013 Abs. 1 geändert 2012/5-02

Art. 198

.12.2011 01.01.2013 Abs. 1 geändert 2012/5-02

Art. 213

.12.2011 01.01.2013 Abs. 4 geändert 2012/6-03

Art. 231

.12.2011 01.01.2013 Abs. 3 geändert 2012/5-02

Art. 231

.12.2011 01.01.2013 Abs. 4 geändert 2012/5-02

Art. 232

.12.2011 01.01.2013 Abs. 2 geändert 2012/5-02

Art. 247

.12.2011 01.01.2013 Abs. 3 geändert 2012/5-02

Art. 247

.12.2011 01.01.2013 Abs. 5 geändert 2012/5-02

Art. 249

.12.2011 01.01.2013 Titel geändert 2012/5-02

Art. 249

.12.2011 01.01.2013 Abs. 2 geändert 2012/5-02

Art. 250

.12.2011 01.01.2013 Abs. 4 geändert 2012/5-02

Art. 252

.12.2011 01.01.2013 06.12.2011 01.01.2013 08.05.2012 01.01.2014 Abs. 1 geändert 2012/5-02 Anhang 1 Inhalt geändert 2012/5-02 Ingress geändert 2013/7-01

Art. 155

.05.2012 01.01.2014 Abs. 1 geändert 2013/7-01

Art. 14

.05.2012 01.01.2014 Abs. 1, lit. h) eingefügt 2012/7-05

Art. 17

.05.2012 01.01.2013 Abs. 2, lit. b) geändert 2012/7-05

Art. 19

.05.2012 01.01.2014 Abs. 2 geändert 2012/7-05

Art. 20

.05.2012 01.01.2014 Abs. 2 geändert 2012/7-05

Art. 20

.05.2012 01.01.2014 Abs. 3 geändert 2012/7-05

Art. 20

.05.2012 01.01.2014 Abs. 4 geändert 2012/7-05

Art. 26

.05.2012 01.01.2013 Abs. 1 geändert 2012/7-05

Art. 26a

.05.2012 01.01.2013 eingefügt 2012/7-05

Art. 26b

.05.2012 01.01.2013 eingefügt 2012/7-05

Art. 26c

.05.2012 01.01.2013 eingefügt 2012/7-05

Art. 26d

.05.2012 01.01.2013 eingefügt 2012/7-05

Art. 34

.05.2012 01.01.2014 Abs. 1 geändert 2012/7-05

Art. 35

.05.2012 01.01.2014 Abs. 1, lit. d) aufgehoben 2012/7-05

Art. 36

.05.2012 01.01.2014 Abs. 2, lit. e) aufgehoben 2012/7-05

Art. 40

.05.2012 01.01.2014 Abs. 1, lit. k) geändert 2012/7-05

Art. 40

.05.2012 01.01.2014 Abs. 1, lit. n) eingefügt 2012/7-05

Art. 40a

.05.2012 01.01.2014 eingefügt 2012/7-05

Art. 42

.05.2012 01.01.2014 Abs. 1, lit. a), 1. geändert 2012/7-05

Art. 42

.05.2012 01.01.2014 Abs. 1, lit. a), 2. geändert 2012/7-05

Art. 42

.05.2012 01.01.2014 Abs. 1, lit. a), 3. geändert 2012/7-05

.100

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle

Art. 43

.05.2012 01.01.2015 Abs. 1, lit. b) geändert 2012/7-05

Art. 43

.05.2012 01.01.2015 Abs. 1, lit. c) geändert 2012/7-05

Art. 43

.05.2012 01.01.2015 Abs. 1, lit. f) geändert 2012/7-05

Art. 43

.05.2012 01.01.2015 Abs. 1, lit. g) geändert 2012/7-05

Art. 43

.05.2012 01.01.2015 Abs. 1, lit. h) geändert 2012/7-05

Art. 43

.05.2012 01.01.2015 Abs. 1, lit. k) geändert 2012/7-05

Art. 43

.05.2012 01.01.2015 Abs. 1, lit. l) geändert 2012/7-05

Art. 43

.05.2012 01.01.2015 Abs. 1, lit. m) geändert 2012/7-05

Art. 43

.05.2012 01.01.2015 Abs. 1, lit. n) geändert 2012/7-05

Art. 43

.05.2012 01.01.2015 Abs. 1, lit. o) geändert 2012/7-05

Art. 43

.05.2012 01.01.2015 Abs. 1, lit. p) geändert 2012/7-05

Art. 43

.05.2012 01.01.2014 Abs. 2 geändert 2012/7-05

Art. 45

.05.2012 01.01.2014 Abs. 1 geändert 2012/7-05

Art. 45

.05.2012 01.01.2014 Abs. 1, lit. f) geändert 2012/7-05

Art. 45a

.05.2012 01.01.2014 Abs. 1 geändert 2012/7-05

Art. 50a

.05.2012 01.01.2013 eingefügt 2012/7-05

Art. 54

.05.2012 01.01.2014 Abs. 1, lit. a) geändert 2012/7-05

Art. 55

.05.2012 01.01.2014 Abs. 1, lit. a) geändert 2012/7-05

Art. 55

.05.2012 01.01.2014 Abs. 1, lit. b) geändert 2012/7-05

Art. 55

.05.2012 01.01.2014 Abs. 1, lit. c) geändert 2012/7-05

Art. 55

.05.2012 01.01.2014 Abs. 1, lit. d) geändert 2012/7-05

Art. 55

.05.2012 01.01.2014 Abs. 1, lit. e) geändert 2012/7-05

Art. 55

.05.2012 01.01.2014 Abs. 1, lit. f) geändert 2012/7-05

Art. 55

.05.2012 01.01.2014 Abs. 1, lit. g) geändert 2012/7-05

Art. 55

.05.2012 01.01.2014 Abs. 1, lit. h) geändert 2012/7-05

Art. 55

.05.2012 01.01.2014 Abs. 1, lit. i) geändert 2012/7-05

Art. 55

.05.2012 01.01.2014 Abs. 1, lit. k) geändert 2012/7-05

Art. 56

.05.2012 01.01.2014 Abs. 1 geändert 2012/7-05

Art. 56

.05.2012 01.01.2014 Abs. 3 aufgehoben 2012/7-05

Art. 57

.05.2012 01.01.2014 Abs. 1 geändert 2012/7-05

Art. 57

.05.2012 01.01.2014 Abs. 2 aufgehoben 2012/7-05

Art. 57

.05.2012 01.01.2014 Abs. 3 aufgehoben 2012/7-05

Art. 57

.05.2012 01.01.2014 Abs. 4 geändert 2012/7-05

Art. 69

.05.2012 01.01.2014 Abs. 1, lit. c) geändert 2012/7-05

Art. 71

.05.2012 01.01.2014 Abs. 5 geändert 2012/7-05

Art. 75

.05.2012 01.01.2016 Abs. 1, lit. a) geändert 2012/7-05

Art. 75

.05.2012 01.01.2016 Abs. 1, lit. b) geändert 2012/7-05

Art. 78

.05.2012 01.01.2014 Abs. 1 geändert 2012/7-05

Art. 81

.05.2012 01.01.2014 Abs. 1 geändert 2012/7-05

Art. 96

.05.2012 01.01.2014 Abs. 3 eingefügt 2012/7-05

Art. 99a

.05.2012 01.01.2014 eingefügt 2012/7-05

Art. 113

.05.2012 01.01.2013 Abs. 2, lit. a) geändert 2012/7-05

Art. 123

.05.2012 01.01.2013 Abs. 1 geändert 2012/7-05

Art. 125a

.05.2012 01.01.2013 eingefügt 2012/7-05

Art. 127

.05.2012 01.01.2013 Abs. 2, lit. g) eingefügt 2012/7-05

Art. 140

.05.2012 01.01.2014 Abs. 1 geändert 2012/7-05

Art. 140

.05.2012 01.01.2014 Abs. 2 geändert 2012/7-05

Art. 140

.05.2012 01.01.2014 Abs. 3 eingefügt 2012/7-05

Art. 141

.05.2012 01.01.2014 Abs. 1 geändert 2012/7-05

Art. 141

.05.2012 01.01.2014 Abs. 2 geändert 2012/7-05

Art. 142

.05.2012 01.01.2014 Abs. 3 geändert 2012/7-05

Art. 142

.05.2012 01.01.2014 Abs. 3, lit. a) eingefügt 2012/7-05

Art. 142

.05.2012 01.01.2014 Abs. 3, lit. b) eingefügt 2012/7-05

Art. 142

.05.2012 01.01.2014 Abs. 3, lit. c) eingefügt 2012/7-05

Art. 147

.05.2012 01.01.2014 Abs. 2, lit. a) geändert 2012/7-05

Art. 165

.05.2012 01.01.2014 Titel geändert 2012/7-05

Art. 165

.05.2012 01.01.2014 Abs. 1 geändert 2012/7-05

Art. 165

.05.2012 01.01.2014 Abs. 2 aufgehoben 2012/7-05

Art. 165

.05.2012 01.01.2014 Abs. 3 aufgehoben 2012/7-05

Art. 185

.05.2012 01.01.2013 Abs. 1, lit. e) eingefügt 2012/7-05

Art. 192

.05.2012 01.01.2014 Abs. 2 aufgehoben 2012/7-05

Art. 220

.05.2012 01.01.2014 Abs. 2 geändert 2012/7-05

Art. 223

.05.2012 01.01.2014 Titel geändert 2012/7-05

Art. 223

.05.2012 01.01.2014 Abs. 2 geändert 2012/7-05

Art. 223

.05.2012 01.01.2014 Abs. 3 geändert 2012/7-05

Art. 223

.05.2012 01.01.2014 Abs. 3, lit. a) eingefügt 2012/7-05

Art. 223

.05.2012 01.01.2014 Abs. 3, lit. b) eingefügt 2012/7-05

.100

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle

Art. 223

.05.2012 01.01.2014 Abs. 4 geändert 2012/7-05

Art. 223

.05.2012 01.01.2014 Abs. 4, lit. a) aufgehoben 2012/7-05

Art. 223

.05.2012 01.01.2014 Abs. 4, lit. b) aufgehoben 2012/7-05

Art. 223

.05.2012 01.01.2014 Abs. 4, lit. c) aufgehoben 2012/7-05

Art. 223

.05.2012 01.01.2014 Abs. 5 aufgehoben 2012/7-05

Art. 223a

.05.2012 01.01.2014 eingefügt 2012/7-05

Art. 223b

.05.2012 01.01.2014 eingefügt 2012/7-05

Art. 223c

.05.2012 01.01.2014 eingefügt 2012/7-05

Art. 224

.05.2012 01.01.2014 Titel geändert 2012/7-05

Art. 224

.05.2012 01.01.2014 Abs. 1 geändert 2012/7-05

Art. 224

.05.2012 01.01.2014 Abs. 2 geändert 2012/7-05

Art. 224

.05.2012 01.01.2014 Abs. 2, lit. a) eingefügt 2012/7-05

Art. 224

.05.2012 01.01.2014 Abs. 2, lit. b) eingefügt 2012/7-05

Art. 224

.05.2012 01.01.2014 Abs. 2, lit. c) eingefügt 2012/7-05

Art. 224

.05.2012 01.01.2014 Abs. 3 geändert 2012/7-05

Art. 224

.05.2012 01.01.2014 Abs. 4 aufgehoben 2012/7-05

Art. 224a

.05.2012 01.01.2014 eingefügt 2012/7-05

Art. 224b

.05.2012 01.01.2014 eingefügt 2012/7-05

Art. 224c

.05.2012 01.01.2014 eingefügt 2012/7-05

Art. 225

.05.2012 01.01.2014 aufgehoben 2012/7-05

Art. 226

.05.2012 01.01.2014 aufgehoben 2012/7-05

Art. 257

.05.2012 01.01.2014 Abs. 4 geändert 2012/7-05

Art. 264a

.05.2012 01.01.2014 eingefügt 2012/7-05

Art. 14

.08.2015 01.01.2016 Abs. 1, lit. b) geändert 2015/6-14

Art. 24

.08.2015 01.01.2016 Abs. 1 geändert 2015/6-14

Art. 24

.08.2015 01.01.2016 Abs. 1, lit. a) eingefügt 2015/6-14

Art. 24

.08.2015 01.01.2016 Abs. 1, lit. b) eingefügt 2015/6-14

Art. 24

.08.2015 01.01.2016 Abs. 1, lit. c) eingefügt 2015/6-14

Art. 24

.08.2015 01.01.2016 Abs. 2 aufgehoben 2015/6-14

Art. 24

.08.2015 01.01.2016 Abs. 2bis eingefügt 2015/6-14

Art. 24

.08.2015 01.01.2016 Abs. 3 geändert 2015/6-14

Art. 24

.08.2015 01.01.2016 Abs. 3, lit. a) geändert 2015/6-14

Art. 24

.08.2015 01.01.2016 Abs. 3, lit. b) geändert 2015/6-14

Art. 24

.08.2015 01.01.2016 Abs. 3, lit. c) geändert 2015/6-14

Art. 24

.08.2015 01.01.2016 Abs. 3, lit. d) aufgehoben 2015/6-14

Art. 24

.08.2015 01.01.2016 Abs. 3, lit. e) aufgehoben 2015/6-14

Art. 24

.08.2015 01.01.2016 Abs. 3, lit. f) aufgehoben 2015/6-14

Art. 24

.08.2015 01.01.2016 Abs. 4 geändert 2015/6-14

Art. 24

.08.2015 01.01.2016 Abs. 5 eingefügt 2015/6-14

Art. 24

.08.2015 01.01.2016 Abs. 6 eingefügt 2015/6-14

Art. 26

.08.2015 01.01.2016 Abs. 1bis eingefügt 2015/6-14

Art. 32

.08.2015 01.01.2016 Abs. 1, lit. e) geändert 2015/6-14

Art. 33

.08.2015 01.01.2016 Abs. 1, lit. f) geändert 2015/6-14

Art. 33

.08.2015 01.01.2016 Abs. 1, lit. fbis ) eingefügt 2015/6-14

Art. 33

.08.2015 01.01.2016 Abs. 1, lit. l) eingefügt 2015/6-14

Art. 35

.08.2015 01.01.2016 Abs. 1, lit. c) geändert 2015/6-14

Art. 35

.08.2015 01.01.2016 Abs. 1, lit. e) aufgehoben 2015/6-14

Art. 35

.08.2015 01.01.2016 Abs. 2 geändert 2015/6-14

Art. 36

.08.2015 01.01.2016 Abs. 2, lit. g) eingefügt 2015/6-14

Art. 40

.08.2015 01.01.2016 Abs. 1, lit. m) geändert 2015/6-14

Art. 40

.08.2015 01.01.2016 Abs. 1, lit. n) geändert 2015/6-14

Art. 40

.08.2015 01.01.2016 Abs. 1, lit. o) eingefügt 2015/6-14

Art. 40

.08.2015 01.01.2016 Abs. 1, lit. p) eingefügt 2015/6-14

Art. 41

.08.2015 01.01.2016 Abs. 1, lit. b) geändert 2015/6-14

Art. 49

.08.2015 01.01.2016 Abs. 1 geändert 2015/6-14

Art. 53

.08.2015 01.01.2016 Abs. 1, lit. a) geändert 2015/6-14

Art. 53

.08.2015 01.01.2016 Abs. 1, lit. b) aufgehoben 2015/6-14

Art. 56

.08.2015 01.01.2016 Abs. 2 geändert 2015/6-14

Art. 60

.08.2015 01.01.2016 Abs. 4 geändert 2015/6-14

Art. 69

.08.2015 01.01.2016 Abs. 1, lit. h) eingefügt 2015/6-14

Art. 165

.08.2015 01.01.2016 Abs. 1 geändert 2015/6-14

Art. 181

.08.2015 01.01.2016 Abs. 2 geändert 2015/6-14

Art. 181

.08.2015 01.01.2016 Abs. 2, lit. a) eingefügt 2015/6-14

Art. 181

.08.2015 01.01.2016 Abs. 2, lit. b) eingefügt 2015/6-14

Art. 181

.08.2015 01.01.2016 Abs. 3 eingefügt 2015/6-14

Art. 182

.08.2015 01.01.2016 Abs. 3 aufgehoben 2015/6-14

Art. 185

.08.2015 01.01.2016 Abs. 1, lit. e) geändert 2015/6-14

.100

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle

Art. 185

.08.2015 01.01.2016 Abs. 3 geändert 2015/6-14

Art. 200

.08.2015 01.01.2016 Titel geändert 2015/6-14

Art. 219

.08.2015 01.01.2016 Abs. 1 geändert 2015/6-14

Art. 220

.08.2015 01.01.2016 Abs. 1 geändert 2015/6-14

Art. 230

.08.2015 01.01.2016 Titel geändert 2015/6-14

Art. 230

.08.2015 01.01.2016 Abs. 1 geändert 2015/6-14

Art. 230

.08.2015 01.01.2016 Abs. 2 eingefügt 2015/6-14

Art. 230

.08.2015 01.01.2016 Abs. 3 eingefügt 2015/6-14

Art. 230

.08.2015 01.01.2016 Abs. 4 eingefügt 2015/6-14

Art. 230

.08.2015 01.01.2016 Abs. 5 eingefügt 2015/6-14

Art. 230a

.08.2015 01.01.2016 eingefügt 2015/6-14

Art. 230b

.08.2015 01.01.2016 eingefügt 2015/6-14

Art. 230c

.08.2015 01.01.2016 eingefügt 2015/6-14

Art. 230d

.08.2015 01.01.2016 eingefügt 2015/6-14

Art. 231

.08.2015 01.01.2016 Abs. 1 aufgehoben 2015/6-14

Art. 231

.08.2015 01.01.2016 Abs. 4 geändert 2015/6-14

Art. 231

.08.2015 01.01.2016 Abs. 6 geändert 2015/6-14

Art. 250

.08.2015 01.01.2016 Abs. 1 geändert 2015/6-14

Art. 267a

.08.2015 01.01.2016 eingefügt 2015/6-14

Art. 2

.03.2016 31.12.2017 01.03.2016 31.12.2017 Abs. 3 geändert 2017/9-02 Titel 2.4. geändert 2017/9-02

Art. 57a

.03.2016 31.12.2017 eingefügt 2017/9-02

Art. 267b

.03.2016 31.12.2017 eingefügt 2017/9-02

Art. 35

.09.2016 01.01.2017 Abs. 1, lit. a) geändert 2016/7-09

Art. 35

.09.2016 01.01.2017 Abs. 2 geändert 2016/7-09

Art. 104

.09.2016 01.05.2017 Abs. 1, lit. c) geändert 2017/4-04

Art. 104

.09.2016 01.05.2017 Abs. 1, lit. d) eingefügt 2017/4-04

Art. 166

.11.2017 01.01.2019 Abs. 1bis eingefügt 2018/7-01

Art. 188

.11.2017 01.01.2019 Abs. 1 geändert 2018/7-01

Art. 188

.11.2017 01.01.2019 Abs. 2 geändert 2018/7-01

Art. 227

.11.2017 01.01.2019 Abs. 2 eingefügt 2018/7-01

Art. 27a

.09.2019 01.01.2020 eingefügt 2019/7-06

Art. 27b

.09.2019 01.01.2020 eingefügt 2019/7-06

Art. 29

.09.2019 01.01.2020 Abs. 1bis eingefügt 2019/7-06

Art. 29

.09.2019 01.01.2020 Abs. 3 geändert 2019/7-06

Art. 29

.09.2019 01.01.2020 Abs. 4 eingefügt 2019/7-06

Art. 29

.09.2019 01.01.2020 Abs. 5 eingefügt 2019/7-06

Art. 29

.09.2019 01.01.2020 Abs. 6 eingefügt 2019/7-06

Art. 29

.09.2019 01.01.2020 Abs. 7 eingefügt 2019/7-06

Art. 29a

.09.2019 01.01.2020 Abs. 1, lit. b) geändert 2019/7-06

Art. 36a

.09.2019 01.01.2020 eingefügt 2019/7-06

Art. 36b

.09.2019 01.01.2020 eingefügt 2019/7-06

Art. 45a

.09.2019 01.01.2020 aufgehoben 2019/7-06

Art. 48

.09.2019 01.01.2020 Abs. 2 eingefügt 2019/7-06

Art. 56

.09.2019 01.01.2020 Abs. 1 geändert 2019/7-06

Art. 68

.09.2019 01.01.2020 Abs. 3 aufgehoben 2019/7-06

Art. 68a

.09.2019 01.01.2020 eingefügt 2019/7-06

Art. 68b

.09.2019 01.01.2020 eingefügt 2019/7-06

Art. 69a

.09.2019 01.01.2020 eingefügt 2019/7-06

Art. 69b

.09.2019 01.01.2020 eingefügt 2019/7-06

Art. 71

.09.2019 01.01.2020 Abs. 3 geändert 2019/7-06

Art. 71

.09.2019 01.01.2020 Abs. 3, lit. a) aufgehoben 2019/7-06

Art. 71

.09.2019 01.01.2020 Abs. 3, lit. b) aufgehoben 2019/7-06

Art. 71

.09.2019 01.01.2020 Abs. 5 aufgehoben 2019/7-06

Art. 72a

.09.2019 01.01.2020 eingefügt 2019/7-06

Art. 72b

.09.2019 01.01.2020 eingefügt 2019/7-06

Art. 78

.09.2019 01.01.2020 aufgehoben 2019/7-06

Art. 79

.09.2019 01.01.2020 aufgehoben 2019/7-06

Art. 80

.09.2019 01.01.2020 aufgehoben 2019/7-06

Art. 83

.09.2019 01.01.2020 Abs. 1 geändert 2019/7-06

Art. 84

.09.2019 01.01.2020 Titel geändert 2019/7-06

Art. 84

.09.2019 01.01.2020 Abs. 1 geändert 2019/7-06

Art. 86

.09.2019 01.01.2020 Abs. 1 geändert 2019/7-06

Art. 86

.09.2019 01.01.2020 Abs. 2 aufgehoben 2019/7-06

Art. 87

.09.2019 01.01.2020 aufgehoben 2019/7-06

Art. 88

.09.2019 01.01.2020 Abs. 1 geändert 2019/7-06

Art. 90

.09.2019 01.01.2020 Abs. 1, lit. a) geändert 2019/7-06

.100

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle

Art. 90

.09.2019 01.01.2020 Abs. 1, lit. b) geändert 2019/7-06

Art. 96

.09.2019 01.01.2020 Abs. 3 aufgehoben 2019/7-06

Art. 271a

.09.2019 01.01.2020 eingefügt 2019/7-06

Art. 17

.11.2019 01.01.2020 Abs. 1, lit. c) geändert 2019/7-18

Art. 17

.11.2019 01.01.2020 Abs. 2, lit. g) geändert 2019/7-18

Art. 17

.11.2019 01.01.2020 Abs. 2, lit. h) eingefügt 2019/7-18

Art. 29

.11.2019 01.01.2020 Abs. 1, lit. a), 2. geändert 2019/7-18

Art. 32

.11.2019 01.01.2020 Abs. 1, lit. e) aufgehoben 2019/7-18

Art. 33

.11.2019 01.01.2020 Abs. 1, lit. k) geändert 2019/7-18

Art. 33

.11.2019 01.01.2020 Abs. 1, lit. kbis ) eingefügt 2019/7-18

Art. 33

.11.2019 01.01.2020 Abs. 1, lit. kter ) eingefügt 2019/7-18

Art. 33

.11.2019 01.01.2020 Abs. 1, lit. l) geändert 2019/7-18

Art. 39

.11.2019 01.01.2020 Abs. 2 geändert 2019/7-18

Art. 39

.11.2019 01.01.2020 Abs. 2bis eingefügt 2019/7-18

Art. 40

.11.2019 01.01.2020 Abs. 1, lit. o) geändert 2019/7-18

Art. 63

.11.2019 01.01.2020 Abs. 1, lit. c) geändert 2019/7-18

Art. 63

.11.2019 01.01.2020 Abs. 1, lit. d) eingefügt 2019/7-18

Art. 63

.11.2019 01.01.2020 Abs. 2, lit. b) geändert 2019/7-18

Art. 73a

.11.2019 01.01.2020 eingefügt 2019/7-18

Art. 76

.11.2019 01.01.2020 Abs. 5 eingefügt 2019/7-19

Art. 88

.11.2019 01.01.2020 Abs. 2 eingefügt 2019/7-18

Art. 99a

.11.2019 01.01.2020 aufgehoben 2019/7-18

Art. 119

.11.2019 01.01.2020 Abs. 2 aufgehoben 2019/7-18

Art. 119

.11.2019 01.01.2020 Abs. 3 aufgehoben 2019/7-18

Art. 151

.11.2019 01.01.2020 Abs. 2 aufgehoben 2019/7-18

Art. 169

.11.2019 01.01.2020 Abs. 1 geändert 2019/7-18

Art. 169

.11.2019 01.01.2020 Abs. 1, lit. a) aufgehoben 2019/7-18

Art. 169

.11.2019 01.01.2020 Abs. 1, lit. b) aufgehoben 2019/7-18

Art. 169

.11.2019 01.01.2020 Abs. 1, lit. c) aufgehoben 2019/7-18

Art. 169

.11.2019 01.01.2020 Abs. 1, lit. d) aufgehoben 2019/7-18

Art. 169

.11.2019 01.01.2020 Abs. 2 aufgehoben 2019/7-18

Art. 170

.11.2019 01.01.2020 Abs. 2 geändert 2019/7-18

Art. 171

.11.2019 01.01.2020 Abs. 1bis eingefügt 2019/7-18

Art. 171

.11.2019 01.01.2020 Abs. 2 geändert 2019/7-18

Art. 200

.11.2019 01.01.2020 aufgehoben 2019/7-18

Art. 223a

.11.2019 01.01.2020 Abs. 3 geändert 2019/7-18

Art. 234a

.11.2019 01.01.2020 eingefügt 2019/7-18

Art. 254

.11.2019 01.01.2020 Abs. 1, lit. a) geändert 2019/7-18

Art. 254

.11.2019 01.01.2020 Abs. 2 geändert 2019/7-18

Art. 255

.11.2019 01.01.2020 Abs. 1 geändert 2019/7-18

Art. 256

.11.2019 01.01.2020 Abs. 1 geändert 2019/7-18

Art. 258

.11.2019 01.01.2020 Abs. 1 geändert 2019/7-18

Art. 258

.11.2019 01.01.2020 Abs. 2 geändert 2019/7-18

Art. 2

.06.2020 01.01.2021 Abs. 2 geändert 2020/15-05

Art. 90

.06.2020 01.01.2021 Abs. 1 geändert 2020/15-05

Art. 117

.09.2020 01.01.2021 aufgehoben 2019/7-18

Art. 118

.09.2020 01.01.2021 Titel geändert 2019/7-18

Art. 118

.09.2020 01.01.2021 Abs. 1 geändert 2019/7-18

Art. 118

.09.2020 01.01.2021 Abs. 1, lit. a) eingefügt 2019/7-18

Art. 118

.09.2020 01.01.2021 Abs. 1, lit. b) eingefügt 2019/7-18

Art. 118

.09.2020 01.01.2021 Abs. 2 eingefügt 2019/7-18

Art. 118

.09.2020 01.01.2021 Abs. 3 eingefügt 2019/7-18

Art. 118a

.09.2020 01.01.2021 eingefügt 2019/7-18

Art. 118b

.09.2020 01.01.2021 eingefügt 2019/7-18

Art. 119

.09.2020 01.01.2021 16.09.2020 01.01.2021 aufgehoben 2019/7-18 Titel 5.2. geändert 2019/7-18

Art. 120

.09.2020 01.01.2021 aufgehoben 2019/7-18

Art. 121

.09.2020 01.01.2021 Abs. 1bis eingefügt 2019/7-18

Art. 122

.09.2020 01.01.2021 Abs. 4 geändert 2019/7-18

Art. 122

.09.2020 01.01.2021 Abs. 4, lit. a) eingefügt 2019/7-18

Art. 122

.09.2020 01.01.2021 Abs. 4, lit. b) eingefügt 2019/7-18

Art. 125b

.09.2020 01.01.2021 eingefügt 2019/7-18

Art. 125c

.09.2020 01.01.2021 eingefügt 2019/7-18

Art. 125d

.09.2020 01.01.2021 eingefügt 2019/7-18

Art. 126

.09.2020 01.01.2021 aufgehoben 2019/7-18

Art. 127

.09.2020 01.01.2021 Abs. 2, lit. c) geändert 2019/7-18

Art. 127

.09.2020 01.01.2021 Abs. 2, lit. f) aufgehoben 2019/7-18

.100

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle

Art. 129a

.09.2020 01.01.2021 eingefügt 2019/7-18

Art. 131

.09.2020 01.01.2021 Titel geändert 2019/7-18

Art. 131

.09.2020 01.01.2021 Abs. 1 geändert 2019/7-18

Art. 131

.09.2020 01.01.2021 Abs. 1, lit. a) eingefügt 2019/7-18

Art. 131

.09.2020 01.01.2021 Abs. 1, lit. b) eingefügt 2019/7-18

Art. 131

.09.2020 01.01.2021 Abs. 1, lit. c) eingefügt 2019/7-18

Art. 131

.09.2020 01.01.2021 Abs. 1, lit. d) eingefügt 2019/7-18

Art. 131

.09.2020 01.01.2021 Abs. 2 eingefügt 2019/7-18

Art. 131a

.09.2020 01.01.2021 eingefügt 2019/7-18

Art. 132

.09.2020 01.01.2021 aufgehoben 2019/7-18

Art. 133

.09.2020 01.01.2021 Abs. 2 geändert 2019/7-18

Art. 134

.09.2020 01.01.2021 Abs. 1 geändert 2019/7-18

Art. 134

.09.2020 01.01.2021 Abs. 1, lit. a) eingefügt 2019/7-18

Art. 134

.09.2020 01.01.2021 Abs. 1, lit. b) eingefügt 2019/7-18

Art. 134

.09.2020 01.01.2021 Abs. 1bis eingefügt 2019/7-18

Art. 134

.09.2020 01.01.2021 Abs. 4 geändert 2019/7-18

Art. 136

.09.2020 01.01.2021 Abs. 1bis eingefügt 2019/7-18

Art. 137

.09.2020 01.01.2021 Abs. 1 geändert 2019/7-18

Art. 140

.09.2020 01.01.2021 Abs. 1 geändert 2019/7-18

Art. 218

.09.2020 16.09.2020 Abs. 3 geändert AGS 2021/02-03

Art. 236

.09.2020 01.01.2021 Abs. 3, lit. b) geändert 2019/7-18

Art. 40

.12.2021 01.01.2022 Abs. 1, lit. g), 1. geändert 2021/18-24

Art. 40

.12.2021 01.01.2022 Abs. 1, lit. g), 2. geändert 2021/18-24

Art. 40

.12.2021 01.01.2022 Abs. 2 eingefügt 2021/18-24

Art. 40

.12.2021 01.01.2022 Abs. 3 eingefügt 2021/18-24

Art. 40

.12.2021 01.01.2022 Abs. 4 eingefügt 2021/18-24

Art. 57

.12.2021 01.01.2022 Abs. 1 geändert 2021/18-24

Art. 75

.12.2021 01.01.2022 Abs. 1 geändert 2021/18-24

Art. 75

.12.2021 01.01.2022 Abs. 1, lit. a) aufgehoben 2021/18-24

Art. 75

.12.2021 01.01.2022 Abs. 1, lit. b) aufgehoben 2021/18-24

Art. 271b

.12.2021 01.01.2022 eingefügt 2021/18-24

Art. 271c

.12.2021 01.01.2022 eingefügt 2021/18-24

Art. 271d

.12.2021 01.01.2022 eingefügt 2021/18-24

Art. 75

.12.2022 01.01.2023 Abs. 3 eingefügt 2022/18-21

Art. 188

.09.2023 01.07.2024 Abs. 1 geändert 2024/04-01

Art. 231

.09.2023 01.07.2024 Abs. 6 geändert 2024/04-01

Art. 30

.03.2024 01.01.2025 Abs. 2 geändert 2024/10-02

Art. 30

.03.2024 01.01.2025 Abs. 3 geändert 2024/10-02

Art. 51

.03.2024 01.01.2025 Abs. 2 geändert 2024/10-02

Art. 51

.03.2024 01.01.2025 Abs. 3 geändert 2024/10-02

Art. 51

.03.2024 01.01.2025 Abs. 3bis eingefügt 2024/10-02

Art. 51

.03.2024 01.01.2025 Abs. 3ter eingefügt 2024/10-02

Art. 51

.03.2024 01.01.2025 Abs. 4 aufgehoben 2024/10-02

Art. 51

.03.2024 01.01.2025 Abs. 5 aufgehoben 2024/10-02

Art. 51

.03.2024 01.01.2025 Abs. 6 geändert 2024/10-02

Art. 51

.03.2024 01.01.2025 Abs. 6, lit. a) eingefügt 2024/10-02

Art. 51

.03.2024 01.01.2025 Abs. 6, lit. b) eingefügt 2024/10-02

Art. 51

.03.2024 01.01.2025 Abs. 6, lit. c) eingefügt 2024/10-02

Art. 145

.03.2024 01.01.2025 Abs. 2 geändert 2024/10-02

Art. 161

.03.2024 01.01.2025 Abs. 2 geändert 2024/10-02

Art. 161

.03.2024 01.01.2025 Abs. 3 geändert 2024/10-02

Art. 165

.03.2024 01.01.2025 aufgehoben 2024/10-02

Art. 166

.03.2024 01.01.2025 19.03.2024 01.01.2025 Abs. 2 geändert 2024/10-02 Titel 8.7. geändert 2024/10-02

Art. 218

.03.2024 01.01.2025 Titel geändert 2024/10-02

Art. 218

.03.2024 01.01.2025 Abs. 1 geändert 2024/10-02

Art. 218

.03.2024 01.01.2025 Abs. 1bis eingefügt 2024/10-02

Art. 218

.03.2024 01.01.2025 Abs. 1ter eingefügt 2024/10-02

Art. 218

.03.2024 01.01.2025 Abs. 2 geändert 2024/10-02

Art. 218

.03.2024 01.01.2025 Abs. 3 aufgehoben 2024/10-02

Art. 218

.03.2024 01.01.2025 Abs. 4 geändert 2024/10-02

Art. 219

.03.2024 01.01.2025 Titel geändert 2024/10-02

Art. 219

.03.2024 01.01.2025 Abs. 1 geändert 2024/10-02

Art. 219

.03.2024 01.01.2025 Abs. 2 geändert 2024/10-02

Art. 220

.03.2024 01.01.2025 aufgehoben 2024/10-02

Art. 220a

.03.2024 01.01.2025 eingefügt 2024/10-02

Art. 5

.11.2024 01.01.2025 Abs. 1 geändert 2024/10-23

.100

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle

Art. 14

.11.2024 01.01.2025 Abs. 2, lit. b) geändert 2024/10-23

Art. 29

.11.2024 01.01.2025 Abs. 8 eingefügt 2024/10-23

Art. 31

.11.2024 01.01.2025 Abs. 3 geändert 2024/10-23

Art. 31

.11.2024 01.01.2025 Abs. 3, lit. a) eingefügt 2024/10-23

Art. 31

.11.2024 01.01.2025 Abs. 3, lit. b) eingefügt 2024/10-23

Art. 31

.11.2024 01.01.2025 Abs. 3, lit. c) eingefügt 2024/10-23

Art. 33

.11.2024 01.01.2025 Abs. 1, lit. l) geändert 2024/10-23

Art. 33

.11.2024 01.01.2025 Abs. 1, lit. m) eingefügt 2024/10-23

Art. 36

.11.2024 01.01.2025 Abs. 2, lit. f) geändert 2024/10-23

Art. 36

.11.2024 01.01.2025 Abs. 2, lit. g) geändert 2024/10-23

Art. 36

.11.2024 01.01.2025 Abs. 2, lit. h) eingefügt 2024/10-23

Art. 36

.11.2024 01.01.2025 Abs. 3 geändert 2024/10-23

Art. 36

.11.2024 01.01.2025 Abs. 3, lit. a) eingefügt 2024/10-23

Art. 36

.11.2024 01.01.2025 Abs. 3, lit. b) eingefügt 2024/10-23

Art. 36

.11.2024 01.01.2025 Abs. 3, lit. c) eingefügt 2024/10-23

Art. 36

.11.2024 01.01.2025 Abs. 3, lit. d) eingefügt 2024/10-23

Art. 36

.11.2024 01.01.2025 Abs. 4 eingefügt 2024/10-23

Art. 40

.11.2024 01.01.2025 Abs. 1, lit. b) geändert 2024/10-23

Art. 69

.11.2024 01.01.2025 Abs. 1, lit. a) geändert 2024/10-23

Art. 69

.11.2024 01.01.2025 Abs. 1, lit. g) geändert 2024/10-23

Art. 69

.11.2024 01.01.2025 Abs. 1, lit. h) geändert 2024/10-23

Art. 69

.11.2024 01.01.2025 Abs. 1, lit. i) eingefügt 2024/10-23

Art. 69

.11.2024 01.01.2025 Abs. 2 geändert 2024/10-23

Art. 69

.11.2024 01.01.2025 Abs. 2, lit. a) eingefügt 2024/10-23

Art. 69

.11.2024 01.01.2025 Abs. 2, lit. b) eingefügt 2024/10-23

Art. 69

.11.2024 01.01.2025 Abs. 2, lit. c) eingefügt 2024/10-23

Art. 69

.11.2024 01.01.2025 Abs. 2, lit. d) eingefügt 2024/10-23

Art. 69

.11.2024 01.01.2025 Abs. 3 eingefügt 2024/10-23

Art. 69a

.11.2024 01.01.2025 Abs. 1 geändert 2024/10-23

Art. 92

.11.2024 01.01.2025 Abs. 2 aufgehoben 2024/10-23

Art. 92

.11.2024 01.01.2025 Abs. 4 eingefügt 2024/10-23

Art. 93

.11.2024 01.01.2025 Abs. 4 eingefügt 2024/10-23

Art. 97

.11.2024 01.01.2025 Abs. 1, lit. b) aufgehoben 2024/10-23

Art. 114

.11.2024 01.01.2025 Titel geändert 2024/10-23

Art. 114

.11.2024 01.01.2025 Abs. 1 geändert 2024/10-23

Art. 115

.11.2024 01.01.2025 Abs. 3 aufgehoben 2024/10-23

Art. 116

.11.2024 01.01.2025 26.11.2024 01.01.2025 aufgehoben 2024/10-23 Titel 5.3.1. eingefügt 2024/10-23

Art. 127

.11.2024 01.01.2025 Titel geändert 2024/10-23

Art. 128

.11.2024 01.01.2025 Titel geändert 2024/10-23

Art. 128a

.11.2024 01.01.2025 Titel geändert 2024/10-23

Art. 129

.11.2024 01.01.2025 Titel geändert 2024/10-23

Art. 129a

.11.2024 01.01.2025 Titel geändert 2024/10-23

Art. 130

.11.2024 01.01.2025 26.11.2024 01.01.2025 Titel geändert 2024/10-23 Titel 5.3.2. eingefügt 2024/10-23

Art. 131

.11.2024 01.01.2025 Titel geändert 2024/10-23

Art. 131a

.11.2024 01.01.2025 26.11.2024 01.01.2025 Titel geändert 2024/10-23 Titel 5.3.3. eingefügt 2024/10-23

Art. 133

.11.2024 01.01.2025 Titel geändert 2024/10-23

Art. 138

.11.2024 01.01.2025 Titel geändert 2024/10-23

Art. 170

.11.2024 01.01.2025 Abs. 3 geändert 2024/10-23

Art. 171

.11.2024 01.01.2025 Abs. 5 eingefügt 2024/10-23

Art. 171a

.11.2024 01.01.2025 eingefügt 2024/10-23

Art. 172

.11.2024 01.01.2025 Titel geändert 2024/10-23

Art. 173

.11.2024 01.01.2025 Titel geändert 2024/10-23

Art. 177

.11.2024 01.01.2025 Titel geändert 2024/10-23

Art. 183

.11.2024 01.01.2025 Abs. 1, lit. c) geändert 2024/10-23

Art. 193

.11.2024 01.01.2025 Abs. 1 aufgehoben 2024/10-23

Art. 193

.11.2024 01.01.2025 Abs. 2 aufgehoben 2024/10-23

Art. 209

.11.2024 01.01.2025 Abs. 2 eingefügt 2024/10-23

Art. 232

.11.2024 01.01.2025 Abs. 1 geändert 2024/10-23

Art. 40

.12.2024 01.01.2025 Abs. 1, lit. n) geändert 2024/10-26

Art. 40

.12.2024 01.01.2025 Abs. 1, lit. p) geändert 2024/10-26

Art. 42

.12.2024 01.01.2025 Titel geändert 2024/10-26

Art. 42

.12.2024 01.01.2025 Abs. 1, lit. a), 1. geändert 2024/10-26

Art. 42

.12.2024 01.01.2025 Abs. 1, lit. a), 2. geändert 2024/10-26

Art. 42

.12.2024 01.01.2025 Abs. 1, lit. a), 3. geändert 2024/10-26

.100

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle

Art. 54

.12.2024 01.01.2025 Abs. 1, lit. a) geändert 2024/10-26

Art. 54

.12.2024 01.01.2025 Abs. 1, lit. b) geändert 2024/10-26

Art. 54

.12.2024 01.01.2025 Abs. 1, lit. c) geändert 2024/10-26

Art. 55

.12.2024 01.01.2025 Titel geändert 2024/10-26

Art. 55

.12.2024 01.01.2025 Abs. 1, lit. a) geändert 2024/10-26

Art. 55

.12.2024 01.01.2025 Abs. 1, lit. b) geändert 2024/10-26

Art. 55

.12.2024 01.01.2025 Abs. 1, lit. c) geändert 2024/10-26

Art. 55

.12.2024 01.01.2025 Abs. 1, lit. d) geändert 2024/10-26

Art. 55

.12.2024 01.01.2025 Abs. 1, lit. e) geändert 2024/10-26

Art. 55

.12.2024 01.01.2025 Abs. 1, lit. f) aufgehoben 2024/10-26

Art. 55

.12.2024 01.01.2025 Abs. 1, lit. g) aufgehoben 2024/10-26

Art. 55

.12.2024 01.01.2025 Abs. 1, lit. h) aufgehoben 2024/10-26

Art. 55

.12.2024 01.01.2025 Abs. 1, lit. i) aufgehoben 2024/10-26

Art. 55

.12.2024 01.01.2025 Abs. 1, lit. k) aufgehoben 2024/10-26

Art. 57

.12.2024 01.01.2025 Abs. 4 aufgehoben 2024/10-26

Art. 57

.12.2024 01.01.2025 Abs. 5 eingefügt 2024/10-26

Art. 81

.12.2024 01.01.2025 Abs. 1 geändert 2024/10-26

.100

Änderungstabelle - Nach Paragraph Element Beschluss Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle Erlass 15.12.1998 01.01.2001 Erstfassung 1999 S. 245 Ingress 08.05.2012 01.01.2014 geändert 2013/7-01

Art. 1

Abs. 1, lit. e) 22.08.2006 01.01.2007 aufgehoben 2006 S. 355

Art. 1

Abs. 2 22.08.2006 01.01.2007 geändert 2006 S. 355

Art. 2

Abs. 1 22.08.2006 01.01.2007 geändert 2006 S. 355

Art. 2

Abs. 2 11.01.2005 01.08.2005 geändert 2005 S. 230

Art. 2

Abs. 2 30.06.2020 01.01.2021 geändert 2020/15-05

Art. 2

Abs. 3 01.03.2016 31.12.2017 geändert 2017/9-02

Art. 5

Abs. 1 10.11.2009 01.01.2010 geändert 2009 S. 384

Art. 5

Abs. 1 26.11.2024 01.01.2025 geändert 2024/10-23

Art. 8

Abs. 3 22.08.2006 01.01.2007 geändert 2006 S. 355

Art. 9a

.11.2009 01.01.2010 eingefügt 2009 S. 384

Art. 14

Abs. 1, lit. b) 25.08.2015 01.01.2016 geändert 2015/6-14

Art. 14

Abs. 1, lit. c) 22.08.2006 01.01.2007 geändert 2006 S. 355

Art. 14

Abs. 1, lit. d) 22.08.2006 01.01.2007 aufgehoben 2006 S. 355

Art. 14

Abs. 1, lit. f) 10.11.2009 01.01.2010 geändert 2009 S. 384

Art. 14

Abs. 1, lit. g) 10.11.2009 01.01.2010 eingefügt 2009 S. 384

Art. 14

Abs. 1, lit. h) 22.05.2012 01.01.2014 eingefügt 2012/7-05

Art. 14

Abs. 2 10.11.2009 01.01.2010 geändert 2009 S. 384

Art. 14

Abs. 2, lit. a) 22.08.2006 01.01.2007 aufgehoben 2006 S. 355

Art. 14

Abs. 2, lit. b) 26.11.2024 01.01.2025 geändert 2024/10-23

Art. 17

Abs. 1, lit. c) 22.08.2006 01.01.2007 eingefügt 2006 S. 355

Art. 17

Abs. 1, lit. c) 19.11.2019 01.01.2020 geändert 2019/7-18

Art. 17

Abs. 2, lit. b) 22.05.2012 01.01.2013 geändert 2012/7-05

Art. 17

Abs. 2, lit. d) 22.08.2006 01.01.2007 aufgehoben 2006 S. 355

Art. 17

Abs. 2, lit. g) 19.11.2019 01.01.2020 geändert 2019/7-18

Art. 17

Abs. 2, lit. h) 19.11.2019 01.01.2020 eingefügt 2019/7-18

Art. 17a

.11.2009 01.01.2010 eingefügt 2009 S. 384

Art. 18

.08.2006 01.01.2007 Titel geändert 2006 S. 355

Art. 18

Abs. 3 22.08.2006 01.01.2007 geändert 2006 S. 355

Art. 18a

.08.2006 01.01.2007 eingefügt 2006 S. 355

Art. 19

Abs. 2 22.05.2012 01.01.2014 geändert 2012/7-05

Art. 20

.03.2001 01.01.2001 totalrevidiert 2001 S. 52

Art. 20

Abs. 2 22.05.2012 01.01.2014 geändert 2012/7-05

Art. 20

Abs. 3 22.05.2012 01.01.2014 geändert 2012/7-05

Art. 20

Abs. 4 22.05.2012 01.01.2014 geändert 2012/7-05

Art. 21

.08.2006 01.01.2007 Titel geändert 2006 S. 355

Art. 21

Abs. 1 22.08.2006 01.01.2007 geändert 2006 S. 355

Art. 21

Abs. 1bis

.08.2006 01.01.2007 eingefügt 2006 S. 355

Art. 21

Abs. 2 06.12.2011 01.01.2013 geändert 2012/6-03

Art. 24

Abs. 1 25.08.2015 01.01.2016 geändert 2015/6-14

Art. 24

Abs. 1, lit. a) 25.08.2015 01.01.2016 eingefügt 2015/6-14

Art. 24

Abs. 1, lit. b) 25.08.2015 01.01.2016 eingefügt 2015/6-14

Art. 24

Abs. 1, lit. c) 25.08.2015 01.01.2016 eingefügt 2015/6-14

Art. 24

Abs. 2 25.08.2015 01.01.2016 aufgehoben 2015/6-14

Art. 24

Abs. 2bis

.08.2015 01.01.2016 eingefügt 2015/6-14

Art. 24

Abs. 3 25.08.2015 01.01.2016 geändert 2015/6-14

Art. 24

Abs. 3, lit. a) 25.08.2015 01.01.2016 geändert 2015/6-14

Art. 24

Abs. 3, lit. b) 25.08.2015 01.01.2016 geändert 2015/6-14

Art. 24

Abs. 3, lit. c) 25.08.2015 01.01.2016 geändert 2015/6-14

Art. 24

Abs. 3, lit. d) 25.08.2015 01.01.2016 aufgehoben 2015/6-14

Art. 24

Abs. 3, lit. e) 25.08.2015 01.01.2016 aufgehoben 2015/6-14

Art. 24

Abs. 3, lit. f) 25.08.2015 01.01.2016 aufgehoben 2015/6-14

Art. 24

Abs. 4 25.08.2015 01.01.2016 geändert 2015/6-14

Art. 24

Abs. 5 25.08.2015 01.01.2016 eingefügt 2015/6-14

Art. 24

Abs. 6 25.08.2015 01.01.2016 eingefügt 2015/6-14

Art. 26

Abs. 1 22.05.2012 01.01.2013 geändert 2012/7-05

Art. 26

Abs. 1bis

.08.2015 01.01.2016 eingefügt 2015/6-14

Art. 26a

.05.2012 01.01.2013 eingefügt 2012/7-05

Art. 26b

.05.2012 01.01.2013 eingefügt 2012/7-05

Art. 26c

.05.2012 01.01.2013 eingefügt 2012/7-05

Art. 26d

.05.2012 01.01.2013 eingefügt 2012/7-05

Art. 27

Abs. 2 07.09.1999 01.01.2001 geändert 1999 S. 245

Art. 27

Abs. 4 22.08.2006 01.01.2007 eingefügt 2006 S. 355

.100

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle

Art. 27a

.09.2019 01.01.2020 eingefügt 2019/7-06

Art. 27b

.09.2019 01.01.2020 eingefügt 2019/7-06

Art. 28

.08.2006 01.01.2007 totalrevidiert 2006 S. 355

Art. 28

Abs. 3 22.08.2006 01.01.2007 aufgehoben 2006 S. 355

Art. 29

Abs. 1, lit. a), 2. 07.09.1999 01.01.2001 geändert 1999 S. 245

Art. 29

Abs. 1, lit. a), 2. 19.11.2019 01.01.2020 geändert 2019/7-18

Art. 29

Abs. 1, lit. e) 10.11.2009 01.01.2010 geändert 2009 S. 384

Art. 29

Abs. 1bis

.09.2019 01.01.2020 eingefügt 2019/7-06

Art. 29

Abs. 3 10.11.2009 01.01.2011 eingefügt 2010/5-07

Art. 29

Abs. 3 17.09.2019 01.01.2020 geändert 2019/7-06

Art. 29

Abs. 4 17.09.2019 01.01.2020 eingefügt 2019/7-06

Art. 29

Abs. 5 17.09.2019 01.01.2020 eingefügt 2019/7-06

Art. 29

Abs. 6 17.09.2019 01.01.2020 eingefügt 2019/7-06

Art. 29

Abs. 7 17.09.2019 01.01.2020 eingefügt 2019/7-06

Art. 29

Abs. 8 26.11.2024 01.01.2025 eingefügt 2024/10-23

Art. 29a

.08.2006 01.01.2008 eingefügt 2006 S. 355, 372

Art. 29a

Abs. 1, lit. b) 17.09.2019 01.01.2020 geändert 2019/7-06

Art. 30

Abs. 2 19.03.2024 01.01.2025 geändert 2024/10-02

Art. 30

Abs. 3 19.03.2024 01.01.2025 geändert 2024/10-02

Art. 31

Abs. 3 07.09.1999 01.01.2001 geändert 1999 S. 245

Art. 31

Abs. 3 26.11.2024 01.01.2025 geändert 2024/10-23

Art. 31

Abs. 3, lit. a) 26.11.2024 01.01.2025 eingefügt 2024/10-23

Art. 31

Abs. 3, lit. b) 26.11.2024 01.01.2025 eingefügt 2024/10-23

Art. 31

Abs. 3, lit. c) 26.11.2024 01.01.2025 eingefügt 2024/10-23

Art. 32

Abs. 1, lit. e) 25.08.2015 01.01.2016 geändert 2015/6-14

Art. 32

Abs. 1, lit. e) 19.11.2019 01.01.2020 aufgehoben 2019/7-18

Art. 32a

.11.2009 01.01.2011 eingefügt 2010/5-07

Art. 33

Abs. 1, lit. f) 25.08.2015 01.01.2016 geändert 2015/6-14

Art. 33

Abs. 1, lit. fbis ) 25.08.2015 01.01.2016 eingefügt 2015/6-14

Art. 33

Abs. 1, lit. k) 13.03.2001 01.01.2001 eingefügt 2001 S. 52

Art. 33

Abs. 1, lit. k) 19.11.2019 01.01.2020 geändert 2019/7-18

Art. 33

Abs. 1, lit. kbis ) 19.11.2019 01.01.2020 eingefügt 2019/7-18

Art. 33

Abs. 1, lit. kter ) 19.11.2019 01.01.2020 eingefügt 2019/7-18

Art. 33

Abs. 1, lit. l) 25.08.2015 01.01.2016 eingefügt 2015/6-14

Art. 33

Abs. 1, lit. l) 19.11.2019 01.01.2020 geändert 2019/7-18

Art. 33

Abs. 1, lit. l) 26.11.2024 01.01.2025 geändert 2024/10-23

Art. 33

Abs. 1, lit. m) 26.11.2024 01.01.2025 eingefügt 2024/10-23

Art. 34

Abs. 1 22.05.2012 01.01.2014 geändert 2012/7-05

Art. 35

Abs. 1, lit. a) 13.09.2016 01.01.2017 geändert 2016/7-09

Art. 35

Abs. 1, lit. c) 25.08.2015 01.01.2016 geändert 2015/6-14

Art. 35

Abs. 1, lit. d) 22.08.2006 01.01.2007 geändert 2006 S. 355

Art. 35

Abs. 1, lit. d) 22.05.2012 01.01.2014 aufgehoben 2012/7-05

Art. 35

Abs. 1, lit. e) 25.08.2015 01.01.2016 aufgehoben 2015/6-14

Art. 35

Abs. 2 25.08.2015 01.01.2016 geändert 2015/6-14

Art. 35

Abs. 2 13.09.2016 01.01.2017 geändert 2016/7-09

Art. 36

Abs. 2, lit. e) 22.08.2006 01.01.2007 geändert 2006 S. 355

Art. 36

Abs. 2, lit. e) 22.05.2012 01.01.2014 aufgehoben 2012/7-05

Art. 36

Abs. 2, lit. f) 07.09.1999 01.01.2001 eingefügt 1999 S. 245

Art. 36

Abs. 2, lit. f) 26.11.2024 01.01.2025 geändert 2024/10-23

Art. 36

Abs. 2, lit. g) 25.08.2015 01.01.2016 eingefügt 2015/6-14

Art. 36

Abs. 2, lit. g) 26.11.2024 01.01.2025 geändert 2024/10-23

Art. 36

Abs. 2, lit. h) 26.11.2024 01.01.2025 eingefügt 2024/10-23

Art. 36

Abs. 3 13.03.2001 01.01.2001 eingefügt 2001 S. 52

Art. 36

Abs. 3 26.11.2024 01.01.2025 geändert 2024/10-23

Art. 36

Abs. 3, lit. a) 26.11.2024 01.01.2025 eingefügt 2024/10-23

Art. 36

Abs. 3, lit. b) 26.11.2024 01.01.2025 eingefügt 2024/10-23

Art. 36

Abs. 3, lit. c) 26.11.2024 01.01.2025 eingefügt 2024/10-23

Art. 36

Abs. 3, lit. d) 26.11.2024 01.01.2025 eingefügt 2024/10-23

Art. 36

Abs. 4 26.11.2024 01.01.2025 eingefügt 2024/10-23

Art. 36a

.09.2019 01.01.2020 eingefügt 2019/7-06

Art. 36b

.09.2019 01.01.2020 eingefügt 2019/7-06

Art. 37

Abs. 1 10.11.2009 01.01.2011 geändert 2010/5-07

Art. 37

Abs. 1bis

.11.2009 01.01.2011 eingefügt 2010/5-07

Art. 38

Abs. 2 13.03.2001 01.01.2001 eingefügt 2001 S. 52

Art. 39

Abs. 2 10.11.2009 01.01.2009 geändert 2009 S. 384

Art. 39

Abs. 2 19.11.2019 01.01.2020 geändert 2019/7-18

Art. 39

Abs. 2bis

.11.2019 01.01.2020 eingefügt 2019/7-18

.100

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle

Art. 39

Abs. 3 10.11.2009 01.01.2010 aufgehoben 2009 S. 384

Art. 40

Abs. 1, lit. a) 07.09.1999 01.01.2001 geändert 1999 S. 245

Art. 40

Abs. 1, lit. a) 10.11.2009 01.01.2011 geändert 2010/5-07

Art. 40

Abs. 1, lit. b) 07.09.1999 01.01.2001 geändert 1999 S. 245

Art. 40

Abs. 1, lit. b) 26.11.2024 01.01.2025 geändert 2024/10-23

Art. 40

Abs. 1, lit. g), 1. 07.12.2021 01.01.2022 geändert 2021/18-24

Art. 40

Abs. 1, lit. g), 2. 07.12.2021 01.01.2022 geändert 2021/18-24

Art. 40

Abs. 1, lit. i) 22.08.2006 01.01.2007 geändert 2006 S. 355

Art. 40

Abs. 1, lit. ibis ) 22.08.2006 01.01.2007 eingefügt 2006 S. 355

Art. 40

Abs. 1, lit. k) 22.08.2006 01.01.2007 geändert 2006 S. 355

Art. 40

Abs. 1, lit. k) 22.05.2012 01.01.2014 geändert 2012/7-05

Art. 40

Abs. 1, lit. l) 22.08.2006 01.01.2007 aufgehoben 2006 S. 355

Art. 40

Abs. 1, lit. m) 25.08.2015 01.01.2016 geändert 2015/6-14

Art. 40

Abs. 1, lit. n) 22.05.2012 01.01.2014 eingefügt 2012/7-05

Art. 40

Abs. 1, lit. n) 25.08.2015 01.01.2016 geändert 2015/6-14

Art. 40

Abs. 1, lit. n) 03.12.2024 01.01.2025 geändert 2024/10-26

Art. 40

Abs. 1, lit. o) 25.08.2015 01.01.2016 eingefügt 2015/6-14

Art. 40

Abs. 1, lit. o) 19.11.2019 01.01.2020 geändert 2019/7-18

Art. 40

Abs. 1, lit. p) 25.08.2015 01.01.2016 eingefügt 2015/6-14

Art. 40

Abs. 1, lit. p) 03.12.2024 01.01.2025 geändert 2024/10-26

Art. 40

Abs. 2 07.12.2021 01.01.2022 eingefügt 2021/18-24

Art. 40

Abs. 3 07.12.2021 01.01.2022 eingefügt 2021/18-24

Art. 40

Abs. 4 07.12.2021 01.01.2022 eingefügt 2021/18-24

Art. 40a

.05.2012 01.01.2014 eingefügt 2012/7-05

Art. 41

Abs. 1, lit. b) 25.08.2015 01.01.2016 geändert 2015/6-14

Art. 42

.12.2024 01.01.2025 Titel geändert 2024/10-26

Art. 42

Abs. 1, lit. a) 22.08.2006 01.01.2007 geändert 2006 S. 355

Art. 42

Abs. 1, lit. a), 1. 22.05.2012 01.01.2014 geändert 2012/7-05

Art. 42

Abs. 1, lit. a), 1. 03.12.2024 01.01.2025 geändert 2024/10-26

Art. 42

Abs. 1, lit. a), 2. 22.05.2012 01.01.2014 geändert 2012/7-05

Art. 42

Abs. 1, lit. a), 2. 03.12.2024 01.01.2025 geändert 2024/10-26

Art. 42

Abs. 1, lit. a), 3. 22.05.2012 01.01.2014 geändert 2012/7-05

Art. 42

Abs. 1, lit. a), 3. 03.12.2024 01.01.2025 geändert 2024/10-26

Art. 42

Abs. 1, lit. c) 22.08.2006 01.01.2007 geändert 2006 S. 355

Art. 42

Abs. 1bis

.08.2006 01.01.2007 eingefügt 2006 S. 355

Art. 43

Abs. 1 09.09.2008 01.01.2009 geändert 2008 S. 492

Art. 43

Abs. 1, lit. b) 22.05.2012 01.01.2015 geändert 2012/7-05

Art. 43

Abs. 1, lit. c) 22.05.2012 01.01.2015 geändert 2012/7-05

Art. 43

Abs. 1, lit. f) 22.05.2012 01.01.2015 geändert 2012/7-05

Art. 43

Abs. 1, lit. g) 22.05.2012 01.01.2015 geändert 2012/7-05

Art. 43

Abs. 1, lit. h) 22.05.2012 01.01.2015 geändert 2012/7-05

Art. 43

Abs. 1, lit. k) 22.05.2012 01.01.2015 geändert 2012/7-05

Art. 43

Abs. 1, lit. l) 22.05.2012 01.01.2015 geändert 2012/7-05

Art. 43

Abs. 1, lit. m) 22.05.2012 01.01.2015 geändert 2012/7-05

Art. 43

Abs. 1, lit. n) 22.05.2012 01.01.2015 geändert 2012/7-05

Art. 43

Abs. 1, lit. o) 22.05.2012 01.01.2015 geändert 2012/7-05

Art. 43

Abs. 1, lit. p) 22.05.2012 01.01.2015 geändert 2012/7-05

Art. 43

Abs. 2 22.08.2006 01.01.2007 geändert 2006 S. 355

Art. 43

Abs. 2 22.05.2012 01.01.2014 geändert 2012/7-05

Art. 43

Abs. 3 22.08.2006 01.01.2007 geändert 2006 S. 355

Art. 44a

.08.2006 01.01.2007 eingefügt 2006 S. 355

Art. 44a

.11.2009 01.01.2011 aufgehoben 2010/5-07

Art. 45

Abs. 1 22.05.2012 01.01.2014 geändert 2012/7-05

Art. 45

Abs. 1, lit. c) 07.09.1999 01.01.2001 aufgehoben 1999 S. 245

Art. 45

Abs. 1, lit. f) 22.08.2006 01.01.2007 geändert 2006 S. 355

Art. 45

Abs. 1, lit. f) 10.11.2009 01.01.2011 geändert 2010/5-07

Art. 45

Abs. 1, lit. f) 22.05.2012 01.01.2014 geändert 2012/7-05

Art. 45

Abs. 2 22.08.2006 01.01.2007 geändert 2006 S. 355

Art. 45

Abs. 3 07.09.1999 01.01.2001 aufgehoben 1999 S. 245

Art. 45a

.08.2006 01.01.2007 eingefügt 2006 S. 355

Art. 45a

.09.2019 01.01.2020 aufgehoben 2019/7-06

Art. 45a

Abs. 1 22.05.2012 01.01.2014 geändert 2012/7-05

Art. 46

Abs. 3 10.11.2009 01.01.2010 geändert 2009 S. 384

Art. 48

Abs. 1 10.11.2009 01.01.2011 geändert 2010/5-07

Art. 48

Abs. 2 17.09.2019 01.01.2020 eingefügt 2019/7-06

Art. 49

Abs. 1 25.08.2015 01.01.2016 geändert 2015/6-14

Art. 50a

.05.2012 01.01.2013 eingefügt 2012/7-05

.100

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle

Art. 51

Abs. 2 19.03.2024 01.01.2025 geändert 2024/10-02

Art. 51

Abs. 3 19.03.2024 01.01.2025 geändert 2024/10-02

Art. 51

Abs. 3bis

.03.2024 01.01.2025 eingefügt 2024/10-02

Art. 51

Abs. 3ter

.03.2024 01.01.2025 eingefügt 2024/10-02

Art. 51

Abs. 4 19.03.2024 01.01.2025 aufgehoben 2024/10-02

Art. 51

Abs. 5 19.03.2024 01.01.2025 aufgehoben 2024/10-02

Art. 51

Abs. 6 19.03.2024 01.01.2025 geändert 2024/10-02

Art. 51

Abs. 6, lit. a) 19.03.2024 01.01.2025 eingefügt 2024/10-02

Art. 51

Abs. 6, lit. b) 19.03.2024 01.01.2025 eingefügt 2024/10-02

Art. 51

Abs. 6, lit. c) 19.03.2024 01.01.2025 eingefügt 2024/10-02

Art. 53

Abs. 1, lit. a) 25.08.2015 01.01.2016 geändert 2015/6-14

Art. 53

Abs. 1, lit. b) 25.08.2015 01.01.2016 aufgehoben 2015/6-14

Art. 54

Abs. 1, lit. a) 22.05.2012 01.01.2014 geändert 2012/7-05

Art. 54

Abs. 1, lit. a) 03.12.2024 01.01.2025 geändert 2024/10-26

Art. 54

Abs. 1, lit. b) 03.12.2024 01.01.2025 geändert 2024/10-26

Art. 54

Abs. 1, lit. c) 03.12.2024 01.01.2025 geändert 2024/10-26

Art. 54

Abs. 3 22.08.2006 01.01.2007 geändert 2006 S. 355

Art. 55

.12.2024 01.01.2025 Titel geändert 2024/10-26

Art. 55

Abs. 1 09.09.2008 01.01.2009 geändert 2008 S. 492

Art. 55

Abs. 1, lit. a) 22.05.2012 01.01.2014 geändert 2012/7-05

Art. 55

Abs. 1, lit. a) 03.12.2024 01.01.2025 geändert 2024/10-26

Art. 55

Abs. 1, lit. b) 22.05.2012 01.01.2014 geändert 2012/7-05

Art. 55

Abs. 1, lit. b) 03.12.2024 01.01.2025 geändert 2024/10-26

Art. 55

Abs. 1, lit. c) 22.05.2012 01.01.2014 geändert 2012/7-05

Art. 55

Abs. 1, lit. c) 03.12.2024 01.01.2025 geändert 2024/10-26

Art. 55

Abs. 1, lit. d) 22.05.2012 01.01.2014 geändert 2012/7-05

Art. 55

Abs. 1, lit. d) 03.12.2024 01.01.2025 geändert 2024/10-26

Art. 55

Abs. 1, lit. e) 22.05.2012 01.01.2014 geändert 2012/7-05

Art. 55

Abs. 1, lit. e) 03.12.2024 01.01.2025 geändert 2024/10-26

Art. 55

Abs. 1, lit. f) 22.05.2012 01.01.2014 geändert 2012/7-05

Art. 55

Abs. 1, lit. f) 03.12.2024 01.01.2025 aufgehoben 2024/10-26

Art. 55

Abs. 1, lit. g) 22.05.2012 01.01.2014 geändert 2012/7-05

Art. 55

Abs. 1, lit. g) 03.12.2024 01.01.2025 aufgehoben 2024/10-26

Art. 55

Abs. 1, lit. h) 22.05.2012 01.01.2014 geändert 2012/7-05

Art. 55

Abs. 1, lit. h) 03.12.2024 01.01.2025 aufgehoben 2024/10-26

Art. 55

Abs. 1, lit. i) 22.05.2012 01.01.2014 geändert 2012/7-05

Art. 55

Abs. 1, lit. i) 03.12.2024 01.01.2025 aufgehoben 2024/10-26

Art. 55

Abs. 1, lit. k) 22.05.2012 01.01.2014 geändert 2012/7-05

Art. 55

Abs. 1, lit. k) 03.12.2024 01.01.2025 aufgehoben 2024/10-26 Titel 2.4. 01.03.2016 31.12.2017 geändert 2017/9-02

Art. 56

Abs. 1 22.05.2012 01.01.2014 geändert 2012/7-05

Art. 56

Abs. 1 17.09.2019 01.01.2020 geändert 2019/7-06

Art. 56

Abs. 2 25.08.2015 01.01.2016 geändert 2015/6-14

Art. 56

Abs. 3 22.05.2012 01.01.2014 aufgehoben 2012/7-05

Art. 57

Abs. 1 22.05.2012 01.01.2014 geändert 2012/7-05

Art. 57

Abs. 1 07.12.2021 01.01.2022 geändert 2021/18-24

Art. 57

Abs. 2 22.05.2012 01.01.2014 aufgehoben 2012/7-05

Art. 57

Abs. 3 22.05.2012 01.01.2014 aufgehoben 2012/7-05

Art. 57

Abs. 4 09.09.2008 01.01.2009 geändert 2008 S. 492

Art. 57

Abs. 4 22.05.2012 01.01.2014 geändert 2012/7-05

Art. 57

Abs. 4 03.12.2024 01.01.2025 aufgehoben 2024/10-26

Art. 57

Abs. 5 03.12.2024 01.01.2025 eingefügt 2024/10-26

Art. 57a

.03.2016 31.12.2017 eingefügt 2017/9-02

Art. 58

Abs. 3 13.03.2001 01.01.2001 geändert 2001 S. 52

Art. 60

Abs. 4 13.03.2001 01.01.2001 geändert 2001 S. 52

Art. 60

Abs. 4 25.08.2015 01.01.2016 geändert 2015/6-14

Art. 63

Abs. 1, lit. c) 19.11.2019 01.01.2020 geändert 2019/7-18

Art. 63

Abs. 1, lit. d) 19.11.2019 01.01.2020 eingefügt 2019/7-18

Art. 63

Abs. 2, lit. b) 19.11.2019 01.01.2020 geändert 2019/7-18

Art. 64

.08.2006 01.01.2007 Titel geändert 2006 S. 355

Art. 64

Abs. 3 22.08.2006 01.01.2007 geändert 2006 S. 355

Art. 64a

.08.2006 01.01.2007 eingefügt 2006 S. 355

Art. 66

.03.2001 01.01.2001 totalrevidiert 2001 S. 52

Art. 66

Abs. 4 22.08.2006 01.01.2007 eingefügt 2006 S. 355

Art. 68

Abs. 3 17.09.2019 01.01.2020 aufgehoben 2019/7-06

Art. 68

Abs. 4 22.08.2006 01.01.2007 eingefügt 2006 S. 355

Art. 68a

.09.2019 01.01.2020 eingefügt 2019/7-06

.100

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle

Art. 68b

.09.2019 01.01.2020 eingefügt 2019/7-06

Art. 69

Abs. 1, lit. a) 26.11.2024 01.01.2025 geändert 2024/10-23

Art. 69

Abs. 1, lit. c) 22.08.2006 01.01.2007 geändert 2006 S. 355

Art. 69

Abs. 1, lit. c) 22.05.2012 01.01.2014 geändert 2012/7-05

Art. 69

Abs. 1, lit. d) 22.08.2006 01.01.2007 aufgehoben 2006 S. 355

Art. 69

Abs. 1, lit. g) 26.11.2024 01.01.2025 geändert 2024/10-23

Art. 69

Abs. 1, lit. h) 25.08.2015 01.01.2016 eingefügt 2015/6-14

Art. 69

Abs. 1, lit. h) 26.11.2024 01.01.2025 geändert 2024/10-23

Art. 69

Abs. 1, lit. i) 26.11.2024 01.01.2025 eingefügt 2024/10-23

Art. 69

Abs. 2 13.03.2001 01.01.2001 eingefügt 2001 S. 52

Art. 69

Abs. 2 26.11.2024 01.01.2025 geändert 2024/10-23

Art. 69

Abs. 2, lit. a) 26.11.2024 01.01.2025 eingefügt 2024/10-23

Art. 69

Abs. 2, lit. b) 26.11.2024 01.01.2025 eingefügt 2024/10-23

Art. 69

Abs. 2, lit. c) 26.11.2024 01.01.2025 eingefügt 2024/10-23

Art. 69

Abs. 2, lit. d) 26.11.2024 01.01.2025 eingefügt 2024/10-23

Art. 69

Abs. 3 26.11.2024 01.01.2025 eingefügt 2024/10-23

Art. 69a

.09.2019 01.01.2020 eingefügt 2019/7-06

Art. 69a

Abs. 1 26.11.2024 01.01.2025 geändert 2024/10-23

Art. 69b

.09.2019 01.01.2020 eingefügt 2019/7-06

Art. 71

.08.2006 01.01.2007 totalrevidiert 2006 S. 355

Art. 71

Abs. 3 17.09.2019 01.01.2020 geändert 2019/7-06

Art. 71

Abs. 3, lit. a) 17.09.2019 01.01.2020 aufgehoben 2019/7-06

Art. 71

Abs. 3, lit. b) 17.09.2019 01.01.2020 aufgehoben 2019/7-06

Art. 71

Abs. 5 22.05.2012 01.01.2014 geändert 2012/7-05

Art. 71

Abs. 5 17.09.2019 01.01.2020 aufgehoben 2019/7-06

Art. 72

Abs. 1 10.11.2009 01.01.2011 geändert 2010/5-07

Art. 72

Abs. 1bis

.08.2006 01.01.2007 eingefügt 2006 S. 355

Art. 72

Abs. 1bis

.11.2009 01.01.2011 geändert 2010/5-07

Art. 72

Abs. 1ter

.11.2009 01.01.2011 eingefügt 2010/5-07

Art. 72a

.09.2019 01.01.2020 eingefügt 2019/7-06

Art. 72b

.09.2019 01.01.2020 eingefügt 2019/7-06

Art. 73

.11.2009 01.01.2010 Titel geändert 2009 S. 384

Art. 73

Abs. 4 10.11.2009 01.01.2010 geändert 2009 S. 384

Art. 73a

.11.2019 01.01.2020 eingefügt 2019/7-18

Art. 74

Abs. 3 13.03.2001 01.01.2001 eingefügt 2001 S. 52

Art. 75

Abs. 1 22.08.2006 01.01.2009 geändert 2006 S. 355

Art. 75

Abs. 1 07.12.2021 01.01.2022 geändert 2021/18-24

Art. 75

Abs. 1, lit. a) 22.05.2012 01.01.2016 geändert 2012/7-05

Art. 75

Abs. 1, lit. a) 07.12.2021 01.01.2022 aufgehoben 2021/18-24

Art. 75

Abs. 1, lit. b) 22.05.2012 01.01.2016 geändert 2012/7-05

Art. 75

Abs. 1, lit. b) 07.12.2021 01.01.2022 aufgehoben 2021/18-24

Art. 75

Abs. 2 22.08.2006 01.01.2009 aufgehoben 2006 S. 355

Art. 75

Abs. 3 06.12.2022 01.01.2023 eingefügt 2022/18-21

Art. 76

Abs. 1 10.11.2009 01.01.2011 geändert 2010/5-07

Art. 76

Abs. 5 19.11.2019 01.01.2020 eingefügt 2019/7-19

Art. 77

Abs. 2, lit. b) 22.08.2006 01.01.2007 geändert 2006 S. 355

Art. 77

Abs. 2, lit. b) 10.11.2009 01.01.2011 geändert 2010/5-07

Art. 78

.09.2019 01.01.2020 aufgehoben 2019/7-06

Art. 78

Abs. 1 22.05.2012 01.01.2014 geändert 2012/7-05

Art. 79

.09.2019 01.01.2020 aufgehoben 2019/7-06

Art. 80

.09.2019 01.01.2020 aufgehoben 2019/7-06

Art. 80

Abs. 1, lit. b) 22.08.2006 01.01.2007 aufgehoben 2006 S. 355

Art. 80

Abs. 2 22.08.2006 01.01.2007 aufgehoben 2006 S. 355

Art. 81

Abs. 1 22.05.2012 01.01.2014 geändert 2012/7-05

Art. 81

Abs. 1 03.12.2024 01.01.2025 geändert 2024/10-26

Art. 83

Abs. 1 17.09.2019 01.01.2020 geändert 2019/7-06

Art. 84

.09.2019 01.01.2020 Titel geändert 2019/7-06

Art. 84

Abs. 1 17.09.2019 01.01.2020 geändert 2019/7-06

Art. 85

.11.2009 01.01.2010 Titel geändert 2009 S. 384

Art. 85

Abs. 1, lit. b) 10.11.2009 01.01.2010 geändert 2009 S. 384

Art. 86

Abs. 1 22.08.2006 01.01.2007 geändert 2006 S. 355

Art. 86

Abs. 1 17.09.2019 01.01.2020 geändert 2019/7-06

Art. 86

Abs. 2 17.09.2019 01.01.2020 aufgehoben 2019/7-06

Art. 86

Abs. 4 22.08.2006 01.01.2009 eingefügt 2006 S. 355

Art. 87

.09.2019 01.01.2020 aufgehoben 2019/7-06

Art. 88

Abs. 1 17.09.2019 01.01.2020 geändert 2019/7-06

Art. 88

Abs. 2 19.11.2019 01.01.2020 eingefügt 2019/7-18

.100

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle

Art. 89

.08.2006 01.01.2007 aufgehoben 2006 S. 355

Art. 90

Abs. 1 30.06.2020 01.01.2021 geändert 2020/15-05

Art. 90

Abs. 1, lit. a) 17.09.2019 01.01.2020 geändert 2019/7-06

Art. 90

Abs. 1, lit. b) 17.09.2019 01.01.2020 geändert 2019/7-06

Art. 92

Abs. 2 26.11.2024 01.01.2025 aufgehoben 2024/10-23

Art. 92

Abs. 4 26.11.2024 01.01.2025 eingefügt 2024/10-23

Art. 93

Abs. 4 26.11.2024 01.01.2025 eingefügt 2024/10-23

Art. 96

Abs. 3 22.05.2012 01.01.2014 eingefügt 2012/7-05

Art. 96

Abs. 3 17.09.2019 01.01.2020 aufgehoben 2019/7-06

Art. 97

Abs. 1, lit. b) 26.11.2024 01.01.2025 aufgehoben 2024/10-23

Art. 97

Abs. 1, lit. e) 22.08.2006 01.01.2007 aufgehoben 2006 S. 355

Art. 97

Abs. 1, lit. f) 22.08.2006 01.01.2007 eingefügt 2006 S. 355

Art. 98

Abs. 1 22.08.2006 01.01.2007 geändert 2006 S. 355

Art. 99a

.05.2012 01.01.2014 eingefügt 2012/7-05

Art. 99a

.11.2019 01.01.2020 aufgehoben 2019/7-18

Art. 104

Abs. 1, lit. c) 20.09.2016 01.05.2017 geändert 2017/4-04

Art. 104

Abs. 1, lit. d) 20.09.2016 01.05.2017 eingefügt 2017/4-04

Art. 105

Abs. 1 22.08.2006 01.01.2007 geändert 2006 S. 355

Art. 110a

.08.2006 01.01.2007 eingefügt 2006 S. 355

Art. 112

Abs. 1 22.08.2006 01.01.2008 geändert 2007 S. 536

Art. 113

Abs. 2, lit. a) 22.05.2012 01.01.2013 geändert 2012/7-05

Art. 114

.11.2024 01.01.2025 Titel geändert 2024/10-23

Art. 114

Abs. 1 26.11.2024 01.01.2025 geändert 2024/10-23

Art. 115

Abs. 3 26.11.2024 01.01.2025 aufgehoben 2024/10-23

Art. 116

.11.2024 01.01.2025 aufgehoben 2024/10-23

Art. 117

.09.2020 01.01.2021 aufgehoben 2019/7-18

Art. 118

.09.2020 01.01.2021 Titel geändert 2019/7-18

Art. 118

Abs. 1 16.09.2020 01.01.2021 geändert 2019/7-18

Art. 118

Abs. 1, lit. a) 16.09.2020 01.01.2021 eingefügt 2019/7-18

Art. 118

Abs. 1, lit. b) 16.09.2020 01.01.2021 eingefügt 2019/7-18

Art. 118

Abs. 2 16.09.2020 01.01.2021 eingefügt 2019/7-18

Art. 118

Abs. 3 16.09.2020 01.01.2021 eingefügt 2019/7-18

Art. 118a

.09.2020 01.01.2021 eingefügt 2019/7-18

Art. 118b

.09.2020 01.01.2021 eingefügt 2019/7-18

Art. 119

.09.2020 01.01.2021 aufgehoben 2019/7-18

Art. 119

Abs. 2 19.11.2019 01.01.2020 aufgehoben 2019/7-18

Art. 119

Abs. 3 19.11.2019 01.01.2020 aufgehoben 2019/7-18

Art. 119a

.08.2006 01.01.2008 eingefügt 2007 S. 536 Titel 5.2. 16.09.2020 01.01.2021 geändert 2019/7-18

Art. 120

.09.2020 01.01.2021 aufgehoben 2019/7-18

Art. 121

Abs. 1bis

.09.2020 01.01.2021 eingefügt 2019/7-18

Art. 122

Abs. 4 16.09.2020 01.01.2021 geändert 2019/7-18

Art. 122

Abs. 4, lit. a) 16.09.2020 01.01.2021 eingefügt 2019/7-18

Art. 122

Abs. 4, lit. b) 16.09.2020 01.01.2021 eingefügt 2019/7-18

Art. 123

Abs. 1 22.05.2012 01.01.2013 geändert 2012/7-05

Art. 125a

.05.2012 01.01.2013 eingefügt 2012/7-05

Art. 125b

.09.2020 01.01.2021 eingefügt 2019/7-18

Art. 125c

.09.2020 01.01.2021 eingefügt 2019/7-18

Art. 125d

.09.2020 01.01.2021 eingefügt 2019/7-18

Art. 126

.09.2020 01.01.2021 aufgehoben 2019/7-18 Titel 5.3.1. 26.11.2024 01.01.2025 eingefügt 2024/10-23

Art. 127

.11.2024 01.01.2025 Titel geändert 2024/10-23

Art. 127

Abs. 2, lit. c) 16.09.2020 01.01.2021 geändert 2019/7-18

Art. 127

Abs. 2, lit. f) 16.09.2020 01.01.2021 aufgehoben 2019/7-18

Art. 127

Abs. 2, lit. g) 22.05.2012 01.01.2013 eingefügt 2012/7-05

Art. 128

.11.2024 01.01.2025 Titel geändert 2024/10-23

Art. 128a

.08.2006 01.01.2008 eingefügt 2007 S. 536

Art. 128a

.11.2024 01.01.2025 Titel geändert 2024/10-23

Art. 129

.11.2024 01.01.2025 Titel geändert 2024/10-23

Art. 129a

.09.2020 01.01.2021 eingefügt 2019/7-18

Art. 129a

.11.2024 01.01.2025 Titel geändert 2024/10-23

Art. 130

.11.2024 01.01.2025 Titel geändert 2024/10-23 Titel 5.3.2. 26.11.2024 01.01.2025 eingefügt 2024/10-23

Art. 131

.09.2020 01.01.2021 Titel geändert 2019/7-18

Art. 131

.11.2024 01.01.2025 Titel geändert 2024/10-23

Art. 131

Abs. 1 16.09.2020 01.01.2021 geändert 2019/7-18

Art. 131

Abs. 1, lit. a) 16.09.2020 01.01.2021 eingefügt 2019/7-18

.100

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle

Art. 131

Abs. 1, lit. b) 16.09.2020 01.01.2021 eingefügt 2019/7-18

Art. 131

Abs. 1, lit. c) 16.09.2020 01.01.2021 eingefügt 2019/7-18

Art. 131

Abs. 1, lit. d) 16.09.2020 01.01.2021 eingefügt 2019/7-18

Art. 131

Abs. 2 16.09.2020 01.01.2021 eingefügt 2019/7-18

Art. 131a

.09.2020 01.01.2021 eingefügt 2019/7-18

Art. 131a

.11.2024 01.01.2025 Titel geändert 2024/10-23

Art. 132

.09.2020 01.01.2021 aufgehoben 2019/7-18 Titel 5.3.3. 26.11.2024 01.01.2025 eingefügt 2024/10-23

Art. 133

.11.2024 01.01.2025 Titel geändert 2024/10-23

Art. 133

Abs. 2 22.08.2006 01.01.2007 geändert 2006 S. 355

Art. 133

Abs. 2 16.09.2020 01.01.2021 geändert 2019/7-18

Art. 134

Abs. 1 16.09.2020 01.01.2021 geändert 2019/7-18

Art. 134

Abs. 1, lit. a) 16.09.2020 01.01.2021 eingefügt 2019/7-18

Art. 134

Abs. 1, lit. b) 16.09.2020 01.01.2021 eingefügt 2019/7-18

Art. 134

Abs. 1bis

.09.2020 01.01.2021 eingefügt 2019/7-18

Art. 134

Abs. 4 16.09.2020 01.01.2021 geändert 2019/7-18

Art. 136

Abs. 1bis

.09.2020 01.01.2021 eingefügt 2019/7-18

Art. 137

Abs. 1 16.09.2020 01.01.2021 geändert 2019/7-18

Art. 138

.11.2024 01.01.2025 Titel geändert 2024/10-23

Art. 140

Abs. 1 22.05.2012 01.01.2014 geändert 2012/7-05

Art. 140

Abs. 1 16.09.2020 01.01.2021 geändert 2019/7-18

Art. 140

Abs. 2 22.05.2012 01.01.2014 geändert 2012/7-05

Art. 140

Abs. 3 22.05.2012 01.01.2014 eingefügt 2012/7-05

Art. 141

Abs. 1 22.05.2012 01.01.2014 geändert 2012/7-05

Art. 141

Abs. 2 22.05.2012 01.01.2014 geändert 2012/7-05

Art. 142

Abs. 3 22.08.2006 01.01.2007 geändert 2006 S. 355

Art. 142

Abs. 3 22.05.2012 01.01.2014 geändert 2012/7-05

Art. 142

Abs. 3, lit. a) 22.05.2012 01.01.2014 eingefügt 2012/7-05

Art. 142

Abs. 3, lit. b) 22.05.2012 01.01.2014 eingefügt 2012/7-05

Art. 142

Abs. 3, lit. c) 22.05.2012 01.01.2014 eingefügt 2012/7-05

Art. 145

Abs. 2 19.03.2024 01.01.2025 geändert 2024/10-02

Art. 147

Abs. 2, lit. a) 22.05.2012 01.01.2014 geändert 2012/7-05

Art. 151

Abs. 2 19.11.2019 01.01.2020 aufgehoben 2019/7-18

Art. 152

.08.2006 01.01.2007 totalrevidiert 2006 S. 355

Art. 155

Abs. 1 08.05.2012 01.01.2014 geändert 2013/7-01

Art. 156

.03.2001 01.01.2001 totalrevidiert 2001 S. 52

Art. 161

Abs. 1 22.08.2006 01.01.2007 geändert 2006 S. 355

Art. 161

Abs. 2 19.03.2024 01.01.2025 geändert 2024/10-02

Art. 161

Abs. 3 19.03.2024 01.01.2025 geändert 2024/10-02

Art. 164

Abs. 2bis

.08.2006 01.01.2007 eingefügt 2006 S. 355

Art. 165

.05.2012 01.01.2014 Titel geändert 2012/7-05

Art. 165

.03.2024 01.01.2025 aufgehoben 2024/10-02

Art. 165

Abs. 1 22.05.2012 01.01.2014 geändert 2012/7-05

Art. 165

Abs. 1 25.08.2015 01.01.2016 geändert 2015/6-14

Art. 165

Abs. 2 22.05.2012 01.01.2014 aufgehoben 2012/7-05

Art. 165

Abs. 3 22.08.2006 01.01.2007 geändert 2006 S. 355

Art. 165

Abs. 3 22.05.2012 01.01.2014 aufgehoben 2012/7-05

Art. 166

Abs. 1bis

.11.2017 01.01.2019 eingefügt 2018/7-01

Art. 166

Abs. 2 19.03.2024 01.01.2025 geändert 2024/10-02

Art. 167

.12.2011 01.01.2013 Titel geändert 2012/5-02

Art. 167

Abs. 1 06.12.2011 01.01.2013 geändert 2012/5-02

Art. 167

Abs. 2 06.12.2011 01.01.2013 geändert 2012/5-02

Art. 167

Abs. 3 06.12.2011 01.01.2013 aufgehoben 2012/5-02

Art. 167

Abs. 4 06.12.2011 01.01.2013 aufgehoben 2012/5-02

Art. 167

Abs. 5 06.12.2011 01.01.2013 aufgehoben 2012/5-02

Art. 169

Abs. 1 19.11.2019 01.01.2020 geändert 2019/7-18

Art. 169

Abs. 1, lit. a) 19.11.2019 01.01.2020 aufgehoben 2019/7-18

Art. 169

Abs. 1, lit. b) 22.08.2006 01.01.2007 geändert 2006 S. 355

Art. 169

Abs. 1, lit. b) 19.11.2019 01.01.2020 aufgehoben 2019/7-18

Art. 169

Abs. 1, lit. c) 19.11.2019 01.01.2020 aufgehoben 2019/7-18

Art. 169

Abs. 1, lit. d) 23.03.2010 01.01.2011 geändert 2010/5-07

Art. 169

Abs. 1, lit. d) 19.11.2019 01.01.2020 aufgehoben 2019/7-18

Art. 169

Abs. 2 19.11.2019 01.01.2020 aufgehoben 2019/7-18

Art. 170

Abs. 2 22.08.2006 01.01.2007 geändert 2006 S. 355

Art. 170

Abs. 2 19.11.2019 01.01.2020 geändert 2019/7-18

Art. 170

Abs. 3 26.11.2024 01.01.2025 geändert 2024/10-23

Art. 171

Abs. 1bis

.11.2019 01.01.2020 eingefügt 2019/7-18

.100

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle

Art. 171

Abs. 2 22.08.2006 01.01.2007 geändert 2006 S. 355

Art. 171

Abs. 2 19.11.2019 01.01.2020 geändert 2019/7-18

Art. 171

Abs. 5 26.11.2024 01.01.2025 eingefügt 2024/10-23

Art. 171a

.11.2024 01.01.2025 eingefügt 2024/10-23

Art. 172

.11.2024 01.01.2025 Titel geändert 2024/10-23

Art. 173

.11.2024 01.01.2025 Titel geändert 2024/10-23

Art. 177

.11.2024 01.01.2025 Titel geändert 2024/10-23

Art. 181

Abs. 2 25.08.2015 01.01.2016 geändert 2015/6-14

Art. 181

Abs. 2, lit. a) 25.08.2015 01.01.2016 eingefügt 2015/6-14

Art. 181

Abs. 2, lit. b) 25.08.2015 01.01.2016 eingefügt 2015/6-14

Art. 181

Abs. 3 25.08.2015 01.01.2016 eingefügt 2015/6-14

Art. 182

Abs. 3 25.08.2015 01.01.2016 aufgehoben 2015/6-14

Art. 183

Abs. 1, lit. c) 26.11.2024 01.01.2025 geändert 2024/10-23

Art. 185

Abs. 1, lit. d) 10.11.2009 01.01.2010 geändert 2009 S. 384

Art. 185

Abs. 1, lit. e) 22.05.2012 01.01.2013 eingefügt 2012/7-05

Art. 185

Abs. 1, lit. e) 25.08.2015 01.01.2016 geändert 2015/6-14

Art. 185

Abs. 3 25.08.2015 01.01.2016 geändert 2015/6-14

Art. 188

Abs. 1 21.11.2017 01.01.2019 geändert 2018/7-01

Art. 188

Abs. 1 19.09.2023 01.07.2024 geändert 2024/04-01

Art. 188

Abs. 2 21.11.2017 01.01.2019 geändert 2018/7-01

Art. 192

Abs. 2 22.05.2012 01.01.2014 aufgehoben 2012/7-05

Art. 193

Abs. 1 26.11.2024 01.01.2025 aufgehoben 2024/10-23

Art. 193

Abs. 2 22.08.2006 01.01.2007 geändert 2006 S. 355

Art. 193

Abs. 2 26.11.2024 01.01.2025 aufgehoben 2024/10-23

Art. 193

Abs. 3 22.08.2006 01.01.2007 geändert 2006 S. 355

Art. 196

Abs. 1 06.12.2011 01.01.2013 geändert 2012/5-02

Art. 197

Abs. 1 06.12.2011 01.01.2013 geändert 2012/5-02

Art. 198

Abs. 1 06.12.2011 01.01.2013 geändert 2012/5-02

Art. 200

.08.2015 01.01.2016 Titel geändert 2015/6-14

Art. 200

.11.2019 01.01.2020 aufgehoben 2019/7-18

Art. 200

Abs. 1 10.11.2009 01.01.2010 geändert 2009 S. 384

Art. 206

.11.2009 01.01.2010 Titel geändert 2009 S. 384

Art. 206

Abs. 2 22.08.2006 01.01.2007 aufgehoben 2006 S. 355

Art. 207

Abs. 1 22.08.2006 01.01.2007 geändert 2006 S. 355

Art. 208

Abs. 1bis

.11.2009 01.01.2010 eingefügt 2009 S. 384

Art. 209

Abs. 2 26.11.2024 01.01.2025 eingefügt 2024/10-23

Art. 209a

.11.2009 01.01.2010 eingefügt 2009 S. 384

Art. 213

Abs. 4 06.12.2011 01.01.2013 geändert 2012/6-03 Titel 8.7. 19.03.2024 01.01.2025 geändert 2024/10-02

Art. 218

.03.2024 01.01.2025 Titel geändert 2024/10-02

Art. 218

Abs. 1 19.03.2024 01.01.2025 geändert 2024/10-02

Art. 218

Abs. 1bis

.03.2024 01.01.2025 eingefügt 2024/10-02

Art. 218

Abs. 1ter

.03.2024 01.01.2025 eingefügt 2024/10-02

Art. 218

Abs. 2 19.03.2024 01.01.2025 geändert 2024/10-02

Art. 218

Abs. 3 16.09.2020 16.09.2020 geändert AGS 2021/02-03

Art. 218

Abs. 3 19.03.2024 01.01.2025 aufgehoben 2024/10-02

Art. 218

Abs. 4 19.03.2024 01.01.2025 geändert 2024/10-02

Art. 219

.03.2024 01.01.2025 Titel geändert 2024/10-02

Art. 219

Abs. 1 25.08.2015 01.01.2016 geändert 2015/6-14

Art. 219

Abs. 1 19.03.2024 01.01.2025 geändert 2024/10-02

Art. 219

Abs. 2 19.03.2024 01.01.2025 geändert 2024/10-02

Art. 220

.03.2024 01.01.2025 aufgehoben 2024/10-02

Art. 220

Abs. 1 25.08.2015 01.01.2016 geändert 2015/6-14

Art. 220

Abs. 2 22.05.2012 01.01.2014 geändert 2012/7-05

Art. 220a

.03.2024 01.01.2025 eingefügt 2024/10-02

Art. 223

.05.2012 01.01.2014 Titel geändert 2012/7-05

Art. 223

Abs. 1 22.08.2006 01.01.2007 geändert 2006 S. 355

Art. 223

Abs. 2 22.05.2012 01.01.2014 geändert 2012/7-05

Art. 223

Abs. 3 22.05.2012 01.01.2014 geändert 2012/7-05

Art. 223

Abs. 3, lit. a) 22.05.2012 01.01.2014 eingefügt 2012/7-05

Art. 223

Abs. 3, lit. b) 22.05.2012 01.01.2014 eingefügt 2012/7-05

Art. 223

Abs. 4 22.05.2012 01.01.2014 geändert 2012/7-05

Art. 223

Abs. 4, lit. a) 22.05.2012 01.01.2014 aufgehoben 2012/7-05

Art. 223

Abs. 4, lit. b) 22.05.2012 01.01.2014 aufgehoben 2012/7-05

Art. 223

Abs. 4, lit. c) 22.05.2012 01.01.2014 aufgehoben 2012/7-05

Art. 223

Abs. 5 22.05.2012 01.01.2014 aufgehoben 2012/7-05

Art. 223a

.05.2012 01.01.2014 eingefügt 2012/7-05

.100

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle

Art. 223a

Abs. 3 19.11.2019 01.01.2020 geändert 2019/7-18

Art. 223b

.05.2012 01.01.2014 eingefügt 2012/7-05

Art. 223c

.05.2012 01.01.2014 eingefügt 2012/7-05

Art. 224

.05.2012 01.01.2014 Titel geändert 2012/7-05

Art. 224

Abs. 1 22.05.2012 01.01.2014 geändert 2012/7-05

Art. 224

Abs. 2 22.05.2012 01.01.2014 geändert 2012/7-05

Art. 224

Abs. 2, lit. a) 22.05.2012 01.01.2014 eingefügt 2012/7-05

Art. 224

Abs. 2, lit. b) 22.05.2012 01.01.2014 eingefügt 2012/7-05

Art. 224

Abs. 2, lit. c) 22.05.2012 01.01.2014 eingefügt 2012/7-05

Art. 224

Abs. 3 22.05.2012 01.01.2014 geändert 2012/7-05

Art. 224

Abs. 4 22.06.2004 01.01.2005 geändert 2004 S. 187

Art. 224

Abs. 4 22.05.2012 01.01.2014 aufgehoben 2012/7-05

Art. 224a

.05.2012 01.01.2014 eingefügt 2012/7-05

Art. 224b

.05.2012 01.01.2014 eingefügt 2012/7-05

Art. 224c

.05.2012 01.01.2014 eingefügt 2012/7-05

Art. 225

.05.2012 01.01.2014 aufgehoben 2012/7-05

Art. 226

.05.2012 01.01.2014 aufgehoben 2012/7-05

Art. 227

Abs. 2 21.11.2017 01.01.2019 eingefügt 2018/7-01

Art. 230

.08.2015 01.01.2016 Titel geändert 2015/6-14

Art. 230

Abs. 1 25.08.2015 01.01.2016 geändert 2015/6-14

Art. 230

Abs. 2 25.08.2015 01.01.2016 eingefügt 2015/6-14

Art. 230

Abs. 3 25.08.2015 01.01.2016 eingefügt 2015/6-14

Art. 230

Abs. 4 25.08.2015 01.01.2016 eingefügt 2015/6-14

Art. 230

Abs. 5 25.08.2015 01.01.2016 eingefügt 2015/6-14

Art. 230a

.08.2015 01.01.2016 eingefügt 2015/6-14

Art. 230b

.08.2015 01.01.2016 eingefügt 2015/6-14

Art. 230c

.08.2015 01.01.2016 eingefügt 2015/6-14

Art. 230d

.08.2015 01.01.2016 eingefügt 2015/6-14

Art. 231

Abs. 1 25.08.2015 01.01.2016 aufgehoben 2015/6-14

Art. 231

Abs. 3 22.08.2006 01.01.2007 geändert 2006 S. 355

Art. 231

Abs. 3 06.12.2011 01.01.2013 geändert 2012/5-02

Art. 231

Abs. 4 22.08.2006 01.01.2007 geändert 2006 S. 355

Art. 231

Abs. 4 06.12.2011 01.01.2013 geändert 2012/5-02

Art. 231

Abs. 4 25.08.2015 01.01.2016 geändert 2015/6-14

Art. 231

Abs. 5 22.08.2006 01.01.2007 aufgehoben 2006 S. 355

Art. 231

Abs. 6 25.08.2015 01.01.2016 geändert 2015/6-14

Art. 231

Abs. 6 19.09.2023 01.07.2024 geändert 2024/04-01

Art. 232

Abs. 1 26.11.2024 01.01.2025 geändert 2024/10-23

Art. 232

Abs. 2 06.12.2011 01.01.2013 geändert 2012/5-02

Art. 234a

.11.2019 01.01.2020 eingefügt 2019/7-18

Art. 235

Abs. 2 18.03.2008 01.01.2009 geändert 2008 S. 417

Art. 236

Abs. 2 10.11.2009 01.01.2010 geändert 2009 S. 384

Art. 236

Abs. 3 10.11.2009 01.01.2010 geändert 2009 S. 384

Art. 236

Abs. 3, lit. b) 16.09.2020 01.01.2021 geändert 2019/7-18

Art. 236

Abs. 4 10.11.2009 01.01.2010 eingefügt 2009 S. 384

Art. 238

Abs. 3 10.11.2009 01.01.2010 eingefügt 2009 S. 384

Art. 239

.11.2009 01.01.2010 totalrevidiert 2009 S. 384

Art. 240

.11.2009 01.01.2010 totalrevidiert 2009 S. 384

Art. 241a

.11.2009 01.01.2010 eingefügt 2009 S. 384

Art. 243

Abs. 1 10.11.2009 01.01.2010 geändert 2009 S. 384

Art. 243

Abs. 2 22.08.2006 01.01.2007 geändert 2006 S. 355

Art. 243

Abs. 3 22.08.2006 01.01.2007 eingefügt 2006 S. 355

Art. 244

Abs. 4 10.11.2009 01.01.2010 eingefügt 2009 S. 384

Art. 247

Abs. 3 06.12.2011 01.01.2013 geändert 2012/5-02

Art. 247

Abs. 5 06.12.2011 01.01.2013 geändert 2012/5-02

Art. 249

.12.2011 01.01.2013 Titel geändert 2012/5-02

Art. 249

Abs. 2 22.08.2006 01.01.2007 geändert 2006 S. 355

Art. 249

Abs. 2 06.12.2011 01.01.2013 geändert 2012/5-02

Art. 250

Abs. 1 25.08.2015 01.01.2016 geändert 2015/6-14

Art. 250

Abs. 4 06.12.2011 01.01.2013 geändert 2012/5-02

Art. 252

Abs. 1 06.12.2011 01.01.2013 geändert 2012/5-02

Art. 252

Abs. 2 10.11.2009 01.01.2010 geändert 2009 S. 384

Art. 254

Abs. 1, lit. a) 19.11.2019 01.01.2020 geändert 2019/7-18

Art. 254

Abs. 2 19.11.2019 01.01.2020 geändert 2019/7-18

Art. 255

Abs. 1 18.03.2008 01.01.2009 geändert 2008 S. 417

Art. 255

Abs. 1 19.11.2019 01.01.2020 geändert 2019/7-18

Art. 255

Abs. 3 10.11.2009 01.01.2010 eingefügt 2009 S. 384

.100

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle

Art. 256

Abs. 1 18.03.2008 01.01.2009 geändert 2008 S. 417

Art. 256

Abs. 1 19.11.2019 01.01.2020 geändert 2019/7-18

Art. 256

Abs. 4 10.11.2009 01.01.2010 eingefügt 2009 S. 384

Art. 257

Abs. 4 22.05.2012 01.01.2014 geändert 2012/7-05

Art. 258

Abs. 1 19.11.2019 01.01.2020 geändert 2019/7-18

Art. 258

Abs. 2 19.11.2019 01.01.2020 geändert 2019/7-18

Art. 264a

.05.2012 01.01.2014 eingefügt 2012/7-05

Art. 267

.09.1999 01.01.2001 Titel geändert 1999 S. 245

Art. 267

Abs. 4 07.09.1999 01.01.2001 geändert 1999 S. 245

Art. 267

Abs. 5 07.09.1999 01.01.2001 eingefügt 1999 S. 245

Art. 267a

.08.2015 01.01.2016 eingefügt 2015/6-14

Art. 267b

.03.2016 31.12.2017 eingefügt 2017/9-02

Art. 271a

.09.2019 01.01.2020 eingefügt 2019/7-06

Art. 271b

.12.2021 01.01.2022 eingefügt 2021/18-24

Art. 271c

.12.2021 01.01.2022 eingefügt 2021/18-24

Art. 271d

.12.2021 01.01.2022 eingefügt 2021/18-24 Anhang 1 06.12.2011 01.01.2013 Inhalt geändert 2012/5-02 Anhang 651.100 Anhang Einkommenssteuertarif (gültig ab 2009) Steuerbares Einkommen Steuerbetrag Fr. Tarif A Fr. Tarif B Fr.

'000 0 0

'000 0 0

'000 0 0

'000 0 0

'000 10 0

'000 20 0

'000 30 0

'000 45 0

'000 65 10

'000 85 20

'000 105 30

'000 135 40

'000 165 50

'000 195 60

'000 225 70

'000 265 90

'000 305 110

'000 345 130

'000 385 150

'000 435 170

'000 485 190

'000 535 210

'000 585 240

'000 645 270

'000 705 300

'000 765 330

'000 825 360

'000 895 390

'000 965 420

'000 1'035 450 Steuerbares Einkommen Steuerbetrag Fr. Tarif A Fr. Tarif B Fr.

'000 1'105 490

'000 1'175 530

'000 1'245 570

'000 1'315 610

'000 1'395 650

'000 1'475 690

'000 1'555 730

'000 1'635 770

'000 1'715 820

'000 1'795 870

'000 1'875 920

'000 1'955 970

'000 2'035 1'020

'000 2'122 1'070

'000 2'210 1'120

'000 2'297 1'170

'000 2'385 1'230

'000 2'472 1'290

'000 2'560 1'350

'000 2'647 1'410

'000 2'735 1'470

'000 2'822 1'530

'000 2'910 1'590

'000 2'997 1'650

'000 3'090 1'720

'000 3'182 1'790

'000 3'275 1'860

'000 3'367 1'930

'000 3'460 2'000

'000 3'552 2'070

.100 Anhang Steuerbares Einkommen Steuerbetrag Fr. Tarif A Fr. Tarif B Fr.

'000 11'517 8'985

'000 12'030 9'472

'000 12'542 9'960

'000 13'055 10'447

'000 13'567 10'935

'000 14'105 11'422

'000 14'642 11'910

'000 15'180 12'397

'000 15'717 12'885

'000 16'255 13'372

'000 16'792 13'860

'000 17'330 14'347

'000 17'867 14'835

'000 18'942 15'860

'000 20'017 16'885

'000 21'092 17'910

'000 22'167 18'935

'000 23'242 19'960

'000 24'317 20'985

'000 25'392 22'010

'000 26'467 23'035

'000 27'542 24'060

'000 28'617 25'085

'000 30'767 27'135

'000 33'017 29'285

'000 35'267 31'435

'000 37'517 33'585

'000 39'767 35'735

'000 42'017 37'885

'000 44'267 40'035

'000 46'517 42'185

'000 48'767 44'335

'000 51'017 46'485

'000 56'642 51'860

'000 62'267 57'235

'000 67'892 62'660

'000 73'517 68'285 Steuerbares Einkommen Steuerbetrag Fr. Tarif A Fr. Tarif B Fr.

'000 3'645 2'140

'000 3'737 2'210

'000 3'830 2'280

'000 3'922 2'350

'000 4'015 2'420

'000 4'107 2'490

'000 4'200 2'560

'000 4'297 2'630

'000 4'395 2'710

'000 4'492 2'790

'000 4'590 2'870

'000 4'687 2'950

'000 4'785 3'030

'000 4'882 3'110

'000 4'980 3'190

'000 5'077 3'270

'000 5'175 3'350

'000 5'272 3'430

'000 5'370 3'510

'000 5'467 3'590

'000 5'662 3'750

'000 5'857 3'910

'000 6'052 4'070

'000 6'247 4'245

'000 6'442 4'420

'000 6'637 4'595

'000 6'832 4'770

'000 7'027 4'945

'000 7'222 5'120

'000 7'417 5'295

'000 7'930 5'732

'000 8'442 6'180

'000 8'955 6'642

'000 9'467 7'105

'000 9'980 7'567

'000 10'492 8'030

'000 11'005 8'497

Anhang 651.100

Steuerbares Einkommen Steuerbetrag Fr. Tarif A Fr. Tarif B Fr.

'000 79'142 73'910

'000 84'767 79'535

'000 90'392 85'160 Steuerbares Einkommen Steuerbetrag Fr. Tarif A Fr. Tarif B Fr.

'000 96'017 90'785

'000 101'642 96'410

'000'000 107'267 102'035

.100 Anhang