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651.110

Dekret über die Möglichkeit von Steuererleichterungen

Präambel

* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses

AGS 2000 S. 159 1

Dekret

über die Möglichkeit von Steuererleichterungen

Vom 29. August 2000 (Stand 1. Januar 2009)

Der Grosse Rat des Kantons Aargau,

Art. 15

gestützt auf des Steuergesetzes (StG) vom 15. Dezember 1998 1) , beschliesst:

Art. 1 Grundsätze

Unternehmen, die ihre betriebliche Tätigkeit im Kanton wesentlich ausbauen oder die im Kanton neu eröffnet werden, können Steuererleichterungen für das Jahr des massgeblichen Ereignisses und für höchstens 9 folgende Jahre gewährt werden, sofern ein besonderes öffentliches oder gesamtwirtschaftliches Interesse an der Un- ternehmenstätigkeit, an der Bedeutung des Unternehmens für die Region, am Inves- titionsvolumen oder am Entwicklungspotenzial des Unternehmens bezüglich Schaf- fung von Arbeitsplätzen oder Ausbildungsplätzen vorliegt.

Es besteht kein Rechtsanspruch auf Steuererleichterungen.

Bei jeder Gewährung von Steuererleichterungen ist die Wettbewerbsneutralität im Verhältnis zu anderen Unternehmen möglichst zu wahren.

Art. 2 Ausweitung der Tätigkeit

Eine wesentliche Ausweitung der betrieblichen Tätigkeit liegt vor, wenn nebst der bisherigen Tätigkeit ein neuer Betriebsteil geschaffen oder qualitativ neue Dienst- leistungen angeboten werden.

Art. 3 Neueröffnung

Als im Kanton neu eröffnet gelten Unternehmen, die neu in die Steuerpflicht ein- treten oder eine Betriebsstätte in einer anderen Region des Kantons eröffnen.

Art. 4 Art und Ausmass der Steuererleichterung

Die Steuererleichterung erfolgt bei juristischen Personen durch Gewährung einer prozentualen Reduktion der veranlagten Steuerbeträge und bei natürlichen Personen durch Gewährung einer prozentualen Reduktion der auf den Geschäftsbetrieb entfal- lenden steuerbaren Einkünfte und Vermögensanteile. Für den Steuersatz ist bei den natürlichen Personen das gesamte Einkommen und Vermögen massgebend.

Art. 5

Die gemäss Einzelfall Abs. 2 verfügende Instanz legt das Ausmass der Reduktion im unter Berücksichtigung der gesamten Umstände fest.

Art. 88

Vorbehalten bleibt die allgemeine Mindeststeuer gemäss des Steuergesetzes.

Art. 5 Zuständigkeit

Das Gesuch um Gewährung von Steuererleichterungen ist beim Steueramt des Kantons Aargau einzureichen.

Das Departement Finanzen und Ressourcen trifft nach Anhörung der Standortge- meinde einen Vorentscheid über das Gesuch. Positive Vorentscheide und auf Antrag des Unternehmens auch negative Vorentscheide werden dem Regierungsrat zum Entscheid unterbreitet. *

Die Gewährung von Steuererleichterungen kann mit Auflagen verbunden werden. Bei Nichteinhalten dieser Auflagen oder bei Beendigung der Steuerpflicht während oder kurz nach Ablauf der Dauer der Steuererleichterung kann die Verfügung wider- rufen und es können die nicht bezogenen Steuern ganz oder teilweise rückwirkend auf den Tag der Gewährung mit Zinsen zurückgefordert werden.

Das Finanzdepartement 1) erstattet dem Regierungsrat jährlich Bericht über die Behandlung der Steuererleichterungsgesuche.

Der Regierungsrat orientiert den Grossen Rat jährlich über den Umfang der ge- währten Steuererleichterungen.

Art. 6 Inkrafttreten

Dieses Dekret ist in der Gesetzessammlung zu publizieren. Es tritt am

. Januar 2001 in Kraft. Aarau, 29. August 2000 Präsident des Grossen Rates FISCHER Staatsschreiber i.V. MEIER

.110 Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle

Art. 5

.12.2007 01.01.2009 Abs. 2 geändert AGS2008 S. 394

.110

Änderungstabelle - Nach Paragraph Element Beschluss Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle

Art. 5

Abs. 2 11.12.2007 01.01.2009 geändert AGS2008 S. 394