Ein Grundstück ist landwirtschaftlich genutzt, wenn es Betrieben mit landwirtschaftlicher Produktion oder Betrieben des produzierenden Gartenbaus dient.
Grundstücke, auf denen Pferde gehalten werden, gelten nur dann als landwirtschaftlich genutzt, wenn auch ohne diese Tätigkeit ein landwirtschaftlicher Betrieb vorliegt.
Nicht als landwirtschaftlich genutzt gelten insbesondere Grundstücke, die der Freizeitlandwirtschaft oder der reinen Selbstversorgung dienen.
Wohnräume gelten als landwirtschaftlich genutzt, wenn sie die Voraussetzungen gemäss der Anleitung für die Schätzung des landwirtschaftlichen Ertragswerts (Anhang zur Verordnung über das bäuerliche Bodenrecht [VBB] vom 4. Oktober 1993, in der Fassung vom 31. Januar 2018) erfüllen. Sind die Voraussetzungen erfüllt, gilt die Qualifikation für die gesamte Steuerperiode.
Aus der Qualifikation eines Grundstücks als landwirtschaftlich genutzt kann nichts über dessen Zugehörigkeit zum Geschäfts- oder Privatvermögen abgeleitet werden.