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651.271

Verordnung über das Nachlassinventar

Vom 22.11.2000 (Stand 01.01.2018)

Präambel

Der Regierungsrat des Kantons Aargau,

gestützt auf § 276 Abs. 2 des Steuergesetzes (StG) vom 15. Dezember 1998[1] und § 69 des Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch (EG ZGB) vom 27. Juni 2017[2]*

beschliesst:

1. Steuerinventar

Art. 1 Gegenstand

In das Inventar sind alle Vermögensgegenstände ohne Rücksicht auf ihre örtliche Lage sowie alle Schulden der verstorbenen Person aufzunehmen.

War die verstorbene Person im Zeitpunkt des Todes verheiratet, werden die güterrechtlichen Verhältnisse ermittelt, soweit dies für die Veranlagung der Erbschaftssteuern oder im Zusammenhang mit einem Erbschaftsinventar (§§ 11 ff. dieser Verordnung) erforderlich ist.

Art. 2 Bewertung

Für die Bewertung der Vermögensgegenstände ist der Vermögenssteuerwert massgebend. Der Hausrat, der einen Wert aufweist, ist zum Verkehrswert in das Inventar aufzunehmen.

Art. 3 Zusatzangaben

Neben den Aktiven und Passiven sind alle weiteren Angaben, welche für die Steuerveranlagung der verstorbenen Person oder ihrer Erbberechtigten von Bedeutung sind, im Inventar aufzuführen, insbesondere:

  1. Gemeinde und Bezirk,
  2. Personalien der verstorbenen Person, Sterbeort, Todestag,
  3. Name der Inventurbeamtin oder des Inventurbeamten,
  4. Name der mitwirkenden Personen,
  5. Datum des Augenscheins,
  6. Datum einer allfälligen Siegelung und Entsiegelung unter Angabe der daran teilnehmenden Amtspersonen und Erbberechtigten sowie des Entsiegelungsbefundes,
  7. Verzeichnis der erbberechtigten Personen und gegebenenfalls ihrer gesetzlichen Vertreterinnen bzw. Vertreter oder Beistände.

Eheverträge und Verfügungen von Todes wegen sind dem Inventar beizulegen.

Art. 4 Inventaraufnahme

Das Inventaraufnahmeverfahren wird in der Regel durch die Zustellung der unterjährigen Steuererklärung (§ 8 Abs. 2, § 58 Abs. 3 StG) eingeleitet.

Für die Feststellung der Vermögensverhältnisse der verstorbenen Person werden die Steuerakten und insbesondere die von den erbberechtigten Personen einzureichende unterjährige Steuererklärung beigezogen.

Soweit erforderlich, führen die Inventurbehörden weitere Abklärungen durch. Sie können insbesondere Augenscheine vornehmen oder mitwirkungs- bzw. auskunftspflichtige Personen vorladen.

Mitwirkungspflichtige Personen werden auf die steuerstrafrechtlichen Folgen der Verheimlichung von Vermögenswerten hingewiesen.

Art. 5 Ausfertigung des Inventars

Das ausgefertigte Inventar ist von den Inventurbehörden sowie von den erbberechtigten Personen bzw. deren Vertreterinnen oder Vertreter zu unterzeichnen.

Bei Todesfällen, in denen nach § 142 Abs. 3 StG keine Erbschaftssteuerpflichten bestehen, kann eine vereinfachte Ausfertigung auf Grund der Angaben der unterjährigen Steuererklärung erfolgen, welche nur von den Inventurbehörden zu unterzeichnen ist.

Art. 6 Zustellung

Die Inventurbehörde stellt je eine Ausfertigung des Inventars folgenden Personen und Amtsstellen zu:

  1. den erbberechtigten Personen bzw. deren gesetzlichen Vertreterinnen oder Vertretern oder Beiständen,
  2. bei minderjährigen Kindern der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde,
  3. den mit der Willensvollstreckung beauftragten Personen,
  4. dem Gemeindesteueramt am letzten Wohnsitz der verstorbenen Person,
  5. dem Kantonalen Steueramt.

Verwandte, die durch Verfügung von Todes wegen von der Erbschaft ausgeschlossen und nicht pflichtteilsgeschützt sind, erhalten kein Inventar.

Das Gemeindesteueramt des letzten Wohnsitzes der verstorbenen Person meldet den Erbgang an die Wohnsitzgemeinden der erbberechtigten Personen.

Art. 7 Sicherung der Inventaraufnahme; Verfügungsbeschränkung

Die erbberechtigten Personen und die Verwalterinnen bzw. Verwalter von Nachlassvermögen dürfen vor Aufnahme des Inventars ohne Zustimmung der Inventurbehörde keine Verfügungen über den Nachlass treffen, die nicht für dessen Verwaltung oder für den Fortgang des Geschäftes der verstorbenen Person unbedingt erforderlich sind. Sie werden unter Hinweis auf die Straffolgen gemäss den §§ 235 ff. StG darauf aufmerksam gemacht.

Nach Eingang der unterzeichneten unterjährigen Steuererklärung entfällt die Verfügungssperre, vorbehältlich anders lautender Anordnung der Inventurbehörde.

Art. 8 Siegelung 1. Voraussetzung und Dauer

Die Siegelung umfasst den Verschluss von Räumen, Banksafes usw.

Die Inventurbehörde hat die Siegelung innert 3 Tagen vorzunehmen, wenn Gefahr besteht, dass Teile des zu inventarisierenden Vermögens der Inventaraufnahme entzogen werden, oder Anzeichen dafür vorliegen, dass die verstorbene Person ihre Steuerpflicht nicht richtig erfüllt hat.

Die Siegelung ist so lange aufrechtzuerhalten, als sie zur richtigen und vollständigen Durchführung der Inventaraufnahme notwendig ist.

Art. 9 2. Mitwirkung von erbberechtigten Personen

Zur Siegelung sind mindestens eine handlungsfähige erbberechtigte Person sowie die Vertreterinnen bzw. Vertreter von minderjährigen oder unter umfassender Beistandschaft stehenden Erbberechtigten vorzuladen. *

Art. 10 3. Protokoll und Siegel

Über die Siegelung ist ein Protokoll zu führen.

Die der Siegelung beiwohnenden erbberechtigten Personen bzw. Vertreterinnen oder Vertreter haben das Protokoll zu unterzeichnen. Verweigern sie die Unterschrift, ist dies im Protokoll festzuhalten.

Für die Siegelung ist ein amtliches Siegel zu verwenden. Die Sicherstellung kann auch auf andere Art erfolgen.

2. Erbschaftsinventar

Art. 11 Inventarpflicht

Inventare zu erbrechtlichen Zwecken sind ausschliesslich in den vom Bundesrecht vorgeschriebenen Fällen aufzunehmen (Art. 490, 553, 580 ff. und 595 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907[3]).

Art. 12 Anordnungen der Erbschaftsbehörde

Ist ein Inventar zu erbrechtlichen Zwecken zu errichten, teilt dies die Erbschaftsbehörde der Inventurbehörde mit.

Bei der Publikation des Rechnungsrufes sind die Gläubigerinnen oder Gläubiger und Schuldnerinnen oder Schuldner aufzufordern, ihre Forderungen bzw. ihre Schulden innert einem Monat seit der Publikation bei der zuständigen Inventurbehörde anzumelden.

Art. 13 Verfahren der Inventurbehörde

Als Erbschaftsinventar wird das Steuerinventar unter Berücksichtigung des Ergebnisses eines allfälligen Rechnungsrufes verwendet.

Es sind darin ausser den in § 3 dieser Verordnung erwähnten Angaben die Daten der Inventaranordnung und der Publikation im Amtsblatt sowie der Ablauf der Eingabefrist im Rechnungsruf aufzuführen.

Art. 14 Fehlen eines Steuerinventars

Fehlen die Voraussetzungen für die Errichtung eines Steuerinventars, wird das Erbschaftsinventar unter sinngemässer Anwendung der Vorschriften über das Steuerinventar aufgenommen.

Eine Siegelung ist nur vorzunehmen, wenn dies eine erbberechtigte Person innert 3 Tagen seit dem Todestag verlangt oder wenn keine erbberechtigten Angehörigen erreichbar sind und nicht erbberechtigte Personen zu Vermögenswerten der verstorbenen Person Zutritt haben.

Art. 15 Einreichung bei der Erbschaftsbehörde

Das Inventar ist entsprechend seiner gesetzlichen Funktion zu bezeichnen und dem Bezirksgericht zur Genehmigung einzureichen.

Art. 16 Verwendung

Vom öffentlichen Inventar wird nach Genehmigung durch das Bezirksgericht den in § 6 dieser Verordnung genannten erbberechtigten Personen bzw. ihren Vertreterinnen oder Vertretern sowie der Willensvollstreckerin oder dem Willensvollstrecker ein Doppel zugestellt. Das Bezirksgericht fordert die erbberechtigten Personen auf, die Annahme der Erbschaft unter öffentlichem Inventar oder deren Ausschlagung zu erklären. Die Originale des Inventars und der Belege können während der Ausschlagungsfrist bei der Gerichtskanzlei durch die Beteiligten eingesehen werden.

Das Sicherungsinventar hat das Bezirksgericht nur den nacherbberechtigten Personen, der zuständigen Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde oder den gesuchstellenden erbberechtigten Personen zuzustellen. *

In jedem Fall ist ein Doppel mit dem Genehmigungsvermerk (§ 17 Abs. 2 dieser Verordnung) der Inventurbehörde zuzustellen und das Original im Gerichtsarchiv aufzubewahren.

Art. 17 Aufsicht

Die Kontrolle der Erbschaftsinventare wird vom Bezirksgericht ausgeübt.

Hat das Bezirksgericht das Inventar genehmigt, teilt es dies der Inventurbehörde mit.

3. Schlussbestimmungen

Art. 18 * Vollzug

Das Departement Finanzen und Ressourcen sorgt für einen einheitlichen Vollzug. Es kann zu diesem Zweck eine Anleitung oder Weisungen erlassen.

Art. 19 Publikation und Inkrafttreten; Aufhebung bisherigen Rechts

Diese Verordnung ist in der Gesetzessammlung zu publizieren. Sie tritt am 1. Januar 2001 in Kraft.

Die Verordnung über die Nachlassinventare vom 5. Dezember 1988[4] ist aufgehoben.

Egress

Aarau, 22. November 2000

Regierungsrat Aargau

 

Landammann

Wertli

 

Staatsschreiber

Pfirter

2000 S. 322

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle
22.11.2000 01.01.2001 Erlass Erstfassung 2000 S. 322
10.08.2005 01.09.2005 § 18 totalrevidiert 2005 S.423
30.05.2012 01.01.2013 § 6 Abs. 1, lit. b) geändert 2012/6-07
30.05.2012 01.01.2013 § 9 Abs. 1 geändert 2012/6-07
30.05.2012 01.01.2013 § 16 Abs. 2 geändert 2012/6-07
27.09.2017 01.01.2018 Ingress geändert 2017/9-15

Änderungstabelle - Nach Paragraph

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle
Erlass 22.11.2000 01.01.2001 Erstfassung 2000 S. 322
Ingress 27.09.2017 01.01.2018 geändert 2017/9-15
§ 6 Abs. 1, lit. b) 30.05.2012 01.01.2013 geändert 2012/6-07
§ 9 Abs. 1 30.05.2012 01.01.2013 geändert 2012/6-07
§ 16 Abs. 2 30.05.2012 01.01.2013 geändert 2012/6-07
§ 18 10.08.2005 01.09.2005 totalrevidiert 2005 S.423