In das Inventar sind alle Vermögensgegenstände ohne Rücksicht auf ihre örtliche Lage sowie alle Schulden der verstorbenen Person aufzunehmen.
War die verstorbene Person im Zeitpunkt des Todes verheiratet, werden die güterrechtlichen Verhältnisse ermittelt, soweit dies für die Veranlagung der Erbschaftssteuern oder im Zusammenhang mit einem Erbschaftsinventar (§§ 11 ff. dieser Verordnung) erforderlich ist.