Diese Verordnung regelt die Amtshilfe betreffend die gestützt auf das StG geführten Steuerakten. Die Amtshilfe umfasst die Erteilung von Auskünften und die Gewährung von Akteneinsicht.
651.811
Verordnung über die Amtshilfe der Steuerbehörden
(VAS)
Präambel
gestützt auf § 171 Abs. 1bis des Steuergesetzes (StG) vom 15. Dezember 1998[1],
Anhänge
Art. 1 Geltungsbereich
Art. 2 Grundsatz
Die Steuerbehörden leisten Amtshilfe bei
- Einwilligung der steuerpflichtigen Person,
- Ermächtigung oder Verpflichtung zur Auskunft gestützt auf eine gesetzliche Grundlage,
- Vorliegen einer generellen Ermächtigung gemäss § 3.
Ist keine der unter Absatz 1 genannten Voraussetzungen erfüllt, entscheidet das Departement Finanzen und Ressourcen gemäss § 171 Abs. 2 StG über Amtshilfegesuche.
Art. 3 Generelle Ermächtigung zur Leistung von Amtshilfe
Die Steuerbehörden werden ermächtigt, den in Anhang 1 aufgeführten Behörden betreffend die darin genannten Steuerdaten auf Gesuch hin Amtshilfe zu leisten.
Sie dürfen den entsprechenden Behörden anderer Kantone im gleichen Umfang Amtshilfe leisten.
Art. 4 Elektronisches Abrufverfahren
Das Kantonale Steueramt macht die jeweils erforderlichen Daten für die in Anhang 2 aufgeführten Behörden elektronisch abrufbar.
Art. 5 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt gleichzeitig mit der Änderung von § 171 Abs. 1bis des Steuergesetzes am 1. Januar 2020 in Kraft.
Egress
Regierungsrat Aargau
Landammann
Hofmann
Staatsschreiberin
Trivigno
Änderungstabelle - Nach Beschluss
| Beschluss | Inkrafttreten | Element | Änderung | AGS Fundstelle |
|---|---|---|---|---|
| 06.11.2019 | 01.01.2020 | Erlass | Erstfassung | 2019/7-16 |
| 27.03.2024 | 01.05.2024 | Anhang 1 | Inhalt geändert | 2024/03-12 |
| 23.04.2025 | 01.07.2025 | Anhang 1 | Name und Inhalt geändert | 2025/04-09 |
Änderungstabelle - Nach Paragraph
| Element | Beschluss | Inkrafttreten | Änderung | AGS Fundstelle |
|---|---|---|---|---|
| Erlass | 06.11.2019 | 01.01.2020 | Erstfassung | 2019/7-16 |
| Anhang 1 | 27.03.2024 | 01.05.2024 | Inhalt geändert | 2024/03-12 |
| Anhang 1 | 23.04.2025 | 01.07.2025 | Name und Inhalt geändert | 2025/04-09 |