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651.811

Verordnung über die Amtshilfe der Steuerbehörden

(VAS)

Vom 06.11.2019 (Stand 01.07.2025)

Präambel

Der Regierungsrat des Kantons Aargau,

gestützt auf § 171 Abs. 1bis des Steuergesetzes (StG) vom 15. Dezember 1998[1],

beschliesst:

Anhänge

Art. 1 Geltungsbereich

Diese Verordnung regelt die Amtshilfe betreffend die gestützt auf das StG geführten Steuerakten. Die Amtshilfe umfasst die Erteilung von Auskünften und die Gewährung von Akteneinsicht.

Art. 2 Grundsatz

Die Steuerbehörden leisten Amtshilfe bei

  1. Einwilligung der steuerpflichtigen Person,
  2. Ermächtigung oder Verpflichtung zur Auskunft gestützt auf eine gesetzliche Grundlage,
  3. Vorliegen einer generellen Ermächtigung gemäss § 3.

Ist keine der unter Absatz 1 genannten Voraussetzungen erfüllt, entscheidet das Departement Finanzen und Ressourcen gemäss § 171 Abs. 2 StG über Amtshilfegesuche.

Art. 3 Generelle Ermächtigung zur Leistung von Amtshilfe

Die Steuerbehörden werden ermächtigt, den in Anhang 1 aufgeführten Behörden betreffend die darin genannten Steuerdaten auf Gesuch hin Amtshilfe zu leisten.

Sie dürfen den entsprechenden Behörden anderer Kantone im gleichen Umfang Amtshilfe leisten.

Art. 4 Elektronisches Abrufverfahren

Das Kantonale Steueramt macht die jeweils erforderlichen Daten für die in Anhang 2 aufgeführten Behörden elektronisch abrufbar.

Art. 5 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt gleichzeitig mit der Änderung von § 171 Abs. 1bis des Steuergesetzes am 1. Januar 2020 in Kraft.

Egress

Aarau, 6. November 2019

Regierungsrat Aargau

 

Landammann

Hofmann

 

Staatsschreiberin

Trivigno

2019/7-16

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle
06.11.2019 01.01.2020 Erlass Erstfassung 2019/7-16
27.03.2024 01.05.2024 Anhang 1 Inhalt geändert 2024/03-12
23.04.2025 01.07.2025 Anhang 1 Name und Inhalt geändert 2025/04-09

Änderungstabelle - Nach Paragraph

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle
Erlass 06.11.2019 01.01.2020 Erstfassung 2019/7-16
Anhang 1 27.03.2024 01.05.2024 Inhalt geändert 2024/03-12
Anhang 1 23.04.2025 01.07.2025 Name und Inhalt geändert 2025/04-09
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