Lexipedia

651.821

Verordnung über elektronische Verfahren im Steuerbereich

VeVSt

Präambel

651.821

Verordnung über elektronische Verfahren im Steuerbereich (VeVSt) Vom 20. November 2024 (Stand 29. Oktober 2025)

Der Regierungsrat des Kantons Aargau,

gestützt auf

Art. 104a des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer (DBG)

vom 14. Dezember 1990 1) und

§ 171a Abs. 3 des Steuergesetzes (StG) vom 15. De-

zember 1998 2),

beschliesst:

1. Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Gegenstand und Geltungsbereich

1 Die Verordnung regelt für natürliche Personen die a) elektronische Einreichung der Steuererklärung und anderer Eingaben durch die steuerpflichtige Person, b) elektronische Zustellung von Verfügungen, Entscheiden, Mitteilungen und Rechnungen des Kantonalen Steueramts sowie der Veranlagungs- und Be- zugsbehörden der Gemeinden, c) Einsichtnahme der steuerpflichtigen Person in ihre Steuerrechnungen und -zahlungen. 2 Die Verordnung gilt für die Verwaltungs- und Einspracheverfahren gemäss dem StG und dem DBG mit Ausnahme der Quellensteuer- sowie der Erbschafts- und Schenkungssteuerverfahren.

1) SR 642.11 2) SAR 651.100 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses 1

651.821

§ 2 Datenschutz und Informationssicherheit

1 Datenschutz und Informationssicherheit richten sich nach den Bestimmungen des Gesetzes über die Information der Öffentlichkeit, den Datenschutz und das Archiv- wesen (IDAG) vom 24. Oktober 2006 3) sowie der Verordnung zum Gesetz über die Information der Öffentlichkeit, den Datenschutz und das Archivwesen (VIDAG) vom 26. September 2007 4). 2 Das Kantonale Steueramt trifft die erforderlichen Massnahmen, damit insbesondere a) die elektronisch eingereichten Steuererklärungsdaten und andere Eingaben so- wie die elektronisch zugestellten Verfügungen, Entscheide, Mitteilungen und Rechnungen nicht verändert oder gelöscht werden können, b) das Amts- beziehungsweise Steuergeheimnis gewährleistet ist und keine unbe- rechtigten Personen Zugang zu den Daten haben, c) jederzeit nachvollzogen werden kann, welche Personen auf welche Daten Zu- griff haben.

2. Elektronische Einreichung von Eingaben durch die steuerpflichtige Person

§ 3 Steuererklärung

1 Das Kantonale Steueramt stellt den steuerpflichtigen Personen auf dem kantonalen Behördenportal eine Applikation zur rechtsgültigen elektronischen Einreichung der Steuererklärung zur Verfügung (eTAX AARGAU), wenn diese über ein Benutzer- konto im Behördenportal verfügen. Das Kantonale Steueramt kann Drittanbietern von Deklarationslösungen die elektronische Übermittlung ermöglichen. 2 eTAX AARGAU erlaubt die Übernahme der aktuellen Stammdaten der steuer- pflichtigen Person und von ausgewählten, elektronisch gespeicherten Steuererklä- rungsdaten der Vorperiode. 3 Die Authentifizierung der steuerpflichtigen Person erfolgt mittels des in Papier- form erhaltenen persönlichen Zugangscodes. Gemeinsam steuerpflichtige Personen erhalten einen gemeinsamen Zugangscode.

§ 4 Andere Eingaben

1 Für das rechtsgültige elektronische Einreichen anderer Eingaben als die Steuerer- klärung stellt das Kantonale Steueramt den steuerpflichtigen Personen das elektroni- sche Steuerkonto (eSteuerkonto) auf dem kantonalen Behördenportal zur Verfügung, wenn diese über ein Benutzerkonto im Behördenportal verfügen. 2 Die Authentifizierung der steuerpflichtigen Person erfolgt mittels SwissID mit ge- prüfter Identität.

3) SAR 150.700 4) SAR 150.711

2

651.821

§ 5 Elektronische Bestätigung

1 Die elektronische Freigabe der Eingabe gilt als elektronische Bestätigung der An- gaben durch die steuerpflichtige Person und ersetzt die persönliche Unterzeichnung. 2 Schreibt das Gesetz bei gemeinsamer Steuerpflicht eine gemeinsame Unterzeich- nung vor, erteilen die steuerpflichtigen Personen die elektronische Freigabe gemein- sam.

§ 6 Fristwahrung

1 Eine Eingabe gilt als elektronisch eingereicht, wenn die steuerpflichtige Person die Eingabe elektronisch freigegeben hat. Es wird eine elektronische Eingangsbestäti- gung an die hinterlegte E-Mail-Adresse gesendet. 2 Ist eTAX AARGAU oder das eSteuerkonto am Tag, an dem eine Frist abläuft, nicht erreichbar, verlängert sich die Frist bis zum Tag, der auf den Tag folgt, an dem eTAX AARGAU oder das eSteuerkonto erstmals wieder erreichbar ist. Die Nichter- reichbarkeit ist von der steuerpflichtigen Person glaubhaft zu machen.

§ 7 Berichtigungen

1 Bis zur elektronischen Einreichung der Eingabe können die Daten durch die steuer- pflichtige Person jederzeit geändert oder gelöscht werden. Einsichtnahme und Bear- beitung durch die Steuerämter sind erst nach erfolgter Einreichung möglich. 2 Steuererklärungsdaten können darüber hinaus von der steuerpflichtigen Person nach der ersten elektronischen Einreichung während 48 Stunden jederzeit geändert oder gelöscht werden. Einsichtnahme und Bearbeitung durch die Steuerämter sind erst nach Ablauf dieser Frist möglich. 3 Für die Fristwahrung gilt die erste elektronische Einreichung.

§ 8 Format

1 Eingabe und Beilagen sind in einem gebräuchlichen Dateiformat einzureichen. Das Kantonale Steueramt bestimmt die gebräuchlichen Dateiformate oder Eingabefor- men. 2 Die für die Bearbeitung der Eingabe zuständige Behörde kann verlangen, dass die Eingabe und/oder die Beilagen in Papierform nachgereicht werden, soweit dies aus Beweiszwecken oder aus technischen Gründen erforderlich ist.

3

651.821

3. Elektronische Zustellung von Verfügungen, Entscheiden, Mitteilungen und Rechnungen

§ 9 Zustellungsportal

1 Für die elektronische Zustellung von Verfügungen, Entscheiden, Mitteilungen und Rechnungen stellt das Kantonale Steueramt den steuerpflichtigen Personen das elek- tronische Steuerkonto (eSteuerkonto) auf dem kantonalen Behördenportal zur Verfü- gung, wenn diese über ein Benutzerkonto im Behördenportal verfügen. 2 Die Authentifizierung der steuerpflichtigen Person erfolgt mittels SwissID mit ge- prüfter Identität.

§ 10 Erklärung der steuerpflichtigen Person

1 Die steuerpflichtige Person hat eine Erklärung abzugeben, wonach sie mit der aus- schliesslichen elektronischen Zustellung von Verfügungen, Entscheiden, Mitteilun- gen und Rechnungen des Kantonalen Steueramts sowie der Veranlagungs- und Be- zugsbehörden der Gemeinden einverstanden ist. 2 Bei gemeinsamer Steuerpflicht haben beide gemeinsam steuerpflichtigen Personen eine solche Erklärung abzugeben.

§ 11 Form der Erklärung und Widerruf

1 Die Erklärung gemäss

§ 10 erfolgt elektronisch im eSteuerkonto oder in Papier-

form. 2 Die Erklärung kann jederzeit elektronisch im eSteuerkonto oder in Papierform wi- derrufen werden. Der Widerruf durch eine gemeinsam steuerpflichtige Person gilt für beide gemeinsam steuerpflichtigen Personen. 3 Für bereits elektronisch zur Abholung bereitgestellte Verfügungen, Entscheide, Mitteilungen und Rechnungen ist ein Widerruf nicht mehr zulässig.

§ 12 Abholungseinladung

1 Sobald eine Verfügung, ein Entscheid, eine Mitteilung oder eine Rechnung zur Ab- holung im eSteuerkonto bereitsteht, wird eine Abholungseinladung an die hinterleg- te E-Mail-Adresse versendet. Bei gemeinsamer Steuerpflicht erhalten beide gemein- sam steuerpflichtigen Personen eine Abholungseinladung, wenn beide das eSteuer- konto aktiviert haben. 2 Die Abholungseinladung enthält das Datum und den Ort der Bereitstellung, den Hinweis auf die siebentägige Abholfrist nach der Bereitstellung und die Folgen der Nichtabrufung innert dieser Frist.

4

651.821

§ 13 Zeitpunkt der Zustellung

1 Verfügungen, Entscheide, Mitteilungen und Rechnungen gelten während der sie- bentägigen Abholfrist mit dem erstmaligen Abruf im eSteuerkonto als zugestellt. Bei gemeinsamer Steuerpflicht gilt der erstmalige Abruf durch eine gemeinsam steuer- pflichtige Person als Zustellungszeitpunkt. 2 Erfolgt kein Abruf innert der siebentägigen Abholfrist, gilt die Zustellung am sieb- ten Tag nach der Bereitstellung im eSteuerkonto als erfolgt. 3 Mit dem erstmaligen Abruf oder nach Ablauf der siebentätigen Abholfrist erhält die steuerpflichtige Person eine Abrufquittung, die im eSteuerkonto hinterlegt wird.

§ 14 Postalische Zustellung

1 Erfährt die zuständige Behörde, dass eine Abholungseinladung an die hinterlegte E-Mail-Adresse nicht zugestellt werden konnte, erfolgt die Zustellung von Verfü- gungen, Entscheiden, Mitteilungen und Rechnungen ab diesem Zeitpunkt auf posta- lischem Weg, bis eine erneute Aktivierung des eSteuerkontos erfolgt ist. Für den Fristenlauf ist die postalische Zustellung massgebend. 2 Haben bei gemeinsamer Steuerpflicht beide gemeinsam steuerpflichtigen Personen das eSteuerkonto aktiviert, erfolgt eine postalische Zustellung, wenn die Abholungs- einladung an eine der hinterlegten E-Mail-Adressen nicht zugestellt werden kann.

§ 15 Format und Unterzeichnung

1 Verfügungen, Entscheide, Mitteilungen und Rechnungen werden im Format PDF/A übermittelt, Beilagen im Format PDF. 2 Wird eine Unterzeichnung gesetzlich vorgeschrieben, tritt anstelle der Unterzeich- nung die qualifizierte elektronische Signatur gemäss dem Bundesgesetz über Zertifi- zierungsdienste im Bereich der elektronischen Signatur und anderer Anwendungen digitaler Zertifikate (Bundesgesetz über die elektronische Signatur, ZertES) vom 18. März 2016 5).

4. Elektronische Einsichtnahme in Steuerrechnungen und - zahlungen

§ 16 Einsichtsportal

1 Für die elektronische Einsichtnahme in Steuerrechnungen und -zahlungen stellt das Kantonale Steueramt den steuerpflichtigen Personen das eSteuerkonto auf dem kantonalen Behördenportal zur Verfügung, wenn diese über ein Benutzerkonto im Behördenportal verfügen. 2 Die Authentifizierung der steuerpflichtigen Person erfolgt mittels SwissID mit ge- prüfter Identität.

5) SR 943.03

5

651.821

§ 17 Gemeinsam steuerpflichtige Personen

1 Gemeinsam steuerpflichtige Personen erhalten elektronische Einsicht in Steuer- rechnungen und -zahlungen von gemeinsam veranlagten oder gemeinsam zu veran- lagenden Steuerperioden. 2 Das Einsichtsrecht gemäss Absatz 1 bleibt auch nach einer tatsächlichen oder ge- richtlichen Trennung bestehen.

§ 18 Einsichtnahme in weitere Steuerdaten und -dokumente

1 Das Kantonale Steueramt kann weitere Steuerdaten und/oder -dokumente der elek- tronischen Einsichtnahme gemäss den §

§ 16

und 17 zugänglich machen.

5. Schlussbestimmungen

§ 19 Übergangsbestimmungen

1 eTAX AARGAU steht den steuerpflichtigen Personen ab 1. Februar 2026 für die Steuerperiode 2025 zur Verfügung. 2 Die elektronische Einreichung von Eingaben durch die steuerpflichtige Person so- wie die elektronische Zustellung von Verfügungen, Entscheiden, Mitteilungen und Rechnungen stehen den steuerpflichtigen Personen frühestens ab 1. Februar 2026 zur Verfügung. 3 Die Authentifizierung der steuerpflichtigen Person für die elektronische Einsicht- nahme im eSteuerkonto von Steuerrechnungs-, Steuerüberweisungs- und Steuergut- schriftsbeträgen ohne Veranlagungsdetails erfolgt mittels AGOV-aq200. Diese Au- thentifizierungsmethode fällt dahin, sobald weitere Dienstleistungen im eSteuerkon- to freigeschaltet werden, jedoch spätestens am 31. Dezember 2026. *

§ 20 Inkrafttreten

1 Diese Verordnung tritt unter Vorbehalt des Inkrafttretens von

§ 171a Steuergesetz

(StG) (Änderung vom 26. November 2024) gleichzeitig am 1. Januar 2025 in Kraft. 6)

Aarau, 20. November 2024 Regierungsrat Aargau

Landammann DIETH

Staatsschreiberin FILIPPI

6) GRB 2024-1597

6

651.821

Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle 20.11.2024 01.01.2025 Erlass Erstfassung 2024/10-22 24.09.2025 29.10.2025

§ 19 Abs. 3 eingefügt 2025/06-15

7

651.821

Änderungstabelle - Nach Paragraph Element Beschluss Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle Erlass 20.11.2024 01.01.2025 Erstfassung 2024/10-22

§ 19 Abs. 3 24.09.2025 29.10.2025 eingefügt 2025/06-15

8