Gebäude und Anlagen der kantonalen Verwaltung, der unselbständigen Staatsanstalten und der Gerichte können von Dritten benutzt werden, sofern es der Betrieb zulässt.
Dritte haben keinen Rechtsanspruch auf die Benutzung kantonaler Gebäude und Anlagen.
Gesuche um Benutzung von kantonalen Gebäuden und Anlagen sind der zuständigen Amtsstelle schriftlich einzureichen.
Verträge über die gemeinsame Finanzierung und Nutzung von kantonalen Gebäuden und Anlagen werden durch diese Verordnung nicht berührt. Fehlen entsprechende vertragliche Regelungen, finden die Bestimmungen dieser Verordnung Anwendung.
Für militärische Nutzungen gelten die Weisungen und Entschädigungsansätze des Bundesamtes für Betriebe des Heeres (BABHE), Sektion Truppenrechnungswesen.
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