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662.100

Allgemeines Gebührengesetz

(GebührG)

Vom 19.09.2023 (Stand 01.07.2024)

Präambel

Der Grosse Rat des Kantons Aargau,

gestützt auf die §§ 78 Abs. 1 und 82 Abs. 1 lit. f der Kantonsverfassung,

beschliesst:

1. Allgemeines

Art. 1 Gegenstand und Geltungsbereich

Dieses Gesetz regelt die Grundsätze, nach denen die dem Kanton zukommenden Gebühren beziehungsweise zu ersetzenden Auslagen zu bemessen und festzusetzen sowie im Einzelfall zu erheben und zu beziehen sind.

Vorbehalten bleiben abweichende Bestimmungen des übergeordneten Rechts und des besonderen kantonalen Gesetzesrechts.

Für die Gebühren im Zivil- und Strafprozess gelangen die §§ 7–11 zur Anwendung; die übrigen Bestimmungen sind nur anwendbar, wenn das Zivil- und Strafprozessrecht keine Regelung enthält.

In den Gemeinden kann die Gemeindeordnung die Anwendbarkeit der allgemeinen kantonalen Gebührengrundsätze vorsehen.

Art. 2 Gebührentatbestände

Als Gebühren im Sinne dieses Gesetzes gelten:

  1. Entgelte für Entscheide, Schlichtungsverfahren und weitere Leistungen von Gerichtsbehörden (Gerichtsgebühren),
  2. Entgelte für Entscheide, Dienstleistungen und weitere Leistungen von Verwaltungsbehörden (Verwaltungsgebühren),
  3. Entgelte für die Benutzung von öffentlichen Sachen oder Einrichtungen (Benutzungsgebühren).

Art. 3 Grundsätze der Gebührenpflicht

Leistungen von Gerichts- und Verwaltungsbehörden sowie Benutzungen von öffentlichen Sachen oder Einrichtungen sind dann entgeltlich, wenn das Gesetz hierfür keine Unentgeltlichkeit vorsieht und soweit der Grosse Rat gemäss § 10 eine Gebühr festgesetzt hat.

Gebührenpflichtig ist, wer derartige Leistungen veranlasst beziehungsweise verursacht oder derartige öffentliche Sachen oder Einrichtungen benutzt.

Sind mehrere Personen für dieselbe Leistung oder Benutzung gebührenpflichtig, haften sie solidarisch.

Art. 4 Ausnahmen von der Gebührenpflicht

Von der Gebührenpflicht sind ausgenommen:

  1. Gesuchsverfahren für kantonale Beiträge,
  2. Einwendungs- beziehungsweise Einspracheverfahren,
  3. Erläuterungen und Berichtigungen von Entscheiden,
  4. einfache Auskünfte, Beratungen und Informationen ohne besonderen Aufwand,
  5. kantonale Leistungen zur gesetzlich vorgesehenen Förderung oder Unterstützung von Dritten,
  6. kantonale Leistungen zugunsten des Kantons, des Bunds und der Gemeinden, soweit diese nicht wie Private auftreten,
  7. kantonale Leistungen zugunsten anderer Kantone, soweit sie Gegenrecht gewähren.

Art. 5 Auslagen

Auslagen sind Ausgaben, die Behörden zur Erfüllung ihrer Leistungen oder zur Benutzung von öffentlichen Sachen oder Einrichtungen durch Dritte tatsächlich zu tätigen haben, namentlich

  1. Kosten für Mitwirkungen anderer Behörden,
  2. Kosten für Sachverhaltsabklärungen, Beweiserhebungen und die Beschaffung von Unterlagen,
  3. Entschädigungen für Sachverständige, Beauftragte sowie Zeuginnen und Zeugen,
  4. Entschädigungen für amtlich angeordnete Rechtsvertretungen oder Rechtsverbeiständungen,
  5. Reise- und Transportkosten,
  6. Kosten für Veröffentlichungen und Übersetzungen,
  7. besondere Übermittlungskosten.

Auslagen sind separat auszuweisen.

Auslagen werden vollumfänglich der gebührenpflichtigen Person auferlegt, wenn keine besondere Bestimmung des kantonalen Rechts etwas anderes vorsieht. Die Bestimmungen für die Erhebung und den Bezug von Gebühren im Einzelfall sowie zum Rechtsschutz finden sinngemäss Anwendung.

Art. 6 Mehrwertsteuer

Unterliegen gebührenpflichtige Leistungen und Benutzungen von öffentlichen Sachen oder Einrichtungen der Mehrwertsteuer, ist diese zusätzlich in Rechnung zu stellen.

2. Bemessung und Festsetzung von Gebühren

Art. 7 Kostendeckungsprinzip

Gebühren sind so zu bemessen, dass ihr Gesamterlös die durchschnittlichen Gesamtkosten der im jeweiligen Aufgabenbereich erbrachten und sachlich zusammenhängenden Leistungen beziehungsweise stattfindenden Benutzungen von öffentlichen Sachen oder Einrichtungen nicht übersteigt.

Bei kommerziellen Benutzungen von öffentlichen Sachen oder Einrichtungen darf der Gesamterlös die durchschnittlichen Gesamtkosten angemessen übersteigen.

Art. 8 Äquivalenzprinzip

Bei der Gebührenbemessung sind die Bedeutung der betreffenden Angelegenheit, die Kosten und der Nutzen der staatlichen Leistung beziehungsweise der wirtschaftliche Vorteil für die gebührenpflichtige Person zu berücksichtigen.

Die Gerichtsgebühren dürfen die Rechtsverwirklichung und die Rechtsverfolgung, insbesondere im Rechtsmittelverfahren, nicht beeinträchtigen.

Art. 9 Vergleichbarkeit

Gebühren sind in leicht vergleichbarer Form festzusetzen.

Für Personen, die ihren Wohnsitz oder Sitz ausserhalb des Kantons haben, kann die Benutzungsgebühr höher festgesetzt werden, wenn 

  1. der Gesamterlös die Gesamtkosten der Sache oder Einrichtung nicht deckt und sich durch deren Benutzung höhere Kosten ergeben oder
  2. die öffentliche Sache oder Einrichtung aus allgemeinen Staatsmitteln mitfinanziert wird.

Art. 10 Gebührenfestsetzung

Der Grosse Rat regelt die Gebührenrahmen für die gebührenpflichtigen Leistungen und Benutzungen von öffentlichen Sachen oder Einrichtungen durch Dekret. Er kann zugleich die Berechnungsgrundlagen oder die Kriterien zur Bemessung im Einzelfall regeln. Leistungen und Benutzungen von öffentlichen Sachen oder Einrichtungen, die durch private Organisationen zu öffentlichen oder gemeinnützigen Zwecken veranlasst werden beziehungsweise erfolgen, kann er ganz oder teilweise von der Gebührenpflicht ausnehmen.

Der Regierungsrat regelt, soweit erforderlich, die gebührenpflichtigen Leistungen und Benutzungen von öffentlichen Sachen oder Einrichtungen durch Verordnung näher und setzt innerhalb der Gebührenrahmen die einzelnen Gebührenansätze fest.

Der Regierungsrat kann bei der Gebührenfestsetzung gemäss Absatz 2 veränderliche Gebührenansätze oder feste Pauschalbeträge vorsehen.

Bei veränderlichen Gebührenansätzen sind Mindest- und Höchstbeträge sowie die Berechnungsgrundlagen oder die Kriterien zur Bemessung im Einzelfall festzulegen.

Der Regierungsrat kann vorsehen, dass Mindest- und Höchstbeträge bei veränderlichen Gebührenansätzen oder feste Pauschalbeträge ausnahmsweise unter- beziehungsweise überschritten werden dürfen, wenn ein offensichtliches Missverhältnis zu den verursachten Kosten besteht.

Art. 11 Anpassungen

Der Grosse Rat und der Regierungsrat nehmen in der Regel alle 8 Jahre eine umfassende Prüfung ihrer Gebührenfestsetzungen vor.

Der Grosse Rat kann durch Dekret vorsehen, dass der Regierungsrat die gemäss § 10 festgesetzten Gebühren ganz oder teilweise der Preisentwicklung anpassen kann.

3. Erhebung und Bezug von Gebühren im Einzelfall

Art. 12 Grundsätze

Gebühren sind in der Regel zu erheben, sobald die Leistung erbracht beziehungsweise die Benutzung der öffentlichen Sache oder Einrichtung beendet ist.

Die erhobenen Gebühren sind in der Regel sofort oder mit Rechnung, wiederkehrende Verwaltungsgebühren und Verwaltungsgebühren für andere Leistungen als Entscheide mit Rechnung zu beziehen.

Gebühren für Entscheide der Verwaltungsbehörden und Gerichtsgebühren sind in der Regel gleichzeitig im entsprechenden Entscheid beziehungsweise Urteil zu erheben und zu beziehen.

Periodisch fällige Gebühren können jeweils zu Beginn der Periode für mehrere Jahre gesamthaft als einmalige Gebühr bezogen werden.

Die zuständige Stelle kann die zu erhebenden Gebühren mit rechtskräftigen oder mit im selben Entscheid beziehungsweise Urteil festgesetzten Gegenforderungen der gebührenpflichtigen Person verrechnen.

Art. 13 Zuständigkeiten

Der Regierungsrat bestimmt die für Erhebung und Bezug von Verwaltungs- und Benutzungsgebühren jeweils zuständige Stelle durch Verordnung, die Justizleitung jene für Erhebung und Bezug von Gerichtsgebühren zuständige Stelle durch Reglement.

Für einzelne Erhebungs- beziehungsweise Bezugshandlungen können jeweils verschiedene Stellen zuständig erklärt werden.

Sind mehrere Behörden, Verwaltungseinheiten oder Amtspersonen beteiligt, ist die in der Sache federführende Stelle zuständig.

Art. 14 Verzicht auf die Gebührenerhebung

Gebühren sind nicht zu erheben, wenn

  1. sie die Kosten des Bezugs nicht decken würden oder
  2. die Bezugsbemühungen von vornherein aussichtslos erscheinen.

Art. 15 Kostenvorschuss

Die erstinstanzliche Verwaltungsbehörde kann von der gesuchstellenden Person einen die mutmasslichen Gebühren und Auslagen deckenden Kostenvorschuss erheben.

Der Kostenvorschuss ist innert gesetzter Frist zu leisten. Wird der Kostenvorschuss trotz schriftlicher Androhung des Rechtsnachteils nicht fristgerecht geleistet und auch kein Gesuch um Gebührenerlass gestellt, ist auf das Begehren nicht einzutreten, die verlangte Leistung zu unterlassen beziehungsweise die Benutzung der öffentlichen Sache oder Einrichtung zu verweigern, wenn es das öffentliche Interesse nicht erfordert.

Kostenvorschüsse sind nicht zu verzinsen. Vorbehalten bleiben Rechtsverzögerungen.

Art. 16 Fälligkeit

Gebühren werden grundsätzlich mit Beginn der Leistungserbringung oder der Benutzung der öffentlichen Sache oder Einrichtung fällig.

Bei Rechnungsstellung tritt die Fälligkeit mit der Zustellung der Rechnung ein.

Die Erhebung eines Rechtsmittels schiebt die Fälligkeit nicht auf.

Art. 17 Bezug mit Rechnung ohne Gebührenentscheid

Wird die Gebühr in Rechnung gestellt, ist in der Regel eine Zahlungsfrist von 30 Tagen seit Zustellung anzusetzen.

Die gebührenpflichtige Person kann innert 10 Tagen seit Zustellung der Rechnung unentgeltlich einen beschwerdefähigen Gebührenentscheid verlangen.

Art. 18 Mahnung

Wird die Rechnung nicht innert der Zahlungsfrist beglichen, ist die gebührenpflichtige Person erstmals unentgeltlich zu mahnen und eine Nachfrist von 10 Tagen seit Zustellung der Mahnung anzusetzen.

Nach erfolgloser erster Mahnung ist die gebührenpflichtige Person erneut zu mahnen und eine Nachfrist von 10 Tagen seit Zustellung dieser zweiten, gebührenpflichtigen Mahnung anzusetzen.

Nach erfolgloser zweiter Mahnung leitet die zuständige Stelle die Betreibung ein.

Liegt noch kein Vollstreckungstitel vor, erlässt die zuständige Stelle vor Einleitung der Betreibung einen beschwerdefähigen und gebührenpflichtigen Gebührenentscheid.

Art. 19 Verzugs- und Vergütungszinsen

Nach Ablauf der Zahlungsfrist ist ein Verzugszins zu bezahlen. In Härtefällen kann auf den Verzugszins ganz oder teilweise verzichtet werden. Verzugszinsen sind nicht zu erheben, wenn sie die Kosten des Bezugs nicht decken würden oder die Bezugsbemühungen von vornherein aussichtslos erscheinen.

Zu Unrecht eingeforderte und bezahlte Gebühren werden mit Vergütungszins zurückerstattet, wenn dieser Fr. 35.– übersteigt.

Die Erhebung eines Rechtsmittels hemmt den Zinsenlauf nicht.

Der Regierungsrat legt für jedes Kalenderjahr einen Vergütungs- und einen Verzugszins durch Verordnung fest. Vergütungs- und Verzugszins dürfen nicht mehr als 5 Prozentpunkte auseinanderliegen.

Art. 20 Zahlungserleichterungen

Die zuständige Stelle kann auf Gesuch hin in begründeten Fällen die Zahlungsfrist erstrecken oder Ratenzahlungen bewilligen.

Zahlungserleichterungen können von einer angemessenen Sicherheitsleistung abhängig gemacht werden.

Die zuständige Stelle kann für die Dauer solcher Zahlungserleichterungen ganz oder teilweise auf den Verzugszins verzichten.

Zahlungserleichterungen werden widerrufen, wenn ihre Voraussetzungen wegfallen oder die Bedingungen, an die sie geknüpft sind, nicht erfüllt werden.

Art. 21 Erlass und nachträglicher Verzicht

Gebührenpflichtigen Personen, für welche die Bezahlung der fälligen Gebühr eine unzumutbare Härte bedeuten würde, kann diese auf Gesuch hin ganz oder teilweise erlassen werden.

Das Erlassgesuch ist schriftlich zu begründen und mit den nötigen Beweismitteln einzureichen.

Die Einreichung eines Erlassgesuchs hemmt den Bezug nicht.

Die Behandlung von Erlassgesuchen erfolgt in der Regel unentgeltlich. Bei offensichtlich unbegründeten Gesuchen können Verwaltungs- oder Gerichtsgebühren erhoben werden.

Liegen die Voraussetzungen gemäss § 14 vor, kann auf den Bezug fälliger Gebühren verzichtet werden.

Art. 22 Verjährung

Das Recht, die Gebühr zu erheben und zu beziehen, verjährt innert 10 Jahren, bei periodischen Gebühren innert 5 Jahren nach Beendigung der Leistungserbringung oder Benutzung der öffentlichen Sache oder Einrichtung.

Die Verjährung wird durch jede Handlung, mit der die Gebührenforderung bei der gebührenpflichtigen Person geltend gemacht wird, unterbrochen. Mit der Unterbrechung beginnt die Verjährung von neuem.

Die Verjährung steht während eines Rechtsmittelverfahrens oder eines Verfahrens um Gebührenerlass still. Sie läuft einen Tag nach Eintritt der Rechtskraft weiter.

Die Verjährung ist von Amtes wegen zu beachten.

4. Rechtsschutz

Art. 23 Rechtsmittel

Eine Gebühr ist grundsätzlich mit dem Entscheid in der Sache anfechtbar. Wird nur sie angefochten, hemmt ihre Anfechtung den Eintritt der Rechtskraft des Entscheids in der Sache nicht.

Während eines Rechtsmittelverfahrens gegen einen Gebührenentscheid unterbleibt der Gebührenbezug.

5. Schlussbestimmungen

Art. 24 Übergangsrecht

Gebühren und Auslagen für Vorgänge, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits begonnen haben, werden nach altem Recht erhoben und bezogen.

Bisher festgesetzte Gebührenansätze, die den Bestimmungen dieses Gesetzes widersprechen, behalten längstens während zweier Jahre nach Inkrafttreten ihre Gültigkeit.

Art. 25 Inkrafttreten

Der Regierungsrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens.

Egress

Aarau, 19. September 2023

Präsident des Grossen Rats

Pfisterer

 

Protokollführerin

Ommerli

Datum der Veröffentlichung: 27. Oktober 2023

Ablauf der Referendumsfrist: 25. Januar 2024

 

Inkrafttreten: 1. Juli 2024[1]

2024/04-01

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle
19.09.2023 01.07.2024 Erlass Erstfassung 2024/04-01

Änderungstabelle - Nach Paragraph

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle
Erlass 19.09.2023 01.07.2024 Erstfassung 2024/04-01