Der Grosse Rat regelt die Gebührenrahmen für die gebührenpflichtigen Leistungen und Benutzungen von öffentlichen Sachen oder Einrichtungen durch Dekret. Er kann zugleich die Berechnungsgrundlagen oder die Kriterien zur Bemessung im Einzelfall regeln. Leistungen und Benutzungen von öffentlichen Sachen oder Einrichtungen, die durch private Organisationen zu öffentlichen oder gemeinnützigen Zwecken veranlasst werden beziehungsweise erfolgen, kann er ganz oder teilweise von der Gebührenpflicht ausnehmen.
Der Regierungsrat regelt, soweit erforderlich, die gebührenpflichtigen Leistungen und Benutzungen von öffentlichen Sachen oder Einrichtungen durch Verordnung näher und setzt innerhalb der Gebührenrahmen die einzelnen Gebührenansätze fest.
Der Regierungsrat kann bei der Gebührenfestsetzung gemäss Absatz 2 veränderliche Gebührenansätze oder feste Pauschalbeträge vorsehen.
Bei veränderlichen Gebührenansätzen sind Mindest- und Höchstbeträge sowie die Berechnungsgrundlagen oder die Kriterien zur Bemessung im Einzelfall festzulegen.
Der Regierungsrat kann vorsehen, dass Mindest- und Höchstbeträge bei veränderlichen Gebührenansätzen oder feste Pauschalbeträge ausnahmsweise unter- beziehungsweise überschritten werden dürfen, wenn ein offensichtliches Missverhältnis zu den verursachten Kosten besteht.