In vermögensrechtlichen Streitsachen vor Gerichts- oder Verwaltungsbehörden bemisst sich der Streitwert gemäss den Regeln der Zivilprozessordnung. Die Gerichtsgebühren richten sich im Übrigen nach den §§ 5–20.
Die für die Bemessung der Gebühren massgeblichen Kosten entsprechen dem Wert der Sach- und Dienstleistungen, die notwendig sind, um die Leistung zu erbringen oder die öffentliche Sache oder Einrichtung für die Benutzung zur Verfügung zu stellen. Die Kanzleiaufwendungen sind darin inbegriffen.
Der Wert der Dienstleistungen bestimmt sich aus dem Zeitaufwand der Personen, welche die Leistung erbringen, und dem Verrechnungssatz.
Der Verrechnungssatz deckt die Lohnkosten pro Stunde samt einem Zuschlag für Gemeinkosten und kalkulatorische Kosten. Der Verrechnungssatz pro Stunde bemisst sich anhand folgender Kategorien:
- Leistungen von Mitarbeitenden in den Lohnstufen bis 7,
- Leistungen von Mitarbeitenden in den Lohnstufen 8–12,
- Leistungen von Mitarbeitenden in den Lohnstufen 13–16,
- Leistungen von Mitarbeitenden in den Lohnstufen über 16.
Der Regierungsrat setzt die Verrechnungssätze durch Verordnung fest.
Wer rechtsmissbräuchlich oder böswillig eine unentgeltliche Leistung veranlasst beziehungsweise verursacht oder eine öffentliche Sache oder Einrichtung unentgeltlich benutzt, hat eine Gebühr gemäss den Absätzen 3–5 oder gemäss § 25 Abs. 2 zu entrichten.