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662.111

Gebührenverordnung

(GebührV)

Vom 13.03.2024 (Stand 01.09.2025)

Präambel

Der Regierungsrat des Kantons Aargau,

gestützt auf § 27 Abs. 1 des Gesetzes über die Organisation des Regierungsrates und der kantonalen Verwaltung (Organisationsgesetz) vom 26. März 1985[1], die §§ 33a Abs. 2–5, 60a Abs. 4, 61 Abs. 5 und 89 Abs. 4 des Schulgesetzes vom 17. März 1981[2], § 46 Abs. 2 und 3 des Gesetzes über die Berufs- und Weiterbildung (GBW) vom 6. März 2007[3], die §§ 10 Abs. 2, 13 Abs. 1 und 14 Abs. 1 des Allgemeinen Gebührengesetzes (GebührG) vom 19. September 2023[4] sowie die §§ 2 Abs. 5, 22 Abs. 2 und 25 Abs. 3 des Gebührendekrets (GebührD) vom 19. September 2023[5],

beschliesst:

Anhänge

1. Allgemeines

Art. 1 Bemessung der Gebühr im Einzelfall

Bemisst sich die Gebühr im Einzelfall nach den «Kosten», bestimmen sich diese gemäss § 2 Abs. 2–4 GebührD und sind separat auszuweisen. 

Es sind für die Leistungen der Mitarbeitenden folgende Verrechnungssätze anzuwenden:

  1. Mitarbeitende in den Lohnstufen bis 7; pro Stunde Fr. 50.–
  2. Mitarbeitende in den Lohnstufen 8–12; pro Stunde Fr. 85.–
  3. Mitarbeitende in den Lohnstufen 13–16; pro Stunde Fr. 120.–
  4. Mitarbeitende in den Lohnstufen ab 17; pro Stunde Fr. 190.–

Ist für die Gebührenbemessung ein Stundenansatz festgelegt, werden Teile einer Stunde anteilsmässig und gerundet auf eine Viertelstunde angerechnet.  

Die An- und Rückfahrt bei auswärtiger Leistungserbringung wird durch eine Gebühr von Fr. 50.– abgegolten (Wegpauschale).

Art. 2 Prüfungsgebühren

Prüfungsgebühren sind im Voraus zu bezahlen.

Die einbezahlte Prüfungsgebühr verfällt, wenn die Prüfung ohne fristgerechte Abmeldung oder ohne nachgewiesenen unverschuldeten Verhinderungsgrund nicht angetreten wird. Bei Nichtantreten der Prüfung wird die Gebühr unter Abzug der bis dahin angefallenen Kosten bis zu 9/10 zurückbezahlt. 

Abweichende Regelungen in den nachfolgenden besonderen Bestimmungen bleiben vorbehalten.

Art. 3 Kanzleigebühren

Die zuständigen kantonalen Verwaltungsstellen erheben folgende Kanzleigebühren:

  1. Erstellung von Kopien oder Scans von amtlichen Dokumenten ab 30 Seiten Fr. 25.–
  1. Zuschlag für jede zusätzliche Seite ab 31 bis 100 Seiten Fr. 1.–
  2. Zuschlag für jede zusätzliche Seite ab 101 bis 500 Seiten Fr. –.50
  3. Zuschlag für jede zusätzliche Seite ab 501 Seiten Fr. –.25
  1. Anonymisierung eines Dokuments; nach Kosten max. Fr. 200.–
  2. Erstellung von Duplikaten von Originaldokumenten; nach Kosten max. Fr. 200.–
  3. zweite Mahnung bei Geldforderungen Fr. 35.–

Die Gebühr für die Akteneinsicht durch Dritte gemäss § 4 GebührD bemisst sich nach den Kosten.

Art. 4 Auskünfte, Beratungen und Informationen mit besonderem Aufwand sowie Nachforschungen

Benötigen Auskünfte, Beratungen, Informationen und Nachforschungen einen ungefähren Zeitaufwand von mehr als einer Viertelstunde, erheben die zuständigen Stellen eine nach Kosten bemessene Gebühr. 

Erfolgen die Leistungen sowohl im Interesse der Nutzniessenden als auch im öffentlichen Interesse, wird die Gebühr gemäss Absatz 1 um 50 % reduziert. Leistungen im überwiegenden öffentlichen Interesse sind unentgeltlich.

Die Erstellung eines Voranschlags für Leistungen gemäss Absatz 1 ist unentgeltlich.

Art. 5 Verfahren gemäss IDAG

Für Verfahren gemäss § 40 Abs. 2 lit. a des Gesetzes über die Information der Öffentlichkeit, den Datenschutz und das Archivwesen (IDAG) vom 24. Oktober 2006[6] mit einem ungefähren Zeitaufwand von mehr als einer halben Stunde, erheben die zuständigen Stellen eine nach Kosten bemessene Gebühr.

Art. 6 Allgemeine Ausnahmen von der Gebührenpflicht

Folgende Leistungen sind unentgeltlich:

  1. Adressänderungen,
  2. Erstellung von Kopien oder Scans von amtlichen Dokumenten bis 30 Seiten.

2. Verwaltungsgebühren

2.1. Aufgabenbereich Rechtsprechung

Art. 7 Anwaltskommission und Prüfungskommission gemäss § 8 EG SchKG

Die Anwaltskommission erhebt betreffend die Ausübung des Anwaltsberufs gemäss dem Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (Anwaltsgesetz, BGFA) vom 23. Juni 2000[7] folgende Gebühren:

  1. angetretene Anwaltsprüfung (§ 22 Abs. 1 lit. d GebührD) Fr. 2'000.–
  2. angetretene Wiederholung der mündlichen Prüfung Fr. 500.–
  3. nicht angetretene Anwaltsprüfung beziehungsweise Wiederholung der mündlichen Anwaltsprüfung beim Rückzug der Anmeldung vom Zeitpunkt der Anmeldung bis 7 Tage vor Prüfungsbeginn Fr. 100.–
  4. nicht angetretene Anwaltsprüfung beziehungsweise Wiederholung der mündlichen Anwaltsprüfung beim Rückzug der Anmeldung ab 6 Tagen bis 1 Tag vor Prüfungsbeginn Fr. 300.–
  5. am Prüfungstag nicht angetretene Anwaltsprüfung beziehungsweise Wiederholung der mündlichen Anwaltsprüfung Fr. 400.–
  6. vorgängige Überprüfung der Zulassungsvoraussetzungen zur Anwaltsprüfung; nach Kosten Fr. 100.– bis Fr. 1'000.–
  7. Eintrag im kantonalen Anwaltsregister Fr. 200.–
  8. Eintrag in die öffentliche Liste (Art. 28 BGFA) Fr. 200.–
  9. Änderung und Löschung von Eintragungen im kantonalen Anwaltsregister beziehungsweise in der öffentlichen Liste Fr. 100.–
  10. Überprüfung des Eintrags im kantonalen Anwaltsregister; nach Kosten Fr. 600.– bis Fr. 1'600.–
  11. Eignungsprüfung (Art. 31 BGFA) Fr. 1'500.–
  12. Gespräch zur Prüfung der beruflichen Fähigkeiten (Art. 32 BGFA) Fr. 1'000.–
  13. Verfahren betreffend Erteilung, Verlängerung oder Entzug von Substitutionsbewilligungen Fr. 100.–
  14. Disziplinarverfahren; nach Kosten Fr. 300.– bis Fr. 6000.–
  15. Entbindung vom Berufsgeheimnis; nach Kosten Fr. 100.– bis Fr. 1'000.–
  16. Ausstellung von Disziplinarzeugnissen und weiteren Bestätigungen Fr. 100.–

Die Prüfungskommission gemäss § 8 des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (EG SchKG) vom 22. Februar 2005[8] erhebt betreffend die Führung eines Betreibungsamts folgende Gebühren:

  1. vorgängige Überprüfung der Zulassungsvoraussetzungen zur Prüfung zum Erwerb des Fähigkeitsausweises; nach Kosten Fr. 100.– bis Fr. 1'000.–
  2. Prüfung zum Erwerb des Fähigkeitsausweises Fr. 1'000.–
  3. Ausstellen des provisorischen Fähigkeitsausweises Fr. 100.–

2.2. Aufgabenbereich Zentrale Stabsleistungen

Art. 8 Staatskanzlei

Die Staatskanzlei beziehungsweise eine mit dem Betrieb des Amtsblatts beauftragte Drittperson erhebt für Publikationen im Amtsblatt von den publizierenden Stellen folgende Gebühren:

  1. Testamentseröffnung Fr. 15.–
  2. übrige Publikationen Fr. 42.–
  3. Erfassungszuschlag bei Einreichung einer Publikation per E-Mail Fr. 100.–

2.3. Aufgabenbereiche des Departements Volkswirtschaft und Inneres (DVI)

2.3.1. Aufgabenbereich Polizeiliche Sicherheit

Art. 9 Kantonspolizei

Die Kantonspolizei erhebt folgende Gebühren:

  1. Leistungen im Bereich Alarmierung  
  1. erstmaliger Anschluss an das Alarmnetz Fr. 650.–
  2. jährliches Anschlussabonnement Fr. 260.–
  3. Anpassung von polizeilichen Alarmplänen Fr. 325.–
  4. Einsatzkosten bei einem Fehlalarm Fr. 325.–
  1. Personen- und Passkontrollen auf Flugplätzen zu Lasten der Betreiberin oder des Betreibers des Flugplatzes  
  1. pro Einsatz zwischen 06.00 und 20.00 Uhr Fr. 100.–
  2. pro Einsatz zwischen 20.00 und 06.00 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen Fr. 125.–
  1. Leistungen im Bereich der Kriminalprävention und des Bedrohungsmanagements; pro Einsatzstunde und Beratungsperson Fr. 150.–
  2. Einsätze bei sportlichen, kulturellen und anderen Veranstaltungen  
  1. für Einsatzkräfte der Kantonspolizei zu Lasten der veranstaltenden Person; pro Stunde und Einsatzkraft Fr. 120.–
  2. bei gemeinnützigen Veranstaltungen oder bei Anlässen der Jugend- und Nachwuchsförderung sowie bei nichtkommerziellen sportlichen, kulturellen und anderen Veranstaltungen zu Lasten der veranstaltenden Person; nach Kosten min. 50 %  
  3. bei jährlich mehrmals stattfindenden Sportveranstaltungen; Jahrespauschale von min. 25 % der Kosten gemäss Vereinbarung mit der veranstaltenden Person  
  1. Bewilligung gemäss Art. 3a Abs. 1 des Konkordats über Massnahmen gegen Gewalt anlässlich von Sportveranstaltungen vom 15. November 2007[9]; nach Kosten Fr. 50.– bis Fr. 2'000.–
  2. Befreiung von der Pflicht zur Führung des Arbeitsbuchs im Bereich der Kontrolle der Arbeits-, Lenk- und Ruhezeit von berufsmässigen Motorfahrzeugführerinnen und -führern Fr. 50.–
  3. Verkehrsgutachten; pro Stunde und Einsatzkraft Fr. 120.–
  4. Ausnahme- und Schwertransporte; nach Kosten  
  1. für die verkehrspolizeiliche Planung und Begleitung; pro Stunde und Einsatzkraft Fr. 150.–
  2. für den Hin- und Rückfahrtsweg Fr. 150.–
  1. Planung und Begleitung von Nukleartransporten (Castor); pro Stunde und Einsatzkraft Fr. 120.–
  2. ausserordentliche Leistungen im Rahmen der Amts- und Rechtshilfe, wie gesonderte Gefangenentransporte, Mietausweisungen; pro Stunde und Einsatzkraft Fr. 120.–
  3. Ein- und Abstellen von sichergestellten oder beschlagnahmten Motorfahrzeugen zu Lasten der fehlbaren Lenkerinnen und Lenker  
  1. pro Tag und Fahrzeug in Einstellgaragen während der ersten drei Monate Fr. 8.–
  2. pro Tag und Fahrzeug auf Abstellplätzen während der ersten drei Monate Fr. 6.50
  3. danach; pro Tag und Fahrzeug Fr. 3.–
  1. Leistungen im Bereich der privaten Sicherheitsdienste, wie die Bearbeitung von Bewilligungsgesuchen und Änderungen, der Entzug von Bewilligungen sowie die Bearbeitung von Meldungen zu Anstellungen von Personen mit Sicherheitsaufgaben; pro Stunde und Einsatzkraft Fr. 120.–
  2. Leistungen im Bereich der Waffengesetzgebung, wie die Abnahme von Prüfungen, die Erteilung und Ablehnung von Bewilligungen, die Beschlagnahme sowie das Aufbewahren von Waffen gemäss Bundesrecht
  3. Leistungen im Zusammenhang mit explosionsgefährlichen Stoffen  
  1. allgemeine Amtshandlungen gemäss den Art. 113–116 der Sprengstoffverordnung (SprstV) vom 27. November 2000[10]; pro Stunde durchschnittlich Fr. 120.– innerhalb des bundesrechtlichen Gebührenrahmens
  2. Ausstellung einer Zuverlässigkeitsbescheinigung betreffend explosionsgefährliche Stoffe Fr. 30.–
  1. Bewilligungen im Strassenverkehr; nach Kosten  
  1. Betrieb von Lautsprecheranlagen auf Motorfahrzeugen Fr. 100.– bis Fr. 300.–
  2. Veranstaltungen Fr. 100.– bis Fr. 3'000.–
  3. übrige Bewilligungen max. Fr. 1'000.–
  1. Einzug von Ausweisen und Kontrollschildern Fr. 150.–
  2. Ermächtigung des Gemeinderats, Verkehrskontrollen durchzuführen und Anzeigen zu erstatten; nach Kosten Fr. 800.–
  3. Rettungseinsätze auf Gewässern  
  1. pro Stunde und Einsatzkraft Fr. 120.–
  2. Rettungsboot mit Maschinenantrieb; pro Stunde Fr. 85.–

Wird eine Gebühr gemäss Absatz 1 lit. a Ziff. 4 entrichtet, leistet die Kantonspolizei den Polizeikräften der Gemeinden folgende Vergütung:  

  1. beim gemeinsamen Ausrücken der Polizeikräfte der Gemeinden und der Kantonspolizei Fr. 150.–
  2. beim alleinigen Ausrücken der Polizeikräfte der Gemeinden Fr. 300.–

2.3.2. Aufgabenbereich Verkehrszulassung

Art. 10 Strassenverkehrsamt (StVA); Strassenverkehr

Das StVA erhebt für Prüfungen und Kontrollen nachgängig folgende Gebühren:

  1. Führerprüfung; pro Stunde Fr. 125.–
  2. technische Expertise; pro Stunde Fr. 150.–
  3. Fahreignungstest, Eignungs- und Fähigkeitsprüfung; pro Stunde Fr. 150.–
  4. Fahrzeugprüfungen  
  1. leichte Fahrzeuge (bis 3,5 t Gesamtgewicht); pro Prüfungseinheit Fr. 58.–
  2. schwere Fahrzeuge (über 3,5 t Gesamtgewicht); pro Prüfungseinheit Fr. 62.50
  3. landwirtschaftliche Fahrzeuge und Arbeitsfahrzeuge; pro Prüfungseinheit Fr. 62.50
  1. Theorieprüfungen  
  1. Gruppenprüfung (Basis- und Zusatztheorie); pro Person Fr. 30.–
  2. Einzelprüfung; pro Stunde Fr. 125.–
  1. aufsichtsrechtliche Kontrolle; pro Stunde Fr. 125.–
  2. Zuschläge für auswärtige Prüfungen und Kontrollen  
  1. Kilometerentschädigung Fr. –.80
  2. Zuschläge auf die Prüfungsgebühr; nach Mehrkosten 10–25 %
  3. Die Zuschläge gemäss den Ziffern 1 und 2 können pauschaliert werden, namentlich bei der Abnahme der Prüfung von mehreren Fahrzeugen am selben Ort oder Tag. Der pauschale Zuschlag auf die Prüfungsgebühr bemisst sich nach den durchschnittlichen Mehrkosten und Kilometerentschädigungen für Auswärtsprüfungen in Prozent 35 %
  1. Einsatz eines Begleitfahrzeugs bei einer praktischen Motorrad-Führerprüfung Fr. 30.–
  2. Bei unentschuldigtem oder zu spät entschuldigtem Fernbleiben von einer Prüfung ist die Gebühr für die reservierte Zeit zu erheben.  

Das StVA erhebt für die Ausstellung von Führer- und Fahrzeugausweisen folgende Gebühren:

  1. Führerausweise  
  1. Lernfahrausweis Fr. 20.–
  2. Führerausweis im Kreditkartenformat Fr. 25.–
  3. Führerausweis im Kreditkartenformat im Rahmen der Umschreibung eines ausländischen Führerausweises Fr. 45.–
  4. weitere Ausweise, wie internationaler Führerausweis, Notführerausweis, Bescheinigung über die Fahrberechtigung Fr. 25.–
  5. ausserordentliche Aufwendungen bei der Behandlung von Gesuchen gemäss den Ziffern 1– 4; nach Kosten max. Fr. 150.–
  1. Fahrzeugausweise  
  1. Fahrzeugausweis für alle Kategorien Fr. 20.–
  2. Versicherungswechsel Fr. 20.–
  3. Ersatzfahrzeugausweis für alle Kategorien Fr. 20.–
  4. genereller Ersatzfahrzeugausweis; pro Fahrzeug Fr. 20.–, min. Fr. 200.–
  1. Fahrzeugausweise für Motorfahrräder  
  1. Abgabe des Fahrzeugausweises an die Importeurin oder Herstellerin beziehungsweise an den Importeur oder Hersteller Fr. 4.–
  2. Abgabe an die Halterin oder an den Halter Fr. 15.–
  1. Tagesausweise für alle Fahrzeugkategorien  
  1. für 24 Stunden Fr. 50.–
  2. Verlängerung für jeden weiteren Tag Fr. 10.–

Das StVA erhebt für weitere Bewilligungen folgende Gebühren:

  1. Sonntags- und Nachtfahrbewilligungen  
  1. Einzelbewilligung Fr. 45.–
  2. Bewilligung für 1 Monat Fr. 75.–
  3. Bewilligung für 3 Monate Fr. 115.–
  4. Bewilligung für 6 Monate Fr. 150.–
  5. Bewilligung für 9 Monate Fr. 225.–
  6. Jahresbewilligung Fr. 300.–
  1. Zuschläge für eine kombinierte Bewilligung gemäss Litera a  
  1. Einzelbewilligung Fr. 20.–
  2. Bewilligung für 1 Monat Fr. 30.–
  3. Bewilligung für 3 Monate Fr. 45.–
  4. Bewilligung für 6 Monate Fr. 60.–
  5. Bewilligung für 9 Monate und Jahresbewilligung Fr. 75.–
  1. Behandlung von Gesuchen um Erteilung oder Änderung einer Eigenabnahmebewilligung von typengeprüften neuen Fahrzeugen an Garagen (inklusive Prüfung des Gesuchs und der Garageneinrichtung sowie Instruktion des Abnahmepersonals); nach Kosten  
  1. für Motorwagen max. Fr. 500.–
  2. für Motorräder max. Fr. 300.–
  1. Behandlung von Gesuchen um Erteilung oder Änderung eines Kollektivfahrzeugausweises in Verbindung mit Händlerschildern (inklusive Prüfung des Gesuchs und Besichtigung der Garageneinrichtung); nach Kosten max. Fr. 400.–
  2. Behandlung von Gesuchen um Erteilung oder Änderung einer Bewilligung von werkinternem Verkehr auf öffentlichen Strassen  
  1. Prüfung des Gesuchs; nach Kosten max. Fr. 500.–
  2. jährliche Gebühr; nach Gewicht, Länge, Breite und Höhe der Fahrzeuge, nach Länge der Fahrstrecke sowie nach Kosten max. Fr. 2'000.–
  1. Behandlung von Gesuchen um Bewilligung oder Änderung für die gewerbliche Verwendung von landwirtschaftlichen Fahrzeugen; nach Kosten max. Fr. 100.–
  2. Zulassungsbewilligung zur Ausbildung als Fahrlehrerin oder Fahrlehrer Fr. 150.–
  3. Zulassung zu einer praktischen Führerprüfung, für die kein Lernfahrausweis erforderlich ist Fr. 60.–
  4. Ausbildungsbewilligung für Lehrmeisterinnen oder Lehrmeister von Lastwagenführerlernenden und die Verlängerung der Bewilligung Fr. 50.–
  5. Ausbildungsbescheinigung zum Einsatz im grenzüberschreitenden Güterverkehr Fr. 50.–
  6. Ausstellen und Erneuern einer Bewilligung für Ausnahmefahrzeuge und Ausnahmetransporte  
  1. Grundgebühr Fr. 35.–
  2. notwendige Zusatzabklärungen; pro Stunde Fr. 125.–
  1. Behandlung von Gesuchen für weitere bundesrechtliche Bewilligungen; nach Kosten max. Fr. 1'000.–

Das StVA erhebt für weitere Leistungen folgende Gebühren:

  1. Kontrollschilder  
  1. Kontrollschilder-Paar Fr. 20.–
  2. Einzelkontrollschild Fr. 10.–
  3. Kontrollschild für Motorfahrrad Fr. 5.–
  4. Vignette für Motorfahrrad Fr. 8.–
  5. Ersatz der Vignetten für die provisorische Zulassung Fr. 20.–
  1. Übertragung von Kontrollschildern an Dritte Fr. 20.–
  2. vorübergehende Deponierung eines Kontrollschildes beziehungsweise eines Kontrollschilderpaares bis zwölf Monate Fr. 10.–
  3. Entscheide betreffend Administrativmassnahmen; nach Kosten max. Fr. 800.–
  4. Verkehrsunterricht im Sinne einer Verkehrsmassnahme; nach Kosten max. Fr. 600.–
  5. Entzug von Fahrzeugausweisen oder Bewilligungen; nach Kosten max. Fr. 600.–
  6. kurzfristige Fahrzeugwechsel bei reservierten Fahrzeugprüfungen, ausserhalb der Abmeldefrist von drei Arbeitstagen; nach Kosten max. Fr. 30.–
  7. Waaggebühr; nach Gewicht und Kosten max. Fr. 40.–
  8. Auftrag an die Polizei zum Einzug von Ausweisen und Kontrollschildern Fr. 100.–

Art. 11 StVA; Schifffahrt

Das StVA erhebt für Prüfungen und Kontrollen nachgängig folgende Gebühren:

  1. praktische Führerprüfungen; pro Stunde Fr. 125.–
  2. Theorieprüfungen  
  1. Gruppenprüfung; pro Person Fr. 30.–
  2. Einzelprüfung; pro Stunde Fr. 125.–
  1. Schiffsprüfung; pro Stunde Fr. 125.–
  2. aufsichtsrechtliche Kontrolle; pro Stunde Fr. 125.–
  3. Zuschläge für auswärtige Prüfungen und Kontrollen  
  1. Kilometerentschädigung Fr. –.80
  2. Zuschläge auf die Prüfungsgebühr; nach Mehrkosten 10–25 %
  3. Die Zuschläge gemäss den Ziffern 1 und 2 können pauschaliert werden, namentlich bei der Abnahme der Prüfung von mehreren Schiffen am selben Ort oder Tag. Der pauschale Zuschlag auf die Prüfungsgebühr bemisst sich nach den durchschnittlichen Mehrkosten und Kilometerentschädigungen für Auswärtsprüfungen; in Prozent 35 %
  1. bei unentschuldigtem oder zu spät entschuldigtem Fernbleiben von einer Prüfung ist die Gebühr für die reservierte Zeit zu erheben.  

Das StVA erhebt für die Ausstellung von Schiffsführer- und Schiffsausweisen folgende Gebühren:

  1. Schiffsführerausweis Fr. 25.–
  2. internationaler Schiffs- und Schiffsführerausweis Fr. 15.–
  3. Schiffsausweise  
  1. Schiffsausweis für alle Kategorien Fr. 20.–
  2. Saisonbewilligung für Segelschiffe ohne Standplatz auf dem Hallwilersee Fr. 25.–

Das StVA erhebt für weitere Leistungen folgende Gebühren:

  1. Behandlung von Gesuchen um Ausnahmebewilligungen und weitere Bewilligungen; nach Kosten max. Fr. 300.–
  2. Entzug oder Androhung des Entzugs von Schiffsausweisen oder Bewilligungen; nach Kosten max. Fr. 200.–
  3. Auftrag an die Polizei zum Einzug von Ausweisen Fr. 100.–

2.3.3. Aufgabenbereich Register und Personenstand

Art. 12 Abteilung Register und Personenstand

Die Abteilung Register und Personenstand erhebt folgende Gebühren:

  1. Adoptionen; nach Kosten und Bedeutung  
  1. Behandlung von Gesuchen um Adoption Fr. 200.– bis Fr. 2'000.–
  2. Behandlung von Gesuchen um Eignungsbescheinigung Fr. 200.– bis Fr. 4'000.–
  3. Behandlung von Gesuchen um Bewilligung zur Aufnahme eines bestimmten Kindes Fr. 200.– bis Fr. 4'000.–
  4. Anordnung von Massnahmen der Pflegekinderaufsicht Fr. 200.– bis Fr. 4'000.–
  5. Änderung, Ergänzung, Erneuerung oder Widerruf von Eignungsbescheinigungen und Bewilligungen Fr. 100.– bis Fr. 4'000.–
  6. Entscheide und Bescheinigungen im Anwendungsbereich von Art. 2 des Übereinkommens über den Schutz von Kindern und die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der internationalen Adoption (Haager Adoptionsübereinkommen, HAÜ) vom 29. Mai 1993[11] sowie von Art. 7 und 12 des Bundesgesetzes zum Haager Adoptionsübereinkommen und über Massnahmen zum Schutz des Kindes bei internationalen Adoptionen (BG-HAÜ) vom 22. Juni 2001[12] Fr. 50.– bis Fr. 4'000.–
  7. Nachadoptionsbericht Fr. 200.– bis Fr. 2'000.–
  1. Sorgerechtsbescheinigung gemäss Art. 40 des Übereinkommens über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung, Vollstreckung und Zusammenarbeit auf dem Gebiet der elterlichen Verantwortung und der Massnahmen zum Schutz von Kindern (Haager Kindesschutzübereinkommen, HKsÜ) vom 19. Oktober 1996[13] und Bescheinigung über die Berechtigung zum Handeln und die übertragenen Befugnisse (für den Beistand von Erwachsenen) gemäss Art. 38 des Übereinkommens über den internationalen Schutz von Erwachsenen vom 13. Januar 2000 (Haager Erwachsenenschutzübereinkommen, HEsÜ)[14]; nach Kosten und Bedeutung Fr. 50.– bis Fr. 200.–
  2. Behandlung von Gesuchen um Namensänderung; nach Kosten und Bedeutung Fr. 100.– bis Fr. 1'000.–
  3. Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland; nach Kosten  
  1. Entscheide betreffend die Bewilligungspflicht, die Behandlung von Gesuchen um Bewilligung und den Widerruf einer Bewilligung Fr. 200.– bis Fr. 5'000.–
  2. Widerruf von Auflagen Fr. 50.– bis Fr. 1'000.–
  1. Beglaubigungen und Apostillen  
  1. Beglaubigung von Unterschriften; pro Original Fr. 20.–
  2. Beglaubigung von Unterschriften; pro Duplikat Fr. 10.–
  3. Ausstellung von Apostillen; pro Original Fr. 40.–
  4. Ausstellung von Apostillen; pro Duplikat Fr. 20.–
  1. Bürgerrecht  
  1. Behandlung von Gesuchen um Aufnahme in das Kantonsbürgerrecht Fr. 750.–
  2. Behandlung von Gesuchen um Entlassung aus dem Schweizer Bürgerrecht Fr. 200.–
  3. Nichtigerklärung der ordentlichen Einbürgerung von Ausländerinnen und Ausländern Fr. 300.–
  4. Feststellung des Bürgerrechts Fr. 300.–
  5. Für minderjährige Kinder, die in das Einbürgerungsgesuch der Eltern einbezogen sind, werden bis zum vollendeten 10. Lebensjahr keine Gebühren erhoben. Danach beträgt die Gebühr die Hälfte der Tarife gemäss Ziffer 1; massgebend ist der Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs. Personen, welche die minderjährigen Kinder vertreten, haften solidarisch mit.  
  6. Die Gebühr für die Behandlung von Einbürgerungsgesuchen gemäss Ziffer 1 kann um höchstens 100 % erhöht werden, wenn die Behandlung des Gesuchs ausserordentliche Kosten verursacht. Gebührenzuschläge sind zu begründen und separat auszuweisen.  

Art. 13 Notariatskommission und Notariatsprüfungskommission

Die Notariatskommission erhebt folgende Gebühren:

  1. Entscheide im Zusammenhang mit der Beurkundungsbefugnis und dem Registereintrag; nach Kosten Fr. 100.– bis Fr. 1'000.–
  2. Inspektion; pro Stunde Fr. 150.–
  3. Verfahren betreffend Disziplinarmassnahmen und weitere Massnahmen; nach Kosten Fr. 1'000.– bis Fr. 10'000.–
  4. andere Verrichtungen; nach Kosten Fr. 100.– bis Fr. 5'000.–

Die Notariatsprüfungskommission erhebt folgende Gebühren: 

  1. Entscheid über die Nichtzulassung zur Notariatsprüfung Fr. 200.–
  2. schriftlicher Prüfungsteil Fr. 2'000.–
  3. mündlicher Prüfungsteil Fr. 1'500.–
  4. Prüfung betreffend Fähigkeit zur Ausübung der Beurkundungstätigkeit; nach Kosten Fr. 1'000.– bis Fr. 2'000.–
  5. erleichterte Prüfung für Inhaberinnen oder Inhaber eines ausserkantonalen Fähigkeitsausweises als Notarin oder Notar; nach Kosten Fr. 1'000.– bis Fr. 2'000.–
  6. andere Verrichtungen; nach Kosten Fr. 100.– bis Fr. 2'000.–

2.3.4. Aufgabenbereich Gemeindeaufsicht und Finanzausgleich

Art. 14 Gemeindeabteilung

Die Gemeindeabteilung (Fachstelle Datenaustausch) erhebt für Auskünfte aus dem kantonalen Einwohnerregister folgende Gebühren:

  1. Einzelauskunft Fr. 20.–
  2. Listenauskunft; pro Person Fr. –.05, min. Fr. 100.–

2.3.5. Aufgabenbereich Migration und Integration

Art. 15 Amt für Migration und Integration Kanton Aargau (MIKA)

Das MIKA erhebt im Bereich Ausländerrecht folgende Gebühren:

  1. Entscheide und Dienstleistungen gemäss Art. 8 der Verordnung über die Gebühren zum Ausländer- und Integrationsgesetz (Gebührenverordnung AIG, GebV-AIG) vom 24. Oktober 2007[15] Höchstgebühr des Bundes
  2. ablehnende Entscheide; nach Kosten max. Höchstgebühr gemäss Litera a
  3. Verweigerung einer Niederlassungs-, Aufenthalts-, Kurzaufenthalts- oder Grenzgängerbewilligung; nach Kosten max. Fr. 400.–
  4. Verweigerung einer Bewilligung gemäss Litera c, sofern gleichzeitig eine Wegweisung angeordnet wird; nach Kosten max. Fr. 600.–
  5. Widerruf oder Nichtverlängerung der Bewilligung, ordentliche Wegweisung und administrative Sanktion gemäss Art. 122 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) vom 16. Dezember 2005[16]; nach Kosten max. Fr. 600.–
  6. Verwarnung; nach Kosten max. Fr. 400.–
  7. Verlängerung der Ausreisefrist Fr. 95.–
  8. Bestätigung und Verpflichtungserklärung Fr. 40.–
  9. Eingangsbestätigung der Meldung betreffend die von der ausländerrechtlichen Bewilligungspflicht ausgenommenen Stellenantritte und Dienstleistungserbringungen gemäss dem Bundesgesetz über die flankierenden Massnahmen bei entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern und über die Kontrolle der in Normalarbeitsverträgen vorgesehenen Mindestlöhne (Entsendegesetz, EntsG) vom 8. Oktober 1999[17] nach Höchstgebühr des Bundes
  10. Kontrolle einer Arbeitgeberin oder eines Arbeitgebers, eines Betriebs oder einer Person, wenn bei ihr oder ihm ein Verstoss gegen die Vorschriften des Entsendegesetzes festgestellt wird; nach Kosten  
  11. Bearbeitung von Sanktionsverfahren gemäss EntsG; nach Kosten  
  1. Auferlegung eines Dienstleistungsverbots max. Fr. 600.–
  2. Anordnung eines Arbeitsunterbruchs max. Fr. 900.–
  1. Leistungen, wie Schulungen, Beratungen und Besprechungen; nach Kosten  

Die Erhebung der Gebühren im Bereich Ausländerrecht gemäss Absatz 1 lit. j und k kann auch durch die Tripartite Kommission für den Vollzug der flankierenden Massnahmen und des Arbeitslosenversicherungsrechts (TPK) erfolgen. 

Das MIKA erhebt für die arbeitsmarktliche Begutachtung, zusätzlich zu den ausländerrechtlichen Gebühren gemäss Absatz 1 folgende Gebühr für  

  1. Jahresaufenthaltsbewilligung Fr. 500.–
  2. Kurzaufenthaltsbewilligung Fr. 250.–
  3. Bewilligung, bei der von den Zulassungsvoraussetzungen gemäss AIG abgewichen werden kann Fr. 250.–
  4. Grenzgängerbewilligung für ein Jahr Fr. 500.–
  5. Grenzgängerbewilligung für unter einem Jahr Fr. 250.–
  6. Bewilligung des Wechsels der Stelle oder des Wechsels von der unselbständigen zur selbständigen Erwerbstätigkeit; nach Kosten max. Fr. 250.–

Die Bewilligung des Stellenantritts und des Stellen- oder Berufswechsels sowie die arbeitsmarktliche Begutachtung von Gesuchen von schutzbedürftigen Personen sind unentgeltlich.

Das MIKA erhebt im Bereich der berufsmässigen Ehe- oder Partnerschaftsvermittlung von oder an Personen aus dem Ausland folgende Gebühren:

  1. Behandlung von Gesuchen um Bewilligung; nach Kosten Fr. 700.– bis Fr. 1'000.–
  2. Erneuerung und Aufhebung der Bewilligung Fr. 400.–
  3. Änderungen und Mutationen Fr. 65.–
  4. Verwarnungen Fr. 400.–
  5. Entzug der Bewilligung Fr. 600.–
  6. besondere Aufwendungen; nach Mehrkosten  

2.3.6. Aufgabenbereich Arbeitssicherheit und arbeitsmarktliche Integration

Art. 16 Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA)

Das AWA erhebt folgende Gebühren:

  1. Behandlung von Gesuchen um Bewilligung von Pfandleihgewerben und Aufsicht; nach Kosten Fr. 500.– bis Fr. 800.–
  2. Behandlung von Gesuchen um eine konsumkreditrechtliche Bewilligung; nach Kosten Fr. 500.– bis Fr. 800.–
  3. Behandlung von Gesuchen um Bewilligung kleiner Pokerturniere; nach Kosten Fr. 100.– bis Fr. 300.–
  4. Spiellokale  
  1. Behandlung von Gesuchen um Erteilung oder Änderung einer Bewilligung für Spiellokale; nach Kosten Fr. 100.– bis Fr. 500.–
  2. Aufsicht über Spiellokale; nach Kosten  
  1. Behandlung von Gesuchen um Erteilung von Arbeitszeitbewilligungen  
  1. bis 50 Arbeitsstunden Fr. 70.–
  2. von 51 bis 100 Arbeitsstunden Fr. 100.–
  3. von 101 bis 500 Arbeitsstunden Fr. 150.–
  4. für je weitere 500 Arbeitsstunden; Erhöhung um Fr. 50.–, max. Fr. 500.–
  5. kombinierte Arbeitszeitbewilligung für Projekte mit mehreren einbezogenen Betrieben; Gebühren gemäss den Ziffern 1–4 und nach Mehrkosten max. Fr. 1'000.–
  6. Zuschlag für Gesuche, die ohne besondere Gründe nicht früher als eine Woche vor Inanspruchnahme der Arbeitszeitbewilligung eingereicht werden Fr. 100.–
  1. Plangenehmigungen und Betriebsbewilligungen  
  1. Behandlung von Gesuchen um Plangenehmigung; nach Kosten Fr. 150.– bis Fr. 10'000.–
  2. Behandlung von Gesuchen um Betriebsbewilligung; nach Kosten und 50–75 % der Gebühr gemäss Ziffer 1 min. Fr. 75.–
  3. Beurteilung von Änderungen; nach Kosten min. Fr. 50.–

2.3.7. Aufgabenbereich Strafverfolgung

Art. 17 Staatsanwaltschaften

Die Staatsanwaltschaften erheben für die Gewährung der Akteneinsicht durch Dritte gemäss § 4 GebührD:

  1. bis 1 Stunde Fr. 100.–
  2. über 1 Stunde Fr. 200.–

2.3.8. Aufgabenbereich Straf- und Massnahmenvollzug

Art. 18 Amt für Justizvollzug

Das Amt für Justizvollzug erhebt folgende, vorgängig zu bezahlende Gebühren:

  1. Behandlung eines Gesuchs um Bewilligung der gemeinnützigen Arbeit, der elektronischen Überwachung, des tageweisen Vollzugs oder der Halbgefangenschaft beziehungsweise für diesbezügliche Abbruchsentscheide; nach Kosten Fr. 50.– bis Fr. 250.–
  2. elektronische Überwachung; pro Vollzugstag Fr. 30.–

Das Amt für Justizvollzug stellt der überwachten Person Rechnung für den pauschalen Kostenanteil gemäss Absatz 1 lit. b, sobald ihm der als vollstreckbar erklärte Anordnungsentscheid des zuständigen Gerichts zugekommen ist.

2.4. Aufgabenbereiche des Departements Bildung, Kultur und Sport (BKS)

2.4.1. Aufgabenbereich Volksschule

Art. 19 Schulpsychologischer Dienst

Der Schulpsychologische Dienst erhebt für folgende Leistungen kostendeckende Gebühren:

  1. Mediation im schulischen Kontext,
  2. Mitwirkung an Weiterbildungsveranstaltungen von privatrechtlichen Organisationen,
  3. Supervision für Lehrpersonen und Schulleitungen.

2.4.2. Aufgabenbereich Sonderschulung, Heime und Werkstätten

Art. 20 Abteilung Sonderschulung, Heime und Werkstätten (SHW)

Die SHW erhebt folgende Gebühren:

  1. Behandlung von Gesuchen um Erteilung einer Betriebsbewilligung; nach Kosten max. Fr. 2'000.–
  2. Überprüfung von Einrichtungen mit Betriebsbewilligung vor Ort; nach Kosten max. Fr. 1'000.–
  3. Ablehnung von Gesuchen um Anerkennung; nach Kosten max. Fr. 2'000.–

2.4.3. Aufgabenbereich Berufsbildung und Mittelschule

Art. 21 Abteilung Berufsbildung und Mittelschule (BM) und öffentliche Berufsfachschulen

Die Abteilung BM beziehungsweise die öffentlichen Berufsfachschulen erheben im Bereich der Berufsbildung folgende Gebühren: 

  1. Aufnahme in einen Lehrgang zur eidgenössischen Berufsmaturität nach der Lehre (BM II) Fr. 300.–
  2. Prüfungswiederholung Fr. 200.–
  3. Prüfungswiederholung nach unbegründetem Fernbleiben von Qualifikationsverfahren Fr. 400.–
  4. Gebrauchsüberlassung von Lernmaterialien an der Kantonalen Schule für Berufsbildung Aargau (KSB); pro Semester Fr. 200.–

Die öffentlichen Berufsfachschulen können für die fachkundige individuelle Begleitung (FIB) von Lernenden der drei- oder vierjährigen beruflichen Grundbildung eine Gebühr von Fr. 40.– pro Stunde erheben. 

Die Abteilung BM beziehungsweise eine mit der Leistungserbringung beauftragte Drittperson erhebt für Leistungen der Berufs-, Studien- und Laufbahnberatung folgende Gebühren:

  1. Berufs-, Studien- und Laufbahnberatung für Personen mit abgeschlossener Ausbildung auf Sekundarstufe II, die das 25. Altersjahr vollendet haben; nach Kosten,
  2. Lehrpersonenberatung, die über das unentgeltliche Grundangebot gemäss § 10 Abs. 5 der Verordnung über die Schuldienste (V Schuldienste) vom 3. Mai 2017[18] hinausgeht; nach Mehrkosten,
  3. Unterstützung bei der Erstellung von individuellen Qualifikationsnachweisen, nach Kosten,
  4. Angebote und Leistungen, die nicht zum unentgeltlichen Grundangebot gemäss § 10 V Schuldienste zählen; nach Kosten.

Art. 22 Höhere Fachschule Gesundheit und Soziales (HFGS) *

Die Höhere Fachschule Gesundheit und Soziales (HFGS) erhebt pro Schul- beziehungsweise Praktikumssemester folgende Studiengebühren: *

  1. Bildungsgang Operationstechnik HF Fr. 500.–
  2. Bildungsgang Sozialpädagogik HF Fr. 1'000.–
  3. Bildungsgang Pflege HF Fr. 250.–

Studierende, die ihren Wohnsitz gemäss der Interkantonalen Vereinbarung über Beiträge an die Bildungsgänge der höheren Fachschulen (HFSV) vom 22. März 2012[19] ausserhalb des Kantons Aargau haben und für die kein anderer Kanton beziehungsweise Staat auf Grund einer Vereinbarung zu Lastenausgleichszahlungen verpflichtet ist, entrichten eine zusätzliche Studiengebühr gemäss dem jeweils geltenden Tarif der vorerwähnten Vereinbarung.

Art. 23 Mittelschulen

Die Mittelschulen beziehungsweise die Schule für Gestaltung Aargau erheben folgende, vorgängig zu bezahlende Gebühren:

  1. Freifach Instrumentalunterricht  
  1. halbe Lektion; pro Schuljahr Fr. 1'000.–
  2. halbe Lektion im ersten Semester der Abschlussklasse des Gymnasiums und der Fachmittelschule sowie in der letzten Klasse der schulischen Ausbildung an der Handels- und der Informatikmittelschule Fr. 500.–
  3. Die Schulleitung kann auf Gesuch hin die Gebühren gemäss den Ziffern 1 und 2 teilweise zurückerstatten bei länger dauernder, unverschuldeter Absenz der Schülerin oder des Schülers beziehungsweise beim Austritt aus der Schule während des Schuljahrs.  
  4. Fällt eine Unterrichtslektion wegen eines Schulanlasses oder infolge Krankheit oder Unfall der Schülerin oder des Schülers beziehungsweise der Lehrperson aus, erfolgt keine teilweise Rückerstattung der Gebühren gemäss den Ziffern 1 und 2.  
  5. Wer die Gebühren gemäss den Ziffern 1 und 2 nicht fristgerecht bezahlt, ist ab Beginn des jeweiligen Schuljahrs vom Besuch des Freifachs Instrumentalunterricht ausgeschlossen.  
  1. Besuch des gestalterischen Propädeutikums  
  1. Teilnahme am Aufnahmeverfahren Fr. 100.–
  2. Einschreibegebühr nach erfolgreichem Aufnahmeverfahren (ohne Rückerstattungsmöglichkeit bei Rückzug der Einschreibung) Fr. 300.–
  3. Kostenvorschuss für selber zu bezahlende Auslagen, namentlich für Unterrichtsmaterial Fr. 800.–
  1. Studiengeld für den Maturitätslehrgang der Aargauischen Maturitätsschule für Erwachsene (AME); pro angetretenes Semester Fr. 1'000.–
  2. Studiengeld für den Passerellenlehrgang an der AME  
  1. Anmeldegebühr (wird an das Studiengeld für das erste Semester angerechnet) Fr. 200.–
  2. Studiengeld; pro Semester Fr. 1'000.–
  1. Studiengeld für den Vorkurs Pädagogik; für den ganzen Lehrgang Fr. 1'000.–

Schülerinnen und Schüler der Mittelschulen, die ihren Wohnsitz ausserhalb des Kantons Aargau haben und für die kein anderer Kanton oder Staat auf Basis eines Schulgeldabkommens eine Kostengutsprache geleistet hat, entrichten ein Schulgeld gemäss dem jeweils geltenden Tarif des Regionalen Schulabkommens über die gegenseitige Aufnahme von Auszubildenden und Ausrichtung von Beiträgen (RSA 2009) vom 23. November 2007[20] beziehungsweise gemäss der Interkantonalen Vereinbarung über die Beiträge an die Ausbildungskosten in der beruflichen Grundbildung (Berufsfachschulvereinbarung, BFSV) vom 22. Juni 2006[21].

Die Anmeldegebühr gemäss Absatz 1 lit. d Ziff. 1 wird zurückerstattet, wenn eine Anmeldung mehr als zwei Monate vor Kursbeginn zurückgezogen oder die Berufsmaturitätsprüfung nach der Kursanmeldung nicht bestanden wird.

Beim Austritt während eines Semesters oder Kurses wird das Studien- beziehungsweise Schulgeld nicht zurückerstattet. 

Schülerinnen und Schüler beziehungsweise Studierende haben die Auslagen, namentlich für Unterrichtsmaterial, Lehrmittel, Drucksachen, Exkursionen, Spezialwochen, Projekte und Ausstellungsbesuche selber zu tragen.

Das BKS kann auf Gesuch hin in Härtefällen die Studien- beziehungsweise Schulgelder und die Gebühren ganz oder teilweise erlassen.

2.5. Aufgabenbereiche des Departements Finanzen und Ressourcen (DFR)

2.5.1. Aufgabenbereich Finanzen

Art. 24 Abteilung Finanzen

Die Abteilung Finanzen erhebt beziehungsweise beantragt dem Regierungsrat für geldspielrechtliche Leistungen folgende Gebühren:

  1. Behandlung von Gesuchen um Bewilligung von Lottos, Tombolas und lokalen Sportwetten; nach Kosten Fr. 200.– bis Fr. 1'200.–
  2. Stornierung einer Bewilligung gemäss Litera a Fr. 100.–
  3. Behandlung von Gesuchen um Bewilligung von übrigen Kleinlotterien; nach Kosten Fr. 800.– bis Fr. 1'600.–

Terminverschiebungen von bewilligten Lottos, Tombolas und übrigen Kleinlotterien sind bei Durchführung innert drei Monaten nach dem bewilligten Durchführungstermin unentgeltlich.

2.5.2. Aufgabenbereich Landwirtschaft

Art. 25 Landwirtschaft Aargau

Die Landwirtschaft Aargau erhebt folgende Gebühren:

  1. gewässerschutzrechtliche Kontrollen betreffend den Einsatz von Stickstoff- und Phosphorreduziertem Futter (NPR-Futter)  
  1. Kontrolle; nach Kosten und pro Jahr Fr. 60.– bis Fr. 100.–
  2. Zusatzkosten bei verspätet eingereichten Anmeldungen oder Unterlagen und bei anderen besonderen Aufwendungen; nach Mehrkosten Fr. 100.– bis Fr. 200.–
  1. Behandlung von Gesuchen um Erteilung von bodenrechtlichen Bewilligungen gemäss § 18 Abs. 1 lit. a–c der Allgemeinen Landwirtschaftsverordnung (ALaV) vom 23. Mai 2012[22]; nach Kosten Fr. 200.– bis Fr. 1'000.–
  2. Behandlung von Gesuchen um Erteilung von pachtrechtlichen Bewilligungen gemäss § 19 Abs. 1 lit. a–d ALaV; nach Kosten Fr. 150.– bis Fr. 1'000.–
  3. Behandlung von Gesuchen um Bewilligung von Ausnahmen vom landwirtschaftlichen Zweckentfremdungs- und Zerstückelungsverbot gemäss Art. 102 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LwG) vom 29. April 1998[23] und von § 9 Abs. 1 des Landwirtschaftsgesetzes des Kantons Aargau (LwG AG) vom 13. Dezember 2011[24]; nach Kosten Fr. 250.– bis Fr. 1'000.–
  4. Ausstellung von amtlichen Bescheinigungen des bäuerlichen Bodenrechts und des Landwirtschaftsrechts; nach Kosten Fr. 50.– bis Fr. 200.–
  5. besondere Leistungen bei der Behandlung von Gesuchen betreffend landwirtschaftliche Direktzahlungen und Beiträge, wie die Erarbeitung und Ergänzung einer Vereinbarung betreffend Vernetzung; nach Kosten  

Die Behandlung von Gesuchen um Erteilung von Sonderbewilligungen für Pflanzenschutzmassnahmen gemäss Art. 18 Abs. 4 der Verordnung über die Direktzahlungen an die Landwirtschaft (Direktzahlungsverordnung, DZV) vom 23. Oktober 2013[25] sowie für die damit verbundene Beratung bei entsprechenden Einzelbewilligungen gemäss Anhang 1 Ziffer 6.3.1 DZV ist unentgeltlich.

Art. 26 Landwirtschaftliches Zentrum Liebegg (LZL)

Das LZL erhebt im Bereich der landwirtschaftlichen Berufsbildung und Weiterbildung folgende Gebühren:

  1. Kursmodule der höheren Berufsbildung; nach Kosten Fr. 250.– bis Fr. 2'000.–
  2. Bearbeitungsgebühr für eine Abmeldung von einem Kursmodul, wenn diese bis zehn Tage vor dem Modulstart beim LZL eingeht; bei späteren Abmeldungen bleibt das ganze Schulgeld für das Modul geschuldet Fr. 100.–
  3. Weiterbildungskurs; pro Halbtag Fr. 40.–
  4. Abmeldung von einem Weiterbildungskurs, wenn diese nicht bis drei Tage vor Kursbeginn eingeht; pro verpassten Halbtag Fr. 40.–

Lernende in der beruflichen Grundbildung sowie Kursteilnehmende in der höheren Berufsbildung und in der berufsorientierten Weiterbildung haben für die Beherbergung im Tagungszentrum des LZL pro Nacht folgende Gebühren zu entrichten:

Leistung pro Person mit Lavabo (Dusche und WC auf Etage) in Franken pro Person mit Lavabo, Dusche und WC in Franken
Doppelzimmer komplett (mit Frühstück und Frottierwäsche) 45–65 55–75
Doppelzimmer komplett in Einzelbelegung 55–75 75–95
Doppelzimmer in Einzelbelegung (ohne Frühstück und ohne Frottierwäsche) 35–55 65–85
Übernachtung im Schlafsack (3–4 Personen pro Zimmer; ohne Frühstück und Frottierwäsche) 25–45 30–50

Dritte haben für die Beherbergung im Tagungszentrum des LZL pro Nacht folgende Gebühren zu entrichten:

Leistung pro Person mit Lavabo (Dusche und WC auf Etage) in Franken pro Person mit Lavabo, Dusche und WC in Franken
Doppelzimmer komplett (mit Frühstück und Frottierwäsche) 55–75 70–90
Doppelzimmer komplett in Einzelbelegung 70–90 90–110
Übernachtung im Schlafsack (3–4 Personen pro Zimmer; ohne Frühstück und Frottierwäsche) 25–45 30–50

Das LZL erhebt im Bereich des Weinbaus folgende Gebühren:

  1. Behandlung von Gesuchen betreffend Neuanpflanzungen; nach Kosten Fr. 150.– bis Fr. 1'000.–
  2. Behandlung von Gesuchen betreffend Grand Cru-Parzellen; nach Kosten Fr. 150.– bis Fr. 1'000.–
  3. sensorische Prüfung von AOC- und Grand Cru-Weinen durch die AOC-Kommission; pro Musterflasche Fr. 70.–
  4. für die Administration im Zusammenhang mit der zweiten sensorischen Prüfung und der Analyse von AOC- und Grand Cru-Weinen durch sachverständige Dritte; pro Musterflasche Fr. 50.–
  5. Zusatzkosten bei verspätet eingereichten Meldungen oder Unterlagen und bei anderen besonderen Aufwendungen; nach Mehrkosten Fr. 100.– bis Fr. 500.–

2.6. Aufgabenbereiche des Departements Gesundheit und Soziales (DGS)

2.6.1. Aufgabenbereich Verbraucherschutz

Art. 27 Amt für Verbraucherschutz (AVS); Lebensmittelkontrolle sowie Kontrolle der Primärproduktion

Das AVS erhebt im Bereich des Vollzugs der Lebensmittelgesetzgebung folgende Gebühren:

  1. Inspektionen und Untersuchungen mit Beanstandungen und Massnahmen im Bereich der Kontrolle von Lebensmitteln und Gebrauchsgegenständen; nach Aufwandpunkten multipliziert mit dem Kostenfaktor  
  1. Aufwandpunkte gemäss Anhang 1  
  2. * Kostenfaktor Fr. 2.30
  1. Inspektionen und Untersuchungen mit Beanstandungen und Massnahmen im Bereich der Kontrolle von Schlacht-, Zerlege- und Wildbearbeitungsbetrieben sowie der Primärproduktion; nach Anzahl und Schweregrad der Mängel sowie Kosten max. Fr. 2'000.–
  2. kostenpflichtige Nachkontrollen mit zu behebenden Mängeln; nach Kosten  
  3. auf Antrag durchgeführte besondere Kontrollen und Dienstleistungen; nach Kosten  
  4. Erstellung von Ausfuhrunterlagen für Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände Fr. 80.–
  5. Behandlung von Gesuchen um Erteilung von Plangenehmigungen und Betriebsbewilligungen für Schlachtanlagen, Zerlege- und Wildbearbeitungsbetriebe sowie Hof- und Weidetötungen; nach Kosten min. Fr. 200.–
  6. Schlachttier- und Fleischuntersuchungen in Grossbetrieben, Betrieben mit geringer Kapazität und Wildbearbeitungsbetrieben; nach Kosten  
  7. Schlachttier- und Fleischuntersuchungen ausserhalb der vereinbarten Termine; pro Stunde und Vollzugsperson Fr. 150.–
  8. Kontrollen der Hof- und Weidetötung sowie mobiler Schlachtanlagen; nach Kosten  
  9. Kontrollen von Zerlegebetrieben; nach Kosten min. Fr. 50.–
  10. Alkoholtestkäufe mit Beanstandungen; nach Kosten max. Fr. 5'000.–

Das AVS erhebt im Bereich des Vollzugs des Bundesgesetzes zum Schutz vor Passivrauchen vom 3. Oktober 2008[26] und des Bundesgesetzes über Tabakprodukte und elektronische Zigaretten (Tabakproduktegesetz, TabPG) vom 1. Oktober 2021[27] folgende Gebühren:  *

  1. Behandlung von Gesuchen um Bewilligung; nach Kosten Fr. 150.– bis Fr. 1'000.–
  2. Kontrollen mit Beanstandungen und Massnahmen; nach Kosten max. Fr. 2'000.–
  3. Tabaktestkäufe mit Beanstandungen; nach Kosten max. Fr. 5'000.–

Das AVS erhebt für Kontrollen mit Beanstandungen im Bereich des Vollzugs der Verordnung über die Bekanntgabe von Preisen (Preisbekanntgabeverordnung, PBV) vom 11. Dezember 1978[28] eine Gebühr nach Kosten von Fr. 50.– bis Fr. 3'000.–.

Das AVS erhebt im Bereich des Vollzugs der kantonalen Gastgewerbegesetzgebung folgende Gebühren:

  1. Behandlung von Gesuchen für den Kleinhandel mit Spirituosen; nach Kosten max. Fr 200.–
  2. Festsetzung der Alkoholabgabe nach Ermessen infolge Nichtdeklarierung des Spirituosenumsatzes Fr. 250.–
  3. Abnahme der Wirtefachprüfung; pro Prüfungsfach der Haupt-, Nach- und Ergänzungsprüfung Fr. 120.–.

Das AVS erhebt für Beanstandungen im Bereich des Vollzugs des Bundesgesetzes über den Schutz vor Gefährdungen durch nichtionisierende Strahlung und Schall (NISSG) vom 16. Juni 2017[29] eine Gebühr nach Kosten von maximal Fr. 2'000.–.  

Art. 28 AVS; Chemie- und Biosicherheit

Das AVS erhebt in den Bereichen des Vollzugs der Verordnung über den Schutz vor Störfällen (Störfallverordnung, StFV) vom 27. Februar 1991[30], der Verordnung über den Umgang mit Organismen in der Umwelt (Freisetzungsverordnung, FrSV) vom 10. September 2008[31], der Verordnung über den Umgang mit Organismen in geschlossenen Systemen (Einschliessungsverordnung, ESV) vom 9. Mai 2012[32] sowie der Strahlenschutzverordnung (StSV) vom 26. April 2017[33] folgende Gebühren:

  1. Radon-Messung in Schulen und Kindergärten;  
  1. pro Schulanlage Fr. 200.–
  2. Wird in mehreren Schulanlagen derselben Gemeinde gleichzeitig gemessen, für jede weitere Schulanlage Fr. 100.–
  1. Kontrollen und Massnahmen unter Berücksichtigung der Art des Betriebs und des Umfangs seiner Tätigkeiten; nach Kosten max. Fr. 5'000.–
  2. Werden bei einer Kontrolle keine massgeblichen Veränderungen an der Anlage oder der Umgebung seit der letzten Kontrolle festgestellt, kann die Gebühr reduziert werden.  

Das AVS erhebt in den Bereichen des Vollzugs der Verordnung über Gefahrgutbeauftragte für die Beförderung gefährlicher Güter auf Strasse, Schiene und Gewässern (Gefahrgutbeauftragtenverordnung, GGBV) vom 15. Juni 2001[34], der Verordnung über den Schutz vor gefährlichen Stoffen und Zubereitungen (Chemikalienverordnung, ChemV) vom 5. Juni 2015[35], der Verordnung über das Inverkehrbringen von und den Umgang mit Biozidprodukten (Biozidprodukteverordnung, VBP) vom 18. Mai 2005[36], der Verordnung zur Reduktion von Risiken beim Umgang mit bestimmten besonders gefährlichen Stoffen, Zubereitungen und Gegenständen (Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung, ChemRRV) vom 18. Mai 2005[37], der Verordnung über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (Pflanzenschutzmittelverordnung, PSMV) vom 12. Mai 2010[38] und der Verordnung über das Inverkehrbringen von Düngern (Düngerverordnung, DüV) vom 1. November 2023[39] folgende Gebühren:   

  1. Behandlung von Gesuchen für Anwendungsbewilligungen und Erstellung von Ausfuhrunterlagen für chemische Produkte; nach Kosten Fr. 50.– bis Fr. 250.–
  2. Kontrollen ohne Beanstandungen;  
  1. allgemein; nach Kosten max. Fr. 100.–
  2. Kleinstbetriebe Fr. 50.–
  1. Beanstandungen und Massnahmen; unter Berücksichtigung der Anzahl und des Schweregrads der festgestellten Mängel sowie der Art und des Umfangs von Betrieb und Tätigkeit; nach Kosten max. Fr. 5'000.–
  2. Untersuchungen von Gebrauchsgegenständen gestützt auf die ChemRRV gemäss § 27 Abs. 1 lit. a

Art. 29 AVS; Vollzug der Tierschutz-, Hunde-, Tierseuchen- und Heilmittelgesetzgebung

Das AVS erhebt im Bereich des Vollzugs der Tierschutzgesetzgebung folgende Gebühren:

  1. Behandlung von Gesuchen um Erteilung von Bewilligungen; nach Kosten Fr. 25. – bis Fr. 1'500.–
  2. Beanstandungen und Massnahmen; nach Kosten Fr. 50.– bis Fr. 1'500.–
  3. Nachkontrollen mit zu behebenden Mängeln; nach Kosten  
  4. besondere Kontrollen und Dienstleistungen; nach Kosten  

Das AVS erhebt im Bereich des Vollzugs der kantonalen Hundegesetzgebung folgende Gebühren:

  1. Behandlung von Gesuchen um Erteilung von Halteberechtigungen; nach Kosten Fr. 100. – bis Fr. 250.–
  2. Behandlung von Gesuchen um Erteilung von Bewilligungen für Ausbildungsstätten; nach Kosten Fr. 250.– bis Fr. 750.–
  3. Beanstandungen und Massnahmen; nach Kosten max. Fr. 2'000.–
  4. Nachkontrollen mit zu behebenden Mängeln; nach Kosten  
  5. besondere Kontrollen und Dienstleistungen; nach Kosten  

Das AVS erhebt im Bereich des Vollzugs der Tierseuchengesetzgebung folgende Gebühren:

  1. Behandlung von Gesuchen um Erteilung von Bewilligungen und Fähigkeitsausweisen; nach Kosten Fr. 25.– bis Fr. 3'000.–
  2. Registrierung von Tieren und Betrieben; nach Kosten  
  3. Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten  
  1. Bescheinigungen und Kontrollen; nach Kosten max. Fr. 2'000.–
  2. verspätetes Gesuch Fr. 100.–
  1. Massnahmen zum Verstellen von Tieren innerhalb der Schweiz; nach Kosten  
  2. Patente Viehhandel; nach Kosten Fr. 100.– bis Fr. 250.–
  3. Beanstandungen und Massnahmen; nach Kosten  
  4. Nachkontrollen mit zu behebenden Mängeln; nach Kosten  

Das AVS erhebt im Bereich der Heilmittelgesetzgebung folgende Gebühren: 

  1. Behandlung von Gesuchen um Erteilung von Bewilligungen; nach Kosten Fr. 50.– bis Fr. 300.–
  2. Kontrollen und Massnahmen; nach Kosten max. Fr. 2'000.–

2.6.2. Aufgabenbereich Gesundheit

Art. 30 Abteilung Gesundheit

Die Abteilung Gesundheit erhebt folgende Gebühren: 

  1. Behandlung von Gesuchen um Erteilung von  
  1. Berufsausübungsbewilligungen an Ärztinnen und Ärzte, Apothekerinnen und Apotheker, Chiropraktorinnen und Chiropraktoren, Zahnärztinnen und Zahnärzte, Tierärztinnen und Tierärzte (Medizinalpersonen) Fr. 700.–
  2. Berufsausübungsbewilligungen an Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten sowie Neuropsychologinnen und Neuropsychologen (Psychologiefachpersonen) Fr. 700.–
  3. Stellvertreterbewilligungen an Medizinalpersonen sowie an Drogistinnen und Drogisten Fr. 100.–
  4. Assistentenbewilligungen an Medizinalpersonen Fr. 100.–
  5. Filialpraxisbewilligungen an Zahnärztinnen und Zahnärzte Fr. 600.–
  6. Bewilligungen an Ärztinnen und Ärzte zum Betrieb einer Privatapotheke Fr. 600.–
  7. Berufsausübungsbewilligungen in den Bereichen Augenoptik, Dentalhygiene, Drogerie, Ergotherapie, Ernährungsberatung, Geburtshilfe/Hebammen, Krankenpflege, Logopädie, Medizinische Massage, Naturheilpraxis, Osteopathie, Podologie und Physiotherapie, Fr. 200.–
  8. provisorischen oder definitiven Betriebsbewilligungen für Apotheken und Drogerien Fr. 300.–
  9. Bewilligungen an Organisationen und Betriebe im Gesundheitswesen, wie Laboratorien, Transport- und Rettungsunternehmen sowie Abgabestellen für Mittel und Gegenstände Fr. 500.–
  10. Bewilligungen an Organisationen und Betriebe im Gesundheitswesen wegen veränderter räumlicher und betrieblicher Verhältnisse; nach Kosten Fr. 50.– bis Fr. 500.–
  11. Zulassungen zur Tätigkeit zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (OKP-Zulassung) und OKP-Bestätigungen an Personen, die einen Medizinal-, Gesundheits- oder Psychologieberuf ausüben, beziehungsweise an Organisationen und Betriebe im Gesundheitswesen; nach Kosten Fr. 150.– bis Fr. 400.–
  12. erstmaligen Bewilligungen zur Lagerung von Blut und Blutprodukten Fr. 400.–
  13. erneuerten Bewilligungen oder Anpassungen von Bewilligungen zur Lagerung von Blut und Blutprodukten Fr. 200.–
  14. Versandhandelsbewilligungen für Arzneimittel; nach Kosten Fr. 500.– bis Fr. 2'000.–
  15. Bewilligungen zur Abgabe von Heilmitteln an Gewerbeausstellungen Fr. 200.–
  16. erstmaligen Bewilligungen für die Abgabe von Tierarzneimitteln durch Tierärztinnen und Tierärzte sowie durch Zoo- und Imkerfachgeschäfte Fr. 100.–
  17. erneuerten Bewilligungen für die Abgabe von Tierarzneimitteln durch Tierärztinnen und Tierärzte sowie durch Zoo- und Imkerfachgeschäfte Fr. 50.–
  18. Bewilligungen zur In-vitro-Fertilisation; nach Kosten Fr. 500.– bis Fr. 2'000.–
  19. Bewilligungen zur Eröffnung und zum Betrieb von Spitälern; nach Kosten Fr. 1000.– bis Fr. 5'000.–
  20. Bewilligungen zur Eröffnung und zum Betrieb von stationären Einrichtungen sowie Pflegeeinrichtungen mit integrierten Tages- und Nachtstrukturen; nach Kosten Fr. 100.– bis Fr. 5'000.–
  21. Bewilligungen zur Eröffnung und zum Betrieb von Therapieeinrichtungen im Suchtmittelbereich; nach Kosten Fr. 500.– bis Fr. 2'000.–
  22. erstmaligen Bewilligungen zur Herstellung von und zum Verkehr mit Betäubungsmitteln an Apothekerinnen und Apotheker, Spitäler und wissenschaftliche Institute Fr. 250.–
  23. erneuerten Bewilligungen zur Herstellung von und zum Verkehr mit Betäubungsmitteln an Apothekerinnen und Apotheker, Spitäler und wissenschaftliche Institute Fr. 200.–
  1. Erstellung einer Unbedenklichkeitsbestätigung Fr. 50.–
  2. Meldeverfahren für Leistungserbringende im Gesundheitswesen aus dem Ausland Fr. 100.–
  3. Nachprüfung von Berufsqualifikationen von Leistungserbringenden im Gesundheitswesen aus dem Ausland; nach Kosten  
  4. Kontrollen, Inspektionen, Visitationen und Entscheide im Bereich des Vollzugs der Medizinal-, Gesundheits- und Psychologieberufe- sowie der Heilmittel- und Betäubungsmittelgesetzgebung des Bundes sowie der kantonalen Gesundheitsgesetzgebung; nach Kosten  
  5. Erstellung einer Seniorenbestätigung Fr. 50.–
  6. Überprüfung des Medikamentenabgabeverhaltens von freipraktizierenden Ärztinnen und Ärzten; nach Kosten Fr. 500.– bis Fr. 1'500.–
  7. Ausübung der Aufsichts-, Kontroll- und Vollstreckungsfunktionen gegenüber Spitälern und stationären Pflegeeinrichtungen; nach Kosten Fr. 50.– bis Fr. 50'000.–
  8. Festsetzung der Tarife von Leistungserbringenden in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung; nach Kosten Fr. 1'000.– bis Fr. 30'000.–
  9. Entsorgung von Betäubungsmitteln; nach Kosten  

2.6.3. Aufgabenbereich Militär und Bevölkerungsschutz

Art. 31 Abteilung Militär und Bevölkerungsschutz

Die Abteilung Militär und Bevölkerungsschutz erhebt folgende Gebühren:

  1. Projektgenehmigungen im Zivilschutz; nach Kosten max. Fr. 2'800.–
  2. Bauabnahme, Mängelbehebung, Nachkontrolle im Zivilschutz; nach Kosten Fr. 200.– bis Fr. 2'500.–
  3. Behandlung von Gesuchen um Befreiung vom Schutzraumbau; pro Bauprojekt beziehungsweise Projektänderung Fr. 225.–

Die Abteilung Militär und Bevölkerungsschutz erhebt für die Benutzung des Zivilschutzzentrums Eiken Benutzungsgebühren gemäss Anhang 2.

2.7. Aufgabenbereiche des Departements Bau, Verkehr und Umwelt (BVU)

2.7.1. Aufgabenbereich Baubewilligung und Recht

Art. 32 Abteilung für Baubewilligungen

Die Abteilung für Baubewilligungen erhebt zuzüglich zu allfälligen Gebühren anderer Verwaltungsstellen folgende Gebühren:

  1. Behandlung eines Baugesuchs anhand der nach Erfahrungswerten geschätzten Bausumme  
  1. 3 Promille auf der Bausumme bis Fr. 2 Mio. min. Fr. 400.–
  2. zusätzlich 2,5 Promille auf der Bausumme über Fr. 2 Mio. bis Fr. 5 Mio.  
  3. zusätzlich 1,5 Promille auf der Bausumme über Fr. 5 Mio. max. Fr. 60'000.–
  4. Bei Vorentscheiden wird die Gebühr anhand der geschätzten Bausumme der betroffenen Bauteile unter Einbezug des Interessenwerts erhoben Fr. 400.– bis Fr. 60'000.–
  5. Für Mehraufwand, insbesondere bei mangelhaften Unterlagen, nachträglichen Baugesuchen, Baugesuchen mit Pflicht zur Umweltverträglichkeitsprüfung oder bei Augenscheinen, Erhöhung der Gebühr gemäss den Ziffern 1, 2 oder 3; nach Kosten max. Fr. 60'000.–
  6. Bei geringem Aufwand oder aus Billigkeitsgründen kann die Gebühr angemessen reduziert werden; bei ausserordentlich geringfügigen Bauvorhaben und ausserordentlich geringem Bearbeitungsaufwand kann auch die Minimalgebühr unterschritten werden.  
  1. Behandlung eines Baugesuchs oder Gesuchs um Vorentscheid, wenn keine oder nur untergeordnete bauliche Massnahmen (Zweckänderungen usw.) oder der Abbau oder die Ablagerung von Materialien vorgesehen sind; nach Kosten und der Grösse der Baute oder Anlage Fr. 400.– bis Fr. 60'000.–
  2. schriftliche Beantwortung von Anfragen zu Bauvorhaben  
  1. unter Einbezug von bis zu einer Fachstelle Fr. 300.–
  2. unter Einbezug von zwei Fachstellen Fr. 500.–
  3. unter Einbezug von mehr als zwei Fachstellen Fr. 800.–
  4. Erhöhung der Gebühr für ausserordentliche Mehrkosten, beispielsweise infolge eines Augenscheins bis Fr. 600.–
  1. kantonale Stellungnahmen in bundesrechtlichen Plangenehmigungsverfahren; nach Kosten  
  2. Behandlung von Gesuchen um Bewilligung für Reklamen; nach Kosten Fr. 20.– bis Fr. 750.–
  3. Behandlung von Gesuchen um Bewilligungen für Rohrleitungsanlagen zwischen 1 bis 5 bar max. Fr. 20'000.–
  1. Grundtaxe Fr. 1'000.–
  2. zusätzlich für jeden Leitungskilometer Fr. 600.–
  3. Bei ausserordentlichen Mehrkosten kann die Gebühr unter Beachtung des Höchstbetrags bis auf das Doppelte erhöht werden max. Fr. 40'000.–

2.7.2. Aufgabenbereich Raumentwicklung

Art. 33 Abteilung Raumentwicklung

Die Abteilung Raumentwicklung erhebt für die Vorprüfung von freiwillig erstellten Gestaltungsplänen folgende Gebühren:

  1. erste Vorprüfung Fr. 3'100.–
  2. zweite Vorprüfung Fr. 2'800.–
  3. dritte Vorprüfung Fr. 2'500.–

2.7.3. Aufgabenbereich Energie

Art. 34 Abteilung Energie

Die Abteilung Energie erhebt im Energiebereich folgende Gebühren:

  1. Behandlung von Gesuchen um Ausnahmen von der Verpflichtung, Gebäude mit den nötigen Geräten für die verbrauchsabhängige Heiz- und Warmwasserkostenabrechnung auszurüsten; nach Kosten Fr. 200.– bis Fr. 5'000.–
  2. Behandlung von Gesuchen um Erteilung von Betriebsbewilligungen für Energieerzeugungsanlagen; nach Kosten Fr. 200.– bis Fr. 20'000.–

2.7.4. Aufgabenbereich Umweltschutz

Art. 35 Abteilung für Umwelt

Die Abteilung für Umwelt erhebt für die Behandlung von Gesuchen folgende Gebühren:

  1. Abbau- oder Auffüllbewilligung für Steine und Erden  
  1. minimal Fr. 1000.–
  2. 2 Rp pro m³ Material und zuzüglich 15 % pro Jahr der Laufzeit max. Fr. 40'000.–
  1. Betriebsbewilligung/Projektgenehmigung; nach Kosten min. Fr. 300.–
  2. Genehmigung des Generellen Entwässerungsplans  
  1. minimal Fr. 800.–
  2. zusätzlich; pro ha Einzugsgebiet Fr. 5.–
  1. Bewilligung zur Entgegennahme von Sonderabfällen und anderen kontrollpflichtigen Abfällen; nach Kosten min. Fr. 300.–
  2. Bewilligung für Tankanlagen in den Gewässerschutzbereichen  
  1. Tankvolumen bis 2 m³ (Kleintanks) Fr. 250.–
  2. Tankvolumen bis 6 m³ Fr. 350.–
  3. Tankvolumen bis 20 m³ Fr. 500.–
  4. Tankvolumen bis 50 m³ Fr. 700.–
  5. Tankvolumen bis 100 m³ Fr. 900.–
  6. Tankvolumen bis 250 m³ Fr. 1'200.–
  7. Tankvolumen über 250 m³; nach Kosten min. Fr. 1'200.–
  8. bei mehreren oder unterteilten Tanks; Zuschlag pro Behälter oder Kammer; ausgenommen Kleintanks Fr. 150.–
  9. bei erdverlegten Tankanlagen; Zuschlag 50 %
  10. Nachkontrollen; nach Kosten  
  11. Änderungen und Erweiterungen von bestehenden Tankanlagen; nach Kosten  
  12. schriftliche Mahnung zur Einreichung eines Gesuchs sowie zur Revision, Sanierung oder Funktionskontrolle einer Anlage Fr. 150.–
  13. Entscheide zur Einreichung eines Gesuchs sowie zur Revision, Sanierung oder Funktionskontrolle einer Anlage Fr. 250.–
  14. Verarbeitung von Rapporten über durchgeführte Funktionskontrollen und Revisionen von Anlagen; pro Rapport Fr. 15.–
  1. Behandlung von Gesuchen betreffend Anlagen, die der Verordnung über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung (NISV) vom 23. Dezember 1999[40] unterliegen; nach Kosten min. Fr. 600.–
  2. Behandlung von Immissionsklagen; nach Kosten min. Fr. 100.–
  3. übrige Gesuche und Entscheide; nach Kosten min. Fr. 150.–

Die Abteilung für Umwelt erhebt für die Benutzung von Geräten und die damit verbundenen Leistungen folgende Gebühren:

  1. Dichtheitsmessgerät; pro Messung Fr. 150.–
  2. Multimeter für automatisierte Datenerfassung; pro Tag Fr. 45.–
  3. Probenehmer mit Volumenstrommessung; pro Tag Fr. 150.–
  4. Aufbau und Abbau, Kontrolle, Datenauswertung und Reinigung des Probenehmers mit Volumenstrommessung; nach Kosten min. Fr. 600.–

Die Abteilung für Umwelt erhebt für Analysen und deren Vorbereitung folgende Gebühren:

  1. Sieben oder Trocknen von Feststoffproben Fr. 50.–
  2. Gesamte ungelöste Stoffe (GUS) Fr. 60.–
  3. elektrische Leitfähigkeit Fr. 20.–
  4. pH-Wert Fr. 25.–
  5. Sauerstoff (nach Winkler) Fr. 50.–
  6. Sinnenprüfung (Farbe, Trübung, Geruch) Fr. 20.–
  7. Temperatur Fr. 10.–
  8. qualitative Schnellanalyse; pro Parameter Fr. 20.–
  9. BSB-5 (biochemischer Sauerstoffbedarf) Fr. 130.–
  10. DOC, TOC oder POC (gelöster, gesamter oder partikulärer organischer Kohlenstoff) Fr. 90.–
  11. Gesamt-Phosphor Fr. 90.–
  12. Gesamt-Stickstoff in Wasser Fr. 90.–
  13. Kaliumpermanganatverbrauch Fr. 50.–
  14. quantitativer Küvettenschnelltest Fr. 50.–
  15. Anionen (Bromid, Chlorid, Fluorid, Nitrit, Nitrat, Sulfat); je Fr. 50.–, max. Fr. 170.–
  16. Kieselsäure Fr. 80.–
  17. o-Phosphat Fr. 50.–
  18. Sulfid Fr. 50.–
  19. Ammonium Fr. 50.–
  20. Metalle  
  1. das erste Element Fr. 130.–
  2. für jedes weitere Element Fr. 50.–
  1. Luftfiltermessung auf Anfrage; pro Filter Fr. 25.–
  2. Filtration von Wasserproben Fr. 30.–
  3. Homogenisieren von Wasserproben Fr. 30.–
  4. Gesamthärte (Ca + Mg) und Karbonathärte; je Fr. 40.–
  5. Glührückstand Fr. 50.–
  6. Eisen (Fotometrie) Fr. 50.–
  7. Trockenrückstand Fr. 40.–

Auf Analysen, die innert zwei Arbeitstagen erstellt werden müssen, erhebt die Abteilung für Umwelt einen Zuschlag von 50 % auf die Gebühr gemäss Absatz 3. 

Für Analysen, die im Rahmen einer wiederkehrenden, behördlich angeordneten Überwachung von Abwasserreinigungsanlagen vorgenommen werden, beträgt die Gebühr 60 % der Gebührenansätze gemäss Absatz 3.

Die Abteilung für Umwelt erhebt für jährlich stattfindende Betriebskontrollen folgende Gebühren:

  1. bei Abwasservorbehandlungs- und Abwasserreinigungsanlagen; nach Kosten min. Fr. 200.–
  2. bei Industrie- und Gewerbebetrieben; nach Kosten min. Fr. 200.–

2.7.5. Aufgabenbereich Umweltentwicklung

Art. 36 Abteilung Landschaft und Gewässer

Die Abteilung Landschaft und Gewässer erhebt für die Behandlung von Gesuchen um Bewilligung von nautischen Veranstaltungen folgende Gebühren:

  1. nautische Veranstaltung; nach Kosten max. Fr. 500.–
  2. mehrjährige nautische Veranstaltung; nach Kosten max. Fr. 1'000.–

2.7.6. Aufgabenbereich Verkehrsinfrastruktur

Art. 37 Abteilung Tiefbau

Die Abteilung Tiefbau erhebt für die Behandlung von Benutzungsgesuchen und für die Benutzung des Kantonsstrassenareals folgende Gebühren: 

  1. einmalige Verwaltungsgebühren  
  1. Behandlung von Gesuchen um Erteilung, Änderung oder Übertragung von Erlaubnissen oder Konzessionen; nach Kosten Fr. 200.– bis Fr. 10'000.–
  2. ausserordentlicher Mehraufwand, insbesondere wegen mangelhafter Unterlagen; nach Mehrkosten  
  3. Behandlung von Gesuchen um Bewilligung von Betriebs- und Hotelwegweisern; nach Kosten Fr. 20.– bis Fr. 750.–
  1. jährliche Benutzungsgebühren; nach dem Marktwert  
  1. für die blosse Arealbenutzung im Strassenbereich durch unter- und oberirdische Leitungen; pro Meter Fr. 1.– bis Fr. 10.–
  2. für die blosse Arealbenutzung im Bankett- und Böschungsbereich durch unter- und oberirdische Leitungen; pro Meter Fr. –.50 bis Fr. 5.–
  3. für die Mitbenutzung von Rohrblöcken oder Hüllrohren durch unter- und oberirdische Leitungen; pro Meter Fr. 2.– bis Fr. 10.–
  4. für die Mitbenutzung von begehbaren Werkleitungsstollen durch unter- und oberirdische Leitungen; pro Meter Fr. 5.– bis Fr. 20.–
  5. für Werkleitungsstollen, Seilbahnen, Überbauten, Über- oder Unterführungen von Privatstrassen und Geleisen; pro Quadratmeter Kreuzungsstelle Fr. 5.– bis Fr. 50.–
  6. für andere als die in Ziffer 5 genannten ober- oder unterirdischen Bauten; pro Quadratmeter Fr. 5.– bis Fr. 200.–
  1. Gebühren für Anschlüsse von Entwässerungsleitungen an staatliche Kanalisationen und Durchlässe; nach dem Marktwert  
  1. einmaliger Einkauf; pro Meter Länge der benützten staatlichen Leitung Fr. 10.– bis Fr. 100.–
  2. jährliche Benutzungsgebühr; pro Kubikmeter des Inhalts des angeschlossenen Gebäudes Fr. 1.– bis Fr. 2.–
  3. zuzüglich; pro Are des entwässerten Areals Fr. 10.– bis Fr. 20.–
  4. jährliche Benutzungsgebühr gemäss den Ziffern 2 und 3; pro Einleitung insgesamt min. Fr. 500.–
  1. einmalige Benutzungsgebühren für vorübergehende Nutzungen; nach dem Marktwert  
  1. Ablagerungen, Gerüste, Mulden und dergleichen; pro Tag und Quadratmeter Fr. –.25 bis Fr. 3.–
  2. Baracken, Markt- und Verkaufsstände, Strassencafés, Kioske und dergleichen; pro Tag und Quadratmeter Fr. 2.– bis Fr. 10.–

Die Abteilung Tiefbau kann die Gemeinden mit der Erhebung der dem Kanton zustehenden Gebühren für die Benutzung von Autoabstellplätzen auf dem Kantonsstrassenareal, insbesondere bei Abstellplätzen im Gemeingebrauch, betrauen. Die Gemeinden entrichten dem Kanton dafür folgende Benutzungsgebühren gemäss dem Verwaltungsaufwand:

  1. pro Abstellplatz für Personenwagen Fr. 250.– bis Fr. 1'000.–
  2. pro Abstellplatz für Lastwagen Fr. 500.– bis Fr. 5'000.–

Die Höhe der Gebühren gemäss den Absätzen 1 und 2 kann innerhalb der jeweiligen Gebührenrahmen mit öffentlich-rechtlichen Verträgen vereinbart werden. Bei geringfügigen Beträgen ist ausnahmsweise die Festlegung einer einmaligen Gebühr zulässig.

2.7.7. Aufgabenbereich Verkehrsangebot

Art. 38 Abteilung Verkehr

Die Abteilung Verkehr erhebt im Bereich Strassenverkehr für die Behandlung von Gesuchen um Erteilung, Änderung oder Übertragung von Bewilligungen für die Personenbeförderung sowie die Aufsicht folgende Gebühren:

  1. bei Arbeitertransporten Fr. 50.–
  2. bei gewerbsmässigen Transporten Fr. 100.–
  3. bei nicht gewerbsmässigen Transporten Fr. 50.–
  4. bei ausserordentlichen Kosten max. Fr. 500.–
  5. Aufsicht; nach Kosten max. Fr. 500.–
  6. Widerruf einer Bewilligung; nach Kosten und den Gründen des Widerrufs max. Fr. 500.–

Für Schülertransporte sowie für gemeinnützige oder ähnliche Transporte kann die Abteilung Verkehr auf die Erhebung einer Gebühr gemäss Absatz 1 lit. b verzichten. 

2.7.8. Aufgabenbereich Wald, Jagd und Fischerei

Art. 39 Abteilung Wald

Die Abteilung Wald erhebt folgende Gebühren: 

  1. Behandlung von Rodungsgesuchen und der damit verbundenen Aufsichts- und Kontrollfunktionen; nach Kosten, in der Regel pro m² Rodungsfläche Fr. 150.– bis Fr. 5'000.–
  2. Behandlung von Gesuchen um Bewilligungen von Kunstbauen zum Abrichten und Prüfen von Bodenhunden; nach Kosten Fr. 50.– bis Fr. 200.–
  3. praktische und theoretische Jagdprüfung Fr. 200.–
  4. Jagdpässe  
  1. Jahresjagdpass für Jagdberechtigte mit Wohnsitz im Kanton Aargau Fr. 200.–
  2. Jahresjagdpass für Jagdberechtigte ohne Wohnsitz im Kanton Aargau Fr. 400.–
  3. Sechs-Tage-Jagdpass für Jagdberechtigte mit Wohnsitz im Kanton Aargau Fr. 100.–
  4. Sechs-Tage-Jagdpass für Jagdberechtigte ohne Wohnsitz im Kanton Aargau Fr. 200.–
  5. Tagesjagdpass für Jagdberechtigte mit Wohnsitz im Kanton Aargau Fr. 30.–
  6. Tagesjagdpass für Jagdberechtigte ohne Wohnsitz im Kanton Aargau Fr. 50.–
  1. Behandlung von Gesuchen um Bewilligungen zur Verwendung verbotener Hilfsmittel und zur Haltung von einheimischen jagdbaren und geschützten Wildtieren; nach Kosten Fr. 50.– bis Fr. 200.–
  2. Angelfischerei-Karten für Pächterinnen und Pächter staatlicher Fischereireviere  
  1. Jahreskarte Fr. 10.–
  2. Wochenkarte Fr. 30.–
  3. Tageskarte Fr. 10.–
  1. Angelfischerei-Karten an sonstige fischereiberechtigte Personen  
  1. Wochenkarte Fr. 60.–
  2. Tageskarte Fr. 20.–
  3. Hallwilersee-Jahreskarte Fr. 150.–
  1. Fischereikarte für Freianglerinnen und Freiangler; pro Jahr Fr. 50.–
  2. Behandlung von Gesuchen um Erteilung fischereirechtlicher Bewilligungen sowie Ausübung der damit verbundenen Aufsichts- und Kontrollfunktionen; nach Kosten Fr. 100.– bis Fr. 6'000.–
  3. Behandlung von Gesuchen um Erteilung von Bewilligungen für den Einsatz von Netzen und Reusen sowie zum Fang von Krebsen; nach Kosten Fr. 50.– bis Fr. 200. –

Von der Gebühr gemäss Absatz 1 lit. h gehen Fr. 10.– an den kantonalen Fischereiverband.

Jagdaufseherinnen und Jagdaufseher erheben für ihre bei Wildunfällen im Strassenverkehr erbrachten Leistungen von den Verursachenden eine Gebühr von pauschal Fr. 200.–.

3. Benutzungsgebühren

Art. 40 Staatsarchiv

Das Staatsarchiv erhebt für die Nutzung von Archivgut folgende Gebühren:

  1. besondere Nachforschung im Archivgut von mehr als 30 Minuten; pro Viertelstunde Fr. 25.–; max. Fr. 200.–
  2. Herstellung von digitalen Duplikaten einzelner Dokumente in besonderen Datenformaten; pro Dokument Fr. 30.–
  3. Publikationen von digitalen Duplikaten einzelner Dokumente durch Private zur gewerblichen Nutzung; pro Dokument Marktpreise

Unentgeltlich sind:

  1. Informationen zur Nutzung des Archivguts,
  2. Benutzung des Archivguts in den Lesesälen und der Freihandbibliothek.

Art. 41 Benutzung von kantonalen Gebäuden und Anlagen mit den vorhandenen Einrichtungen und Geräten

Für die Benutzung von Schulzimmern und Schulungsräumen erhebt das zuständige Nutzerdepartement folgende Gebühren:

Schulzimmer/Schulungsräume pro Halbtag oder Abend (ab 18 Uhr) in Franken
Schulzimmer bis 25 Plätze 50
Schulzimmer ab 26 Plätze 75
Informatikzimmer bis 15 Plätze 250
Informatikzimmer ab 16 Plätze 400
Fachzimmer für naturwissenschaftliche Fächer 75
Fachraum für Hauswirtschaft, Handarbeit oder Werken 100
Schulküche 250

Für die Benutzung von Konferenz- und Sitzungszimmern erhebt das zuständige Nutzerdepartement folgende Gebühren:

Konferenz- und Sitzungszimmer pro Halbtag oder Abend (ab 18 Uhr) in Franken
bis 15 Plätze 50
ab 16 bis 49 Plätze 75

Für die Benutzung von Sälen erhebt das zuständige Nutzerdepartement folgende Gebühren:

Säle pro Halbtag oder Abend (ab 18 Uhr) in Franken
Saal / Aula 50 bis 199 Plätze (inkl. Bühne) 200
Saal / Aula 200 bis 349 Plätze (inkl. Bühne) 300
Saal ab 350 Plätze (inkl. Bühne) 600
Cafeteria 125
Mensa / Kantine 300
Foyer 75
Bühne separat 100
Grossratssaal 400
Otto-Kälin-Saal 200
Eingangshalle im Grossratsgebäude 200
Ratskeller 200

Für die Benutzung von Einrichtungen und Geräten erhebt das zuständige Nutzerdepartement folgende Gebühren:

Einrichtungen und Geräte pro Halbtag oder Abend (ab 18 Uhr) in Franken
Tonbandgerät, Kassettengerät, CD-Player / Plattenspieler / Stereoanlage 25
Beschallungsanlage 60
Beschallungsanlage im Grossratssaal 100
Pin-Wand 10
Flipchart (exkl. Verbrauchsmaterial) 10
Projektionsgerät 30
TV-Gerät 25
Videogerät (ohne Kamera) 25
PC (inkl. Printer) 40
Festbestuhlung 150

Für die Benutzung von Musikinstrumenten erhebt das zuständige Nutzerdepartement folgende Gebühren:

Musikinstrument (exklusive Stimmen) pro Halbtag oder Abend (ab 18 Uhr) in Franken
Klavier 25
Konzertflügel 40
Orgel 50

Für die Benutzung von Turn- und Sportanlagen (inkl. Garderobe / Dusche) erhebt das zuständige Nutzerdepartement folgende Gebühren:

Turn- und Sportanlagen pro Trainingsblock (max. 90 Minuten) in Franken pro Halbtag oder Abend (ab 18 Uhr) in Franken
Turnhalle 200 400
Spiel- und Sporthalle 250 500
Schwimmhalle 350 700
Rasenspielfeld 175 350
Leichtathletikanlage (inkl. Rundbahn) 175 350
Flutlichtanlage 50 100

Für die Übernachtung in Schlafsälen und Massenlagern wird eine Gebühr von Fr. 10.– pro Person und Nacht erhoben. 

Die Gebühr für eine semesterweise Benutzung beträgt das Sechsfache des Ansatzes für die einmalige Benutzung.

Räumlichkeiten, die in den Absätzen 1–6 nicht aufgeführt sind, werden vergleichbaren Benutzungen zugeordnet. Dabei sind insbesondere die Raumgrösse und die Anzahl der Sitzplätze massgebend.

Für eine Benutzung, die öffentlichen oder gemeinnützigen Zwecken dient, wird die Gebühr gemäss den Absätzen 1–6 um 50 % ermässigt. Verlangt die benutzungsberechtigte Person von Dritten keinen Eintritt, kann die Gebühr zusätzlich angemessen reduziert werden.

Für eine Benutzung, die ausschliesslich der Jugendarbeit dient und bei der die Leitungstätigkeit unentgeltlich erfolgt, beträgt die Gebühr für eine einmalige Nutzung Fr. 20.– und für eine semesterweise Nutzung Fr. 120.–. 

Art. 42 Parkplätze generell

Für das Parkieren auf vom Kanton zur Verfügung gestellten Autoparkplätzen werden folgende marktgerechte Gebühren erhoben:

  1. Parkplatzbenutzung; pro Stunde Fr. 2.– bis Fr. 5.–
  2. Parken ohne gültige Parkerlaubnis; pro Ereignis Fr. 40.–

An folgenden Standorten ist die Parkplatzbenutzung unentgeltlich:

  1. Brugg, Vindonissa Museum
  2. Eiken, Zivilschutzzentrum
  3. Gränichen, Liebegg
  4. Habsburg, Schloss
  5. Lenzburg, Justizvollzugsanstalt
  6. Olsberg, Kloster
  7. Schafisheim, Länzert
  8. Werkhöfe BVU

Art. 43 Parkplatzgebühren für das Personal und die Behördenmitglieder des Kantons

Für das Parkieren von Montag bis Freitag von 08.00 bis 17.00 Uhr auf den vom Kanton allen Personalgruppen der kantonalen Verwaltung und der Gerichte sowie den Mitgliedern des Grossen Rats und des Regierungsrats zur Verfügung gestellten Autoparkplätzen erhebt die Immobilien Aargau beziehungsweise eine mit der Parkplatzbewirtschaftung beauftragte Drittperson folgende Gebühren:

  1. Jahresparkkarte Fr. 720.–
  2. Jahresparkkarte für Grossratssitzungen Fr. 95.–
  3. Jahresparkkarte für Kommissionssitzungen Fr. 60.–
  4. Monatsparkkarte Fr. 75.–
  5. Tagesparkkarte Fr. 5.–
  6. Parken ohne gültige Parkerlaubnis; pro Ereignis Fr. 40.–

§ 42 Abs. 2 gilt auch für das Personal und die Behördenmitglieder des Kantons.

Art. 44 Betrieb von Hafen- und Umschlagsanlagen gemäss § 28 GebührD

Das BVU erhebt bei den Betreibenden von Hafen- und Umschlagsanlagen pro Tonne umgeschlagener Güter eine Gebühr von Fr. 10.–.

Art. 45 Hauswartsentschädigungen

Die Entschädigung für die Hauswartsdienste sowie andere personelle Leistungen werden nach Kosten bemessen. Bei regelmässiger Benutzung eines Gebäudes oder einer Anlage kann die Hauswartsentschädigung nach den durchschnittlichen Kosten pauschaliert werden.

Bei einer Benutzung gemäss § 41 Abs. 10 und 11 kann auf die Erhebung einer Hauswartsentschädigung verzichtet werden. 

4. Schlussbestimmungen

Art. 46 Übergangsrecht

Gebühren für Vorgänge, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits begonnen haben, werden gemäss altem Recht erhoben. 

Art. 47 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2024 in Kraft.

Egress

Aarau, 13. März 2024

Regierungsrat Aargau

 

Landammann

Dieth

 

Staatsschreiberin

Filippi

2024/04-03

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle
13.03.2024 01.07.2024 Erlass Erstfassung 2024/04-03
27.11.2024 01.01.2025 § 26 Abs. 4, lit. abis eingefügt 2024/10-25
27.11.2024 01.01.2025 § 26 Abs. 4, lit. b) geändert 2024/10-25
27.11.2024 01.01.2025 § 26 Abs. 4, lit. c) geändert 2024/10-25
27.11.2024 01.01.2025 § 26 Abs. 4, lit. d) eingefügt 2024/10-25
02.04.2025 01.07.2025 § 27 Abs. 1, lit. a), 2. geändert 2025/04-08
02.04.2025 01.07.2025 § 27 Abs. 1, lit. k) eingefügt 2025/04-08
02.04.2025 01.07.2025 § 27 Abs. 2 geändert 2025/04-08
02.04.2025 01.07.2025 § 27 Abs. 2, lit. c) eingefügt 2025/04-08
25.06.2025 01.09.2025 § 22 Titel geändert 2025/05-09
25.06.2025 01.09.2025 § 22 Abs. 1 geändert 2025/05-09
25.06.2025 01.09.2025 § 22 Abs. 1, lit. a) geändert 2025/05-09
25.06.2025 01.09.2025 § 22 Abs. 1, lit. b) geändert 2025/05-09
25.06.2025 01.09.2025 § 22 Abs. 1, lit. c) eingefügt 2025/05-09

Änderungstabelle - Nach Paragraph

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle
Erlass 13.03.2024 01.07.2024 Erstfassung 2024/04-03
§ 22 25.06.2025 01.09.2025 Titel geändert 2025/05-09
§ 22 Abs. 1 25.06.2025 01.09.2025 geändert 2025/05-09
§ 22 Abs. 1, lit. a) 25.06.2025 01.09.2025 geändert 2025/05-09
§ 22 Abs. 1, lit. b) 25.06.2025 01.09.2025 geändert 2025/05-09
§ 22 Abs. 1, lit. c) 25.06.2025 01.09.2025 eingefügt 2025/05-09
§ 26 Abs. 4, lit. abis 27.11.2024 01.01.2025 eingefügt 2024/10-25
§ 26 Abs. 4, lit. b) 27.11.2024 01.01.2025 geändert 2024/10-25
§ 26 Abs. 4, lit. c) 27.11.2024 01.01.2025 geändert 2024/10-25
§ 26 Abs. 4, lit. d) 27.11.2024 01.01.2025 eingefügt 2024/10-25
§ 27 Abs. 1, lit. a), 2. 02.04.2025 01.07.2025 geändert 2025/04-08
§ 27 Abs. 1, lit. k) 02.04.2025 01.07.2025 eingefügt 2025/04-08
§ 27 Abs. 2 02.04.2025 01.07.2025 geändert 2025/04-08
§ 27 Abs. 2, lit. c) 02.04.2025 01.07.2025 eingefügt 2025/04-08