Diese Vereinbarung bezweckt die Schaffung einer einheitlichen Salz- verkaufsordnung auf dem Gebiet der Schweiz unter Wahrung der kanto- nalen Salzregale. Zweck
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Interkantonale Vereinbarung über den Salzverkauf in der Schweiz
Präambel
Interkantonale Vereinbarung
über den Salzverkauf in der Schweiz
Vom 22. November 1973
Art. 1
Art. 2
Das auf die kantonalen Salzregale abgestützte Recht auf Einfuhr und Ver- kauf von Salz sowie Salzgemischen mit einem Gehalt vom 30 % oder mehr an Natriumchlorid und Sole wird im Auftrag der dieser Vereinbarung angeschlossenen Kantone durch die Vereinigten Schweizerischen Rheinsalinen, Aktiengesellschaft in Schweizerhalle, nachstehend Rhein- salinen genannt, ausgeübt. Salzregal
Art. 3
Die Rheinsalinen erheben für Rechnung der dieser Vereinbarung ange- schlossenen Kantone einheitliche, nach Salzarten abgestufte Regalgebüh- ren. Gebühren
Art. 4
Die Lieferpreise der Rheinsalinen für die verschiedenen Salzarten sollen einheitlich gestaltet werden. Preise
In den Lieferpreisen sind die Regalgebühren eingeschlossen.
Art. 5
Die Regalgebühren werden durch die Rheinsalinen regelmässig nach einem Verteilungsschlüssel den Kantonen ausgerichtet. Einnahmen AGS Bd. 9 S. 121
.500 Salzverkauf
Art. 6
Die Organe dieser Vereinbarung sind: Organe – der Verwaltungsrat, – die Geschäftsleitung, – die Kontrollstelle der Rheinsalinen.
Art. 7
Jeder Aktionärkanton hat Anspruch auf einen Vertreter im Verwaltungs- rat der Rheinsalinen. Verwaltungsrat
Hinsichtlich dieser Vereinbarung hat der Verwaltungsrat neben seinen in den Statuten festgelegten Befugnissen folgende Aufgaben:
- Bestimmung der Höhe der Regalgebühren und Festlegung des Ver- teilungsschlüssels,
- Genehmigung der Abrechnung über die Regalgebühren,
- Entschädigung der Organe dieser Vereinbarung sowie Vergütung der den Rheinsalinen entstandenen Vertriebs- und Verwaltungskosten,
- Aufsicht über die Einhaltung der Bestimmungen vorliegender Ver- einbarung.
Bei Geschäften gemäss Absatz 2 lit. a–d sind nur die Verwaltungsrats- mitglieder stimmberechtigt, welche Vertreter der dieser Vereinbarung angeschlossenen Kantone sind.
Art. 8
Die Geschäftsleitung der Rheinsalinen übernimmt alle Aufgaben, die nicht einem anderen Organ übertragen sind. Geschäftsleitung
Es handelt sich namentlich um folgende Aufgaben:
- lückenlose Sicherstellung und Förderung des Vertriebs aller in der Schweiz hergestellten oder aus dem Ausland bezogenen Salzarten,
- Erhebung der festgelegten Lieferpreise unter Einschluss der Regal- gebühr,
- Auszahlung der Regalgebühren an die Kantone,
- Aufrechterhaltung der gesetzlich vorgeschriebenen Salzvorräte für wirtschaftliche Kriegsvorsorge, gegebenenfalls unter Mitwirkung der Kantone,
- Zusammenarbeit mit den zuständigen kantonalen und eidgenössischen Instanzen,
- Teilnahme an den Sitzungen des Verwaltungsrates mit beratender Stimme.
Salzverkauf 671.500
Art. 9
Die Kontrollstelle der Rheinsaline hat folgende Aufgaben: Kontrollstelle
- Prüfung der durch die Geschäftsleitung erstellten Abrechnung der Regalgebühren,
- Ausarbeitung eines Revisionsberichtes und Erteilung aller vom Ver- waltungsrat verlangten Auskünfte.
Art. 10
Bei Anständen zwischen Privaten und der Geschäftsleitung der Rhein- salinen über die Anwendung dieser Vereinbarung, insbesondere im Hin- blick auf die Einfuhr und den Verkauf sowie die Erhebung der Regal-
Art. 7
gebühren, entscheidet der Verwaltungsrat, wobei Abs. 3 Anwen- dung findet. Rechtsschutz
Der ordentliche Rechtsweg bleibt vorbehalten.
Streitigkeiten zwischen den dieser Vereinbarung angeschlossenen Kan- tonen sowie zwischen ihnen und den Organen dieser Vereinbarung werden vom Bundesgericht entschieden.
Art. 11
Wenn mindestens 12 Kantone oder Halbkantone den Beitritt erklärt haben, ist der Verwaltungsrat ermächtigt, diese Vereinbarung in Kraft zu
Art. 7
setzen. Für diesen Beschluss ist Abs. 3 sinngemäss anwendbar. Inkrafttreten und Beitritt
Die Beitrittserklärungen sind an den Verwaltungsrat der Rheinsalinen zu richten. Dieser holt für die Vereinbarung die Genehmigung des Bundes- rates ein.
Art. 12
Der Austritt kann jederzeit, unter Berücksichtigung einer Kündigungsfrist von einem Jahr, auf Ende eines Kalenderjahres erklärt werden. Austritt Vom Verwaltungsrat der Rheinsalinen auf den 1. Oktober 1975 in Kraft gesetzt. Vom Bundesrat genehmigt am 4. Dezember 1974.