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Dekret über die Sicherung der öffentlichen Heilquellen und das Graben nach solchen in Baden und Ennetbaden

Vom 12.01.1869 (Stand 01.01.2013)

Präambel

Der Grosse Rat des Kantons Aargau,

in der Absicht, den Bestand der Heilquellen bei Baden, wie derselbe durch Verbal vom Jahre 1858 festgestellt worden, im Interesse des öffentlichen Wohles zu sichern,

beschliesst:

Art. 1

Das Suchen, Graben und Bohren nach Heilwasser auf demjenigen Quellengebiete von Baden und Ennetbaden, welches in den Jahren 1844 bis 1846 geometrisch aufgenommen und festgestellt worden ist, ist untersagt.

Art. 2

Ohne Bewilligung des Regierungsrates dürfen weder Austilgungen, Erweiterungen oder Herstellungen schadhaft gewordener Fassungen an bestehenden Mineralquellen, noch solche Arbeiten in Grund und Boden, z.B. Graben und Bohren nach Brunnen, in Mauerfundamenten, Bädern, Kellern usw. vorgenommen werden, wodurch irgendwie Heilwasser zu Tage gefördert werden könnte.

Ebenso wenig dürfen die Ausläufe an bestehenden Quellen verändert werden.

Art. 4

Ist Gefährde vorhanden oder zu besorgen, dass eine Konzession überschritten oder die Arbeit fehlerhaft an die Hand genommen werden könnte, so wird der Regierungsrat bei Erteilung der Bewilligungen oder auch während der Ausführung der Arbeiten vorsorgliche Bestimmungen erlassen, überhaupt ohne vorherige öffentliche Bekanntmachung keine Änderung oder Eingriffe in den vorhandenen geordneten Stand der Quellenverhältnisse gestatten.

Art. 5 *

Übertretungen der in §§ 1 und 2 enthaltenen Vorschriften sowie Überschreitungen regierungsrätlicher Bewilligungen ziehen gegen jeden Schuldigen eine gerichtliche Busse von Fr. 500.– bis 4'000.– nach sich.

Art. 6

Von den ausgesprochenen Geldbussen fallen zwei Drittel dem Badarmenfonds von Baden und ein Drittel dem Verleider zu.

Art. 7

Würde in einem Widerhandlungsfalle Heilwasser zu Tage gefördert worden sein, so ordnet der Staat entweder den Verschluss der Quelle an, insofern es die obwaltenden technischen Verhältnisse gestatten, oder er verfügt darüber zunächst zur allfälligen Entschädigung benachteiligter Heilquellenbesitzer und eventuell zu Gunsten des Badarmenfonds von Baden. In allen Fällen haftet der Übertreter sowohl gegenüber dem Staat als den betreffenden Quellenbesitzern für jeden durch seine Widerhandlung entstandenen Nachteil und Schaden.

Art. 8

Zu besserer Handhabung dieses Dekretes ist das zuständige Departement befugt, jederzeit unterirdische oder im Erdgeschoss befindliche Austiefungen jeder Art im planmässig festgesetzten Quellengebiet selbst zu untersuchen oder untersuchen zu lassen. *

Art. 9

Den Gemeindebehörden von Baden und Ennetbaden wird im besondern die Überwachung ihrer Angehörigen und die Verzeigung der Dawiderhandelnden im Sinne des gegenwärtigen Dekretes zur Pflicht gemacht.

Art. 10

Der Wasserrechtsingenieur hat, unter Zuzug von Abgeordneten der Gemeinderäte von Baden und Ennetbaden, nach einer von der Baudirektion[1] zu erteilenden Instruktion und im Beisein je des betreffenden Quellenbesitzers, den Wasserbestand und die Abflussverhältnisse der Mineralquellen jährlich wenigstens einmal und ausserdem so oft es besondere Verhältnisse und Umstände notwendig erscheinen lassen oder wenn einzelne Quellenbesitzer unter Angabe der Gründe es verlangen, gemeinschaftlich zu messen und zu prüfen.

Das Ergebnis dieser gemeinschaftlichen Verhandlung ist in einem Verbal niederzulegen und der Baudirektion[2] zu übermitteln. Hievon sind Doppel in den Gemeindearchiven von Baden und Ennetbaden aufzubewahren.

Art. 11

Die Baudirektion[3] führt über die jährlichen Messungen und Vorkommenheiten ein besonderes Verzeichnis, welches zur Verurkundung der bestehenden und veränderlichen Quellenverhältnisse in übersichtlicher Zusammenstellung nach bisheriger Weise fortzuführen ist.

Art. 12

Die Kosten der in § 10 vorgeschriebenen periodischen Untersuchungen übernimmt zu einem Drittel der Staat. Die andern zwei Drittel sowie die gesamten Kosten für die ausserordentlichen Untersuchungen sind von den Besitzern und Nutzniessern der Heilquellen im Verhältnis der von ihnen benutzten Wassermenge zu vergüten.

Verlangen einzelne Quellenbesitzer eine ausserordentliche Untersuchung, so fallen die daherigen Kosten ihnen selbst zur Last, wenn das Begehren durch die Untersuchung selbst sich als ungerechtfertigt herausstellen sollte.

Art. 13

Gegenwärtiges Dekret, welches an die Stelle desjenigen vom 7. Wintermonat 1844 tritt, soll durch den Regierungsrat bekannt gemacht und vollzogen werden.

Egress

Aarau, den 12. Januar 1869

Der Präsident des Grossen Rates

Siegfried

 

Die Sekretäre

Eberhardt

Baldinger

Bd. 1 S. 258

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle
12.01.1869 12.01.1869 Erlass Erstfassung Bd. 1 S. 258
14.11.2006 01.01.2007 § 5 totalrevidiert 2006 S. 257
16.03.2010 01.01.2013 § 3 aufgehoben 2010/5-03
16.03.2010 01.01.2013 § 8 Abs. 1 geändert 2010/5-03

Änderungstabelle - Nach Paragraph

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle
Erlass 12.01.1869 12.01.1869 Erstfassung Bd. 1 S. 258
§ 3 16.03.2010 01.01.2013 aufgehoben 2010/5-03
§ 5 14.11.2006 01.01.2007 totalrevidiert 2006 S. 257
§ 8 Abs. 1 16.03.2010 01.01.2013 geändert 2010/5-03