Bei Schäden, die mindestens einen Drittel des Versicherungswerts betragen (Schäden auf Abschätzung), wird nach Rechtskraft der Abschätzung der Zeitwert vergütet. Der Rest der Entschädigung wird im Zeitpunkt ausbezahlt, in dem der Versicherungswert der Ersatzbaute denjenigen des beschädigten Gebäudes am Schadentag wieder erreicht. Wird dieser Wert nicht erreicht, wird der Rest der Schadensumme ausbezahlt, wenn und soweit der Neuwert des wiederhergestellten Gebäudes die Summe aus Gebäuderest und Zeitwertentschädigung des Schadens übersteigt.
Bei Schäden, die weniger als einen Drittel des Versicherungswerts betragen (Schäden auf Wiederherstellung), wird die Entschädigung nach Abschluss der Wiederherstellung beziehungsweise nach Ablauf der Wiederherstellungsfrist vergütet.
Bei grösseren Schäden können nach Massgabe des Baufortschritts Teilzahlungen geleistet werden.
Wird auf den Wiederaufbau verzichtet, erfolgt die Vergütung der Aufräumungskosten erst nach der Räumung des Schadenplatzes.
Ist damit zu rechnen, dass die Summe aller Entschädigungen aus einem einzigen versicherten Feuer- oder Elementarereignis, die nicht durch eine Rückversicherung gedeckt ist, mehr als 40 % der bei Jahrsbeginn bestehenden Reserven erreicht, erfolgt die Auszahlung der Vergütung erst nach der Festsetzung aller Schäden dieses Ereignisses.