Die Eigentümerin oder der Eigentümer tragen in den folgenden Fällen einen risikobezogenen Selbstbehalt:
- bei Gebäuden oder Gebäudeteilen, welche die Schutzziele gemäss § 5 der Verordnung zum Gesetz über die Gebäudeversicherung (GebVV) vom 2. Mai 2007[2] nicht erfüllen,
- bei Bauteilen mit einem Hagelwiderstand von weniger als drei (HW < 3).
Der Selbstbehalt bezieht sich auf die einzelne versicherte Gefahr.