Die Bestimmungen dieses Reglements gelten für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Aargauischen Gebäudeversicherung (AGV). Ausgenommen sind die Arbeitsverhältnisse gemäss Absatz 3. *
Das Anstellungsverhältnis ist öffentlich-rechtlicher Natur und wird auf unbefristete oder befristete Dauer abgeschlossen. Soweit dieses Reglement keine abweichenden Regelungen enthält, gelten subsidiär die Bestimmungen des Schweizerischen Obligationenrechts (OR)[2] über den Arbeitsvertrag (Art. 319 ff.) als kantonales öffentliches Recht. *
Das Arbeitsverhältnis von nebenberuflichen Schadenexpertinnen und Schadenexperten, Feuerwehrinstruktorinnen und -instruktoren, des Reinigungspersonals sowie von Aushilfen, Praktikantinnen und Praktikanten richtet sich demgegenüber nach den Bestimmungen des privatrechtlichen Arbeitsvertrags. *
Für Lernende gelten die Bestimmungen des Lehrvertrags.