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673.216

Personalreglement der Aargauischen Gebäudeversicherung *

(PersR)

Vom 26.10.2012 (Stand 01.01.2025)

Präambel

Der Verwaltungsrat der Aargauischen Gebäudeversicherung erlässt,

gestützt auf § 46 des Gesetzes über die Grundzüge des Personalrechts (Personalgesetz, PersG) vom 16. Mai 2000[1]*

das nachfolgende Personalreglement:

Anhänge

1. Allgemeines

Art. 1 Geltungsbereich und anwendbares Recht

Die Bestimmungen dieses Reglements gelten für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Aargauischen Gebäudeversicherung (AGV). Ausgenommen sind die Arbeitsverhältnisse gemäss Absatz 3. *

Das Anstellungsverhältnis ist öffentlich-rechtlicher Natur und wird auf unbefristete oder befristete Dauer abgeschlossen. Soweit dieses Reglement keine abweichenden Regelungen enthält, gelten subsidiär die Bestimmungen des Schweizerischen Obligationenrechts (OR)[2] über den Arbeitsvertrag (Art. 319 ff.) als kantonales öffentliches Recht. *

Das Arbeitsverhältnis von nebenberuflichen Schadenexpertinnen und Schadenexperten, Feuerwehrinstruktorinnen und -instruktoren, des Reinigungspersonals sowie von Aushilfen, Praktikantinnen und Praktikanten richtet sich demgegenüber nach den Bestimmungen des privatrechtlichen Arbeitsvertrags. *

Für Lernende gelten die Bestimmungen des Lehrvertrags.

2. Entstehung und Beendigung des Anstellungsverhältnisses *

Art. 2 Zuständigkeiten

Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie die nebenberuflich für die AGV tätigen werden von der Geschäftsleitung der AGV angestellt.

Die Mitglieder der Geschäftsleitung und die bzw. der Vorsitzende der Geschäftsleitung werden durch den Verwaltungsrat angestellt.

… *

… *

… *

Art. 3 Probezeit

Die Probezeit beträgt drei Monate.

Während der Probezeit kann das Anstellungsverhältnis jederzeit beidseitig mit einer Kündigungsfrist von 7 Tagen gekündigt werden. *

Bei einer effektiven Verkürzung der Probezeit infolge Krankheit, Unfall oder Erfüllung einer nicht freiwillig übernommenen gesetzlichen Pflicht erfolgt eine entsprechende Verlängerung der Probezeit.

Art. 4 Auflösung des Anstellungsverhältnisses im gegenseitigen Einvernehmen *

Die Vertragsparteien können das Anstellungsverhältnis jederzeit im gegenseitigen Einvernehmen beendigen. *

Art. 5 Auflösung des Anstellungsverhältnisses ohne Kündigung *

Das Anstellungsverhältnis endet ohne Kündigung *

  1. bei Erreichen der Altersgrenze (Ziff. 9);
  2. mit Ablauf eines befristeten Vertrages.

Art. 6 Ordentliche Kündigung

Bei unbefristeten Verträgen gelten für die ordentliche Kündigung folgende beidseitigen Mindestfristen:

  1. im ersten Anstellungsjahr 1 Monat;
  2. ab dem 2. Anstellungsjahr 3 Monate.

Die Kündigung hat jeweils auf das Ende eines Monats zu erfolgen.

Im Anstellungsvertrag kann eine längere Kündigungsfrist vereinbart werden. *

Die Kündigung durch die AGV ist schriftlich zu begründen.

Das rechtliche Gehör ist zu wahren.

Art. 8 Fristlose Auflösung des Anstellungsverhältnisses *

Das Anstellungsverhältnis kann beidseitig jederzeit aus wichtigen Gründen gemäss Art. 337 Abs. 2 OR fristlos aufgelöst werden. *

Die fristlose Auflösung durch die AGV ist zu begründen. Der Mitarbeiterin bzw. dem Mitarbeiter ist vor Aussprechen der Kündigung das rechtliche Gehör zu gewähren. *

… *

Die Rechtsfolgen ergeben sich aus den Art. 337b–d OR.

Art. 9 Erreichen der Altersgrenze

Das Anstellungsverhältnis endet ohne Kündigung am letzten Tag vor dem Beginn des Monats, in dem die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter Anspruch auf die ordentliche Altersrente der Aargauischen Pensionskasse hat. *

Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter können auf eigenes Gesuch hin oder auf Veranlassung der Geschäftsleitung bis zu sieben Jahre vor Erreichen der Altersgrenze gemäss Absatz 1 ganz oder teilweise in den vorzeitigen Ruhestand versetzt werden. *

Der vorzeitige Ruhestand ist der Geschäftsleitung bzw. der Mitarbeiterin oder dem Mitarbeiter mindestens ein Jahr vor Eintritt schriftlich anzukündigen.

Die Voraussetzungen und die Höhe der Übergangsrente der AGV richten sich nach Ziffer 43.

Nach Erreichung der Altersgrenze kann das Anstellungsverhältnis als befristetes Anstellungsverhältnis weitergeführt werden. *

3. Allgemeine Rechte und Pflichten

Art. 10 Schutz der Persönlichkeit

Die AGV schützt die Persönlichkeit ihrer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, insbesondere vor Diskriminierungen oder Belästigungen.

Opfer von Diskriminierungen oder Belästigungen können sich an die Personalverantwortliche oder den Personalverantwortlichen, die Abteilungsleitung, die Vorsitzende der Geschäftsleitung oder den Vorsitzenden der Geschäftsleitung, den Verwaltungsrat oder die externe Vertrauensstelle wenden. *

Bei Diskriminierung aufgrund des Geschlechts steht das freiwillige Schlichtungsverfahren gemäss Bundesgesetz über die Gleichstellung von Frau und Mann (Gleichstellungsgesetz, GlG) vom 24. März 1995[3]) zur Verfügung. *

Die AGV darf Personendaten über Mitarbeitende nur bearbeiten, soweit sie deren Eignung für das Anstellungsverhältnis betreffen oder zur Durchführung des Anstellungsvertrages erforderlich sind. Die Mitarbeitenden haben hinsichtlich ihrer Personendaten Anspruch auf Auskunft, Einsicht und Berichtigung im Rahmen der Datenschutzgesetzgebung. Die Daten dürfen nicht an Dritte oder an andere Behörden herausgegeben werden. Ausgenommen ist die Datenbekanntgabe unter den Voraussetzungen gemäss § 14 f. IDAG[4]. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des IDAG. *

Art. 11 Mitspracherecht

Das Mitspracherecht des Personals ist gewährleistet. Insbesondere ist das Personal vor Erlass oder Abänderung von Bestimmungen, die das Anstellungsverhältnis betreffen, anzuhören. *

… *

Art. 12 Aus- und Weiterbildung

Die AGV fördert die laufende Weiterbildung der Mitarbeiterinnen und der Mitarbeiter aktiv. Die Weiterbildung setzt die Lernbereitschaft und das persönliche Engagement der Mitarbeiterin und des Mitarbeiters voraus und ist mit den Anforderungen der AGV, die sich aus der Unternehmensstrategie und den Unternehmenszielen ableiten, abgestimmt. *

Art. 13 Arbeitszeugnis

Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter können von der Abteilungsleitung jederzeit ein Arbeitszeugnis verlangen, das sich über die Art und Dauer des Anstellungsverhältnisses sowie über Leistungen und Verhalten ausspricht. *

Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter können verlangen, dass sich das Zeugnis auf Angaben über Art und Dauer des Anstellungsverhältnisses beschränkt. *

Art. 14 Sorgfalts- und Interessenwahrungspflichten

Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter haben während der Arbeitszeit ihre Aufgaben engagiert, fokussiert und gewissenhaft zu erfüllen. *

Im Interesse einer rationellen Arbeitsbewältigung sind die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der AGV verpflichtet, sich nötigenfalls gegenseitig auszuhelfen.

Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter können entsprechend ihren Fähigkeiten und soweit zumutbar verpflichtet werden, andere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter bei Abwesenheit zu vertreten.

Art. 15 Arbeitszeit

Die Arbeitszeitmodelle und die entsprechenden Soll-Arbeitszeiten werden durch die Geschäftsleitung festgelegt.

Art. 16 Überstunden

Die Abteilungsleitung kann, sofern es die betrieblichen Bedürfnisse erfordern, mit dem Einverständnis des Vorsitzenden der Geschäftsleitung die Leistung von Überstunden anordnen, soweit es im Hinblick auf die Gesundheit und familiären Verpflichtungen zumutbar ist. Die Anordnung hat soweit möglich vor der Leistung der Überstunden vorzuliegen. *

Angeordnete Überstunden sind grundsätzlich durch Gewährung von Freizeit im Verhältnis 1:1 zu kompensieren. *

Können angeordnete Überstunden aus betrieblichen Gründen nicht innerhalb des Kalenderjahres kompensiert werden und können sie auch nicht als Gleitzeitsaldo aufs nächste Jahr übertragen werden, werden die Überstunden ausnahmsweise mit einem Zuschlag von 25 % auf dem Stundenlohn abgegolten. Der Stundenlohn berechnet sich aus dem Verhältnis zwischen dem Brutto-Jahresgehalt (ohne Zulagen wie Familienzulagen) und den Jahres-Sollstunden. *

Wer von der Pflicht zur Arbeitszeiterfassung befreit ist, hat keinen Anspruch auf finanzielle Entschädigung von Überstunden. *

Art. 17 Absenzen

Wer am Erscheinen zur Arbeit verhindert ist, hat dies der Vorgesetzten bzw. dem Vorgesetzten unter Angabe des Grundes sofort zu melden. *

Absenzen infolge Krankheit, die länger als fünf Arbeitstage dauern, sind unaufgefordert durch ein ärztliches Zeugnis zu belegen. Die AGV ist jedoch berechtigt, bereits ab dem ersten Tag ein Arztzeugnis zu verlangen, sofern berechtigte Zweifel an der Arbeitsunfähigkeit bestehen. *

Für jeden Unfall während und ausserhalb der Arbeitszeit ist eine Unfallmeldung auszufüllen, auch wenn kein Arbeitsunterbruch eintritt. *

Art. 18 Nebenbeschäftigungen

Nebenbeschäftigungen dürfen die Erfüllung der Pflichten aus dem Anstellungsverhältnis nicht beeinträchtigen. *

Sie bedürfen der Bewilligung der Geschäftsleitung, wenn

  1. die Möglichkeit einer Interessenkollision besteht,
  2. die Nebenbeschäftigung entgeltlich ist und zusammen mit der Beschäftigung bei der AGV mehr als ein Vollpensum ergibt oder
  3. dafür Arbeitszeit in Anspruch genommen wird.

Art. 19 Öffentliche Ämter

Die Bewerbung für ein öffentliches Amt bedarf der Bewilligung der Geschäftsleitung.

Die Bewilligung wird verbunden mit einer Regelung bezüglich Inanspruchnahme von Arbeitszeit, Kompensation beanspruchter Arbeitszeit und Verwendung von Nebeneinnahmen.

Die Bewilligung kann verweigert oder mit Auflagen verbunden werden, wenn die Erfüllung der Pflichten aus dem Anstellungsverhältnis beeinträchtigt werden oder eine Interessenkollision entstehen könnte. *

Art. 20 Annahme von Geschenken

Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter dürfen keine Geschenke oder andere Vergünstigungen, die in Zusammenhang mit dem Anstellungsverhältnis stehen oder stehen könnten, für sich oder für andere fordern, annehmen oder sich versprechen lassen. *

Ausgenommen ist die Annahme von Höflichkeitsgeschenken von geringem Wert.

Art. 21 Schweigepflicht

Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter unterstehen für die Dauer und nach der Auflösung des Anstellungsverhältnisses der Schweigepflicht. Diese bezieht sich auf alle Angelegenheiten, die ihnen im Rahmen des Anstellungsverhältnisses bekannt geworden sind und die ihrer besonderen Natur nach wegen höheren öffentlichen oder privaten Interessen nicht für Dritte bestimmt sind. *

Dokumente, die nicht für die Öffentlichkeit bestimmt sind, dürfen ohne Zustimmung der Abteilungsleitung weder herausgegeben noch zu privaten Zwecken verwendet werden. *

Art. 22 Vertrauensärztliche Untersuchung

Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter können in begründeten Fällen zu einer vertrauensärztlichen Untersuchung auf Kosten der AGV verpflichtet werden.

Es müssen mehrere Ärztinnen und Ärzte zur Verfügung stehen.

Art. 23 Haftung

Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind für den Schaden verantwortlich, den sie der AGV absichtlich oder grobfahrlässig zufügen.

Haben mehrere Personen den Schaden verursacht, werden die Ersatzansprüche nach Massgabe des Verschuldens anteilsmässig geltend gemacht.

Auf eine Schadenersatzforderung kann verzichtet werden, insbesondere wenn diese die Mitarbeiterin oder den Mitarbeiter unverhältnismässig hart treffen würde.

Schadenersatzansprüche verjähren 5 Jahre nach der schädigenden Handlung. Wird der Anspruch aus einer strafbaren Handlung hergeleitet, gelten die strafrechtlichen Verjährungsfristen, sofern diese länger sind.

4. Gehalt, Spesen, Zulagen und Vergünstigungen

Art. 24 Gehaltsanspruch

Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter haben für ihre Arbeitsleistungen Anspruch auf ein anforderungs- und leistungsorientiertes Gehalt, welches unter Berücksichtigung der Arbeitsplatzbewertung (Anhang 1 Funktionsstruktur) und der Gehaltsbänder (Anhang 2) festgelegt wird. *

… *

Das Jahresgehalt wird in 13 gleichen Teilen monatlich ausgerichtet. Das 13. Monatsgehalt wird im November ausbezahlt.

Bei Ein- und Austritt im Verlaufe des Kalenderjahres wird das 13. Monatsgehalt anteilsmässig ausgerichtet.

Art. 26 Gehaltsanpassungen

Der Verwaltungsrat legt im Voranschlag die für das folgende Jahr vorgesehene prozentuale Anpassung der Gehaltssumme fest.

Für die Festsetzung der prozentualen Anpassung der Gehaltssumme im Voranschlag sind folgende Gesichtspunkte massgebend:

  1. die finanzielle Lage der AGV;
  2. die allgemeinen wirtschaftlichen Rahmenbedingungen und die Lohnentwicklung;
  3. die Entwicklung der Lebenshaltungskosten.

Die Anpassung setzt sich in der Regel aus einem generellen und einem individuellen, vor allem leistungsbezogenen Anteil zusammen. *

Die Geschäftsleitung legt die individuelle Gehaltsanpassung aufgrund der Leistungsbewertung der Vorgesetzen bzw. des Vorgesetzten fest. Der individuelle Anteil kann nur innerhalb des entsprechenden Gehaltsbandes gewährt werden. *

Der Verwaltungsrat passt die Gehaltsbänder um den Anteil der generellen Gehaltserhöhung an. Die Bänder sind entsprechend nachzuführen und in periodischen Revisionen in Anhang 2 aufzunehmen. Die Funktionsstruktur ist jährlich zu überprüfen und in periodischen Revisionen in Anhang 1 aufzunehmen. *

Art. 27 Leistungsbewertung

Die Vorgesetzten führen mindestens einmal jährlich mit ihren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern ein Beurteilungs- und Förderungsgespräch.

Die Beurteilung umfasst eine Bestandesaufnahme, in der unter anderem die Arbeitsziele, der Grad der Zielerfüllung und die Art der Arbeitserledigung enthalten sind. Sie beeinflusst die Gehaltsentwicklung und soll auf die persönliche und berufliche Förderung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter gerichtet sein.

Art. 28 Spesen

Den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern werden die mit dienstlichen Tätigkeiten verbundenen Spesen und Barauslagen gemäss den vom Verwaltungsrat festgelegten Ansätzen vergütet.

Art. 29 Prämien *

Die Geschäftsleitung kann ausserordentliche Einzel- oder Teamleistungen mit einer Prämie honorieren. *

Der Verwaltungsrat kann den Mitgliedern der Geschäftsleitung sowie der bzw. dem Vorsitzenden der Geschäftsleitung eine Leistungsprämie ausrichten. Die Leistungsprämie darf ein Monatsgehalt der oder des betreffenden Mitarbeitenden nicht überschreiten. *

Art. 30 Jubiläumsprämien

Aus Anlass der Vollendung von jeweils 5 Dienstjahren, also nach 5, 10, 15 usw. Jahren ununterbrochener Tätigkeit für die AGV, richtet die Geschäftsleitung den betreffenden Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern eine Jubiläumsprämie aus. Sie soll die Mitarbeiterin bzw. den Mitarbeiter für die Treue zum Unternehmen und für die guten Leistungen belohnen.

Der Maximalbetrag der Jubiläumsprämie ist auf einen Monatslohn begrenzt. Sofern es die betrieblichen Verhältnisse erlauben, können die Jubiläumsprämie oder Teile davon in Ferientage umgewandelt werden. Diese müssen innerhalb von 2 Jahren gemäss Absprache mit der Abteilungsleitung bezogen werden. Ein voller Monatslohn entspricht 20 Ferientagen.

Massgebend ist der Brutto-Monatslohn im Zeitpunkt des Jubiläums.

Art. 31 Familienzulagen *

Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter erhalten Familienzulagen gemäss dem Bundesgesetz über die Familienzulagen und Finanzhilfen an Familienorganisationen (Familienzulagengesetz, FamZG) vom 24. März 2006[5] und dem Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Familienzulagen (EG Familienzulagengesetz, EG FamZG) vom 24. März 2009[6]*

Art. 33 Hochzeits-, Geburts- und Adoptionsgeschenk *

Bei Eheschliessung, der Geburt eines Kindes oder der Adoption eines Kindes erhält die betreffende Mitarbeiterin bzw. der betreffende Mitarbeiter ein Bargeschenk von Fr. 500.–. *

5. Ferien, Urlaub, Vorsorge und Versicherungen

Art. 34 Ferien

Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der AGV haben Anspruch auf 25 Tage Ferien. Ab dem Kalenderjahr, in dem sie ihren 56. Geburtstag feiern, haben sie Anspruch auf 30 Tage Ferien. *

Mindestens zwei Wochen der Ferien müssen zusammenhängen. Im Übrigen müssen die Ferien mindestens tageweise bezogen werden.

Die Ferien sind grundsätzlich im Laufe des Kalenderjahres zu beziehen. Der Übertrag auf die erste Hälfte des folgenden Kalenderjahres bedarf der Zustimmung der Abteilungsleitung. Nicht bezogene Ferien werden nicht entschädigt; ausgenommen sind Ferienansprüche bei Beendigung des Anstellungsverhältnisses. *

… *

Bei Arbeitsverhinderungen bis 30 Kalendertage während eines Kalenderjahres infolge Krankheit, Unfall, Militär, Zivildienst und Zivilschutz, wird der Ferienanspruch nicht gekürzt.

Krankheit oder Unfall unterbrechen die Ferien, sofern der Grund mit einem Arztzeugnis belegt wird.

Art. 35 Bezahlter Urlaub

Aus wichtigen persönlichen Gründen kann die Abteilungsleitung bezahlten Urlaub bis zu drei Tagen gewähren. Über weitergehenden Urlaub entscheidet die Geschäftsleitung.

Ohne Anrechnung an die Ferien und ohne Gehaltskürzung beträgt der Urlaub in der Regel:

  1. eigene Eheschliessung 3 Tage;
  2. Hochzeit in der eigenen Familie (Eltern, Geschwister, Kinder) 1 Tag;
  3. beim Tod der Ehe- oder Lebenspartnerin bzw. des Ehe- oder Lebenspartners sowie der eingetragenen Partnerin oder des eingetragenen Partners, von eigenen Kindern, von Eltern 3 Tage;
  4. beim Tod von weiteren nahe stehenden Personen 1 Tag;
  5. in anderen Todesfällen: Teilnahme an der Bestattung;
  6. Militärische Rekrutierung, Entlassung aus der Wehrpflicht gemäss VMDP[7];
  7. Umzug des eigenen Haushaltes 1 Tag;
  8. für die Betreuung von Angehörigen mit gesundheitlicher Beeinträchtigung (Familienmitglied, Lebenspartnerin oder Lebenspartner): die dafür notwendige Zeit, max. 3 Tage pro Ereignis und höchstens 10 Tage pro Jahr.  

Für freiwilligen Militärdienst, die Aus- und Fortbildung als Leiterin bzw. Leiter in J + S-Fächern sowie für den Einsatz als Leiterin bzw. Leiter eines J + S-Lagers kann, sofern es die betrieblichen Verhältnisse zulassen, maximal in zwei Jahren eine Woche bezahlter Urlaub gewährt werden. Für ausserschulische Jugendarbeit im Sinne von Art. 329e OR kann pro Jahr maximal eine Woche bezahlter Urlaub bezogen werden. Allfällige Erwerbsausfallentschädigungen fallen an die AGV.

Art. 36 Unbezahlter Urlaub

Unbezahlter Urlaub kann auf schriftliches Gesuch gewährt werden. Bis und mit 4 Wochen entscheidet die Abteilungsleitung darüber. Bei über 4 Wochen ist das Gesuch an die Geschäftsleitung zu richten. Die Einzelheiten sind vertraglich zu regeln. *

Das Jahresferienguthaben wird im Verhältnis für die Dauer des unbezahlten Urlaubs gekürzt. *

Der Urlaub für die Betreuung eines wegen Krankheit oder Unfall gesundheitlich schwer beeinträchtigten Kindes richtet sich nach Art. 329i OR. *

Art. 37 Bezahlte freie Tage

Als bezahlte freie Tage gelten Neujahrstag, Berchtoldstag, Karfreitag, Ostermontag, Auffahrt, Pfingstmontag, 1. August, Weihnachtstag und Stephanstag. Als bezahlte halbe freie Tage gelten die Nachmittage des 1. Mai und des 24. Dezember.

Vorbehalten bleiben lokale offizielle Feiertage am Arbeitsort.

Art. 38 Lohnfortzahlung während Militär- und anderen Dienstleistungen

Während der Dauer der gesetzlich vorgeschriebenen Dienstleistungen in Armee, Zivilschutz und Feuerwehr und im zivilen Ersatzdienst besteht der Anspruch auf das volle Gehalt. Diese Regelung gilt auch für die Beförderungsdienste. *

Leistungen aus der Erwerbsersatzordnung fallen an die AGV. Von den Gemeinden bei Feuerwehrkursen ausgerichtete Tagesentschädigungen sind, soweit sie für die Arbeitstage ausbezahlt werden, an die AGV abzuliefern.

… *

Art. 39 Lohnfortzahlung bei Krankheit, Unfall und Tod

Wird eine Mitarbeiterin oder ein Mitarbeiter durch Krankheit oder Unfall arbeitsunfähig, so bezieht sie bzw. er während längstens 24 Monaten das volle Gehalt. Lohnersatzansprüche gegenüber Dritten, ausgenommen die privat abgeschlossenen Taggeldversicherungen, sind der AGV abzutreten. Die AGV kürzt die Lohnzahlung, soweit der Mitarbeiterin oder dem Mitarbeiter die Lohnersatzzahlungen, insbesondere Renten der Unfall-, Invaliden- oder Militärversicherung, direkt zugehen. *

Hat die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter bei Abschluss des Anstellungsverhältnisses eine bereits bestehende Krankheit, welche die ordnungsgemässe Ausübung der Arbeitstätigkeit beeinträchtigt oder verunmöglicht, bewusst verschwiegen, entfällt jede Lohnfortzahlungspflicht. *

Ist die Arbeitsunfähigkeit absichtlich oder grobfahrlässig verschuldet, kann der Anspruch gekürzt werden.

Beim Tod einer Mitarbeiterin oder eines Mitarbeiters wird an Hinterbliebene, welche die verstorbene Person regelmässig unterstützte, der Nettolohn für zwei weitere Monate, gerechnet vom Todestag an, entrichtet. *

Anspruch auf Lohnfortzahlung gemäss Absatz 4 hat in erster Linie die überlebende Ehepartnerin oder der überlebende Ehepartner bzw. die überlebende eingetragene Partnerin oder der überlebende eingetragene Partner, in zweiter Linie richtet sich die Anspruchsberechtigung der übrigen regelmässig unterstützten Hinterbliebenen nach den entsprechenden Bestimmungen der Personalvorsorgeeinrichtung, bei der die verstorbene Person vor ihrem Ableben versichert war. *

Art. 40 Schwangerschaft und Mutterschaft

Nach der Niederkunft hat die Arbeitnehmerin Anspruch auf einen Mutterschaftsurlaub von 16 Wochen bei vollem Gehalt. *

… *

… *

Leistungen aus der Erwerbsersatzordnung fallen an die AGV.

Art. 40a * Urlaub des anderen Elternteils und Adoptionsurlaub

Der Urlaub des andern Elternteils richtet sich nach Art. 329g und 329gbis OR sowie § 40 Abs. 4.

Nimmt die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter ein Kind zur Adoption auf, so hat sie oder er bei Erfüllen der Voraussetzungen gemäss Art. 16t EOG[8] Anspruch auf einen bezahlten Adoptionsurlaub von zwei Wochen. Der Adoptionsurlaub muss innerhalb des ersten Jahres nach Aufnahme des Kindes bezogen werden. Leistungen aus der Erwerbsersatzordnung fallen an die AGV.

Art. 41 Unfallversicherung

Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind im Rahmen des UVG[9] gegen Berufs- und Nichtberufsunfälle versichert. Beträgt die vertraglich vereinbarte Arbeitszeit weniger als 8 Stunden pro Woche, besteht nur Deckung für Berufsunfälle. *

Die AGV schliesst in Ergänzung zum UVG eine Zusatzversicherung ab. *

Die Prämien bezahlt die AGV.

… *

Art. 42 Berufliche Vorsorge

Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der AGV sind bei der Aargauischen Pensionskasse versichert. *

… *

Art. 43 Übergangsrente bei vorzeitiger Pensionierung

Wer vor dem ordentlichen AHV-Alter in den Ruhestand tritt und zuvor mindestens zehn Jahre ununterbrochen bei der AGV gearbeitet hat, hat Anspruch auf eine Übergangsrente der AGV.

  1. Bei vorzeitiger Pensionierung von maximal drei Jahren vor Erreichen des AHV-Alters basiert die jährliche Übergangsrente auf der maximalen einfachen AHV-Altersjahresrente. Die Höhe der ausbezahlten Übergangsrente entspricht der effektiven Dauer der vorzeitigen Pensionierung.
  2. Bei vorzeitiger Pensionierung von mehr als drei Jahren vor Erreichen des AHV-Alters entspricht die höchstmögliche Übergangsrente der dreifachen maximalen einfachen AHV-Altersjahresrente. Dieser Höchstbetrag wird auf die effektive Dauer der vorzeitigen Pensionierung aufgeteilt.

Bei Teilzeitbeschäftigten reduziert sich die Höhe der Übergangsrente entsprechend. Für die Festlegung des Teilpensums gilt der Durchschnitt der letzten fünf Jahre.

Nach der vorzeitigen Pensionierung wird die Übergangsrente bei einer erneuten Anstellung durch die Aargauische Gebäudeversicherung im Umfang des geleisteten Pensums gekürzt.

Der für die Übergangsrente zur Verfügung gestellte Betrag wird in monatlichen Rentenbeträgen ausbezahlt.

Bei vorzeitiger Pensionierung auf Veranlassung der AGV hat die betroffene Mitarbeiterin bzw. der betroffene Mitarbeiter Anspruch auf eine zusätzliche Übergangsleistung, die durch die Geschäftsleitung in Berücksichtigung der besonderen Umstände im Einzelfall festgelegt wird. Wird die Übergangsleistung nicht akzeptiert, kann das Anstellungsverhältnis gekündigt werden. *

Die auf die Arbeitnehmenden entfallenden Sozialversicherungsbeiträge werden mit der letzten ordentlichen Lohnzahlung verrechnet.

6. Rechtsschutz

Art. 44 Klageverfahren *

Streitigkeiten aus dem öffentlich-rechtlichen Anstellungsverhältnis werden im gerichtlichen Klageverfahren gemäss § 39 PersG beurteilt. *

Das Schlichtungsverfahren gemäss § 37 PersG entfällt. *

7. Schlussbestimmungen

Art. 46 Aufhebung bisherigen Rechts, Inkrafttreten

Dieses Personalreglement ersetzt dasjenige vom 6. Dezember 2002 und tritt mit der Genehmigung durch den Regierungsrat am 1. Januar 2008 in Kraft.

Egress

Aarau, 24. Januar 2008

Verwaltungsrat der Aargauischen Gebäudeversicherungsanstalt

 

Präsident

Würgler

 

Protokollführer

Rickenbach

Vom Regierungsrat genehmigt am 13. Februar 2008[10].

2012/7-25

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle
26.10.2012 01.01.2013 Erlass Erstfassung 2012/7-25
03.09.2024 01.01.2025 Erlasstitel geändert 2024/10-08
03.09.2024 01.01.2025 Ingress geändert 2024/10-08
03.09.2024 01.01.2025 § 1 Abs. 1 geändert 2024/10-08
03.09.2024 01.01.2025 § 1 Abs. 2 geändert 2024/10-08
03.09.2024 01.01.2025 § 1 Abs. 3 geändert 2024/10-08
03.09.2024 01.01.2025 § 1a aufgehoben 2024/10-08
03.09.2024 01.01.2025 Titel 2. geändert 2024/10-08
03.09.2024 01.01.2025 § 2 Abs. 1ter aufgehoben 2024/10-08
03.09.2024 01.01.2025 § 2 Abs. 2 aufgehoben 2024/10-08
03.09.2024 01.01.2025 § 2 Abs. 3 aufgehoben 2024/10-08
03.09.2024 01.01.2025 § 3 Abs. 2 geändert 2024/10-08
03.09.2024 01.01.2025 § 4 Titel geändert 2024/10-08
03.09.2024 01.01.2025 § 4 Abs. 1 geändert 2024/10-08
03.09.2024 01.01.2025 § 5 Titel geändert 2024/10-08
03.09.2024 01.01.2025 § 5 Abs. 1 geändert 2024/10-08
03.09.2024 01.01.2025 § 6 Abs. 2 geändert 2024/10-08
03.09.2024 01.01.2025 § 7 aufgehoben 2024/10-08
03.09.2024 01.01.2025 § 8 Titel geändert 2024/10-08
03.09.2024 01.01.2025 § 8 Abs. 1 geändert 2024/10-08
03.09.2024 01.01.2025 § 8 Abs. 1bis eingefügt 2024/10-08
03.09.2024 01.01.2025 § 8 Abs. 2 aufgehoben 2024/10-08
03.09.2024 01.01.2025 § 9 Abs. 1 geändert 2024/10-08
03.09.2024 01.01.2025 § 9 Abs. 2 geändert 2024/10-08
03.09.2024 01.01.2025 § 9 Abs. 5 eingefügt 2024/10-08
03.09.2024 01.01.2025 § 10 Abs. 2 geändert 2024/10-08
03.09.2024 01.01.2025 § 10 Abs. 3 geändert 2024/10-08
03.09.2024 01.01.2025 § 10 Abs. 4 eingefügt 2024/10-08
03.09.2024 01.01.2025 § 11 Abs. 1 geändert 2024/10-08
03.09.2024 01.01.2025 § 11 Abs. 2 aufgehoben 2024/10-08
03.09.2024 01.01.2025 § 12 Abs. 1 geändert 2024/10-08
03.09.2024 01.01.2025 § 13 Abs. 1 geändert 2024/10-08
03.09.2024 01.01.2025 § 13 Abs. 2 geändert 2024/10-08
03.09.2024 01.01.2025 § 14 Abs. 1 geändert 2024/10-08
03.09.2024 01.01.2025 § 16 Abs. 1 geändert 2024/10-08
03.09.2024 01.01.2025 § 16 Abs. 1bis eingefügt 2024/10-08
03.09.2024 01.01.2025 § 16 Abs. 2 geändert 2024/10-08
03.09.2024 01.01.2025 § 16 Abs. 3 geändert 2024/10-08
03.09.2024 01.01.2025 § 17 Abs. 1 geändert 2024/10-08
03.09.2024 01.01.2025 § 17 Abs. 2 geändert 2024/10-08
03.09.2024 01.01.2025 § 17 Abs. 3 geändert 2024/10-08
03.09.2024 01.01.2025 § 18 Abs. 1 geändert 2024/10-08
03.09.2024 01.01.2025 § 19 Abs. 3 geändert 2024/10-08
03.09.2024 01.01.2025 § 20 Abs. 1 geändert 2024/10-08
03.09.2024 01.01.2025 § 21 Abs. 1 geändert 2024/10-08
03.09.2024 01.01.2025 § 21 Abs. 2 geändert 2024/10-08
03.09.2024 01.01.2025 § 24 Abs. 1 geändert 2024/10-08
03.09.2024 01.01.2025 § 24 Abs. 1bis aufgehoben 2024/10-08
03.09.2024 01.01.2025 § 25 aufgehoben 2024/10-08
03.09.2024 01.01.2025 § 26 Abs. 3 geändert 2024/10-08
03.09.2024 01.01.2025 § 26 Abs. 4 geändert 2024/10-08
03.09.2024 01.01.2025 § 26 Abs. 5 geändert 2024/10-08
03.09.2024 01.01.2025 § 29 Titel geändert 2024/10-08
03.09.2024 01.01.2025 § 29 Abs. 1 geändert 2024/10-08
03.09.2024 01.01.2025 § 29 Abs. 2 eingefügt 2024/10-08
03.09.2024 01.01.2025 § 31 Titel geändert 2024/10-08
03.09.2024 01.01.2025 § 31 Abs. 1 geändert 2024/10-08
03.09.2024 01.01.2025 § 32 aufgehoben 2024/10-08
03.09.2024 01.01.2025 § 33 Titel geändert 2024/10-08
03.09.2024 01.01.2025 § 33 Abs. 1 geändert 2024/10-08
03.09.2024 01.01.2025 § 34 Abs. 1 geändert 2024/10-08
03.09.2024 01.01.2025 § 34 Abs. 1, lit. a) aufgehoben 2024/10-08
03.09.2024 01.01.2025 § 34 Abs. 1, lit. b) aufgehoben 2024/10-08
03.09.2024 01.01.2025 § 34 Abs. 1, lit. c) aufgehoben 2024/10-08
03.09.2024 01.01.2025 § 34 Abs. 1, lit. d) aufgehoben 2024/10-08
03.09.2024 01.01.2025 § 34 Abs. 3 geändert 2024/10-08
03.09.2024 01.01.2025 § 34 Abs. 4 aufgehoben 2024/10-08
03.09.2024 01.01.2025 § 34 Abs. 5 geändert 2024/10-08
03.09.2024 01.01.2025 § 35 Abs. 2, lit. a) geändert 2024/10-08
03.09.2024 01.01.2025 § 35 Abs. 2, lit. b) geändert 2024/10-08
03.09.2024 01.01.2025 § 35 Abs. 2, lit. c) aufgehoben 2024/10-08
03.09.2024 01.01.2025 § 35 Abs. 2, lit. g) geändert 2024/10-08
03.09.2024 01.01.2025 § 35 Abs. 2, lit. h) geändert 2024/10-08
03.09.2024 01.01.2025 § 35 Abs. 2, lit. i) eingefügt 2024/10-08
03.09.2024 01.01.2025 § 36 Abs. 1 geändert 2024/10-08
03.09.2024 01.01.2025 § 36 Abs. 1bis eingefügt 2024/10-08
03.09.2024 01.01.2025 § 36 Abs. 2 eingefügt 2024/10-08
03.09.2024 01.01.2025 § 38 Abs. 1 geändert 2024/10-08
03.09.2024 01.01.2025 § 38 Abs. 3 aufgehoben 2024/10-08
03.09.2024 01.01.2025 § 39 Abs. 1 geändert 2024/10-08
03.09.2024 01.01.2025 § 39 Abs. 2 geändert 2024/10-08
03.09.2024 01.01.2025 § 39 Abs. 4 geändert 2024/10-08
03.09.2024 01.01.2025 § 39 Abs. 5 geändert 2024/10-08
03.09.2024 01.01.2025 § 40 Abs. 1 geändert 2024/10-08
03.09.2024 01.01.2025 § 40 Abs. 2 aufgehoben 2024/10-08
03.09.2024 01.01.2025 § 40 Abs. 3 aufgehoben 2024/10-08
03.09.2024 01.01.2025 § 40a eingefügt 2024/10-08
03.09.2024 01.01.2025 § 41 Abs. 1 geändert 2024/10-08
03.09.2024 01.01.2025 § 41 Abs. 2 geändert 2024/10-08
03.09.2024 01.01.2025 § 41 Abs. 4 aufgehoben 2024/10-08
03.09.2024 01.01.2025 § 42 Abs. 1 geändert 2024/10-08
03.09.2024 01.01.2025 § 42 Abs. 2 aufgehoben 2024/10-08
03.09.2024 01.01.2025 § 43 Abs. 4 geändert 2024/10-08
03.09.2024 01.01.2025 § 44 Titel geändert 2024/10-08
03.09.2024 01.01.2025 § 44 Abs. 1 geändert 2024/10-08
03.09.2024 01.01.2025 § 44 Abs. 2 eingefügt 2024/10-08
03.09.2024 01.01.2025 § 45 aufgehoben 2024/10-08
03.09.2024 01.01.2025 § 47 aufgehoben 2024/10-08
03.09.2024 01.01.2025 § 48 aufgehoben 2024/10-08
03.09.2024 01.01.2025 Anhang Anhang 1 Inhalt geändert 2024/10-08
03.09.2024 01.01.2025 Anhang Anhang 2 Inhalt geändert 2024/10-08

Änderungstabelle - Nach Paragraph

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle
Erlass 26.10.2012 01.01.2013 Erstfassung 2012/7-25
Erlasstitel 03.09.2024 01.01.2025 geändert 2024/10-08
Ingress 03.09.2024 01.01.2025 geändert 2024/10-08
§ 1 Abs. 1 03.09.2024 01.01.2025 geändert 2024/10-08
§ 1 Abs. 2 03.09.2024 01.01.2025 geändert 2024/10-08
§ 1 Abs. 3 03.09.2024 01.01.2025 geändert 2024/10-08
§ 1a 03.09.2024 01.01.2025 aufgehoben 2024/10-08
Titel 2. 03.09.2024 01.01.2025 geändert 2024/10-08
§ 2 Abs. 1ter 03.09.2024 01.01.2025 aufgehoben 2024/10-08
§ 2 Abs. 2 03.09.2024 01.01.2025 aufgehoben 2024/10-08
§ 2 Abs. 3 03.09.2024 01.01.2025 aufgehoben 2024/10-08
§ 3 Abs. 2 03.09.2024 01.01.2025 geändert 2024/10-08
§ 4 03.09.2024 01.01.2025 Titel geändert 2024/10-08
§ 4 Abs. 1 03.09.2024 01.01.2025 geändert 2024/10-08
§ 5 03.09.2024 01.01.2025 Titel geändert 2024/10-08
§ 5 Abs. 1 03.09.2024 01.01.2025 geändert 2024/10-08
§ 6 Abs. 2 03.09.2024 01.01.2025 geändert 2024/10-08
§ 7 03.09.2024 01.01.2025 aufgehoben 2024/10-08
§ 8 03.09.2024 01.01.2025 Titel geändert 2024/10-08
§ 8 Abs. 1 03.09.2024 01.01.2025 geändert 2024/10-08
§ 8 Abs. 1bis 03.09.2024 01.01.2025 eingefügt 2024/10-08
§ 8 Abs. 2 03.09.2024 01.01.2025 aufgehoben 2024/10-08
§ 9 Abs. 1 03.09.2024 01.01.2025 geändert 2024/10-08
§ 9 Abs. 2 03.09.2024 01.01.2025 geändert 2024/10-08
§ 9 Abs. 5 03.09.2024 01.01.2025 eingefügt 2024/10-08
§ 10 Abs. 2 03.09.2024 01.01.2025 geändert 2024/10-08
§ 10 Abs. 3 03.09.2024 01.01.2025 geändert 2024/10-08
§ 10 Abs. 4 03.09.2024 01.01.2025 eingefügt 2024/10-08
§ 11 Abs. 1 03.09.2024 01.01.2025 geändert 2024/10-08
§ 11 Abs. 2 03.09.2024 01.01.2025 aufgehoben 2024/10-08
§ 12 Abs. 1 03.09.2024 01.01.2025 geändert 2024/10-08
§ 13 Abs. 1 03.09.2024 01.01.2025 geändert 2024/10-08
§ 13 Abs. 2 03.09.2024 01.01.2025 geändert 2024/10-08
§ 14 Abs. 1 03.09.2024 01.01.2025 geändert 2024/10-08
§ 16 Abs. 1 03.09.2024 01.01.2025 geändert 2024/10-08
§ 16 Abs. 1bis 03.09.2024 01.01.2025 eingefügt 2024/10-08
§ 16 Abs. 2 03.09.2024 01.01.2025 geändert 2024/10-08
§ 16 Abs. 3 03.09.2024 01.01.2025 geändert 2024/10-08
§ 17 Abs. 1 03.09.2024 01.01.2025 geändert 2024/10-08
§ 17 Abs. 2 03.09.2024 01.01.2025 geändert 2024/10-08
§ 17 Abs. 3 03.09.2024 01.01.2025 geändert 2024/10-08
§ 18 Abs. 1 03.09.2024 01.01.2025 geändert 2024/10-08
§ 19 Abs. 3 03.09.2024 01.01.2025 geändert 2024/10-08
§ 20 Abs. 1 03.09.2024 01.01.2025 geändert 2024/10-08
§ 21 Abs. 1 03.09.2024 01.01.2025 geändert 2024/10-08
§ 21 Abs. 2 03.09.2024 01.01.2025 geändert 2024/10-08
§ 24 Abs. 1 03.09.2024 01.01.2025 geändert 2024/10-08
§ 24 Abs. 1bis 03.09.2024 01.01.2025 aufgehoben 2024/10-08
§ 25 03.09.2024 01.01.2025 aufgehoben 2024/10-08
§ 26 Abs. 3 03.09.2024 01.01.2025 geändert 2024/10-08
§ 26 Abs. 4 03.09.2024 01.01.2025 geändert 2024/10-08
§ 26 Abs. 5 03.09.2024 01.01.2025 geändert 2024/10-08
§ 29 03.09.2024 01.01.2025 Titel geändert 2024/10-08
§ 29 Abs. 1 03.09.2024 01.01.2025 geändert 2024/10-08
§ 29 Abs. 2 03.09.2024 01.01.2025 eingefügt 2024/10-08
§ 31 03.09.2024 01.01.2025 Titel geändert 2024/10-08
§ 31 Abs. 1 03.09.2024 01.01.2025 geändert 2024/10-08
§ 32 03.09.2024 01.01.2025 aufgehoben 2024/10-08
§ 33 03.09.2024 01.01.2025 Titel geändert 2024/10-08
§ 33 Abs. 1 03.09.2024 01.01.2025 geändert 2024/10-08
§ 34 Abs. 1 03.09.2024 01.01.2025 geändert 2024/10-08
§ 34 Abs. 1, lit. a) 03.09.2024 01.01.2025 aufgehoben 2024/10-08
§ 34 Abs. 1, lit. b) 03.09.2024 01.01.2025 aufgehoben 2024/10-08
§ 34 Abs. 1, lit. c) 03.09.2024 01.01.2025 aufgehoben 2024/10-08
§ 34 Abs. 1, lit. d) 03.09.2024 01.01.2025 aufgehoben 2024/10-08
§ 34 Abs. 3 03.09.2024 01.01.2025 geändert 2024/10-08
§ 34 Abs. 4 03.09.2024 01.01.2025 aufgehoben 2024/10-08
§ 34 Abs. 5 03.09.2024 01.01.2025 geändert 2024/10-08
§ 35 Abs. 2, lit. a) 03.09.2024 01.01.2025 geändert 2024/10-08
§ 35 Abs. 2, lit. b) 03.09.2024 01.01.2025 geändert 2024/10-08
§ 35 Abs. 2, lit. c) 03.09.2024 01.01.2025 aufgehoben 2024/10-08
§ 35 Abs. 2, lit. g) 03.09.2024 01.01.2025 geändert 2024/10-08
§ 35 Abs. 2, lit. h) 03.09.2024 01.01.2025 geändert 2024/10-08
§ 35 Abs. 2, lit. i) 03.09.2024 01.01.2025 eingefügt 2024/10-08
§ 36 Abs. 1 03.09.2024 01.01.2025 geändert 2024/10-08
§ 36 Abs. 1bis 03.09.2024 01.01.2025 eingefügt 2024/10-08
§ 36 Abs. 2 03.09.2024 01.01.2025 eingefügt 2024/10-08
§ 38 Abs. 1 03.09.2024 01.01.2025 geändert 2024/10-08
§ 38 Abs. 3 03.09.2024 01.01.2025 aufgehoben 2024/10-08
§ 39 Abs. 1 03.09.2024 01.01.2025 geändert 2024/10-08
§ 39 Abs. 2 03.09.2024 01.01.2025 geändert 2024/10-08
§ 39 Abs. 4 03.09.2024 01.01.2025 geändert 2024/10-08
§ 39 Abs. 5 03.09.2024 01.01.2025 geändert 2024/10-08
§ 40 Abs. 1 03.09.2024 01.01.2025 geändert 2024/10-08
§ 40 Abs. 2 03.09.2024 01.01.2025 aufgehoben 2024/10-08
§ 40 Abs. 3 03.09.2024 01.01.2025 aufgehoben 2024/10-08
§ 40a 03.09.2024 01.01.2025 eingefügt 2024/10-08
§ 41 Abs. 1 03.09.2024 01.01.2025 geändert 2024/10-08
§ 41 Abs. 2 03.09.2024 01.01.2025 geändert 2024/10-08
§ 41 Abs. 4 03.09.2024 01.01.2025 aufgehoben 2024/10-08
§ 42 Abs. 1 03.09.2024 01.01.2025 geändert 2024/10-08
§ 42 Abs. 2 03.09.2024 01.01.2025 aufgehoben 2024/10-08
§ 43 Abs. 4 03.09.2024 01.01.2025 geändert 2024/10-08
§ 44 03.09.2024 01.01.2025 Titel geändert 2024/10-08
§ 44 Abs. 1 03.09.2024 01.01.2025 geändert 2024/10-08
§ 44 Abs. 2 03.09.2024 01.01.2025 eingefügt 2024/10-08
§ 45 03.09.2024 01.01.2025 aufgehoben 2024/10-08
§ 47 03.09.2024 01.01.2025 aufgehoben 2024/10-08
§ 48 03.09.2024 01.01.2025 aufgehoben 2024/10-08
Anhang Anhang 1 03.09.2024 01.01.2025 Inhalt geändert 2024/10-08
Anhang Anhang 2 03.09.2024 01.01.2025 Inhalt geändert 2024/10-08