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Vergütungsreglement des Verwaltungsrats und der Geschäftsleitung der Aargauischen Gebäudeversicherung

Vom 04.05.2017 (Stand 01.01.2026)

Präambel

Der Verwaltungsrat,

gestützt auf § 45 Abs. 4 lit. b des Gesetzes über die Gebäudeversicherung (Gebäudeversicherungsgesetz, GebVG) vom 19. September 2006[1] und § 9 Abs. 1 lit. c und Abs. 2 lit. d des Allgemeinen Geschäftsreglements (AGR) vom 6. Dezember 2012[2],

beschliesst:

1. Vergütungen des Verwaltungsrats

Art. 1 Allgemeine Bestimmungen

Die Mitglieder des Verwaltungsrats erhalten für ihre Tätigkeit eine der Verantwortung und dem Zeitaufwand entsprechende, vom Geschäftsergebnis unabhängige, feste jährliche Vergütung. Sie steht in einem angemessenen Verhältnis zur Vergütung der Geschäftsleitung. Bei einem unterjährigen Amtsantritt oder -austritt erfolgt die Vergütung pro rata.

Mit dem Jahreshonorar wird der ordentliche Zeitaufwand, welcher üblicherweise für die Leitung, Überwachung und Repräsentation der Unternehmung erbracht wird, abgegolten. Die Vergütung trägt auch der den Verwaltungsräten aus dem Gesetz erwachsenden zivil- und strafrechtlichen Verantwortung angemessen Rechnung.

Die Mitglieder des Verwaltungsrats üben ihre Mandate im Nebenamt aus und sind daher nicht bei der Pensionskasse versichert.

Art. 2 Verwaltungsratspräsidium

Jahreshonorar pauschal Fr. 42'000.–. *

Art. 3 Vizepräsidium

Jahreshonorar pauschal Fr. 27'300.–. *

Art. 4 Mitglied des Verwaltungsrats

Jahreshonorar pauschal Fr. 21'000.–. *

Art. 5 Ausschüsse

Die Präsidentin oder der Präsident eines Ausschusses wird zusätzlich pauschal mit Fr. 5'250.– entschädigt. Mitglieder von Ausschüssen werden zusätzlich pauschal mit Fr. 3'150.– entschädigt. *

Art. 6 Sitzungsgeld

Es werden keine Sitzungsgelder vergütet. Die Abgeltung für Sitzungen ist im pauschalen Jahreshonorar enthalten.

Art. 7 Ausserordentlicher Zeitaufwand und Sonderaufträge

Der Verwaltungsrat kann Mitglieder des Verwaltungsrats mit der Durchführung spezieller Aufgaben beauftragen, sofern diese mit ihrer Funktion in Zusammenhang stehen. Sonderaufträge, die nicht in Zusammenhang mit der Funktion stehen, sind ausgeschlossen.

Ausserordentlicher Zeitaufwand, der den ordentlichen Zeitaufwand um mehr als 20 % überschreitet, sowie Sonderaufträge werden mit Beschluss des Verwaltungsrats mit Fr. 190.– pro Stunde separat vergütet. *

Art. 8 Nebenleistungen

Die Mitglieder des Verwaltungsrats sind durch eine für sie vom Unternehmen abgeschlossene Organhaftpflichtversicherung versichert.

Art. 9 Pauschalspesen

Die pauschalen Spesen betragen pro Jahr:

  1. für das Verwaltungsratspräsidium Fr. 2'650.–,
  2. für die übrigen Verwaltungsratsmitglieder Fr. 1'600.–.

Art. 10 Auszahlung

Die Auszahlung der Verwaltungsratshonorare geht an die Verwaltungsrätinnen beziehungsweise Verwaltungsräte oder deren Arbeitgeber.

Art. 11 Überprüfung der Vergütungen

Der Personalausschuss überprüft die Ansätze jährlich.

Art. 12 Kontrolle

Die Präsidentin beziehungsweise der Präsident des Verwaltungsrats ist für die Einhaltung des Reglements verantwortlich.

2. Vergütungen der Geschäftsleitung

Art. 13 Vergütungen der Geschäftsleitung

Die Mitglieder der Geschäftsleitung erhalten für ihre Tätigkeit eine der Verantwortung entsprechende fixe jährliche Vergütung. Die Vergütung richtet sich nach den Bestimmungen des Personalreglements der Aargauischen Gebäudeversicherung.

3. Ausweis der Vergütungen

Art. 14 Ausweis der Vergütungen

Die Vergütungen werden im Jahresbericht für die Mitglieder des Verwaltungsrats einzeln ausgewiesen.

Die Vergütungen sowie Arbeitgeberbeiträge an Sozialversicherungen und an die berufliche Vorsorge werden im Jahresbericht für die Geschäftsleitung insgesamt sowie für das Geschäftsleitungsmitglied mit der höchsten Vergütung ausgewiesen.

Die Revisionsstelle prüft den Ausweis der Vergütungen.

4. Inkrafttreten

Art. 15 Inkrafttreten

Das Vergütungsreglement tritt nach Genehmigung durch den Regierungsrat per 1. Oktober 2017 in Kraft. Es ersetzt das Entschädigungs- und das Spesenreglement für die Mitglieder des Verwaltungsrats der Aargauischen Gebäudeversicherung vom 11. August 2011.

Art. 16 Aufzuhebende Erlasse

Mit Inkrafttreten dieses Reglements werden das Entschädigungsreglement für die Mitglieder des Verwaltungsrats vom 11. August 2011 und das Spesenreglement für die Mitglieder des Verwaltungsrats vom 11. August 2011 aufgehoben.

Egress

Aarau, 4. Mai 2017

Verwaltungsratspräsident

Damian Keller

 

Protokollführerin

Christina Troglia

Durch den Regierungsrat genehmigt am 16. August 2017.

2017/7-01

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle
04.05.2017 01.10.2017 Erlass Erstfassung 2017/7-01
18.03.2025 01.01.2026 § 2 Abs. 1 geändert 2026/01-02
18.03.2025 01.01.2026 § 3 Abs. 1 geändert 2026/01-02
18.03.2025 01.01.2026 § 4 Abs. 1 geändert 2026/01-02
18.03.2025 01.01.2026 § 5 Abs. 1 geändert 2026/01-02
18.03.2025 01.01.2026 § 7 Abs. 2 geändert 2026/01-02
18.03.2025 01.01.2026 § 9 Abs. 1, lit. a) geändert 2026/01-02
18.03.2025 01.01.2026 § 9 Abs. 1, lit. b) geändert 2026/01-02

Änderungstabelle - Nach Paragraph

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle
Erlass 04.05.2017 01.10.2017 Erstfassung 2017/7-01
§ 2 Abs. 1 18.03.2025 01.01.2026 geändert 2026/01-02
§ 3 Abs. 1 18.03.2025 01.01.2026 geändert 2026/01-02
§ 4 Abs. 1 18.03.2025 01.01.2026 geändert 2026/01-02
§ 5 Abs. 1 18.03.2025 01.01.2026 geändert 2026/01-02
§ 7 Abs. 2 18.03.2025 01.01.2026 geändert 2026/01-02
§ 9 Abs. 1, lit. a) 18.03.2025 01.01.2026 geändert 2026/01-02
§ 9 Abs. 1, lit. b) 18.03.2025 01.01.2026 geändert 2026/01-02