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673.346

Tarif für die Feuer- und Elementarschadenversicherung der Aargauischen Gebäudeversicherung

(Tarif Feuer Elementar)

Vom 21.10.2011 (Stand 01.01.2020)

Präambel

Der Verwaltungsrat der Aargauischen Gebäudeversicherung,

gestützt auf § 18 des Gesetzes über die Gebäudeversicherung (Gebäudeversicherungsgesetz, GebVG) vom 19. September 2006[1],

beschliesst:

Art. 1 Zweck des Tarifs

Der vorliegende Tarif regelt die Zusammensetzung und den Bezug der Prämien und Abgaben (Beiträge) sowie die Bemessung der Prämie.

Art. 2 Zusammensetzung der Beiträge

Die Beiträge setzen sich zusammen aus:

  1. Prämie für die Versicherung des Feuer- und Elementarschadenrisikos,
  2. Eidgenössische Stempelabgabe auf die Prämie für die Versicherung des Feuer- und Elementarschadenrisikos,
  3. Abgaben für die Verhütung und Bekämpfung von Feuerschäden und die Verhütung von Elementarschäden (Präventionsabgaben).

Art. 3 Eröffnung

Die Prämie wird auf der Versicherungspolice eröffnet. Die Abgaben werden separat aufgeführt.

Bei gemeinschaftlichem Eigentum (Gesamteigentum, Miteigentum beziehungsweise Stockwerkeigentum) an einem Gebäude wird die Prämie der von der Eigentümergemeinschaft für die Vertretung als zuständig bezeichneten Person beziehungsweise Verwaltung eröffnet.

Art. 4 Zahlungsfrist

Die Beiträge sind innerhalb der angesetzten Frist zu bezahlen.

Müssen ausstehende Beiträge gemahnt werden, können Mahnspesen bis zu Fr. 50.– erhoben werden.

Art. 5 Rückerstattung bei Abbruch

Für vollständig abgetragene Gebäude werden die Beiträge für die Zeit vom Meldungstag bis zum Jahresende zurückvergütet.

Art. 6 Rückerstattung im Schadenfall und bei Ausschluss

Erreicht der Schaden einen Drittel des Versicherungswerts, werden die laufenden Beiträge entsprechend anteilsmässig zurückvergütet.

Bei Ausschluss aus der Versicherung besteht kein Anspruch auf Rückerstattung der Beiträge.

Art. 7 Prämienreduktion bei Teilausschluss

Eine Prämienreduktion gemäss § 18 Abs. 5 GebVG wird bei einem Teilausschluss namentlich gewährt, wenn er nicht auf ein schuldhaftes Verhalten zurückzuführen ist.

Art. 8 Prämiensätze und Minimalprämie

Die Prämie für die Versicherung des Feuer- und Elementarschadenrisikos errechnet sich durch Multiplikation von Gebäudeversicherungswert und Prämiensatz. Sie beträgt im Minimum Fr. 15.–.

Die in ‰ des Gebäudeversicherungswerts festgelegten Prämiensätze betragen:

Gebäudenutzung Prämiensatz in o/oo
Gastgewerbe, Gewerbe und Industrie, Handel (Verkaufsläden, Lagergebäude und dgl.), Land-, Forstwirtschaft und Gärtnereien 0.44
Alle übrigen Gebäude 0.33

Die Hauptnutzung des Gebäudes bestimmt den Prämiensatz. Massgebend für deren Bestimmung ist die Geschossfläche GF gemäss SIA 416.

Bei besonderen Feuer- oder Elementarschadengefahren kann die Geschäftsleitung die Prämiensätze angemessen erhöhen.

Art. 9 Prämiensätze für freiwillige Zusatzversicherungen

Der Prämiensatz für die freiwillige Zusatzversicherung baulicher Anlagen der Umgebung gemäss § 33 Abs. 2 lit. a GebVG entspricht demjenigen des betreffenden Gebäudes. *

Der Prämiensatz für die freiwillige Zusatzversicherung zusätzlicher Aufräumungskosten gemäss § 33 Abs. 2 lit. b GebVG beträgt für alle Gebäudekategorien 0.01 ‰ des jeweiligen Versicherungswerts. Die Minimalprämie beträgt Fr. 5.–, die Maximalprämie Fr. 500.–. *

Art. 10 Bauzeitversicherungsprämie

Die Prämie für die Bauzeitversicherung wird vorschüssig als Pauschale entsprechend den bei der Anmeldung deklarierten Baukosten erhoben. Die Pauschalen betragen inkl. zusätzliche Aufräumungskosten und Umgebungsarbeiten:

Baukosten bis Fr. Prämie in Fr.
50'000.– 20.–
250'000.– 30.–
750'000.– 85.–
1'500'000.– 215.–
3'000'000.– 600.–
5'000'000.– 1'200.–
10'000'000.– 2'450.–
15'000'000.– 4'555.–
20'000'000.– 7'725.–
25'000'000.– 13'020.–
30'000'000.– 14'950.–

Ab 30 Millionen Franken Baukosten wird pro 5 Millionen Franken zusätzlich eine Pauschalprämie von Fr. 1'950.– erhoben.

Die Pauschale umfasst die Prämien für die Feuer- und Elementarschadenversicherung, für die unbegrenzte Aufräumungskosten- sowie für die Umgebungsversicherung, soweit diese im Zusammenhang mit dem Bauprojekt stehen, von der Anmeldung zur Bauzeitversicherung bis zur Schätzung des neuen oder umgebauten Gebäudes. Sind die Bauarbeiten nach drei Jahren noch nicht beendet, wird eine Zwischenschätzung durchgeführt. Für den unfertigen Teil wird eine neue Bauzeitversicherung eröffnet.

Der ordentliche Beitrag wird ab dem Schätzungsdatum erhoben und wird bei der Eröffnung der Schätzung zur Zahlung fällig.

Ergibt die Schätzung des fertigen Gebäudes eine Differenz zwischen den bei der Anmeldung der Bauzeitversicherung angegebenen Baukosten und dem rechtskräftigen Versicherungswert, die ausserhalb der Bandbreite gemäss der Tabelle in Absatz 1 liegt, wird die Beitragsdifferenz zurückgezahlt oder nacherhoben.

Art. 11 Publikation und Inkrafttreten

Dieser Tarif ist in der Gesetzessammlung zu publizieren. Er tritt am 1. Januar 2012 in Kraft.

Egress

Aarau, 21. Oktober 2011

Verwaltungsrat

der Aargauischen

Gebäudeversicherung

 

Präsident:

Keller

 

Protokollführerin:

Troglia

2011/6-15

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle
21.10.2011 01.01.2012 Erlass Erstfassung 2011/6-15
18.03.2019 01.01.2020 § 9 Abs. 1 geändert 2019/7-01
18.03.2019 01.01.2020 § 9 Abs. 2 eingefügt 2019/7-01

Änderungstabelle - Nach Paragraph

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle
Erlass 21.10.2011 01.01.2012 Erstfassung 2011/6-15
§ 9 Abs. 1 18.03.2019 01.01.2020 geändert 2019/7-01
§ 9 Abs. 2 18.03.2019 01.01.2020 eingefügt 2019/7-01