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673.355

Reglement über die Schätzungsgebühren

Vom 25.10.1996 (Stand 01.01.1997)

Präambel

Der Verwaltungsrat der Aargauischen Gebäudeversicherungsanstalt,

gestützt auf § 29 Abs. 1 des Gesetzes über die Gebäudeversicherung (Gebäudeversicherungsgesetz, GebVG) vom 15. Januar 1934[1],

beschliesst:

Art. 1

Für Schätzungen im Sinne von § 24 Abs. 1 lit. a und b des Gebäudeversicherungsgesetzes sind folgende Gebühren zu entrichten:

  1. bei Neubauten 0,5 ‰ des Versicherungswertes, mindestens Fr. 15.–, höchstens Fr. 1'500.–;
  2. bei Um-, An- und Einbauten die gleichen Gebühren, berechnet nach dem Mehrbetrag des Versicherungswertes; die Gebührenpflicht besteht auch, wenn Investitionen im Rahmen von Revisionsschätzungen festgestellt werden;
  3. in Fällen, in denen sich keine Änderung des Versicherungswertes ergibt, 0,2 ‰ des gesamten Versicherungswertes, mindestens Fr. 15.–, höchstens Fr. 200.–; Versicherte, die wiederholt grundlos eine neue Schätzung verlangt haben, können mit dem dreifachen Betrag der ordentlichen Gebühren belegt werden.
  4. bei Teilung oder Vereinigung von Gebäuden 0,2 ‰ des gesamten Versicherungswertes, mindestens Fr. 15.–, höchstens Fr. 200.–; die Gebühren sind von den die Teilung oder Vereinigung veranlassenden Versicherten zu bezahlen.

Ergibt sich aus besonderen Gründen, insbesondere wegen der Gleichartigkeit der gleichzeitig zu schätzenden Neubauten, ein wesentlicher Minderaufwand, wird die Gebühr angemessen herabgesetzt.

Art. 2

Dieses Reglement ist in der Gesetzessammlung zu publizieren und tritt am 1. Januar 1997 in Kraft.

Das Reglement über die Schätzungsgebühren vom 13. Dezember 1985[2] ist aufgehoben.

Egress

Aarau, den 25. Oktober 1996

Verwaltungsrat

der Aargauischen Gebäudeversicherungsanstalt

 

Präsident

Pfisterer

 

Protokollführer

Gerspach

1996 S. 435

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle
25.10.1996 01.01.1997 Erlass Erstfassung 1996 S. 435

Änderungstabelle - Nach Paragraph

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle
Erlass 25.10.1996 01.01.1997 Erstfassung 1996 S. 435