Für Schätzungen im Sinne von § 24 Abs. 1 lit. a und b des Gebäudeversicherungsgesetzes sind folgende Gebühren zu entrichten:
- bei Neubauten 0,5 ‰ des Versicherungswertes, mindestens Fr. 15.–, höchstens Fr. 1'500.–;
- bei Um-, An- und Einbauten die gleichen Gebühren, berechnet nach dem Mehrbetrag des Versicherungswertes; die Gebührenpflicht besteht auch, wenn Investitionen im Rahmen von Revisionsschätzungen festgestellt werden;
- in Fällen, in denen sich keine Änderung des Versicherungswertes ergibt, 0,2 ‰ des gesamten Versicherungswertes, mindestens Fr. 15.–, höchstens Fr. 200.–; Versicherte, die wiederholt grundlos eine neue Schätzung verlangt haben, können mit dem dreifachen Betrag der ordentlichen Gebühren belegt werden.
- bei Teilung oder Vereinigung von Gebäuden 0,2 ‰ des gesamten Versicherungswertes, mindestens Fr. 15.–, höchstens Fr. 200.–; die Gebühren sind von den die Teilung oder Vereinigung veranlassenden Versicherten zu bezahlen.
Ergibt sich aus besonderen Gründen, insbesondere wegen der Gleichartigkeit der gleichzeitig zu schätzenden Neubauten, ein wesentlicher Minderaufwand, wird die Gebühr angemessen herabgesetzt.