Der Bankrat tritt auf Einladung der Präsidentin oder des Präsidenten oder bei deren respektive dessen Verhinderung der Vizepräsidentin oder des Vizepräsidenten mindestens vierteljährlich zusammen. Überdies wird er auf Verlangen von einem seiner Mitglieder, der Geschäftsleitung, der Internen Revision respektive der aufsichtsrechtlichen oder der vom Regierungsrat eingesetzten Prüfgesellschaft zu weiteren Sitzungen einberufen. *
Der Bankrat ist beschlussfähig, wenn die absolute Mehrheit der Mitglieder anwesend ist. In einer Telefon- oder Videokonferenz gilt ein Mitglied als anwesend, wenn es permanent und direkt mit den übrigen Sitzungsteilnehmern interagieren kann, sodass eine gemeinsame Willensbildung möglich ist. Bei Abstimmungen und Wahlen entscheidet das einfache Stimmenmehr. Die Präsidentin oder der Präsident des Bankrats stimmt mit, bei Stimmengleichheit zählt ihre respektive seine Stimme doppelt. *
Abstimmungen und Wahlen erfolgen offen, sofern nicht die Mehrheit geheime Abstimmung verlangt. Die Wahl der Vizepräsidentin oder des Vizepräsidenten und der Mitglieder und Vorsitzenden der Ausschüsse erfolgt geheim. In diesen Fällen entscheidet bei Stimmengleichheit das Los.
Auf Anordnung der Präsidentin oder des Präsidenten respektive bei deren oder bei dessen Verhinderung der Vizepräsidentin oder des Vizepräsidenten können Beschlüsse des Bankrats ausnahmsweise mittels einer Telefon- oder Videokonferenz oder, sofern nicht ein Mitglied mündliche Beratung verlangt, durch schriftlich oder in digitaler Form übermittelte Zustimmung gefasst werden (Zirkularbeschluss). Bei Telefon- oder Videokonferenzen gilt sinngemäss das Quorum des vorstehenden § 10 Abs. 2. Zirkulationsbeschlüsse bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Einstimmigkeit aller abgegebenen Stimmen. *
Über die Verhandlungen und Beschlüsse wird ein Protokoll geführt.