Als Bruttolohn der Mitglieder der Geschäftsleitung gelten das feste und allfällige variable Salär ohne die Arbeitgeber-Vorsorgebeiträge sowie allfällige von der Bank zu bewertende nicht geldmässige Leistungen. Dieser übersteigt insgesamt nicht das Doppelte des jeweiligen Bruttolohns eines Mitglieds des Regierungsrats. *
Grundlage für die Berechnung und Auszahlung eines variablen Salärs bilden die generellen Kriterien gemäss Bonusreglement für die Gesamtbank sowie der Erfüllungsgrad der Ziele der Gesamtbank und Geschäftsleitungsbereiche. Ein Rechtsanspruch auf ein variables Salär besteht nicht. *
Die Mitglieder der Geschäftsleitung erhalten keine Abgangs- oder andere Entschädigung, keine Vergütung im Voraus, keine Prämie für Käufe und Verkäufe von anderen Gesellschaften und keinen zusätzlichen Berater- oder Arbeitsvertrag von einer anderen Gesellschaft der Gruppe.
Für die Mitglieder der Geschäftsleitung gelten die ordentlichen Anstellungsbedingungen gemäss bankinternen Reglementen einschliesslich der Treueprämien und der branchenüblichen Vergünstigungen bei einzelnen Produkten und Dienstleistungen. Allfällige Dienstalter-Treueprämien werden ordentlich abgerechnet und in die Berichterstattung einbezogen, nicht aber in den Bruttolohn gemäss Absatz 1 einberechnet.
Entschädigungen aus Mandaten bei Drittgesellschaften im Auftrag der Bank stehen grundsätzlich dieser zu. Der Bankrat kann Ausnahmen beschliessen.
Spesen sind als Auslagenentschädigung kein Bestandteil des Bruttolohns und sie stellen keine steuerbare Vergütung dar; sie richten sich nach den vom Kantonalen Steueramt genehmigten bankinternen Reglementen.