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Reglement über die Vergütung des Bankrats der Aargauischen Kantonalbank

Vom 21.05.2021 (Stand 01.01.2023)

Präambel

Der Bankrat der Aargauischen Kantonalbank,

gestützt auf § 14 Abs. 1 lit. b des Gesetzes über die Aargauische Kantonalbank (AKBG) vom 27. März 2007[1] und auf § 8 Abs. 1 lit. l des Geschäfts- und Organisationsreglements der Aargauischen Kantonalbank vom 3. April 2008[2],

erlässt folgendes Reglement:

Art. 1 Grundsatz

An die Mitglieder des Bankrats wird kein Bonus ausgerichtet.

Art. 2 Präsidium

Zwischen der Präsidentin oder dem Präsidenten und der Aargauischen Kantonalbank besteht ein Arbeitsvertrag mit einem Pensum von 60 %, einem Jahresbruttosalär von Fr. 243'000.– und den Nebenleistungen analog denjenigen der Geschäftsleitung (Pauschalspesen und Autoentschädigung prozentual zum Arbeitspensum, Mitarbeiterkonditionen bei Bankdienstleistungen und -produkten). *

Die Präsidentin oder der Präsident ist damit exekutives Bankorganmitglied gemäss den Börsenrichtlinien.

Die Präsidentin oder der Präsident ist der APK angeschlossen. Falls die individuelle Vorsorgesituation der Präsidentin oder des Präsidenten dies erfordert, kann der Bankrat eine abweichende Lösung beschliessen. Diese bedarf der Zustimmung durch den Regierungsrat.

Falls die Präsidentin oder der Präsident für längere Zeit ausfällt, kann der Bankrat für die Vizepräsidentin oder den Vizepräsidenten eine zusätzliche Entschädigung beschliessen. Für die entsprechende Periode werden die Funktionspauschalen von § 3 pro rata gekürzt beziehungsweise entfallen die Sitzungsgelder.

Art. 3 Funktionspauschale

Für die übrigen Mitglieder des Bankrats werden folgende Funktionspauschalen ausgerichtet:

  1. Bankrat Fr. 20'000.–
  2. Vizepräsidium Fr. 50'000.–
  3. Prüfungs- und Risikoausschuss Fr. 10'000.–
  4. Je übrige Ausschüsse Fr. 8'000.–
  5. Vorsitz Strategieausschuss Fr. 10'000.–
  6. Vorsitz Prüfungs- und Risikoausschuss Fr. 13'000.–
  7. Vorsitz Personal- und Vergütungsausschuss Fr. 7'000.–

Art. 4 Sitzungsgelder

Das Sitzungsgeld für die Mitglieder des Bankrats (Präsidentin oder Präsident ausgenommen) beträgt für die erste Stunde Fr. 250.–, danach Fr. 50.– pro angebrochene Viertelstunde.

Art. 5 Spesen

Reisespesen werden bei der Benutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln (1. Klasse) effektiv vergütet. Bei Verwendung eines Motorfahrzeuges beträgt der Ansatz Fr. –.70 pro Kilometer.

Art. 6 Berufliche Vorsorge und Sozialversicherungen

Die Mitglieder des Bankrats sind der APK angeschlossen. Für den Präsidenten oder die Präsidentin gilt § 2 Abs. 3 dieses Reglements. Die Sparbeiträge werden zu 40 % von den Versicherten und zu 60 % von der Bank finanziert.

Die Sozialversicherungsbeiträge erfolgen paritätisch.

Art. 7 Organhaftpflichtversicherung

Die Bank hat für die Mitglieder des Bankrats eine Organhaftpflichtversicherung abgeschlossen. Die Prämien gehen zu Lasten der Bank.

Art. 8 Überprüfung

Das vorliegende Reglement wird mindestens ein Mal pro Amtsperiode einer Überprüfung unterzogen.

Art. 9 Schlussbestimmung

Dieses Reglement tritt mit der Genehmigung durch den Regierungsrat rückwirkend auf den 1. Januar 2021 in Kraft.

Egress

Aarau, 21. Mai 2021

Der Bankrat

 

Präsident

Dieter Egloff

 

Vizepräsident

Thomas Eichler

Vom Regierungsrat genehmigt am 30. Juni 2021.

2021/18-03

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle
21.05.2021 01.01.2021 Erlass Erstfassung 2021/18-03
16.03.2023 01.01.2023 § 2 Abs. 1 geändert 2023/05-01
16.03.2023 01.01.2023 § 3 Abs. 1, lit. e) geändert 2023/05-01
16.03.2023 01.01.2023 § 3 Abs. 1, lit. g) eingefügt 2023/05-01

Änderungstabelle - Nach Paragraph

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle
Erlass 21.05.2021 01.01.2021 Erstfassung 2021/18-03
§ 2 Abs. 1 16.03.2023 01.01.2023 geändert 2023/05-01
§ 3 Abs. 1, lit. e) 16.03.2023 01.01.2023 geändert 2023/05-01
§ 3 Abs. 1, lit. g) 16.03.2023 01.01.2023 eingefügt 2023/05-01