An die Mitglieder des Bankrats wird kein Bonus ausgerichtet.
681.714
Reglement über die Vergütung des Bankrats der Aargauischen Kantonalbank
Präambel
gestützt auf § 14 Abs. 1 lit. b des Gesetzes über die Aargauische Kantonalbank (AKBG) vom 27. März 2007[1] und auf § 8 Abs. 1 lit. l des Geschäfts- und Organisationsreglements der Aargauischen Kantonalbank vom 3. April 2008[2],
Art. 1 Grundsatz
Art. 2 Präsidium
Zwischen der Präsidentin oder dem Präsidenten und der Aargauischen Kantonalbank besteht ein Arbeitsvertrag mit einem Pensum von 60 %, einem Jahresbruttosalär von Fr. 243'000.– und den Nebenleistungen analog denjenigen der Geschäftsleitung (Pauschalspesen und Autoentschädigung prozentual zum Arbeitspensum, Mitarbeiterkonditionen bei Bankdienstleistungen und -produkten). *
Die Präsidentin oder der Präsident ist damit exekutives Bankorganmitglied gemäss den Börsenrichtlinien.
Die Präsidentin oder der Präsident ist der APK angeschlossen. Falls die individuelle Vorsorgesituation der Präsidentin oder des Präsidenten dies erfordert, kann der Bankrat eine abweichende Lösung beschliessen. Diese bedarf der Zustimmung durch den Regierungsrat.
Falls die Präsidentin oder der Präsident für längere Zeit ausfällt, kann der Bankrat für die Vizepräsidentin oder den Vizepräsidenten eine zusätzliche Entschädigung beschliessen. Für die entsprechende Periode werden die Funktionspauschalen von § 3 pro rata gekürzt beziehungsweise entfallen die Sitzungsgelder.
Art. 3 Funktionspauschale
Für die übrigen Mitglieder des Bankrats werden folgende Funktionspauschalen ausgerichtet:
- Bankrat Fr. 20'000.–
- Vizepräsidium Fr. 50'000.–
- Prüfungs- und Risikoausschuss Fr. 10'000.–
- Je übrige Ausschüsse Fr. 8'000.–
- Vorsitz Strategieausschuss Fr. 10'000.–
- Vorsitz Prüfungs- und Risikoausschuss Fr. 13'000.–
- Vorsitz Personal- und Vergütungsausschuss Fr. 7'000.–
Art. 4 Sitzungsgelder
Das Sitzungsgeld für die Mitglieder des Bankrats (Präsidentin oder Präsident ausgenommen) beträgt für die erste Stunde Fr. 250.–, danach Fr. 50.– pro angebrochene Viertelstunde.
Art. 5 Spesen
Reisespesen werden bei der Benutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln (1. Klasse) effektiv vergütet. Bei Verwendung eines Motorfahrzeuges beträgt der Ansatz Fr. –.70 pro Kilometer.
Art. 6 Berufliche Vorsorge und Sozialversicherungen
Die Mitglieder des Bankrats sind der APK angeschlossen. Für den Präsidenten oder die Präsidentin gilt § 2 Abs. 3 dieses Reglements. Die Sparbeiträge werden zu 40 % von den Versicherten und zu 60 % von der Bank finanziert.
Die Sozialversicherungsbeiträge erfolgen paritätisch.
Art. 7 Organhaftpflichtversicherung
Die Bank hat für die Mitglieder des Bankrats eine Organhaftpflichtversicherung abgeschlossen. Die Prämien gehen zu Lasten der Bank.
Art. 8 Überprüfung
Das vorliegende Reglement wird mindestens ein Mal pro Amtsperiode einer Überprüfung unterzogen.
Art. 9 Schlussbestimmung
Dieses Reglement tritt mit der Genehmigung durch den Regierungsrat rückwirkend auf den 1. Januar 2021 in Kraft.
Egress
Der Bankrat
Präsident
Dieter Egloff
Vizepräsident
Thomas Eichler
Vom Regierungsrat genehmigt am 30. Juni 2021.
Änderungstabelle - Nach Beschluss
| Beschluss | Inkrafttreten | Element | Änderung | AGS Fundstelle |
|---|---|---|---|---|
| 21.05.2021 | 01.01.2021 | Erlass | Erstfassung | 2021/18-03 |
| 16.03.2023 | 01.01.2023 | § 2 Abs. 1 | geändert | 2023/05-01 |
| 16.03.2023 | 01.01.2023 | § 3 Abs. 1, lit. e) | geändert | 2023/05-01 |
| 16.03.2023 | 01.01.2023 | § 3 Abs. 1, lit. g) | eingefügt | 2023/05-01 |
Änderungstabelle - Nach Paragraph
| Element | Beschluss | Inkrafttreten | Änderung | AGS Fundstelle |
|---|---|---|---|---|
| Erlass | 21.05.2021 | 01.01.2021 | Erstfassung | 2021/18-03 |
| § 2 Abs. 1 | 16.03.2023 | 01.01.2023 | geändert | 2023/05-01 |
| § 3 Abs. 1, lit. e) | 16.03.2023 | 01.01.2023 | geändert | 2023/05-01 |
| § 3 Abs. 1, lit. g) | 16.03.2023 | 01.01.2023 | eingefügt | 2023/05-01 |