Vor Erlass des Einleitungsbeschlusses sind zu erstellen:
- ein Plan über die Abgrenzung des Umlegungsgebietes (Perimeterplan) und ein Verzeichnis der beteiligten Grundstücke mit Angabe der Eigentümer und der Flächen gemäss Grundbuch;
- ein Bericht über die vorgesehene Landumlegung, ihre Ziele und ihr Verhältnis zur Nutzungsplanung;
- ein Voranschlag über die mutmasslichen Aufwendungen und über die ungefähre Belastung der Grundeigentümer.
Die Landumlegung setzt einen rechtskräftigen allgemeinen Nutzungsplan (Zonenplan) voraus. Landumlegung und Sondernutzungsplanung sind soweit möglich zu koordinieren. Sofern ein Sondernutzungsplan erforderlich ist, muss er vor der Rechtskraft der Neuzuteilung rechtskräftig werden.