Dieses Reglement gilt in allen Gemeinden, soweit sie keine Vorschriften über Ersatzabgaben erlassen haben oder soweit deren Vorschriften dem Baugesetz widersprechen.
713.115
Kantonales Reglement über Ersatzabgaben für die Befreiung von der Parkplatzerstellungspflicht
(EPR)
Präambel
gestützt auf § 169 Abs. 3 des Gesetzes über Raumentwicklung und Bauwesen (Baugesetz, BauG) vom 19. Januar 1993[1], *
Art. 1 Geltungsbereich (§ 169 BauG)
Art. 2 Ersatzabgabe (§ 58 BauG)
Die Ersatzabgabe für jeden nicht erstellten Abstellplatz des reduzierten Bedarfs gemäss § 25 Abs. 1 ABauV[2] beträgt einen Viertel der Kosten, die für die benötigte Fläche (25 m2, eingeschlossen Verkehrsflächenanteil) und den Bau aufzuwenden wären.
Der Gemeinderat legt die Höhe im Einzelfall fest.
Die Leistung einer Ersatzabgabe begründet keinen Anspruch auf die Benützung von öffentlichen Abstellplätzen.
Art. 3 Zahlungspflicht (§ 58 BauG)
Die Ersatzabgabe wird mit dem Baubeginn fällig. Zahlungspflichtig sind die Personen, die zu diesem Zeitpunkt im Grundbuch als Eigentümer eingetragen sind.
Erfolgt der Baubeginn, bevor die Abgabeverfügung rechtskräftig ist, kann Sicherstellung verlangt werden.
Art. 4
Dieses Reglement ist in der Gesetzessammlung zu publizieren. Es tritt am 1. April 1994 in Kraft.
Egress
Regierungsrat Aargau
Landammann
Siegrist
Staatsschreiber
Gut
Änderungstabelle - Nach Beschluss
| Beschluss | Inkrafttreten | Element | Änderung | AGS Fundstelle |
|---|---|---|---|---|
| 23.02.1994 | 01.04.1994 | Erlass | Erstfassung | Bd. 14 S. 603 |
| 25.05.2011 | 01.09.2011 | Ingress | geändert | 2011/4-02 |
Änderungstabelle - Nach Paragraph
| Element | Beschluss | Inkrafttreten | Änderung | AGS Fundstelle |
|---|---|---|---|---|
| Erlass | 23.02.1994 | 01.04.1994 | Erstfassung | Bd. 14 S. 603 |
| Ingress | 25.05.2011 | 01.09.2011 | geändert | 2011/4-02 |