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713.115

Kantonales Reglement über Ersatzabgaben für die Befreiung von der Parkplatzerstellungspflicht

(EPR)

Vom 23.02.1994 (Stand 01.09.2011)

Präambel

Der Regierungsrat des Kantons Aargau,

gestützt auf § 169 Abs. 3 des Gesetzes über Raumentwicklung und Bauwesen (Baugesetz, BauG) vom 19. Januar 1993[1]*

beschliesst:

Art. 1 Geltungsbereich (§ 169 BauG)

Dieses Reglement gilt in allen Gemeinden, soweit sie keine Vorschriften über Ersatzabgaben erlassen haben oder soweit deren Vorschriften dem Baugesetz widersprechen.

Art. 2 Ersatzabgabe (§ 58 BauG)

Die Ersatzabgabe für jeden nicht erstellten Abstellplatz des reduzierten Bedarfs gemäss § 25 Abs. 1 ABauV[2] beträgt einen Viertel der Kosten, die für die benötigte Fläche (25 m2, eingeschlossen Verkehrsflächenanteil) und den Bau aufzuwenden wären.

Der Gemeinderat legt die Höhe im Einzelfall fest.

Die Leistung einer Ersatzabgabe begründet keinen Anspruch auf die Benützung von öffentlichen Abstellplätzen.

Art. 3 Zahlungspflicht (§ 58 BauG)

Die Ersatzabgabe wird mit dem Baubeginn fällig. Zahlungspflichtig sind die Personen, die zu diesem Zeitpunkt im Grundbuch als Eigentümer eingetragen sind.

Erfolgt der Baubeginn, bevor die Abgabeverfügung rechtskräftig ist, kann Sicherstellung verlangt werden.

Art. 4

Dieses Reglement ist in der Gesetzessammlung zu publizieren. Es tritt am 1. April 1994 in Kraft.

Egress

Aarau, den 23. Februar 1994

Regierungsrat Aargau

 

Landammann

Siegrist

 

Staatsschreiber

Gut

Bd. 14 S. 603

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle
23.02.1994 01.04.1994 Erlass Erstfassung Bd. 14 S. 603
25.05.2011 01.09.2011 Ingress geändert 2011/4-02

Änderungstabelle - Nach Paragraph

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle
Erlass 23.02.1994 01.04.1994 Erstfassung Bd. 14 S. 603
Ingress 25.05.2011 01.09.2011 geändert 2011/4-02