Der Gemeinderat sieht von der Verfügung einer Mehrwertabgabe ab, wenn *
- die Mehrwertabgabe weniger als Fr. 5'000.– beträgt oder
- die neu zonierte Grundstücksfläche nicht grösser ist als 80 m² und der Mehrwert unter Fr. 100'000.– liegt.
Erfolgen Aus- und Einzonungen auf demselben Grundstück und im Rahmen derselben Änderung der Nutzungsplanung, wird eine Mehrwertabgabe nur erhoben, soweit sich die der Bauzone zugewiesene Grundstücksfläche gesamthaft vergrössert hat. *