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713.121

Bauverordnung

(BauV)

Vom 25.05.2011 (Stand 01.01.2026)

Präambel

Der Regierungsrat des Kantons Aargau,

gestützt auf Art. 15 des Bundesgesetzes über Zweitwohnungen (Zweitwohnungsgesetz, ZWG) vom 20. März 2015[1], § 91 Abs. 2bis der Kantonsverfassung, die §§ 17 Abs. 4, 50 Abs. 4, 50a, 51, 52 Abs. 3, 53 Abs. 2, 56 Abs. 5, 66, 100 und 164a des Gesetzes über Raumentwicklung und Bauwesen (Baugesetz, BauG) vom 19. Januar 1993[2], § 5 des Energiegesetzes des Kantons Aargau (EnergieG) vom 9. März 1993[3] und § 50 Abs. 2 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRPG) vom 4. Dezember 2007[4]*

beschliesst:

Anhänge

1. Regionale und kommunale Raumentwicklung

Art. 1 Regionaler Sachplan (§ 12a BauG)

Gegenstand eines regionalen Sachplans sind überkommunale Sachbereiche der räumlichen Entwicklung, welche die betroffenen Gemeinden miteinander regeln, namentlich

  1. Massnahmen für die Entwicklung einer Agglomeration,
  2. Massnahmen der Siedlungsentwicklung,
  3. Massnahmen zur Gestaltung des Verkehrsablaufs (Parkleitsystem) und der Parkierung (Bereitstellung, Begrenzung und Bewirtschaftung von Parkfeldern),
  4. Massnahmen zur Aufwertung von Strassenräumen,
  5. Massnahmen der Landschaftsentwicklung (Naherholung, Agglomerationspärke, Umsetzung der Landschaftsentwicklungsprogramme),
  6. Energieplanung und Massnahmen zur Nutzung leitungsgebundener Energien,
  7. Massnahmen, welche die Wasserversorgung, das Abwasser und die Abfälle betreffen,
  8. Standortfestlegungen für öffentliche Einrichtungen wie Freizeit-, Sport- und Tourismusanlagen sowie Umsteigeanlagen des kombinierten Verkehrs.

Regionale Sachpläne enthalten in der Regel Angaben über die räumliche Anordnung der Massnahmen und über das Vorgehen (Ablauf, angestrebte Zeiträume und Finanzierung).

Art. 2 Kommunaler Gesamtplan Verkehr (§ 54a BauG)

Der Kommunale Gesamtplan Verkehr legt die Ziele der Verkehrsentwicklung einer Gemeinde für die nächsten 10 bis 15 Jahre fest. Er bezieht alle Aspekte der Mobilität ein und zeigt auf, wie die Verkehrskapazitäten mit der Siedlungsentwicklung abzustimmen sind.

In Abstimmung mit der Siedlungsentwicklung sowie den bestehenden und geplanten Nutzungen sind darin zu behandeln: *

  1. die Kapazitäten des Strassennetzes sowie die Klassierung der Gemeindestrassen,
  2. das Angebot des öffentlichen Verkehrs sowie dessen Infrastruktur (z.B. Haltestellen),
  3. die Qualität und Dichte der Netze des Fuss- und Veloverkehrs,
  4. die Anzahl und Qualität der Veloabstellplätze an Haltestellen des öffentlichen Verkehrs,
  5. die Bemessung und gegebenenfalls Begrenzung, Herabsetzung und Bewirtschaftung der privaten, öffentlichen und öffentlich zugänglichen Parkfelder,
  6. die Möglichkeiten des Mobilitätsmanagements für die Zielgruppen der Bevölkerung und der Verkehrserzeugenden.

Mögliche weitere Inhalte sind namentlich: *

  1. detaillierte Schwachstellenanalyse der Netze des Fuss- und Veloverkehrs,
  2. Schulverkehr,
  3. Betrieb und Gestaltung des Strassenraums mit Fokus auf Sicherheit, Aufenthaltsqualität und Lärmbelastung,
  4. Fragen zu Schleichverkehr und zur Lenkung der Verkehrsströme,
  5. Belastungen durch Schwerverkehr,
  6. die planerische Verankerung des Mobilitätsmanagements,
  7. Handlungsbedarf bei den Umsteigeanlagen der kombinierten Mobilität.

Art. 3 Verfahren

Der Gemeinderat bezieht beim Entwerfen der regionalen Sachpläne und des Kommunalen Gesamtplans Verkehr die Regionalplanungsverbände in geeigneter Weise mit ein. Er lässt die Pläne von der kantonalen Fachstelle vorläufig beurteilen, bevor er die Bevölkerung zur Mitwirkung einlädt.

Die kantonale Behörde genehmigt die als verbindlich bezeichneten Planinhalte, wenn sie rechtmässig sind, mit dem Richtplan übereinstimmen und den kantonalen und regionalen Interessen angemessen Rechnung tragen.

2. Kommunale Nutzungspläne

2.1. Allgemeine Nutzungspläne

Art. 4 Innere Siedlungsentwicklung, Siedlungsqualität und Verkehr (§ 13 BauG)

Die Gemeinde zeigt bei Gesamtrevisionen oder umfassenderen Teilrevisionen der Nutzungsplanung namentlich auf, *

  1. welche Nutzungsreserven im Baugebiet bestehen,
  2. Massnahmen zur Erhöhung und Ausschöpfung der Nutzungsreserven in den überbauten und unüberbauten Bauzonen,
  3. wie die unüberbauten Bauzonen zeitgerecht und tatsächlich verfügbar gemacht werden,
  4. wie die Wohnqualität und die Qualität der Aussen- und Naherholungsräume, namentlich durch Massnahmen zur lokalen Hitzeminderung, Biodiversitätsförderung sowie Lärmsenkung, verbessert werden,
  5. mit welchen Konzepten und Massnahmen eine hohe Siedlungsqualität erreicht wird, wenn das neu eingezonte Gebiet zusammenhängend grösser ist als 5'000 m².

Sie stimmt bei Ein- und Umzonungen Siedlung und Verkehr aufeinander ab und legt dar,

  1. welche Verkehrserzeugung durch die neue Zonierung zu erwarten ist und wie der zusätzliche Verkehr bewältigt wird,
  2. wie eine zweckmässige Anbindung an den öffentlichen Verkehr erfolgt und die Infrastrukturanlagen für den Langsamverkehr attraktiv gemacht werden,
  3. wie sie durch eine geeignete Regelung der Nutzungsart und -dichte, namentlich durch spezifischere Zonenbestimmungen für Industrie- und Gewerbezonen, sowie durch eine optimale Standortwahl für Nutzungen mit grossem Verkehrsaufkommen auf den Verkehr Einfluss nimmt.

Der Umfang der Ausführungen richtet sich nach der Bedeutung der Planung.

2.2. Sondernutzungspläne

Art. 5 Bestandteile des Erschliessungsplans (§ 17 BauG)

Erschliessungspläne können mit der Erschliessung und Aufwertung des Strassenraums zusammenhängende Anordnungen enthalten. Sie können insbesondere regeln:

  1. Einrichtungen für die Parkierung, den Langsamverkehr und den öffentlichen Verkehr,
  2. Lärmschutzmassnahmen,
  3. Freiraum- und Begegnungszonen,
  4. Bepflanzung,
  5. gestalterische Integration in Landschaft und Ortsbild.

Verkehrsanordnungen werden gemäss den strassenverkehrsrechtlichen Verfahrensbestimmungen erlassen. Sind sie Beschlussteil eines Strassenbauprojekts oder eines Erschliessungsplans, ist darauf ausdrücklich hinzuweisen.

Art. 6 Strassenlinien

Strassenlinien bezeichnen die räumliche Ausdehnung neuer oder neu zu gestaltender Verkehrswege. Sie umfassen jene Fläche, die zur Erstellung oder zum Ausbau der Verkehrswege abzutreten ist.

Im Sondernutzungsplan ist der Hinweis anzubringen, dass das Land innerhalb genehmigter Strassenlinien enteignet werden kann, wenn es für den Strassenbau benötigt wird.

Dürfen Einfriedungen näher oder an die Strassenlinie gesetzt werden, ist dies mit einer «Baulinie für Einfriedungen» zu kennzeichnen.

Art. 7 Niveaulinien

Niveaulinien bezeichnen die Höhenlagen der Strassenachsen. Das Niveau von Strassenrändern kann durch Hilfsniveaulinien festgelegt werden.

Art. 8 Gestaltungsplan (§ 21 BauG)

Zusätzlich zu den Bestandteilen des Erschliessungsplans kann der Gestaltungsplan weitere Anordnungen enthalten, insbesondere

  1. über Lage, Grösse, Beschaffenheit und Gestaltung der Bauten und Anlagen, über Abstände, Bepflanzung und Terraingestaltung,
  2. über Art und Mass der Nutzung, über Nebenanlagen und Abstellplätze,
  3. Vorschriften im Interesse des Natur-, Ortsbild-, Denkmal-, Gewässer- und Umweltschutzes sowie der Siedlungsqualität,
  4. Vorschriften über energieeffizientes Bauen.

Wenn die Gemeinden nichts anderes festlegen, dürfen Gestaltungspläne von den allgemeinen Nutzungsplänen namentlich abweichen bezüglich *

  1. Bauweise, Baumasse (höchstens jedoch um ein zusätzliches Geschoss), Gestaltung der Bauten (Gebäude- und Dachform) und Abständen,
  2. Nutzungsart, soweit überwiegende Schutzinteressen (Lärmschutz, Denkmalschutz usw.) es erfordern,
  3. Herabsetzung der Parkfelderzahl,
  4. Lärmempfindlichkeitsstufen, wenn es um lärmvorbelastete Flächen gemäss Art. 43 Abs. 2 der Lärmschutz-Verordnung (LSV) vom 15. Dezember 1986[5] geht.

Bei Abweichungen vom allgemeinen Nutzungsplan zeigt der Gemeinderat auf, wie diese zu einem siedlungs- und landschaftsgestalterisch besseren Ergebnis führen. *

Im Gestaltungsplangebiet sind die Vorschriften für Arealüberbauungen nicht anwendbar.

Art. 9 Aufwertung des Siedlungs- und Strassenraums (§ 15 BauG)

Der Gemeinderat legt für Kantonsstrassen, für die der Richtplan eine Strassenraumaufwertung vorschreibt, in Zusammenarbeit mit dem Departement Ziele und Massnahmen fest, um die Strassenräume und öffentlichen Freiräume aufzuwerten und die Wohnqualität zu verbessern. Er bestimmt namentlich Anordnung, Gestaltung und Baustandard von Bauten, Anlagen und Freiräumen und macht Vorgaben für einen guten Immissionsschutz.

Er kann ebenso Ziele und Massnahmen entlang der übrigen Kantonsstrassen vorsehen.

Er kann für die Umsetzung Sondernutzungspläne erlassen.

2.3. Verfahren

Art. 10 Öffentliche Auflage (§ 24 BauG)

Der Gemeinderat publiziert die öffentliche Auflage von Entwürfen zu Nutzungsplänen vorgängig im amtlichen Publikationsorgan der Gemeinde sowie im kantonalen Amtsblatt.

Art. 11 Unwesentliche Änderung des allgemeinen Zonenplans (§ 25 BauG)

Eine unwesentliche Änderung des allgemeinen Zonenplans, die der Gemeinderat beschliesst, darf in einem zusammenhängenden Gebiet eine Fläche von höchstens 200 m² betreffen. Bestehende Strassenflächen werden nicht mitgerechnet.

Art. 12 Richtplananpassung

Ist für eine Nutzungsplanung eine Richtplananpassung nötig, muss der Grosse Rat die Richtplananpassung beschlossen haben, bevor das zuständige Gemeindeorgan über den Nutzungsplan beschliesst.

Art. 13 Publikation und Verwaltungsbeschwerde (§ 26 BauG)

Der Gemeinderat publiziert den Eintritt der Rechtsgültigkeit des Beschlusses des zuständigen Gemeindeorgans im amtlichen Publikationsorgan der Gemeinde sowie im kantonalen Amtsblatt.

Die Beschwerdefrist beginnt am Tag nach der Publikation im kantonalen Amtsblatt zu laufen. Die Unterlagen können während der Beschwerdefrist bei der Gemeindeverwaltung eingesehen werden.

Art. 14 Verwaltungsgerichtsbeschwerde (§ 28 BauG)

Mit der Beschwerde beim Verwaltungsgericht kann zugleich der Beschwerdeentscheid der Verwaltung gemäss § 26 BauG angefochten werden, soweit er nicht durch den Genehmigungsentscheid abgelöst worden ist.

Im gleichen Zeitpunkt kann der Beschwerdeentscheid der Verwaltung auch gesondert in denjenigen Punkten, die nicht Gegenstand des Genehmigungsentscheids waren, beim Verwaltungsgericht angefochten werden.

Dieselbe Regelung gilt sinngemäss für die Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen kantonale Nutzungspläne gemäss § 10 BauG.

Art. 15 Empfehlungen für Nutzungspläne und regionale Sachpläne (§§ 12a und 23 BauG)

Das Departement erlässt Empfehlungen für Vorgehen und Inhalt sowie technische Richtlinien für die Form der Nutzungspläne und regionalen Sachpläne (wie Massstab, Datenmodelle und Datenabgabe, Mustererlasse, notwendige Beilagen, Anzahl Exemplare für die Vorprüfung und die Genehmigung).

Art. 15a * Verletzung überfälliger Umsetzungspflichten

Wird eine überfällige Umsetzung von kantonalen oder Bundesvorgaben ohne triftigen Grund nicht vorgenommen, weist die Genehmigungsbehörde die Vorlage als Ganzes zurück.

2bis Definitionen *

Art. 15b * Wohnanteil

Der Wohnanteil ist das Verhältnis der Summe der anrechenbaren Geschossflächen für Wohnzwecke zur Gesamtsumme der anrechenbaren Geschossflächen (§ 32 Abs. 2). § 32 Abs. 3 ist nicht anwendbar.

Art. 15c * Störende Betriebe

Als nicht störend gelten in Wohnquartiere passende Kleinbetriebe mit geringem Zubringerverkehr, die keine erheblich grösseren Auswirkungen entfalten, als sie aus dem Wohnen entstehen.

Als mässig störend gelten Betriebe mit Auswirkungen, die im Rahmen herkömmlicher Handwerks-, Gewerbe- und Dienstleistungsbetriebe bleiben und auf die üblichen Arbeits- und Öffnungszeiten beschränkt sind.

Als stark störend gelten insbesondere Betriebe, die ein hohes Mass an quartierunüblichem Verkehr verursachen.

Art. 15d * Verkaufsfläche

Die Verkaufsfläche (Nettoladenfläche) ist die der Kundschaft zugängliche Fläche samt den Flächen für Gestelle, Auslagen und dergleichen, aber ohne Sanitärräume, Flächen für die Verkehrserschliessung und dergleichen.

2ter Einordnung von Bauten und Anlagen (§ 42 BauG) *

Art. 15e * Allgemeine Anforderungen

Der Gemeinderat beurteilt die Einordnung von Gebäuden und Aussenräumen in die Umgebung nach folgenden Kriterien:

  1. Stellung und Wirkung im Strassenraum,
  2. Proportionen und Dimensionen der Bauten,
  3. Form, Staffelung und Gliederung der Bauten,
  4. Dachform, Dachneigung und Dachaufbauten,
  5. Gestaltung, Materialisierung und Farbgebung von Fassaden und Dächern,
  6. Ausgestaltung von Aussenräumen wie namentlich Grundstückzufahrten und ‑zugänge, Abstellplätze, Vorgärten und Grünflächen.

3. Baubegriffe und Messweisen

Art. 16 IVHB

Es gelten die Baubegriffe und Messweisen der Interkantonalen Vereinbarung über die Harmonisierung der Baubegriffe (IVHB) vom 22. September 2005[6]. Sie sind als Anhang 1 (Begriffe und Messweisen) und Anhang 2 (Skizzen) dieser Verordnung aufgeführt. Ergänzungen des kantonalen Rechts zur IVHB sind in den nachfolgenden Bestimmungen dieses Titels enthalten.

Art. 17 Terrassenhäuser

Terrassenhäuser sind in der Höhe gestaffelte Gebäude (Ziff. 6.1 Anhang 1 IVHB), wenn die Gebäudestufen der Hangneigung nach versetzt sind und das Verhältnis der Grundflächen von Terrasse und zurückversetzter Gebäudeeinheit mindestens 1:3 beträgt. Teile des Gebäudekubus, die vollständig unter dem massgebenden Terrain liegen und nicht sichtbar sind, sind nicht mitzurechnen. *

Art. 17a * Hang

Als Hang gilt eine Neigung des massgebenden Terrains von mehr als 10 %.

Art. 18 Mehrfamilienhäuser

Als Mehrfamilienhäuser gelten Gebäude mit vier und mehr Wohneinheiten. Einfamilienhausüberbauungen wie Reihenhäuser und zusammengebaute Gebäude ohne gemeinsamen Haupteingang fallen nicht darunter.

Terrassenhäuser mit vier und mehr Wohneinheiten gelten als Mehrfamilienhäuser, wenn sie Teil einer Arealüberbauung sind.

Art. 19 Klein- und Anbauten (Ziff. 2.2 und 2.3 Anhänge IVHB)

Für Klein- und Anbauten gelten folgende Höchstmasse:

  1. Gebäudefläche: 40 m²,
  2. traufseitige Fassadenhöhe: 3 m; ist das massgebende Terrain geneigt, vergrössert sich die zulässige Höhe um die Hälfte der Höhendifferenz innerhalb des Grundrisses. Bei Pultdächern gilt die Höhenbegrenzung für alle Fassadenseiten,
  3. Dachneigung: maximal 45°.

Für Klein- und Anbauten, einschliesslich Kleinstbauten (§ 49 Abs. 2 lit. d), gilt ein Grenzabstand von 2 m, der mit schriftlicher Zustimmung der betroffenen Nachbarschaft reduziert oder aufgehoben werden kann. *

Kabelverteilkästen und ähnliche Bauten im öffentlichen Interesse dürfen unter angemessener Rücksichtnahme auf die Interessen der Betroffenen an die Parzellengrenze gestellt werden. *

Art. 20 Unterniveau- und unterirdische Bauten (Ziff. 2.4 und 2.5 Anhänge IVHB) sowie Parkierungs- und Verkehrsflächen

Unterniveaubauten dürfen mit Ausnahme der notwendigen Erschliessung das massgebende Terrain und bei Abgrabungen das tiefer gelegte Terrain um höchstens 80 cm überragen (Mass f).

Wenn die Gemeinde nichts anderes festlegt, müssen Unterniveau- und unterirdische Bauten sowie Parkierungs- und Verkehrsflächen einen Grenzabstand von wenigstens 50 cm einhalten. Er kann mit schriftlicher Zustimmung der betroffenen Nachbarn reduziert oder aufgehoben werden.

Art. 21 Vorspringende Gebäudeteile (Ziff. 3.4 Anhänge IVHB; § 51 BauG)

Vorspringende Gebäudeteile ragen höchstens 1,50 m, bei Klein- und Anbauten höchstens 60 cm über die Fassadenflucht (Mass a) und dürfen – mit Ausnahme von Dachvorsprüngen und Vordächern – pro Gebäudeeinheit gesamthaft nicht breiter sein als ein Drittel des zugehörigen Fassadenabschnitts (Mass b). *

Sie dürfen den Grenz- und den Waldabstand unterschreiten und entsprechende Baulinien überschreiten. Baubereichsgrenzen eines Sondernutzungsplans dürfen sie nur überschreiten, wenn der Plan dies ausdrücklich zulässt. *

In den Abstandsraum von Strassen dürfen ragen: *

  1. Dachvorsprünge, wenn sie wenigstens 4,50 m über dem Strassenniveau liegen,
  2. andere vorspringende Gebäudeteile, wenn sie die Voraussetzungen für eine erleichterte Ausnahmebewilligung gemäss § 67a BauG erfüllen.

Abweichende Bestimmungen in Sondernutzungsplänen und Strassenbauprojekten bleiben vorbehalten. *

Art. 21a * Nichtanrechnung an die Fassadenhöhe (Ziff. 5.2 Anhänge IVHB)

Ohne Einfluss auf die Berechnung der Fassadenhöhe sind

  1. Dachdurchbrüche, die von Fassadenflucht oder Dachrand um wenigstens 50 cm zurückversetzt sind,
  2. Dachdurchbrüche, die fassadenbündig angeordnet oder weniger stark zurückversetzt sind als gemäss lit. a, wenn sie nicht breiter sind als ein Drittel der Fassadenlänge,
  3. Attikageschossfassaden, die um das Mass ihrer Höhe zurückversetzt sind.

Art. 22 Geschosshöhe (§ 49 BauG)

Die Geschosshöhe ist die Höhe von Oberkante bis Oberkante der fertigen Böden.

Wenn die Gemeinde die zulässige Höhe eines Gebäudes nicht anderweitig begrenzt, darf die Höhe der Vollgeschosse und des Attikageschosses, vorbehältlich abweichender kommunaler Regelungen, im Durchschnitt höchstens 3,20 m betragen. *

Art. 23 Untergeschosse (Ziff. 6.2 Anhänge IVHB)

Untergeschosse dürfen im Mittel nicht mehr als 80 cm (Mass b) über die Fassadenlinie hinausragen.

Soweit die Gemeinde nichts anderes festlegt, dürfen Untergeschosse auf höchstens einem Drittel der Fassadenlänge abgegraben werden.

Art. 24 Dachgeschosse (Ziff. 6.3 Anhänge IVHB)

Bei einem Dachgeschoss darf *

  1. die Kniestockhöhe (Mass b) nicht mehr als 1,20 m betragen,
  2. die grosse Kniestockhöhe (Mass d) nicht mehr als 3,50 m betragen. Fehlt eine Begrenzung der Gesamthöhe, darf die Höhe eines asymmetrischen Dachs die Höhe eines angenommenen symmetrischen Dachs nicht überragen,
  3. die Dachneigung nicht steiler sein als 45°.

Dachdurchbrüche sind nur auf einem Geschoss zulässig und dürfen pro Gebäudeeinheit nicht breiter sein als zwei Drittel der Fassadenlänge. Ist das Gebäude geschützt oder liegt es in einer Zone mit erhöhten Anforderungen an das Orts- und Landschaftsbild, namentlich einer Dorf-, Altstadt-, Kern- oder Weilerzone, sind Dachdurchbrüche nur auf einem Drittel der Fassadenlänge erlaubt. Weitergehende Einschränkungen des kommunalen Rechts bleiben vorbehalten.[7] *

Auf weiteren Dachgeschossebenen sind vereinzelte Dachflächenfenster mit einer Einbaugrösse bis 0,75 m² zulässig. *

Als Dachdurchbrüche gelten Dachaufbauten, die der Vergrösserung der Nutzfläche dienen, sowie Dacheinschnitte, Dachflächenfenster und spezielle Giebelkonstruktionen. Bei dreieckigen Dachaufbauten wird die Breite auf einem Drittel der Höhe gemessen.

Mansarden- und Tonnendächer dürfen nur erstellt werden, wenn die Gemeinden sie ausdrücklich zulassen.

Art. 25 Attikageschosse (Ziff. 6.4 Anhänge IVHB)

Die Grundfläche eines Attikageschosses darf höchstens 60 % der Fläche eines Vollgeschosses betragen. Balkone, Loggias ausgenommen, zählen nicht zur Vollgeschossfläche, unabhängig davon, ob sie verglast oder unverglast sind. *

Das Attikageschoss muss so platziert werden, dass es auf einer Längs- oder Breitseite mindestens um das Mass seiner Höhe gegenüber dem darunterliegenden Geschoss zurückversetzt ist. Soweit die Nachbargrundstücke nicht übermässig beeinträchtigt werden, ist im Übrigen die Anordnung der Grundfläche frei. *

Dachvorsprünge bis 60 cm sind ohne Anrechnung an die Grundfläche zulässig.

Art. 26 Grosser Grenzabstand (Ziff. 7.1 Anhänge IVHB)

Legt die Gemeinde einen grossen Grenzabstand fest, so ist dieser senkrecht vor der Hauptwohnseite einzuhalten. Kriterien für die Bestimmung der Hauptwohnseite sind namentlich Grösse und Bedeutung der Fenster und der Fläche der betreffenden Räume.

Art. 27 Gebäudeabstand (Ziff. 7.2 Anhänge IVHB)

Fehlen besondere Vorschriften, ist der Gebäudeabstand gleich der Summe der vorgeschriebenen Grenzabstände.

Wenn die Gemeinde nichts anderes festlegt, kann der Gebäudeabstand zwischen Gebäuden auf dem gleichen Grundstück reduziert oder aufgehoben werden, wenn die architektonischen, gesundheits- und feuerpolizeilichen Anforderungen gewahrt bleiben.

Art. 28 Einfriedungen, Stützmauern und Böschungen (§ 47 BauG)

Wenn die Gemeinde nichts anderes festlegt, dürfen Einfriedungen baulicher Art und Stützmauern

  1. nicht höher sein als 1,80 m, gemessen ab niedriger gelegenem Terrain, wobei ein zur Absturzsicherung erforderliches offenes Schutzgeländer auf Stützmauern nicht angerechnet wird,
  2. an die Parzellengrenze, im gegenseitigen Einverständnis auf die Parzellengrenze, gesetzt werden. Gegenüber Parzellen in der Landwirtschaftszone beträgt der Mindestabstand 60 cm.

Wo es die Geländeverhältnisse erfordern, sind höhere Stützmauern zulässig. Sie müssen um das Mehrmass ihrer Höhe von der Grenze zurückversetzt werden.

Böschungen sind standfest zu errichten. Bei Neigungsverhältnissen von mehr als 2:3 (Höhe:Breite) muss der Böschungsfuss beziehungsweise die Böschungsoberkante einen Grenzabstand von 60 cm einhalten.

Strassen-, Wald- und Gewässerabstände sowie andere, namentlich durch Baulinien und Sichtzonen besonders geregelte Abstände gehen den Grenzabstandsvorschriften vor.

Art. 29 Abstand zum Kulturland

Wenn die Gemeinde nichts anderes festlegt, muss gegenüber der Bauzonengrenze ein Abstand eingehalten werden, der

  1. für Gebäude dem zonengemässen (kleinen) Grenzabstand (ohne Mehrlängenzuschlag) entspricht,
  2. für Stütz- und Einfriedungsmauern 60 cm beträgt. Für Stützmauern, die grösser sind als 2,40 m, erhöht sich der Abstand um die Mehrhöhe.

Grenzabstandsvorschriften, die einen grösseren Abstand verlangen, bleiben anwendbar.

Art. 30 Baulinien (Ziff. 7.3 Anhänge IVHB)

Die Gemeinden können besondere Baulinien festlegen wie namentlich Pflichtbaulinien, die verpflichten, neue Gebäude und Gebäudeteile an die Baulinie zu stellen.

Art. 31 Baumassenziffer (Ziff. 8.3 Anhänge IVHB)

Bei der Berechnung der Baumassenziffer werden die Volumen offener Gebäudeteile, die weniger als zur Hälfte durch Abschlüsse umgrenzt sind, nicht angerechnet.

4. Ausnützungsziffer

Art. 32 Ausnützungsziffer (§§ 50 und 169 Abs. 8 BauG)

Die Ausnützungsziffer (AZ) ist das Verhältnis der Summe der anrechenbaren Geschossflächen (aGF) zur anrechenbaren Grundstücksfläche (aGSF):

Als anrechenbare Geschossflächen gelten alle ober- und unterirdischen Geschossflächen, einschliesslich der Mauer- und Wandquerschnitte. Nicht angerechnet werden

  1. alle nicht dem Wohnen und dem Gewerbe dienenden oder hierfür nicht verwendbaren Flächen wie zum Beispiel
  1. zu Wohnungen gehörende Keller-, Estrich-, Wasch- und Trockenräume; in Attika-, ausgebauten Dach- und natürlich belichteten Vollgeschossen ist ein Abzug für solche Nebennutzflächen nicht möglich,
  2. technische Räume für Heizung, Wasser, Elektroversorgung, Maschinenräume für Aufzüge, Ventilations-, Klima- und Energiegewinnungsanlagen,
  3. angemessene Einstellräume für Motorfahrzeuge, Velos, Kinderwagen und dergleichen,
  4. Korridore, Treppen und Aufzüge, die überwiegend nicht anrechenbare Räume erschliessen,
  5. mindestens einseitig offene Erdgeschosshallen, Dachterrassen, Sitzplätze und Balkone; offene Laubengänge zur Erschliessung überwiegend anrechenbarer Räume in den oberen Geschossen werden bis zu einer Wegbreite von 1,20 m angerechnet,
  6. Dachgeschossflächen unter 1,50 m lichter Höhe,
  1. Gemeinschaftsräume in Mehrfamilienhäusern und Wohnsiedlungen,
  2. gewerbliche Lagerräume in den Untergeschossen ohne ständige Arbeitsplätze und ohne Publikums-, Kunden- und Besucherverkehr.

Die Gemeinden können die Anrechenbarkeit von Räumen in Dach-, Attika- und Untergeschossen abweichend regeln. Sie können für verglaste Balkone, Sitzplätze und Wintergärten einen Nutzungsbonus vorsehen, wenn die Bauteile ausserhalb der thermischen Gebäudehülle liegen und keine heizungstechnischen Installationen aufweisen.

Bestehende technische Räume für die Heizung dürfen bei späterem Wegfall des Bedarfs für einen solchen Raum unter Einhaltung der übrigen Bauvorschriften auch dann genutzt werden, wenn die Ausnützungsziffer dadurch überschritten wird. *

Zur anrechenbaren Grundstücksfläche gehören die in der entsprechenden Bauzone liegenden Grundstücksflächen. Die Flächen der Hauszufahrten werden angerechnet. Nicht angerechnet werden die Flächen bestehender oder projektierter Strassen der Grund-, Grob- und Feinerschliessung.

Bei Arealüberbauungen und parzellenübergreifenden Überbauungen ist die Ausnützungsziffer gesamthaft, ohne Aufteilung des Baugrundstücks in Einzelparzellen, einzuhalten.

Art. 33 Wärmedämmung

Wird die Konstruktionsstärke der Aussenwand und des Dachs aufgrund der Wärmedämmung stärker als 35 cm, ist sie für die Berechnung der Baumassenziffer (BMZ) und der Ausnützungsziffer (AZ) nur mit 35 cm zu berücksichtigen.

Art. 34 Nutzungsübertragung

Der Gemeinderat kann die Übertragung von Nutzungsziffern zwischen benachbarten Grundstücken bewilligen, wenn das Orts-, Quartier- und Landschaftsbild nicht übermässig beeinträchtigt wird. Die Übertragung über eine Zonengrenze ist nur innerhalb von Sondernutzungsplänen und Arealüberbauungen zulässig. *

Art. 35 Nutzungsbonus (§ 50 BauG)

Eine Erhöhung der Nutzungsziffern um 10 % wird gewährt für Neubauten und für die Modernisierung von Gebäuden, die 1990 oder später bewilligt worden sind, wenn die Gebäude den MINERGIE‑P-Standard oder MINERGIE-A-Standard erreichen. Für früher bewilligte Gebäude genügt es, wenn sie mit der Modernisierung den MINERGIE-Standard erhalten. Die Beurteilung erfolgt gemäss dem «Nutzungsreglement Marke MINERGIE» und dem «Produktreglement MINERGIE-Gebäudestandards», beide Stand September 2023.[8] *

Für Gebäude einer Arealüberbauung, die den MINERGIE‑P-Standard oder MINERGIE-A-Standard erreichen, wird zusätzlich zum Nutzungsbonus für Arealüberbauungen ein Nutzungsbonus von 5 % gewährt. *

Bei Gestaltungsplänen, welche bereits eine gegenüber der Regelbauweise höhere Nutzungsziffer zulassen, wird kein zusätzlicher Nutzungsbonus gewährt.

5. Energetische Sanierung

Art. 36 Energetische Sanierung von Bauten und Anlagen (§ 51 Abs. 2 BauG, Art. 45 Abs. 4 EnG[9]) *

Bei bestehenden Bauten und Anlagen ist eine für die Wärmedämmung oder zur besseren Nutzung einheimischer erneuerbarer Energien erforderliche Abweichung von den Vorschriften betreffend Gebäudemasse, Abstände und Baulinien um höchstens 20 cm zulässig. Ebenfalls ist eine dadurch entstehende Überschreitung der Nutzungsziffern erlaubt. *

Unterschreiten die Bauten und Anlagen den Strassenabstand, ist für eine zusätzliche Abstandsunterschreitung gegenüber Kantonsstrassen die Zustimmung des Departements, gegenüber Gemeindestrassen und Privatstrassen im Gemeingebrauch die Zustimmung des Gemeinderats erforderlich.

5bis Anforderungen an die Beschaffenheit von Bauten und Anlagen (§ 52 BauG) *

Art. 36a * Raummasse, Fenstergrössen, Nebenräume

In Wohn-, Schlaf- und Arbeitsräumen von Neubauten gelten folgende Mindestmasse für die lichte Höhe und die Befensterung:

  1. lichte Höhe für Vollgeschosse: 2,40 m,
  2. lichte Höhe für Dachgeschosse: 2,40 m auf einer Fläche von mindestens 5 m²,
  3. Fensterfläche: 1/10 der Bodenfläche; die Fenster müssen direkt ins Freie führen. Bei Dachflächenfenstern kann die Fensterfläche (Lüftungsöffnung) bis auf 1/15 der nutzbaren Bodenfläche (siehe § 32 Abs. 2 lit. a Ziff. 6) reduziert werden.

Die Mindestfläche der Nebenräume in neuen Mehrfamilienhäusern beträgt *

  1. für Ein- und Zweizimmerwohnungen 5 m²,
  2. für grössere Wohnungen 8 m².

Art. 36b * Vogelfreundliches Bauen mit Glas

Bei zusammenhängenden Glasflächen von mehr als 5 m² sind Massnahmen gegen Vogelkollisionen zu prüfen.

Art. 36c * Schutz vor Hochwasser

Für Bauten und Anlagen in durch Hochwasser oder Oberflächenabfluss gefährdetem Gebiet ist nachzuweisen, dass angemessene Schutzmassnahmen getroffen sowie Abflusswege und -höhen des Wassers nicht so beeinflusst werden, dass sich für Dritte nachteilige Auswirkungen ergeben.

Die Schutzmassnahmen sind mindestens auf ein 100-jährliches Ereignis auszurichten.

6. Hindernisfreies Bauen

Art. 37 Anforderungen (§ 53 BauG)

Öffentlich zugängliche Bauten und Anlagen, Gebäude mit mehr als 50 Arbeitsplätzen und Mehrfamilienhäuser sind nach Massgabe der Norm SIA 500 «Hindernisfreie Bauten», Ausgabe 2009, des Schweizerischen Ingenieur- und Architektenvereins (SIA)[10] hindernisfrei zu erstellen. *

Ist bei einem Mehrfamilienhaus mit weniger als neun Wohneinheiten mindestens ein Vollgeschoss stufenlos zugänglich, kann die Erschliessung der übrigen Geschosse nur über Treppen erfolgen, wenn im Sinne der Anpassbarkeit gemäss der Norm SIA 500 die Voraussetzung erfüllt ist, dass bei Bedarf eine nachträgliche hindernisfreie Erschliessung aller Geschosse möglich ist.

Art. 38 Verhältnismässiger Aufwand (§ 53 BauG)

Bei der Erneuerung von Bauten und Anlagen kann eine hindernisfreie Bauweise nicht verlangt werden, soweit der Aufwand dafür mehr beträgt als *

  1. 5 % des Gebäudeversicherungswerts beziehungsweise des Neuwerts der Anlage vor der Erneuerung oder
  2. 20 % der Erneuerungskosten. Als solche gelten die voraussichtlichen Baukosten ohne besondere Massnahmen für Behinderte. Als Baukosten gelten die Kosten ohne Vorbereitungsarbeiten (Abbruch- und Räumungsarbeiten), Umgebungsarbeiten, Nebenkosten (Gebühren und dergleichen) und Ausstattung (Möblierung und dergleichen).

7. Arealüberbauungen

Art. 39 Arealüberbauungen (§§ 46, 50 BauG)

Wenn die Gemeinde nichts anderes festlegt, sind Arealüberbauungen in allen Bauzonen zulässig. Die Gemeinden können Minimalwerte für benötigte Landflächen festlegen.

Bewilligungsvoraussetzungen für Arealüberbauungen sind

  1. haushälterische Nutzung des Bodens,
  2. gute architektonische Gestaltung der Bauten, Anlagen und Freiräume,
  3. gute Einordnung in das Orts-, Quartier- und Landschaftsbild,
  4. sorgfältige und rationelle Erschliessung und gemeinsame Autoabstellanlagen,
  5. energieeffiziente Gebäude, die
  1. * den MINERGIE-Standard (Stand September 2023) erreichen oder
  2. * höchstens 80 % des zulässigen Heizwärmebedarfs gemäss § 5 Abs. 2 lit. c der Energieverordnung (EnergieV) vom 4. Juli 2012[11] benötigen und den Wärmebedarf für das Warmwasser mit erneuerbarer Energie decken,
  1. gute Spiel-, Freizeit-, Erholungs- und Gartenanlagen sowie ökologische Ausgleichsflächen,
  2. gemeinsame Entsorgungseinrichtungen.

Der Gemeinderat kann verlangen, dass die Abstellplätze in unterirdischen Sammelgaragen zusammengefasst werden.

Wenn die Gemeinde nichts anderes festlegt, dürfen Arealüberbauungen in folgenden Punkten von der Regelbauweise abweichen:

  1. Bauweise, Gebäudelänge, Gestaltung der Bauten (Gebäude- und Dachform),
  2. Grenz- und Gebäudeabstand, wobei gegenüber Nachbarparzellen der zonengemässe Grenzabstand einzuhalten ist,
  3. Erhöhung der Ausnützungsziffer um 15 %.

Die Gemeinden können ein zusätzliches Geschoss zulassen.

Art. 40 Fachbericht

Der Gemeinderat beauftragt nach Anhörung der Bauherrschaft auf deren Kosten eine unabhängige Fachperson mit der Ausarbeitung einer Stellungnahme darüber, ob die Arealüberbauung eine gesamthaft bessere Lösung als die Regelbauweise ermöglicht. Die Stellungnahme ist mit dem Baugesuch aufzulegen.

8. Strassen und Parkfelder

Art. 41 Beschaffenheit von Strassen und Grundstückzufahrten (§§ 92, 113 BauG)

Für die Beurteilung der Beschaffenheit öffentlicher Strassen gelten als Richtlinien die Normen des Schweizerischen Verbands der Strassen- und Verkehrsfachleute (VSS)[12] *

  1. VSS 40 040b «Projektierung, Grundlagen; Strassentypen» vom 31. März 2019,[13]
  2. VSS 40 042 «Projektierung, Grundlagen; Strassentyp: Hauptverkehrsstrassen» vom 31. März 2019,[14]
  3. VSS 40 043 «Projektierung, Grundlagen; Strassentyp: Verbindungsstrassen» vom 31. März 2019,[15]
  4. VSS 40 044 «Projektierung, Grundlagen; Strassentyp: Sammelstrassen» vom 31. März 2019,[16]
  5. VSS 40 045 «Projektierung, Grundlagen; Strassentyp: Erschliessungsstrassen» vom 31. März 2019,[17]
  6. SN 640 070 «Fussgängerverkehr; Grundnorm» vom Dezember 2008,
  7. VSS 40 200a «Geometrisches Normalprofil; Allgemeine Grundsätze, Begriffe und Elemente» vom 31. März 2019,[18]
  8. VSS 40 201 «Geometrisches Normalprofil; Grundabmessungen und Lichtraumprofil der Verkehrsteilnehmer» vom 31. März 2019,[19]
  9. VSS 40 202 «Geometrisches Normalprofil; Erarbeitung» vom 31. März 2019,[20]
  10. VSS 40 271a «Kontrolle der Befahrbarkeit» vom 31. März 2019,[21]

Für die Gestaltung von Grundstückzufahrten gilt als Richtlinie die Norm VSS 40 050 «Grundstückzufahrten» vom 31. März 2019.[22] *

Art. 42 Sichtzonen (§ 110 BauG)

Für die Beurteilung der Sichtzonen gilt als Richtlinie das «Merkblatt Sicht im Strassenraum» des Departements Bau, Verkehr und Umwelt vom 1. Februar 2021.[23] *

In den Sichtzonen muss eine freie Sicht in einer Höhe von 60 cm bis 3 m gewährleistet sein. Einzelne, die Sicht nicht hemmende Bäume, Stangen und Masten sind innerhalb der Sichtzonen zugelassen. *

Für Sichtzonen bei Einmündungen von Gemeinde- und Privatstrassen und von Privatausfahrten in Kantonsstrassen setzt die Gemeinde die dauernde Freihaltung durch. Für die Freihaltung von Sichtzonen bei Einmündungen und Kreuzungen von Kantonsstrassen unter sich ist der Kanton zuständig.

Art. 43 Parkfelderzahl (§ 56 BauG)

Für die Berechnung der Parkfelderzahl von Personenwagen gilt die Norm VSS 40 281 «Parkieren; Angebot an Parkfeldern für Personenwagen» vom 31. März 2019.[24] Das vereinfachte Verfahren gemäss der Norm findet Anwendung für *

  1. Wohnnutzungen,
  2. übrige Nutzungen, wenn das Parkfelderangebot nicht mehr als 300 oder das motorisierte Individualverkehrsaufkommen nicht mehr als 1'500 Fahrten pro Tag (im Durchschnitt über die Betriebstage; Zu- und Wegfahrt zählen als zwei Fahrten) beträgt.

In allen anderen Fällen ermittelt die Bauherrschaft die Anzahl Parkfelder sowie die dadurch erzeugten Fahrten nach dem detaillierten Verfahren gemäss der Norm oder nach vergleichbaren Berechnungsgrundlagen, wie zum Beispiel nachweislichen Erfahrungswerten.

Bei Standortfestsetzungen in Richt- und Nutzungsplänen wird für die Berechnung der erforderlichen Parkfelderzahl in einer ersten Annäherung vom Standort-Typ D der Norm ausgegangen, wenn nicht aufgrund der zentralen Lage, der Erschliessung mit öffentlichem Verkehr und der Nutzung offensichtlich ein anderer Standort-Typ vorliegt.

Für Velos und Mofas gilt als Richtlinie die Norm VSS 40 065 «Parkieren; Bedarfsermittlung und Standortwahl von Veloparkierungsanlagen» vom 31. März 2019.[25] *

Art. 43a * Autoarmes Wohnen

Bei speziellen örtlichen Verhältnissen kann für autoarmes Wohnen ein geringeres Parkfelder-Angebot als gemäss den Richtwerten festgelegt werden, wenn in einem Mobilitätskonzept aufgezeigt wird, warum der Bedarf an Parkfeldern tiefer liegt und mit welchen Massnahmen dieser geringere Bedarf dauerhaft sichergestellt wird.

Das Mobilitätskonzept ist als Auflage in die Baubewilligung aufzunehmen und im Grundbuch anzumerken.

Das kommunale Recht kann konkretisierende Bestimmungen erlassen.

Art. 44 Gestaltung

Für die technische Gestaltung der Parkfelder und Verkehrsflächen gilt als Richtlinie die Norm VSS 40 291a «Parkieren; Anordnung und Geometrie der Parkierungsanlagen» vom 31. März 2019.[26] *

Für Parkierungsanlagen von Velos und Mofas gilt als Richtlinie die Norm VSS 40 066 «Parkieren; Projektierung von Veloparkierungsanlagen» vom 31. März 2019.[27] *

Art. 45 Grössere Parkierungsanlagen (§ 56 BauG)

Als grössere Parkierungsanlagen gelten Anlagen, deren Gesamtfläche (Parkfelder samt Verkehrsflächen) grösser als 2'000 m² ist. Die Bodenfläche, die sie beanspruchen, darf bei einer Parkierungsanlage mit einer Gesamtfläche

  1. bis 4'000 m² nicht grösser sein als 2'000 m²,
  2. über 4'000 m² nicht grösser sein als die Hälfte der Gesamtfläche, höchstens aber 7'500 m².

Die Vorschrift gilt nicht für bestehende Parkierungsanlagen, die gesamthaft um höchstens 500 m² ebenerdig erweitert werden.

Art. 46 Baureife (§ 32 BauG)

Die Bauherrschaft hat für Bauvorhaben, die ein motorisiertes Verkehrsaufkommen von mehr als 1'500 Fahrten pro Tag (im Durchschnitt über die Betriebstage; Zu- und Wegfahrt zählen als zwei Fahrten) erwarten lassen, den Nachweis zu erbringen, dass die Kapazitäten des Strassennetzes ausreichen.

Als Grundlage für den Nachweis dienen Erfahrungswerte, erhobene Verkehrsdaten oder die Verkehrsdaten des periodisch aktualisierten kantonalen Verkehrsmodells, das auf den Siedlungsdaten, dem Verkehrsangebot und den Gesetzmässigkeiten des Mobilitätsverhaltens beruht.

Massnahmen zur Begrenzung des Verkehrsaufkommens des Bauprojekts sind verbindlich zu regeln.

Art. 47 Bewilligungspflichtige Benutzung öffentlicher Strassen (§ 103 BauG)

Eine über den Gemeingebrauch hinausgehende bewilligungspflichtige Benutzung einer öffentlichen Strasse liegt namentlich vor bei

  1. Inanspruchnahme einer Strasse für Leitungen, Kanäle, Materialablagerungen, Bauplatzeinrichtungen, Gerüste, Baracken, Markt- und Verkaufsstände, Strassencafés, Kioske und dergleichen,
  2. Errichtung bleibender Bauwerke oder Bauteile in oder über der Strasse, wie Überbauten, Unter- und Überführungen, Werkleitungsstollen sowie Gleisanlagen und Seilbahnen,
  3. Nutzungen, die aufgrund ihrer Intensität nicht mehr bestimmungsgemäss oder nicht mehr gemeinverträglich sind.

Die Bewilligungsbehörde kann eine den Strassenkörper möglichst schonende Ausführung der Bauten und Anlagen nach dem neusten Stand der Technik verlangen. Dasselbe gilt für andere Arten der Benutzung.

Erfolgt die Beurteilung ausserhalb eines Baubewilligungsverfahrens, sind Gesuche für bewilligungspflichtige Nutzungen von Kantonsstrassen bei der Kreisingenieurin oder dem Kreisingenieur einzureichen.

9. Strassenunterhalt

10. Befreiung von der Baubewilligungspflicht und vereinfachtes Verfahren

Art. 49 Baubewilligungsfreie Bauten und Anlagen (§ 59 BauG)

Im ganzen Gemeindegebiet bedürfen keiner Baubewilligung *

  1. herkömmliche Weidezäune bis zu 1,50 m Höhe. Die Zäune müssen wieder entfernt werden, wenn die Fläche zukünftig nicht mehr als Weide genutzt wird,
  2. Tiergehege von höchstens 25 m² Fläche und Zaunhöhe bis zu 1,50 m,
  3. Wildschutzzäune bis 1,50 m Höhe zum Schutz von Spezialkulturen des Obst-, Gemüse- und Weinbaus ausserhalb von Wildtierkorridoren. Wildschutzzäune müssen wieder entfernt werden, wenn sie nicht mehr erforderlich sind,
  4. verfestigte Laufhöfe und Trockenplätze bis zu 300 m² Fläche ohne Hartbelag für die Rindvieh- und Pferdehaltung bei landwirtschaftlichen Betrieben,
  5. Wanderwagen für Bienen bis zu einer Aufstelldauer von 8 Monaten am gleichen Ort sowie freistehende Magazin- oder andere Beuten für maximal 12 Bienenvölker,
  6. Fahnenstangen, Verkehrssignale, Strassentafeln, Vermessungszeichen, einzelne Pfähle und Stangen, Messeinrichtungen, Hydranten und dergleichen,
  7. Satellitenempfangsanlagen für Radio und Fernsehen mit einer Fläche bis zu 0,5 m²,
  8. einfache Feuerstellen für maximal 10 Personen ohne fest mit dem Boden verbundene Einrichtungen,
  9. Terrainveränderungen bis zu 80 cm Höhe oder Tiefe und bis zu 100 m² Fläche,
  10. Aufstellschwimmbecken sowie begehbare Plastiktunnels und ähnliche Einrichtungen der Landwirtschaft und des Gartenbaus bis zu einer Aufstelldauer von 6 Monaten pro Kalenderjahr.

Keiner Baubewilligung bedürfen in den Bauzonen *

  1. Einfriedungen bis zu 1,20 m Höhe und Stützmauern bis zu 60 cm Höhe,
  2. Erdsonden, für die eine Bohrbewilligung gemäss Umweltschutzgesetzgebung vorliegt,
  3. Anlagen der Garten- und Aussenraumgestaltung wie Fusswege, Treppen, Brunnen, Feuerstellen und Gartencheminées, Pflanzentröge, künstlerische Plastiken sowie Teiche mit einer Fläche bis rund 10 m²,
  4. Kleinstbauten mit einer Grundfläche bis 5 m² und einer Gesamthöhe bis 2,50 m, wenn allfällige Immissionen nur minim sind, wie zum Beispiel Gerätehäuschen und Fahrradunterstände,
  5. bis zu einer Dauer von zwei Monaten
  1. Materialablagerungen und Fahrnisbauten, wie Festhütten, Zelte, Hütten, Buden, Baracken, Stände,
  2. einzelne bewohnte Mobilheime und Wohnwagen. Während der Nichtbetriebszeit dürfen Mobilheime, Wohnwagen und Boote auf bestehenden rechtmässigen Abstellflächen ohne zeitliche Beschränkung abgestellt werden. Pflichtparkfelder dürfen nicht benutzt werden.

Keiner Baubewilligung bedürfen unbeleuchtete temporäre Strassenreklamen mit einer Fläche bis 3,50 m², die innerorts und bis 100 m ausserorts aufgestellt werden. Sie müssen die Anforderungen an die Verkehrssicherheit gemäss dem «Merkblatt Wahl-, Abstimmungs- und andere temporäre Plakate» des Departements Bau, Verkehr und Umwelt vom 1. April 2021[28] erfüllen und dürfen bei *

  1. Wahlplakaten während maximal acht Wochen vor dem Wahlsonntag aufgestellt und müssen spätestens sieben Tage danach entfernt werden,
  2. Abstimmungsplakaten während maximal acht Wochen vor dem Abstimmungssonntag aufgestellt und müssen spätestens sieben Tage danach entfernt werden,
  3. anderen Plakaten während maximal sechs Wochen vor dem Beginn der Veranstaltung aufgestellt und müssen spätestens sieben Tage danach entfernt werden.

Die oben aufgeführten Bauvorhaben sind baubewilligungspflichtig, wenn Nutzungsvorschriften für Schutzzonen dies bestimmen oder öffentlich-rechtliche Vorschriften, insbesondere Abstandsvorschriften, nicht eingehalten werden. *

Eine Nutzung, die erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt hat, ist baubewilligungspflichtig, auch wenn die Nutzung selbst nur kurz dauert.

Art. 49a * Solaranlagen (Art. 18a RPG[29], Art. 32a und 32abis RPV[30]) *

Solaranlagen auf Gebäuden in Industrie-, Arbeits- und Gewerbezonen sind baubewilligungsfrei, auch wenn sie auf Schrägdächern bei paralleler Anordnung zur Dachfläche diese im rechten Winkel um mehr als 20 cm und auf Flachdächern die Dachrandkante um mehr als 1 m überragen. Die übrigen Voraussetzungen der Bundesgesetzgebung an die genügende Anpassung gelten unverändert. *

Solaranlagen auf oder an Gebäuden unter Substanzschutz oder in Zonen mit erhöhten Anforderungen an das Orts- und Landschaftsbild, namentlich Weilerzonen mit Ortsbild von nationaler Bedeutung, Dorf-, Altstadt- oder Kernzonen, bedürfen einer Baubewilligung. *

Die Bauherrschaft meldet ihr Vorhaben dem Gemeinderat über die kantonale Plattform[31]. Bei Baubewilligungspflicht hat diese Meldung zusätzlich zur Einreichung des Baugesuchs zu erfolgen. *

… *

Art. 49b * Luft/Wasser-Wärmepumpen

In den Bauzonen, ausgenommen Zonen mit erhöhten Anforderungen an das Orts- und Landschaftsbild sowie Parzellen mit Gebäuden unter Substanzschutz, dürfen Luft/Wasser-Wärmepumpen nach Durchführen des Meldeverfahrens ausgeführt werden, wenn

  1. ein Lärmschutznachweis[32] vorliegt,
  2. die Realisierung an einem anderen Standort lärmrechtlich nur unwesentliche Vorteile brächte und
  3. keine Abstandsunterschreitung vorliegt, für die eine Ausnahmebewilligung erforderlich ist.

Die Bauherrschaft meldet ihr Vorhaben dem Gemeinderat über die entsprechende kantonale Plattform[33]. Bei Baubewilligungspflicht hat diese Meldung zusätzlich zur Einreichung des Baugesuchs zu erfolgen.

Art. 50 Vereinfachtes Baubewilligungsverfahren (§ 61 BauG)

Im vereinfachten Baubewilligungsverfahren werden namentlich beurteilt

  1. Klein- und Anbauten innerhalb Bauzonen,
  2. Aussenwärmedämmung zur Verbesserung der Energieeffizienz bestehender Bauten und Anlagen. Liegen sie ausserhalb Bauzonen oder in der Umgebung eines geschützten Baudenkmals, ist eine kantonale Zustimmung nötig,

11. Baugesuch, Baubewilligung und Baukontrolle

Art. 51 Inhalt des Gesuchs (§ 60 BauG)

Das Baugesuch muss die für die Beurteilung notwendigen Begründungen, Unterlagen und Pläne enthalten. Beizulegen sind zudem: *

  1. ein Nachweis der Einhaltung der Energiegesetzgebung (Energienachweis); in begründeten Fällen kann der Nachweis auch später, spätestens aber vor Baubeginn erbracht werden. Im Anwendungsbereich der Energienachweisformulare EN-1 bis EN-5 der Konferenz Kantonaler Energiefachstellen genügt das provisorische Minergie-Zertifikat,
  2. eine Konformitätserklärung zur erdbebengerechten Bauweise von Neu- und Erweiterungsbauten sowie von Umbauten mit Eingriff in die Tragstruktur,
  3. für Einrichtungen der Langzeitpflege, die gemäss Pflegegesetz (PflG) vom 26. Juni 2007 bewilligungspflichtig sind, ein Nachweis vom Departement Gesundheit und Soziales über die Einhaltung der §§ 8 Abs. 7 beziehungsweise 24 Abs. 2 lit. d der Pflegeverordnung (PflV) vom 21. November 2012[34], falls eine entsprechende Vorprüfung des Projekts durchgeführt wurde.

Die Baugesuchspläne sind vermasst mit Angabe des Massstabs und vorzugsweise mit Darstellung des Massstabsbalkens einzureichen. *

Die Gemeinden bieten entsprechende Formulare an. Die Abteilung für Baubewilligungen des Departements Bau, Verkehr und Umwelt gibt den Gemeinden Formulare für die kantonalen und eidgenössischen Bewilligungen und Zustimmungen ab.

Wo es die Beurteilung eines Gesuchs erfordert, können der Gemeinderat und die Abteilung für Baubewilligungen weitere Unterlagen wie einen Grundrissplan auf der Grundlage eines beglaubigten Auszugs der amtlichen Vermessung, Detailpläne, Lärmnachweis, Fotomontagen, Modelle, Berechnungen und Schattendiagramme verlangen.

Ein Gesuch für Materialabbau muss die Pläne für Abbau, Rekultivierung, Renaturierung und Etappierung enthalten. Das Gesuchsformular für den Materialabbau bezeichnet die weiteren für die Beurteilung nach der Umwelt- und Gewässerschutzgesetzgebung erforderlichen Angaben und Nachweise, insbesondere

  1. Materialnachweis,
  2. hydrogeologischer Bericht,
  3. Angaben über das Auffüllmaterial.

Der Gemeinderat und die Abteilung für Baubewilligungen können bei geringfügigen Vorhaben eine vereinfachte Eingabe gestatten.

Art. 52 Projektänderungen (§§ 60, 61 BauG)

Geringfügige Abweichungen von den bewilligten Plänen können vom Gemeinderat, gegebenenfalls mit Zustimmung der Abteilung für Baubewilligungen, formlos bewilligt werden. Die Abweichungen sind in den Plänen zu vermerken.

Für grössere Änderungen gilt das vereinfachte oder das ordentliche Verfahren.

Art. 53 Bauprofile (§ 60 BauG)

Die Bauprofile publikationspflichtiger Bauvorhaben müssen Höhen, Umrisse, Dachneigung, Erdgeschosskote und Terrainveränderungen erkennen lassen. In ausserordentlichen Fällen kann der Gemeinderat für die Profilierung abweichende Anordnungen erlassen oder Erleichterungen gestatten.

Vor der öffentlichen Auflage lässt der Gemeinderat die Bauprofile überprüfen.

Die Profile dürfen vor der rechtskräftigen Erledigung des Baugesuchs nur mit Zustimmung des Gemeinderats oder der zuständigen Beschwerdeinstanz beseitigt werden. Nach rechtskräftigem Abschluss des Baubewilligungsverfahrens sind die Profile zu beseitigen.

Art. 54 Publikation (§ 60 BauG)

Sind die publikationspflichtigen Bauvorhaben korrekt durch Bauprofile angezeigt und enthält das Baugesuch alle für die Beurteilung notwendigen zusätzlichen Gesuche und Unterlagen, ist es im amtlichen Publikationsorgan der Gemeinde zu veröffentlichen. Ein mit einem Baugesuch verbundenes Rodungsgesuch ist zusätzlich im kantonalen Amtsblatt zu publizieren. Weitere Publikationsvorschriften bleiben vorbehalten.

Der Gemeinderat teilt den Eigentümerinnen und Eigentümern, die nicht in der Gemeinde wohnen oder ihren Sitz haben, deren Grundstücke aber direkt an das Baugrundstück angrenzen, die öffentliche Auflage vorgängig schriftlich mit, wenn dies ohne Verzögerung und Erschwerung des Verfahrens möglich ist.

Die Publikation und die schriftliche Mitteilung haben zu enthalten

  1. Name und Adresse der Bauherrschaft,
  2. Lage des Baugrundstücks (Adresse, Flurname oder dergleichen),
  3. Umschreibung des Vorhabens,
  4. Gesuche für weitere Bewilligungen und Zustimmungen kantonaler oder eidgenössischer Behörden,
  5. Ort und Zeit der öffentlichen Auflage,
  6. Angaben über die formellen Anforderungen an Einwendungen sowie wo und innert welcher Frist diese erhoben werden können.

Der Gemeinderat kann Bauvorhaben, die von vornherein nicht bewilligt werden können, ohne vorgängige Profilierung und Publikation abweisen. Verlangt die Bauherrschaft innert 30 Tagen seit Zustellung des Entscheids das ordentliche Verfahren, lässt der Gemeinderat das Gesuch nachträglich profilieren sowie publizieren und entscheidet neu.

Ist für das Baugesuch eine kantonale Zustimmung nötig, stellt es die Gemeinde zusammen mit einer vorläufigen Stellungnahme über die Einhaltung der Bauvorschriften dem Kanton zu.

Art. 55 Kantonale und eidgenössische Bewilligungen und Zustimmungen (§ 64 BauG)

Bestehen unter mehreren kantonalen oder eidgenössischen Bewilligungen und Zustimmungen Widersprüche, sucht die Abteilung für Baubewilligungen eine einvernehmliche Lösung, die allen Vorschriften entspricht.

Die Abteilung für Baubewilligungen übermittelt dem Gemeinderat die Entscheide der kantonalen und eidgenössischen Behörden.

Gesuche für Tankanlagen und Zivilschutzbauten im Zusammenhang mit bewilligungspflichtigen Bauvorhaben reicht der Gemeinderat direkt bei den zuständigen kantonalen Fachstellen ein.

Art. 56 Baubewilligungsentscheid (§ 64 BauG)

Der Gemeinderat entscheidet über das Baugesuch und die dagegen erhobenen Einwendungen. Er holt zu Einwendungen, die kantonale oder eidgenössische Bewilligungen oder Zustimmungen berühren, vor seinem Entscheid die Stellungnahme der Abteilung für Baubewilligungen ein.

Sind für kantonale oder eidgenössische Behörden Verhandlungen nötig, lädt der Gemeinderat oder die Abteilung für Baubewilligungen zu einer möglichst gemeinsamen Verhandlung ein. Je nach Zuständigkeit im Sachbereich obliegt die Verfahrensleitung der kantonalen oder der eidgenössischen Behörde.

Art. 57 Geltungsdauer von Vorentscheid und Baubewilligung (§ 65 BauG)

Der Vorentscheid verliert seine Gültigkeit, wenn nicht innert zwei Jahren seit seiner Rechtskraft das definitive Baugesuch eingereicht wird.

Die Baubewilligung verliert ihre Gültigkeit, wenn nicht innert zwei Jahren seit Rechtskraft mit den Bauarbeiten begonnen wird.

Der Bau beginnt mit den Aushubarbeiten. Ist kein Aushub notwendig, stellt jede für sich allein baubewilligungspflichtige Massnahme den Baubeginn dar.

Art. 58 Baukontrolle (§§ 64, 159 BauG)

Dem Gemeinderat ist rechtzeitig Mitteilung zu machen über

  1. den Beginn der Bauarbeiten und die Erstellung des Schnurgerüsts, an dem die Erdgeschosskote markiert sein muss,
  2. das bevorstehende Eindecken von Leitungsgräben (Wasser- und Energieversorgung, Kanalisation), das bevorstehende Versetzen von Tanks und bei Zivilschutzräumen das Verlegen der Armierung vor dem Zuschalen der Wände und vor dem Einbringen des Betons für die Decke,
  3. die Fertigstellung der Feuerungsanlagen und die Beendigung des Rohbaus,
  4. die Beendigung der Bauten und Anlagen vor ihrer Benutzung. Die Bauherrschaft und die für das Projekt verantwortliche Person bestätigen schriftlich, dass gemäss bewilligtem Energienachweis gebaut wurde. Bei Minergiezertifizierung ist das definitive Zertifikat in der Regel ebenfalls zu diesem Zeitpunkt vorzulegen.

Der Gemeinderat prüft die Bauten und Anlagen auf Übereinstimmung mit der Baubewilligung. Über vorgenommene Kontrollen ist ein Protokoll zu erstellen. Den Behörden und ihren Kontrollorganen ist jederzeit Zutritt zur Baustelle gestattet.

12. Zuständiges Departement und Rechtsschutz

Art. 59 Zuständiges Departement

Vorbehältlich anderslautender Bestimmungen ist mit «zuständigem Departement» gemäss Gesetz und mit «Departement» gemäss Verordnung das Departement Bau, Verkehr und Umwelt gemeint.

Art. 59a * Zweitwohnungsgesetz

Die Abteilung für Baubewilligungen ist Aufsichtsbehörde für die Umsetzung des Bundesgesetzes über Zweitwohnungen.

Art. 60 Einwendungsverfahren (§ 4 BauG)

Einwendungen müssen einen Antrag und eine Begründung enthalten. Auf Einwendungen, die diesen Anforderungen nicht entsprechen und innert Nachfrist nicht verbessert werden, ist nicht einzutreten.

Die Anträge können später nicht mehr erweitert werden.

Art. 61 Rechtsmittel

Gegen Entscheide des Gemeinderats in Anwendung der Baugesetzgebung kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Departement Bau, Verkehr und Umwelt Beschwerde geführt werden, soweit keine andere Behörde als zuständig erklärt wird.

Beruht der Entscheid des Gemeinderats auf einem Teilentscheid eines Departements und richtet sich ein Beschwerdeantrag gegen diesen Teilentscheid, ist der Regierungsrat zuständig.

Der Beschwerdeentscheid ist beim Verwaltungsgericht anfechtbar. *

13. Schluss- und Übergangsbestimmungen

Art. 62 Inkrafttreten

Diese Verordnung ist in der Gesetzessammlung zu publizieren. Sie tritt am 1. September 2011 in Kraft.

Art. 63 Übergangsrecht

Nach bisherigem Recht werden beurteilt

  1. Baugesuche, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung oder der Änderung vom 25. August 2021 hängig sind, es sei denn, für die Gesuchstellenden ist eine Beurteilung nach neuem Recht günstiger,
  2. kommunale Nutzungsplanentwürfe, die die Gemeinde vor Inkrafttreten der Verordnung zur Vorprüfung eingereicht hat.

Kommunale Nutzungspläne, die der Kanton vor dem 1. Januar 2010 vorgeprüft hat und bis Ende Februar 2010 publiziert worden sind, werden nach dem Recht zum Zeitpunkt der Vorprüfung beurteilt.

§ 24 Abs. 1bis (Dachdurchbrüche) ist anwendbar, wenn die Gemeinde nach Inkrafttreten dieser Bestimmung eine Revision des Allgemeinen Nutzungsplans zur Vorprüfung eingereicht hat, die Revision rechtsgültig geworden ist und die Gemeinde die Baubegriffe der IVHB übernommen hat. Bis dies erfolgt ist, gilt § 16 Abs. 1 ABauV gemäss Anhang 3. *

Art. 64 Altrechtliche Nutzungspläne

Die Gemeinden passen ihre allgemeinen Nutzungspläne bis spätestens zehn Jahre nach Inkraftsetzung dieser Verordnung an die neuen Baubegriffe und Messweisen der IVHB an. Solange eine Anpassung nicht erfolgt ist, gelten anstelle der Bestimmungen im Titel 3 (Baubegriffe und Messweisen) die Bestimmungen der Allgemeinen Verordnung zum Baugesetz (ABauV) vom 23. Februar 1994, wie sie im Anhang 3 aufgeführt sind.

Sondernutzungspläne, die nach dem 1. Januar 2022 öffentlich aufgelegt werden, müssen mit der Regelung der IVHB konform sein. *

Ist eine Anpassung erfolgt und haben die Gemeinden nichts anderes festlegt, gelten für altrechtliche Sondernutzungspläne folgende Begriffsdefinitionen:

  1. Die Gebäudehöhe entspricht neu der talseitig gemessenen (traufseitigen) Fassadenhöhe ohne Attikageschoss,
  2. Die Firsthöhe entspricht neu der Gesamthöhe. Liegt der untere Messpunkt der Gesamthöhe höher als der tiefste Punkt der talseitigen Fassadenlinie, verkürzt sich die zulässige Gesamthöhe um diese Höhendifferenz.

Egress

Aarau, 25. Mai 2011

Regierungsrat Aargau

 

Landammann

Dr. Hofmann

 

Staatsschreiber

Dr. Grünenfelder

2011/4-02

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle
25.05.2011 01.09.2011 Erlass Erstfassung 2011/4-02
04.07.2012 01.09.2012 § 39 Abs. 2, lit. e), 2. geändert 2012/5-13
21.11.2012 01.01.2013 § 51 Abs. 1 geändert 2012/7-36
21.11.2012 01.01.2013 § 51 Abs. 1, lit. c) eingefügt 2012/7-36
29.10.2014 01.01.2015 § 21 Abs. 1 geändert 2014/6-10
29.10.2014 01.01.2015 § 21 Abs. 2 geändert 2014/6-10
29.10.2014 01.01.2015 § 21 Abs. 3 eingefügt 2014/6-10
29.10.2014 01.01.2015 § 21 Abs. 4 eingefügt 2014/6-10
29.10.2014 01.01.2015 § 24 Abs. 1, lit. c) aufgehoben 2014/6-10
29.10.2014 01.01.2015 § 24 Abs. 1bis eingefügt 2014/6-10
29.10.2014 01.01.2015 § 24 Abs. 1ter eingefügt 2014/6-10
29.10.2014 01.01.2015 § 25 Abs. 1 geändert 2014/6-10
29.10.2014 01.01.2015 § 25 Abs. 1bis eingefügt 2014/6-10
29.10.2014 01.01.2015 § 36 Titel geändert 2014/6-10
29.10.2014 01.01.2015 § 36 Abs. 1 geändert 2014/6-10
29.10.2014 01.01.2015 § 37 Abs. 1 geändert 2014/6-10
29.10.2014 01.01.2015 § 41 Abs. 1 geändert 2014/6-10
29.10.2014 01.01.2015 § 42 Abs. 1 geändert 2014/6-10
29.10.2014 01.01.2015 § 43 Abs. 1 geändert 2014/6-10
29.10.2014 01.01.2015 § 43 Abs. 4 geändert 2014/6-10
29.10.2014 01.01.2015 § 44 Abs. 1 geändert 2014/6-10
29.10.2014 01.01.2015 § 44 Abs. 2 geändert 2014/6-10
29.10.2014 01.01.2015 § 49 Abs. 2, lit. d) geändert 2014/6-10
29.10.2014 01.01.2015 § 49a eingefügt 2014/6-10
29.10.2014 01.01.2015 § 50 Abs. 1, lit. c) aufgehoben 2014/6-10
29.10.2014 01.01.2015 § 63 Abs. 3 eingefügt 2014/6-10
29.10.2014 01.01.2015 Anhang 03 Inhalt geändert 2014/6-10
08.11.2017 01.01.2018 § 51 Abs. 1, lit. c) geändert 2017/9-24
25.08.2021 01.11.2021 Ingress geändert 2021/12-25
25.08.2021 01.11.2021 § 2 Abs. 2 geändert 2021/12-25
25.08.2021 01.11.2021 § 2 Abs. 2, lit. a) geändert 2021/12-25
25.08.2021 01.11.2021 § 2 Abs. 2, lit. b) geändert 2021/12-25
25.08.2021 01.11.2021 § 2 Abs. 2, lit. c) geändert 2021/12-25
25.08.2021 01.11.2021 § 2 Abs. 2, lit. d) geändert 2021/12-25
25.08.2021 01.11.2021 § 2 Abs. 2, lit. e) geändert 2021/12-25
25.08.2021 01.11.2021 § 2 Abs. 2, lit. f) eingefügt 2021/12-25
25.08.2021 01.11.2021 § 2 Abs. 3 eingefügt 2021/12-25
25.08.2021 01.11.2021 § 4 Abs. 1 geändert 2021/12-25
25.08.2021 01.11.2021 § 4 Abs. 1, lit. d) geändert 2021/12-25
25.08.2021 01.11.2021 § 4 Abs. 1, lit. e) geändert 2021/12-25
25.08.2021 01.11.2021 § 8 Abs. 2 geändert 2021/12-25
25.08.2021 01.11.2021 § 8 Abs. 3 geändert 2021/12-25
25.08.2021 01.11.2021 § 15a eingefügt 2021/12-25
25.08.2021 01.11.2021 Titel 2bis eingefügt 2021/12-25
25.08.2021 01.11.2021 § 15b eingefügt 2021/12-25
25.08.2021 01.11.2021 § 15c eingefügt 2021/12-25
25.08.2021 01.11.2021 § 15d eingefügt 2021/12-25
25.08.2021 01.11.2021 Titel 2ter eingefügt 2021/12-25
25.08.2021 01.11.2021 § 15e eingefügt 2021/12-25
25.08.2021 01.11.2021 § 17 Abs. 1 geändert 2021/12-25
25.08.2021 01.11.2021 § 17a eingefügt 2021/12-25
25.08.2021 01.11.2021 § 19 Abs. 1, lit. b) geändert 2021/12-25
25.08.2021 01.11.2021 § 19 Abs. 1, lit. c) geändert 2021/12-25
25.08.2021 01.11.2021 § 19 Abs. 2 geändert 2021/12-25
25.08.2021 01.11.2021 § 19 Abs. 3 eingefügt 2021/12-25
25.08.2021 01.11.2021 § 21 Abs. 2 geändert 2021/12-25
25.08.2021 01.11.2021 § 21a eingefügt 2021/12-25
25.08.2021 01.11.2021 § 22 Abs. 2 geändert 2021/12-25
25.08.2021 01.11.2021 § 24 Abs. 1 geändert 2021/12-25
25.08.2021 01.11.2021 § 24 Abs. 1, lit. b) geändert 2021/12-25
25.08.2021 01.11.2021 § 25 Abs. 1 geändert 2021/12-25
25.08.2021 01.11.2021 § 34 Abs. 1 geändert 2021/12-25
25.08.2021 01.11.2021 § 35 Abs. 1 geändert 2021/12-25
25.08.2021 01.11.2021 § 36 Titel geändert 2021/12-25
25.08.2021 01.11.2021 Titel 5bis eingefügt 2021/12-25
25.08.2021 01.11.2021 § 36a eingefügt 2021/12-25
25.08.2021 01.11.2021 § 36b eingefügt 2021/12-25
25.08.2021 01.11.2021 § 36c eingefügt 2021/12-25
25.08.2021 01.11.2021 § 39 Abs. 2, lit. e) geändert 2021/12-25
25.08.2021 01.11.2021 § 39 Abs. 2, lit. e), 2. geändert 2021/12-25
25.08.2021 01.11.2021 § 41 Abs. 1, lit. a) geändert 2021/12-25
25.08.2021 01.11.2021 § 41 Abs. 1, lit. b) geändert 2021/12-25
25.08.2021 01.11.2021 § 41 Abs. 1, lit. c) geändert 2021/12-25
25.08.2021 01.11.2021 § 41 Abs. 1, lit. d) geändert 2021/12-25
25.08.2021 01.11.2021 § 41 Abs. 1, lit. e) geändert 2021/12-25
25.08.2021 01.11.2021 § 41 Abs. 1, lit. g) geändert 2021/12-25
25.08.2021 01.11.2021 § 41 Abs. 1, lit. h) geändert 2021/12-25
25.08.2021 01.11.2021 § 41 Abs. 1, lit. i) geändert 2021/12-25
25.08.2021 01.11.2021 § 41 Abs. 1, lit. j) geändert 2021/12-25
25.08.2021 01.11.2021 § 41 Abs. 2 geändert 2021/12-25
25.08.2021 01.11.2021 § 42 Abs. 1 geändert 2021/12-25
25.08.2021 01.11.2021 § 42 Abs. 2 geändert 2021/12-25
25.08.2021 01.11.2021 § 43 Abs. 1 geändert 2021/12-25
25.08.2021 01.11.2021 § 43 Abs. 4 geändert 2021/12-25
25.08.2021 01.11.2021 § 43a eingefügt 2021/12-25
25.08.2021 01.11.2021 § 44 Abs. 1 geändert 2021/12-25
25.08.2021 01.11.2021 § 44 Abs. 2 geändert 2021/12-25
25.08.2021 01.11.2021 § 49 Abs. 1 geändert 2021/12-25
25.08.2021 01.11.2021 § 49 Abs. 1, lit. a) geändert 2021/12-25
25.08.2021 01.11.2021 § 49 Abs. 1, lit. f) geändert 2021/12-25
25.08.2021 01.11.2021 § 49 Abs. 2 geändert 2021/12-25
25.08.2021 01.11.2021 § 49 Abs. 2, lit. a) geändert 2021/12-25
25.08.2021 01.11.2021 § 49 Abs. 3 geändert 2021/12-25
25.08.2021 01.11.2021 § 49 Abs. 4 geändert 2021/12-25
25.08.2021 01.11.2021 § 49a Abs. 3 geändert 2021/12-25
25.08.2021 01.11.2021 § 51 Abs. 1, lit. a) geändert 2021/12-25
25.08.2021 01.11.2021 § 58 Abs. 1, lit. d) geändert 2021/12-25
25.08.2021 01.11.2021 § 59a eingefügt 2021/12-25
25.08.2021 01.11.2021 § 63 Abs. 1, lit. a) geändert 2021/12-25
25.08.2021 01.11.2021 § 64 Abs. 1bis eingefügt 2021/12-25
10.11.2021 01.01.2022 § 48 aufgehoben 2021/18-21
18.05.2022 01.07.2022 § 51 Abs. 1bis eingefügt 2022/12-08
11.01.2023 27.02.2023 § 35 Abs. 1 geändert 2023/03-04
11.01.2023 27.02.2023 § 36a Abs. 2 geändert 2023/03-04
11.01.2023 27.02.2023 § 36a Abs. 2, lit. a) geändert 2023/03-04
11.01.2023 27.02.2023 § 36a Abs. 2, lit. b) geändert 2023/03-04
11.01.2023 27.02.2023 § 38 Abs. 1 geändert 2023/03-04
11.01.2023 27.02.2023 § 38 Abs. 1, lit. a) geändert 2023/03-04
11.01.2023 27.02.2023 § 49a Abs. 1 geändert 2023/03-04
11.01.2023 27.02.2023 § 61 Abs. 3 geändert 2023/03-04
25.09.2024 01.04.2025 § 32 Abs. 3bis eingefügt 2024/10-09
25.09.2024 01.04.2025 § 35 Abs. 1 geändert 2024/10-09
25.09.2024 01.04.2025 § 35 Abs. 2 geändert 2024/10-09
25.09.2024 01.04.2025 § 39 Abs. 2, lit. e), 1. geändert 2024/10-09
25.09.2024 01.04.2025 § 39 Abs. 2, lit. e), 2. geändert 2024/10-09
25.09.2024 01.04.2025 § 49a Abs. 3 geändert 2024/10-09
25.09.2024 01.04.2025 § 49a Abs. 4 aufgehoben 2024/10-09
25.09.2024 01.04.2025 § 49b eingefügt 2024/10-09
19.11.2025 01.01.2026 § 49a Titel geändert 2025/08-19
19.11.2025 01.01.2026 § 49a Abs. 2 geändert 2025/08-19

Änderungstabelle - Nach Paragraph

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle
Erlass 25.05.2011 01.09.2011 Erstfassung 2011/4-02
Ingress 25.08.2021 01.11.2021 geändert 2021/12-25
§ 2 Abs. 2 25.08.2021 01.11.2021 geändert 2021/12-25
§ 2 Abs. 2, lit. a) 25.08.2021 01.11.2021 geändert 2021/12-25
§ 2 Abs. 2, lit. b) 25.08.2021 01.11.2021 geändert 2021/12-25
§ 2 Abs. 2, lit. c) 25.08.2021 01.11.2021 geändert 2021/12-25
§ 2 Abs. 2, lit. d) 25.08.2021 01.11.2021 geändert 2021/12-25
§ 2 Abs. 2, lit. e) 25.08.2021 01.11.2021 geändert 2021/12-25
§ 2 Abs. 2, lit. f) 25.08.2021 01.11.2021 eingefügt 2021/12-25
§ 2 Abs. 3 25.08.2021 01.11.2021 eingefügt 2021/12-25
§ 4 Abs. 1 25.08.2021 01.11.2021 geändert 2021/12-25
§ 4 Abs. 1, lit. d) 25.08.2021 01.11.2021 geändert 2021/12-25
§ 4 Abs. 1, lit. e) 25.08.2021 01.11.2021 geändert 2021/12-25
§ 8 Abs. 2 25.08.2021 01.11.2021 geändert 2021/12-25
§ 8 Abs. 3 25.08.2021 01.11.2021 geändert 2021/12-25
§ 15a 25.08.2021 01.11.2021 eingefügt 2021/12-25
Titel 2bis 25.08.2021 01.11.2021 eingefügt 2021/12-25
§ 15b 25.08.2021 01.11.2021 eingefügt 2021/12-25
§ 15c 25.08.2021 01.11.2021 eingefügt 2021/12-25
§ 15d 25.08.2021 01.11.2021 eingefügt 2021/12-25
Titel 2ter 25.08.2021 01.11.2021 eingefügt 2021/12-25
§ 15e 25.08.2021 01.11.2021 eingefügt 2021/12-25
§ 17 Abs. 1 25.08.2021 01.11.2021 geändert 2021/12-25
§ 17a 25.08.2021 01.11.2021 eingefügt 2021/12-25
§ 19 Abs. 1, lit. b) 25.08.2021 01.11.2021 geändert 2021/12-25
§ 19 Abs. 1, lit. c) 25.08.2021 01.11.2021 geändert 2021/12-25
§ 19 Abs. 2 25.08.2021 01.11.2021 geändert 2021/12-25
§ 19 Abs. 3 25.08.2021 01.11.2021 eingefügt 2021/12-25
§ 21 Abs. 1 29.10.2014 01.01.2015 geändert 2014/6-10
§ 21 Abs. 2 29.10.2014 01.01.2015 geändert 2014/6-10
§ 21 Abs. 2 25.08.2021 01.11.2021 geändert 2021/12-25
§ 21 Abs. 3 29.10.2014 01.01.2015 eingefügt 2014/6-10
§ 21 Abs. 4 29.10.2014 01.01.2015 eingefügt 2014/6-10
§ 21a 25.08.2021 01.11.2021 eingefügt 2021/12-25
§ 22 Abs. 2 25.08.2021 01.11.2021 geändert 2021/12-25
§ 24 Abs. 1 25.08.2021 01.11.2021 geändert 2021/12-25
§ 24 Abs. 1, lit. b) 25.08.2021 01.11.2021 geändert 2021/12-25
§ 24 Abs. 1, lit. c) 29.10.2014 01.01.2015 aufgehoben 2014/6-10
§ 24 Abs. 1bis 29.10.2014 01.01.2015 eingefügt 2014/6-10
§ 24 Abs. 1ter 29.10.2014 01.01.2015 eingefügt 2014/6-10
§ 25 Abs. 1 29.10.2014 01.01.2015 geändert 2014/6-10
§ 25 Abs. 1 25.08.2021 01.11.2021 geändert 2021/12-25
§ 25 Abs. 1bis 29.10.2014 01.01.2015 eingefügt 2014/6-10
§ 32 Abs. 3bis 25.09.2024 01.04.2025 eingefügt 2024/10-09
§ 34 Abs. 1 25.08.2021 01.11.2021 geändert 2021/12-25
§ 35 Abs. 1 25.08.2021 01.11.2021 geändert 2021/12-25
§ 35 Abs. 1 11.01.2023 27.02.2023 geändert 2023/03-04
§ 35 Abs. 1 25.09.2024 01.04.2025 geändert 2024/10-09
§ 35 Abs. 2 25.09.2024 01.04.2025 geändert 2024/10-09
§ 36 29.10.2014 01.01.2015 Titel geändert 2014/6-10
§ 36 25.08.2021 01.11.2021 Titel geändert 2021/12-25
§ 36 Abs. 1 29.10.2014 01.01.2015 geändert 2014/6-10
Titel 5bis 25.08.2021 01.11.2021 eingefügt 2021/12-25
§ 36a 25.08.2021 01.11.2021 eingefügt 2021/12-25
§ 36a Abs. 2 11.01.2023 27.02.2023 geändert 2023/03-04
§ 36a Abs. 2, lit. a) 11.01.2023 27.02.2023 geändert 2023/03-04
§ 36a Abs. 2, lit. b) 11.01.2023 27.02.2023 geändert 2023/03-04
§ 36b 25.08.2021 01.11.2021 eingefügt 2021/12-25
§ 36c 25.08.2021 01.11.2021 eingefügt 2021/12-25
§ 37 Abs. 1 29.10.2014 01.01.2015 geändert 2014/6-10
§ 38 Abs. 1 11.01.2023 27.02.2023 geändert 2023/03-04
§ 38 Abs. 1, lit. a) 11.01.2023 27.02.2023 geändert 2023/03-04
§ 39 Abs. 2, lit. e) 25.08.2021 01.11.2021 geändert 2021/12-25
§ 39 Abs. 2, lit. e), 1. 25.09.2024 01.04.2025 geändert 2024/10-09
§ 39 Abs. 2, lit. e), 2. 04.07.2012 01.09.2012 geändert 2012/5-13
§ 39 Abs. 2, lit. e), 2. 25.08.2021 01.11.2021 geändert 2021/12-25
§ 39 Abs. 2, lit. e), 2. 25.09.2024 01.04.2025 geändert 2024/10-09
§ 41 Abs. 1 29.10.2014 01.01.2015 geändert 2014/6-10
§ 41 Abs. 1, lit. a) 25.08.2021 01.11.2021 geändert 2021/12-25
§ 41 Abs. 1, lit. b) 25.08.2021 01.11.2021 geändert 2021/12-25
§ 41 Abs. 1, lit. c) 25.08.2021 01.11.2021 geändert 2021/12-25
§ 41 Abs. 1, lit. d) 25.08.2021 01.11.2021 geändert 2021/12-25
§ 41 Abs. 1, lit. e) 25.08.2021 01.11.2021 geändert 2021/12-25
§ 41 Abs. 1, lit. g) 25.08.2021 01.11.2021 geändert 2021/12-25
§ 41 Abs. 1, lit. h) 25.08.2021 01.11.2021 geändert 2021/12-25
§ 41 Abs. 1, lit. i) 25.08.2021 01.11.2021 geändert 2021/12-25
§ 41 Abs. 1, lit. j) 25.08.2021 01.11.2021 geändert 2021/12-25
§ 41 Abs. 2 25.08.2021 01.11.2021 geändert 2021/12-25
§ 42 Abs. 1 29.10.2014 01.01.2015 geändert 2014/6-10
§ 42 Abs. 1 25.08.2021 01.11.2021 geändert 2021/12-25
§ 42 Abs. 2 25.08.2021 01.11.2021 geändert 2021/12-25
§ 43 Abs. 1 29.10.2014 01.01.2015 geändert 2014/6-10
§ 43 Abs. 1 25.08.2021 01.11.2021 geändert 2021/12-25
§ 43 Abs. 4 29.10.2014 01.01.2015 geändert 2014/6-10
§ 43 Abs. 4 25.08.2021 01.11.2021 geändert 2021/12-25
§ 43a 25.08.2021 01.11.2021 eingefügt 2021/12-25
§ 44 Abs. 1 29.10.2014 01.01.2015 geändert 2014/6-10
§ 44 Abs. 1 25.08.2021 01.11.2021 geändert 2021/12-25
§ 44 Abs. 2 29.10.2014 01.01.2015 geändert 2014/6-10
§ 44 Abs. 2 25.08.2021 01.11.2021 geändert 2021/12-25
§ 48 10.11.2021 01.01.2022 aufgehoben 2021/18-21
§ 49 Abs. 1 25.08.2021 01.11.2021 geändert 2021/12-25
§ 49 Abs. 1, lit. a) 25.08.2021 01.11.2021 geändert 2021/12-25
§ 49 Abs. 1, lit. f) 25.08.2021 01.11.2021 geändert 2021/12-25
§ 49 Abs. 2 25.08.2021 01.11.2021 geändert 2021/12-25
§ 49 Abs. 2, lit. a) 25.08.2021 01.11.2021 geändert 2021/12-25
§ 49 Abs. 2, lit. d) 29.10.2014 01.01.2015 geändert 2014/6-10
§ 49 Abs. 3 25.08.2021 01.11.2021 geändert 2021/12-25
§ 49 Abs. 4 25.08.2021 01.11.2021 geändert 2021/12-25
§ 49a 29.10.2014 01.01.2015 eingefügt 2014/6-10
§ 49a 19.11.2025 01.01.2026 Titel geändert 2025/08-19
§ 49a Abs. 1 11.01.2023 27.02.2023 geändert 2023/03-04
§ 49a Abs. 2 19.11.2025 01.01.2026 geändert 2025/08-19
§ 49a Abs. 3 25.08.2021 01.11.2021 geändert 2021/12-25
§ 49a Abs. 3 25.09.2024 01.04.2025 geändert 2024/10-09
§ 49a Abs. 4 25.09.2024 01.04.2025 aufgehoben 2024/10-09
§ 49b 25.09.2024 01.04.2025 eingefügt 2024/10-09
§ 50 Abs. 1, lit. c) 29.10.2014 01.01.2015 aufgehoben 2014/6-10
§ 51 Abs. 1 21.11.2012 01.01.2013 geändert 2012/7-36
§ 51 Abs. 1, lit. a) 25.08.2021 01.11.2021 geändert 2021/12-25
§ 51 Abs. 1, lit. c) 21.11.2012 01.01.2013 eingefügt 2012/7-36
§ 51 Abs. 1, lit. c) 08.11.2017 01.01.2018 geändert 2017/9-24
§ 51 Abs. 1bis 18.05.2022 01.07.2022 eingefügt 2022/12-08
§ 58 Abs. 1, lit. d) 25.08.2021 01.11.2021 geändert 2021/12-25
§ 59a 25.08.2021 01.11.2021 eingefügt 2021/12-25
§ 61 Abs. 3 11.01.2023 27.02.2023 geändert 2023/03-04
§ 63 Abs. 1, lit. a) 25.08.2021 01.11.2021 geändert 2021/12-25
§ 63 Abs. 3 29.10.2014 01.01.2015 eingefügt 2014/6-10
§ 64 Abs. 1bis 25.08.2021 01.11.2021 eingefügt 2021/12-25
Anhang 03 29.10.2014 01.01.2015 Inhalt geändert 2014/6-10