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713.150

Grossratsbeschluss über den kantonalen Nutzungsplan Durchgangsplatz Augsterstich

(Gemeinde Kaiseraugst)

Vom 18.11.2003 (Stand 11.12.2003)

Präambel

Der Grosse Rat des Kantons Aargau,

gestützt auf § 10 des Gesetzes über Raumentwicklung und Bauwesen (Baugesetz, BauG) vom 9. Januar 1993[1],

beschliesst:

Anhänge

Art. 1

Die Zone «Durchgangsplatz Augsterstich» dient der Erstellung und dem Betrieb eines Durchgangsplatzes für Fahrende. Es gilt die Lärmempfindlichkeitsstufe III (Wohn- und Gewerbenutzung). Die betriebsnotwendigen Hochbauten sind ausschliesslich auf der speziell bezeichneten Fläche zulässig.

Art. 2

Der «Durchgangsplatz Augsterstich» ist einzuzäunen. Die Anlage ist – soweit es die betrieblichen Anforderungen zulassen – durch Hecken (entlang der Zäune) und Einzelbäume zu begrünen.

Art. 3

Auf eine Hecke entlang der Zäune innerhalb der Anlage kann verzichtet werden, soweit die Hecken auf und entlang der angrenzenden Zone bestehen beziehungsweise erstellt werden.

Art. 4

Die mit «Lärmschutzdamm» bezeichnete Fläche dient der Erstellung des für den Lärmschutz notwendigen Schutzdammes. Soweit für einen Ausbau der SBB-Linie diese Fläche benötigt wird, kann der Damm parallel nach Nord-Osten verschoben werden.

Art. 5

Innerhalb der Fläche des Kantonalen Nutzungsplanes (Zone Durchgangsplatz Augsterstich, Lärmschutzdamm mit Hecke und Erschliessungsstrasse) werden mit dem Kantonalen Nutzungsplan die kommunalen Festlegungen der Kulturlandplanung vom 29. November 1989 (Genehmigt vom Grossen Rat am 24. November 1992) aufgehoben.

Egress

Aarau, 18. November 2003

Präsidentin des Grossen Rats

Roth

 

Staatsschreiber

i.V. Meier

Inkrafttreten: 11. Dezember 2003

2013/1-01

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle
18.11.2003 11.12.2003 Erlass Erstfassung 2013/1-01

Änderungstabelle - Nach Paragraph

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle
Erlass 18.11.2003 11.12.2003 Erstfassung 2013/1-01