Der vorliegende kantonale Nutzungsplan will die Thermalquellen von Schinznach-Bad [5] vor Gefährdungen durch bauliche Tätigkeiten schützen. Er ergänzt die Anerkennung eines Thermalwassernutzungsrechts vom 26. Mai 1997.
713.170
Kantonaler Nutzungsplan für den Schutz der Thermalquelle Bad Schinznach (Gemeinden Schinznach-Bad[1], Bözberg, Brugg[2], Habsburg, Hausen, Holderbank, Lupfig, Schinznach, Veltheim, Villnachern[3] und Zeihen)
Präambel
gestützt auf die §§ 43, 55 Abs. 1 lit. e und 82 Abs. 1 lit. g der Kantonsverfassung sowie § 10 des Gesetzes über Raumentwicklung und Bauwesen (Baugesetz, BauG) vom 19. Januar 1993[4],
Anhänge
Art. 1 Zweck
Art. 2 Schutzplan
Für die Ausscheidung der Thermenschutzbereiche gilt der Plan «Kantonaler Nutzungsplan – Schutz der Thermalquellen in Schinznach-Bad [6]» im Massstab 1:25'000. Der Plan liegt in den Gemeinden öffentlich zur Einsicht auf und ist im Anhang verkleinert abgebildet.
Art. 3 Allgemeine Vorschriften
Für die gewässerschutzrechtliche Bewilligungspflicht von Bohrungen gilt § 15 des Einführungsgesetzes zur Bundesgesetzgebung über den Schutz von Umwelt und Gewässern (EG Umweltrecht, EG UWR) vom 4. September 2007[7].
Verlangt der vorliegende Nutzungsplan ein Thermenüberwachungsprogramm, sind während der Bohrarbeiten und der Ausführung unterirdischer Bauten im Thermenschutzbereich die Schüttungsraten, die Wassertemperatur und die Wasserqualität der Thermalwasserfassungen zu überwachen. Das Programm bedarf der vorgängigen Genehmigung durch die kantonale Umweltschutzfachstelle.
Verlangt der vorliegende Nutzungsplan ein geologisches oder hydrogeologisches Gutachten, eine Projektbeurteilung oder eine Begleitung während der Ausführung, ist eine ausgewiesene, mit den Örtlichkeiten vertraute Fachperson mit der Aufgabe zu betrauen.
Art. 4 Thermalwasserzuströmbereich (TZ)
Der Thermalwasserzuströmbereich (TZ) zeigt als Orientierung den Zuströmbereich von Thermalwasser zur Therme Bad Schinznach.
Art. 5 Thermenschutzbereich 3 (TS 3)
Für jegliche Eingriffe (Bohrungen, Bauten und Nutzungen) unterhalb der geologischen Schicht Top Lias (topografisch unter Lias und stratigrafisch älter als Lias) ist eine gewässerschutzrechtliche Bewilligung erforderlich. Die Bewilligung setzt ein hydrogeologisches Gutachten voraus. Dieses muss nachweisen, dass das Vorhaben die Thermalwasserfassungen nicht gefährdet, und ein Thermenüberwachungsprogramm für die vorgängige Beweissicherung, die Bauphase und die Nachkontrolle enthalten.
Bohrungen, die bis in die Lias oder in stratigrafisch tiefere Schichten reichen, sind während der gesamten Bohrarbeiten geologisch zu begleiten. Das Bohrgut ist laufend geologisch aufzunehmen.
Die Bohrfirma muss auf der Baustelle die notwendigen technischen Vorrichtungen bereithalten, um erforderlichenfalls artesisch gespanntes Grundwasser zurückhalten und das Bohrloch dicht verschliessen zu können.
Art. 6 Thermenschutzbereich 2a (TS 2a)
Im südlichen Teil ist eine Nutzung des Untergrunds bis 200 m zugelassen, im nördlichen Teil bis 500 m.
Tiefer als 200 m im Süden und 500 m im Norden sind jegliche Bauten, Nutzungen und Bohrungen verboten. Auch das Einbringen jeglicher Materialien und Fluide in das Grundwasser und den Fels unterhalb dieser Grenzen ist untersagt.
Zusätzlich gelten die Bestimmungen gemäss § 5.
Art. 7 Thermenschutzbereich 2b (TS 2b)
Erdwärmesonden sind nicht gestattet.
Gewerbliche und industrielle Betriebe, in denen wassergefährdende (flüssige, feste) Stoffe erzeugt, verwendet, umgeschlagen, befördert oder gelagert werden, müssen den Nachweis erbringen, dass für das Thermalwasser keine bakteriologische oder chemische Beeinträchtigung besteht.
Für Materialabbau, Bohrungen und bedeutende Tiefbauten, wie zum Beispiel Verkehrstunnel, ist eine gewässerschutzrechtliche Bewilligung erforderlich. Die Bewilligung setzt ein hydrogeologisches Gutachten voraus. Dieses muss nachweisen, dass das Vorhaben die Thermalwasserfassung nicht gefährdet, und ein Thermenüberwachungsprogramm für die vorgängige Beweissicherung, die Bauphase und die Nachkontrolle enthalten.
Gewässerbauliche Massnahmen, Renaturierungen und Rückbaumassnahmen an der Aare dürfen die Thermalquellen nicht gefährden. Bestehende Uferbauten dürfen unterhalten und zeitgemäss erneuert werden, wenn eine solche Gefährdung ausgeschlossen werden kann. Der Nachweis ist im gewässerschutzrechtlichen Bewilligungsverfahren zu erbringen.
Zusätzlich gelten die Bestimmungen gemäss § 5.
Art. 8 Thermenschutzbereich 1 (TS 1)
Jegliche Nutzung des Felsgrundwassers (Trink- und Brauchwasser, Wärme, Kälte) ist untersagt, ausser sie dient dem direkten Nutzen oder dem Ausbau der Therme Bad Schinznach.
Für Einbauten in den Fels, Grundwassernutzungen aus dem Lockergestein (Aaregrundwasser) und Eingriffe, die eine Veränderung der Druckspiegel im Locker- oder Festgestein zur Folge haben, ist eine gewässerschutzrechtliche Bewilligung erforderlich. Die Bewilligung setzt ein hydrogeologisches Gutachten voraus. Dieses muss nachweisen, dass das Vorhaben die Thermalwasserfassung nicht gefährdet, und ein Thermenüberwachungsprogramm für die vorgängige Beweissicherung, die Bauphase und die Nachkontrolle enthalten.
Zusätzlich gelten die Bestimmungen gemäss den §§ 5–7.
Art. 9 Ausnahmen
In begründeten Ausnahmefällen kann der Gemeinderat mit Zustimmung der kantonalen Umweltschutzfachstelle Erleichterungen von den vorstehenden Bestimmungen gewähren.
Art. 10 Darstellung im kommunalen Nutzungsplan
Die Thermenschutzbereiche sind als Orientierungsinhalt im allgemeinen Nutzungsplan der Gemeinde abzubilden.
Art. 11 Vollzug
Zuständige Behörde für die Erteilung der gewässerschutzrechtlichen Bewilligung gemäss Art. 32 der Gewässerschutzverordnung (GSchV) vom 28. Oktober 1998[8] ist
- der Gemeinderat für Vorhaben im Thermenschutzbereich 3 und 2a,
- die kantonale Umweltschutzfachstelle für Vorhaben in den anderen Thermenschutzbereichen; sie hört den Gemeinderat vorher an.
Im Übrigen ist der Gemeinderat für den Vollzug dieses Nutzungsplans zuständig.
Soweit Regelungen fehlen, gilt für die Beurteilung von Vorhaben die Vollzugshilfe des Bundes zum Grundwasserschutz.[9] Der Gemeinderat wendet die Vollzugshilfe im Einvernehmen mit der kantonalen Umweltschutzfachstelle an.
Art. 12 Strafbestimmungen
Bei einem Verstoss gegen diesen Nutzungsplan gemäss Art. 70 des Bundesgesetzes über den Schutz der Gewässer (Gewässerschutzgesetz, GSchG) vom 24. Januar 1991[10] erstattet der Gemeinderat Anzeige bei der Staatsanwaltschaft.
Art. 13 Inkrafttreten
Dieser Nutzungsplan tritt zehn Tage nach der Publikation in Kraft.
Egress
Präsident des Grossen Rats
Scholl
Protokollführerin
Ommerli
Inkrafttreten: 28. Februar 2019
Änderungstabelle - Nach Beschluss
| Beschluss | Inkrafttreten | Element | Änderung | AGS Fundstelle |
|---|---|---|---|---|
| 11.12.2018 | 28.02.2019 | Erlass | Erstfassung | 2019/1-03 |
Änderungstabelle - Nach Paragraph
| Element | Beschluss | Inkrafttreten | Änderung | AGS Fundstelle |
|---|---|---|---|---|
| Erlass | 11.12.2018 | 28.02.2019 | Erstfassung | 2019/1-03 |