Die Entschädigung für die laufende Nachführung der Bestandteile der amtlichen Vermessung nach Art. 5 der bundesrätlichen Verordnung über die amtliche Vermessung (VAV) vom 18. November 1992[2] erfolgt mit Ausnahme der Lagefixpunkte LFP2, Höhenfixpunkte HFP2 und des Übersichtsplanes 1:5000 nach der Vereinbarung zwischen der Konferenz der kantonalen Vermessungsämter und der Vereinigung Ingenieur-Geometer vom 1. Januar 1995 über die Honorarordnung 33 (HO 33).
Die HO 33 ist für alle Vermessungsgenerationen (halbgrafisch, teilnumerisch, vollnumerisch und Vermessungen nach Standard AV93) anwendbar.
Bei Vermessungen nach Standard AV93 werden die Tarifpreise für vollnumerische Vermessungswerke angewendet.
Die periodische Nachführung nach Art. 24 VAV sowie laufende Nachführungen, bei denen spezielle Methoden wie beispielsweise die Fotogrammetrie zur Anwendung kommen, werden nicht nach der HO 33 entschädigt.