Dieses Gesetz regelt
- den Vollzug des Geoinformationsrechts des Bundes,
- das Erheben, Nachführen und Verwalten der Geobasisdaten des kantonalen Rechts.
740.100
gestützt auf die §§ 47 Abs. 2 und 78 Abs. 1 der Kantonsverfassung sowie Art. 46 des Bundesgesetzes über Geoinformation (Geoinformationsgesetz, GeoIG) vom 5. Oktober 2007[1],
Dieses Gesetz regelt
Dieses Gesetz findet Anwendung auf das Erheben, Nachführen und Verwalten von Geodaten durch die Behörden des Kantons und die Gemeinden sowie durch Dritte in deren Auftrag.
Auf die Geodaten der Gemeinden findet es Anwendung, wenn die Daten mit den Behörden des Kantons ausgetauscht werden.
Für dieses Gesetz und seine Ausführungsbestimmungen gelten die Begriffe des Bundesrechts.
In Ergänzung zu diesen Begriffen sind Geobasisdaten des
Der Regierungsrat kann durch Verordnung weitere Begriffe festlegen.
Auf das Bearbeiten von kantonalen Geodaten, die einer bestimmten oder bestimmbaren Person zugeordnet werden können, findet unter Vorbehalt von § 9 das Gesetz über die Information der Öffentlichkeit, den Datenschutz und das Archivwesen (IDAG) vom 24. Oktober 2006[2] Anwendung.
Der Regierungsrat legt durch Verordnung die Geobasisdaten des kantonalen Rechts fest.
Die Behörden des Kantons können Geodaten ohne Grundlage in einem rechtsetzenden Erlass erheben, nachführen und verwalten:
Die Departemente und die Staatskanzlei führen Verzeichnisse der Geodatensätze.
Der Regierungsrat regelt die qualitativen und technischen Anforderungen an Geobasisdaten des kantonalen Rechts durch Verordnung.
Er strebt dabei eine Harmonisierung mit den Geobasisdaten des Bundesrechts an und übernimmt soweit möglich und sinnvoll die Regelungen des Bundesrechts.
Diese qualitativen und technischen Anforderungen gelten grundsätzlich auch für die übrigen Geodaten gemäss § 6. Der Regierungsrat kann abweichende Vorschriften durch Verordnung erlassen.
Die zuständigen Stellen gewährleisten die nachhaltige Verfügbarkeit der Geobasisdaten.
Die Geobasisdaten des Bundesrechts und des kantonalen Rechts können mit Daten des eidgenössischen Gebäude- und Wohnungsregisters (GWR), des Einwohnerregisters, des Grundbuchs, der Aargauischen Gebäudeversicherung oder mit den durch den Kanton gemäss § 19 Abs. 1bis des Gesetzes über die Register und das Meldewesen (Register- und Meldegesetz, RMG) vom 18. November 2008[3], zur Verfügung gestellten Daten verknüpft werden, wenn dies der Erfüllung der Aufgaben des Kantons oder der Gemeinden dient. Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten durch Verordnung. *
Der Regierungsrat regelt für die Geobasisdaten des kantonalen Rechts durch Verordnung:
Die Geobasisdaten des kantonalen Rechts gemäss § 5 und die übrigen Geodaten gemäss § 6 sind öffentlich zugänglich und können von jeder Person genutzt werden, wenn nicht überwiegende öffentliche oder private Interessen entgegenstehen.
Der Zugang erfolgt in der Regel über Geodienste.
Der Regierungsrat regelt durch Verordnung die Einzelheiten von Zugang und Nutzung, namentlich
Er kann besondere Regelungen betreffend den Austausch von Geodaten unter Behörden von Bund, Kantonen und Gemeinden erlassen.
Der Kanton betreibt ein Aargauisches Geografisches Informationssystem (AGIS).
Für das Erheben, Nachführen und Verwalten der Geobasisdaten des kantonalen Rechts sind die Fachstellen des Kantons und die Gemeinden zuständig.
Der Regierungsrat bezeichnet die zuständigen Stellen durch Verordnung.
Die an Grund und Boden berechtigten Personen sind verpflichtet, die im Auftrag des Kantons handelnden Amtspersonen und beauftragte Dritte beim Erheben und Nachführen von Geobasisdaten zu unterstützen. Insbesondere müssen sie diesen Amtspersonen
Die Amtspersonen und die beauftragten Dritten können nötigenfalls die Amtshilfe der Polizei in Anspruch nehmen.
Wer das Erheben und Nachführen von Geobasisdaten widerrechtlich behindert, trägt den entstehenden Mehraufwand.
Der Regierungsrat kann mit Dritten einen Datenpool für Geodaten im Kanton Aargau schaffen oder den Kanton einem solchen Datenpool anschliessen. Er regelt in diesem Fall die Aufgaben des AGIS im Datenpool durch Verordnung.
Unentgeltlich ist die Nutzung von *
Der Grosse Rat kann die Unentgeltlichkeit vorsehen *
Der Kataster der öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen wird durch eine zentrale Stelle der kantonalen Verwaltung geführt.
Für die Abgabe beglaubigter Auszüge bestehen dezentrale Stellen.
Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten der Organisation durch Verordnung, namentlich
Der Regierungsrat bezeichnet durch Verordnung die
Der Regierungsrat ist im Rahmen der beschlossenen Budgetmittel und Verpflichtungskredite sowie der beschlossenen Ziele endgültig zuständig für den Abschluss von Programmvereinbarungen mit dem Bund betreffend den Kataster der öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen. *
Das Vermessungsamt ist die für die Aufsicht über die amtliche Vermessung zuständige Stelle (Vermessungsaufsicht).
Es ist für die amtliche Vermessung zuständig, wenn das Gesetz keine abweichende Regelung enthält.
Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten von Aufgaben und Organisation durch Verordnung.
Nachführungskreise für die amtliche Vermessung sind die Bezirke.
Der Regierungsrat teilt einen oder mehrere Nachführungskreise einer im Register eingetragenen Ingenieur-Geometerin beziehungsweise einem im Register eingetragenen Ingenieur-Geometer zu.
Die Zuteilung der Nachführungskreise wird alle acht Jahre oder bei einer Vakanz öffentlich ausgeschrieben. Den Zuschlag erhält das für den Kanton insgesamt vorteilhafteste Angebot, wobei die zugesicherte Qualität und die Gewährleistung der Aufgabenerfüllung besonders berücksichtigt werden.
Die Übertragung der Aufgabe erfolgt mittels Leistungsvereinbarung in Form eines öffentlich-rechtlichen Vertrags.
Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten durch Verordnung, namentlich
Die Ingenieur-Geometerinnen und Ingenieur-Geometer, denen ein Nachführungskreis zugeteilt ist, haben das Recht zur Einsicht in die Daten des Grundbuchs samt den Belegen, soweit sie die Daten zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben benötigen. *
Der Kanton trägt die Kosten der amtlichen Vermessung, wenn diese nicht durch Beiträge des Bundes gedeckt sind und das kantonale Recht keine Beteiligung Dritter vorsieht.
Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer werden an den Kosten der amtlichen Vermessung angemessen beteiligt, wenn sie die Arbeiten verursachen oder daraus einen Nutzen ziehen.
Der Kanton erhebt auf den Kosten gemäss Absatz 2 von den Grundeigentümerinnen und Grundeigentümern eine Abgabe von höchstens 10 % als Beitrag an die übrigen Aufwendungen der amtlichen Vermessung, insbesondere an die Erneuerung, Erhaltung und periodische Nachführung.
Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten durch Verordnung, namentlich
Das zuständige Departement nimmt die öffentliche Auflage vor und erledigt die Einsprachen.
Das Verwaltungsgericht ist zuständig für Beschwerden gegen Einspracheentscheide.
Vorbehältlich der Vorgaben des Bundesrechts zur amtlichen Vermessung findet auf das Verfahren das Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege (Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRPG) vom 4. Dezember 2007[7] Anwendung.
Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten des Vollzugs der amtlichen Vermessung durch Verordnung.
Der Regierungsrat ist im Rahmen der beschlossenen Budgetmittel und Verpflichtungskredite sowie der beschlossenen Ziele endgültig zuständig für den Abschluss von Programmvereinbarungen mit dem Bund betreffend die amtliche Vermessung. *
Der Regierungsrat setzt eine Nomenklaturkommission bestehend aus Fachpersonen der Namensforschung, der Sprachwissenschaften und der amtlichen Vermessung ein.
Das zuständige Departement ist die nach kantonalem Recht zuständige Stelle gemäss Verordnung über die geografischen Namen (GeoNV) vom 21. Mai 2008[8].
Das zuständige Departement vertritt den Kanton in Beschwerdeverfahren nach GeoNV.
Das zuständige Departement bestimmt nach Anhörung der betroffenen Gemeinden und der Schweizerischen Post die Ortschaft und legt die Abgrenzung, den Namen und die Schreibweise fest.
Das Verwaltungsgericht entscheidet über Beschwerden gegen die Verfügung des zuständigen Departements.
Die betroffenen Gemeinden sind zur Beschwerdeführung berechtigt.
Werden Geobasisdaten des Bundesrechts oder des kantonalen Rechts gemäss § 5 oder übrige Geodaten gemäss § 6 widerrechtlich genutzt und kann nachträglich die Einwilligung zur Nutzung nicht erteilt werden, ordnet die zuständige Fachstelle die Vernichtung der Geodaten oder die Einziehung der Datenträger an.
Die Vernichtung oder Einziehung wird unabhängig von einer strafrechtlichen Verfolgung verfügt.
Die Kosten des Verfahrens für eine nachträgliche Einwilligung, der Vernichtung oder der Einziehung werden der Person auferlegt, welche die Geodaten widerrechtlich genutzt hat.
Mit Busse bis zu Fr. 50'000.– wird bestraft, wer
Die Verfolgungsverjährung beträgt fünf Jahre.
Im Übrigen finden die Bestimmungen des allgemeinen Teils des Schweizerischen Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937[9] Anwendung.
Für die Untersuchung und Beurteilung der Übertretungen gemäss § 28 sind die ordentlichen Strafverfolgungsbehörden zuständig.
Die zuständigen Fachstellen haben im Strafverfahren die Rechte einer Partei.
Die Zuteilung der Nachführungskreise der amtlichen Vermessung im Verfahren der öffentlichen Ausschreibung erfolgt erstmals auf den 1. Januar 2017 oder auf den Zeitpunkt einer vorzeitig entstehenden Vakanz.
Die Nachführungsgeometerinnen und Nachführungsgeometer, die beim Inkrafttreten dieses Gesetzes im Amt sind, üben dieses Amt bis zum Zeitpunkt gemäss Absatz 1 aus.
Der Regierungsrat regelt den Übergang zu den neuen qualitativen und technischen Anforderungen für Geobasisdaten des kantonalen Rechts gemäss § 7.
Für die Anpassung an die qualitativen und technischen Anforderungen für Geobasisdaten des kantonalen Rechts gemäss § 7 können den Gemeinden einmalige Kostenzuschüsse gewährt werden. Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten durch Verordnung.
Dieses Gesetz ist nach unbenütztem Ablauf der Referendumsfrist beziehungsweise nach Annahme durch das Volk in der Gesetzessammlung zu publizieren.
Der Regierungsrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens. Er kann das Gesetz zeitlich gestaffelt in Kraft setzen.
Präsident des Grossen Rats
Voegtli
Protokollführer
Schmid
Datum der Veröffentlichung: 25. Juli 2011
Ablauf der Referendumsfrist: 24. Oktober 2011
Inkrafttreten (mit Ausnahme der §§ 16–18): 1. Januar 2012[10]
| Beschluss | Inkrafttreten | Element | Änderung | AGS Fundstelle |
|---|---|---|---|---|
| 24.05.2011 | 01.01.2012 | Erlass | Erstfassung | 2011/6-08 |
| 05.06.2012 | 01.08.2013 | § 18 Abs. 1 | geändert | 2013/1-09 |
| 05.06.2012 | 01.08.2013 | § 24 Abs. 1 | geändert | 2013/1-09 |
| 20.09.2016 | 01.07.2020 | § 20 Abs. 6 | eingefügt | 2020/9-01 |
| 13.09.2017 | 01.01.2018 | § 16 | Titel geändert | 2017/9-13 |
| 13.09.2017 | 01.01.2018 | § 17 | Titel geändert | 2017/9-13 |
| 13.09.2017 | 01.01.2018 | § 18 | Titel geändert | 2017/9-13 |
| 17.09.2019 | 01.09.2021 | § 8 Abs. 2 | geändert | 2021/09-01 |
| 19.09.2023 | 01.07.2024 | § 14 | aufgehoben | 2024/04-01 |
| 19.09.2023 | 01.07.2024 | § 15 | Titel geändert | 2024/04-01 |
| 19.09.2023 | 01.07.2024 | § 15 Abs. 1 | geändert | 2024/04-01 |
| 19.09.2023 | 01.07.2024 | § 15 Abs. 2 | geändert | 2024/04-01 |
| Element | Beschluss | Inkrafttreten | Änderung | AGS Fundstelle |
|---|---|---|---|---|
| Erlass | 24.05.2011 | 01.01.2012 | Erstfassung | 2011/6-08 |
| § 8 Abs. 2 | 17.09.2019 | 01.09.2021 | geändert | 2021/09-01 |
| § 14 | 19.09.2023 | 01.07.2024 | aufgehoben | 2024/04-01 |
| § 15 | 19.09.2023 | 01.07.2024 | Titel geändert | 2024/04-01 |
| § 15 Abs. 1 | 19.09.2023 | 01.07.2024 | geändert | 2024/04-01 |
| § 15 Abs. 2 | 19.09.2023 | 01.07.2024 | geändert | 2024/04-01 |
| § 16 | 13.09.2017 | 01.01.2018 | Titel geändert | 2017/9-13 |
| § 17 | 13.09.2017 | 01.01.2018 | Titel geändert | 2017/9-13 |
| § 18 | 13.09.2017 | 01.01.2018 | Titel geändert | 2017/9-13 |
| § 18 Abs. 1 | 05.06.2012 | 01.08.2013 | geändert | 2013/1-09 |
| § 20 Abs. 6 | 20.09.2016 | 01.07.2020 | eingefügt | 2020/9-01 |
| § 24 Abs. 1 | 05.06.2012 | 01.08.2013 | geändert | 2013/1-09 |