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Abkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Bundesrepublik Deutschland über den Bau einer Rheinbrücke zwischen Säckingen und Stein (Aargau)

Präambel

Abkommen

zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der

Regierung der Bundesrepublik Deutschland über

den Bau einer Rheinbrücke zwischen Säckingen

und Stein (Aargau)

Vom 16. Dezember 1976

Der Schweizerische Bundesrat,

im Namen des Kantons Aargau, und

die Regierung der Bundesrepublik Deutschland,

von dem Wunsch geleitet, die Strassenverbindungen zwischen beiden

Ländern zu verbessern, sind wie folgt übereingekommen:

Art. 1

Zwischen Säckingen und Stein wird bei Fluss-km 39 + 100 (nach deutscher Kilometrierung) im Zuge der neuen Bundesstrasse 518 eine Grenzbrücke über den Rhein auf deutschem und schweizerischem Gebiet zur Verbindung der Bundesstrasse 34 und der Kantonsstrasse 293 gebaut. Vertrags- gegenstand

Die Begrenzung des Vorhabens, soweit es Gegenstand dieses Abkommens ist, ist im Lageplan des Kantons Aargau vom 23. Oktober 1975 Nr. 1507/15 B eingezeichnet. Die Brücke liegt bei Bau-km 1.438.00 (Überbaumitte) und reicht bis einschliesslich nördlichem Widerlager auf deutschem Hoheitsgebiet und südlichem Widerlager auf schweizerischem Hoheitsgebiet.

Art. 2

Die Vertragsparteien führen den Bau der Grenzbrücke gemeinsam aus. Bauausführung

Art. 1

Die Arbeiten umfassen innerhalb der Begrenzung nach Bau der Brücke mit Pfeilern, Widerlagern und Flügelm einschliesslich der Arbeiten, die im Flussbett durch Abs. 2 den auern den Brückenbau erforderlich werden.

Die Planung wird vom Kanton Aargau im Einvernehmen mit der zuständigen deutschen Verwaltung aufgestellt. Für die Brücke gelten die AGS Bd. 9 S. 395

.100 Rheinbrücke Säckingen–Stein (Aargau) schweizerischen Normen, zusätzlich die deutschen DIN-Normen für Stahl- und Stahlverbundbrücken sowie DIN 1072 (Brückenklasse 60).

Der Kanton Aargau schreibt das Vorhaben öffentlich für deutsche und schweizerische Firmen aus. Die Ausschreibung wird auch im Bundesanzeiger bekannt gemacht. Die Angebote werden in Anwesenheit eines Vertreters der zuständigen deutschen Verwaltung eröffnet. Die zuständigen Verwaltungen beider Vertragsparteien entscheiden gemeinsam über das weitere Vorgehen bei der Vergabe und der Bauausführung (baureife Planung, Bau- und Garantieüberwachung, Bauabrechnung, Kostenerstattung).

Die bauausführende Vertragspartei vereinbart zu Gunsten der anderen Vertragspartei mit dem von ihr beauftragten Bauunternehmer eine Gewährleistungsfrist von 5 Jahren, gerechnet vom Zeitpunkt der gemeinsamen Abnahme des Brückenbauwerks.

Die zuständigen Verwaltungen beider Vertragsparteien nehmen das Bauwerk gemeinsam ab. Die bauausführende Vertragspartei übergibt zu diesem Zweck rechtzeitig der anderen Vertragspartei einen Satz lichtpausfähiger Abrechnungspläne (Ausführungspläne) und die statischen Berechnungen.

Die weitere Anbindung an die Strassen und Gehwege sowie die Einschüttung der Widerlager einschliesslich der Nebenarbeiten (wie Anlage der Böschungen, Entwässerungen) obliegen jeder Vertragspartei auf ihrem Gebiet.

Art. 3

Für die Brücke gelten folgende Festlegungen: Bauumfang – eine Gesamtstützweite von 244 m, – eine zweistreifige Fahrbahn in einer Breite von 8,50 m, – eine trompetenförmige Aufweitung für einen Linksabbiegestreifen auf schweizerischer Seite, – zwei Gehwege in einer Nutzbreite von je 2 m, – eine Längsneigung in Richtung Bundesrepublik Deutschland mit

,400 v.H., – eine Querneigung der Fahrbahn mit Dachprofil und der Gehwege mit

v.H., – eine Personenunterführung auf schweizerischer Seite, die durch schleifenförmige Rampen mit den Brückengehwegen verbunden ist.

Bei der Bauausführung notwendig werdende Abweichungen bedürfen des Einvernehmens der zuständigen Verwaltungen beider Vertragsparteien.

Art. 4

Die Eigentumsgrenze verläuft in der Mitte der Brücke. Eigentum

Rheinbrücke Säckingen–Stein (Aargau) 750.100

Als Mitte der Brücke gilt die Mitte der Stromüberbauten, gemessen in Brückenachse zwischen den Überbauenden auf den Widerlagern.

Art. 5

Jede Vertragspartei trägt die Hälfte der Kosten. Kosten

Die Kosten setzen sich zusammen aus den Aufwendungen für – Projekt, Projektprüfung und Bauleitung; – Baugrunduntersuchungen; – den Bau der Brücke einschliesslich Dichtung und Belag; – die Installation der Fahrbahnbeleuchtung, sofern für deren Erstellung die innerstaatlichen Voraussetzungen erfüllt sind.

Der Grunderwerb obliegt der Bundesrepublik Deutschland auf ihrem Hoheitsgebiet, dem Kanton Aargau auf schweizerischem Hoheitsgebiet.

Art. 6

Die bauliche Unterhaltung, die Änderung und die Erneuerung der Grenzbrücke obliegen jeder Vertragspartei bis zur Brückenmitte auf eigene Kosten; dasselbe gilt für Reinigung und den Winterdienst. Unterhaltung, Verkehrs- sicherung

Änderungen und Erneuerungen werden zwischen den zuständigen Verwaltungen der Vertragsparteien im gegenseitigen Einvernehmen geplant.

Brückenkontrollen und Unterhaltungsarbeiten werden aufeinander abgestimmt und, sofern Dritte einzuschalten sind, möglichst gemeinsam durchgeführt.

Das Land Baden-Württemberg kann den Kanton Aargau mit seiner Zustimmung beauftragen, die Obliegenheiten nach Absatz 1 für den deutschen Teil der Grenzbrücke und der Strasse bis zur Grenzabfertigungsanlage zu übernehmen. In gleicher Weise kann der Kanton Aargau das Land Baden-Württemberg für den schweizerischen Teil der Grenzbrücke beauftragen.

Die innerstaatlichen Vorschriften über die Haftung gegenüber Dritten aus Verletzung des Verkehrssicherungspflicht einschliesslich der Reinigung und der Winterdienstes bleiben unberührt.

Art. 7

Dieses Abkommen gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber dem Schweizerischen Bundesrat innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens eine gegenteilige Erklärung abgibt. Berlinklausel

.100 Rheinbrücke Säckingen–Stein (Aargau)

Art. 8

Dieses Abkommen tritt an dem Tag in Kraft, an dem der Schweizerische Bundesrat und die Regierung der Bundesrepublik Deutschland einander notifiziert haben, dass die erforderlichen innerstaatlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind. Inkrafttreten Geschehen zu Bern, am 16. Dezember 1976 Für den Schweizerischen Bundesrat DIEZ Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland DIESEL In Kraft getreten am 28. März 1977