Die Arbeiten umfassen innerhalb der Begrenzung nach Bau der Brücke mit Pfeilern, Widerlagern und Flügelm einschliesslich der Arbeiten, die im Flussbett durch Abs. 2 den auern den Brückenbau erforderlich werden.
Die Planung wird vom Kanton Aargau im Einvernehmen mit der zuständigen deutschen Verwaltung aufgestellt. Für die Brücke gelten die AGS Bd. 9 S. 395
.100 Rheinbrücke Säckingen–Stein (Aargau) schweizerischen Normen, zusätzlich die deutschen DIN-Normen für Stahl- und Stahlverbundbrücken sowie DIN 1072 (Brückenklasse 60).
Der Kanton Aargau schreibt das Vorhaben öffentlich für deutsche und schweizerische Firmen aus. Die Ausschreibung wird auch im Bundesanzeiger bekannt gemacht. Die Angebote werden in Anwesenheit eines Vertreters der zuständigen deutschen Verwaltung eröffnet. Die zuständigen Verwaltungen beider Vertragsparteien entscheiden gemeinsam über das weitere Vorgehen bei der Vergabe und der Bauausführung (baureife Planung, Bau- und Garantieüberwachung, Bauabrechnung, Kostenerstattung).
Die bauausführende Vertragspartei vereinbart zu Gunsten der anderen Vertragspartei mit dem von ihr beauftragten Bauunternehmer eine Gewährleistungsfrist von 5 Jahren, gerechnet vom Zeitpunkt der gemeinsamen Abnahme des Brückenbauwerks.
Die zuständigen Verwaltungen beider Vertragsparteien nehmen das Bauwerk gemeinsam ab. Die bauausführende Vertragspartei übergibt zu diesem Zweck rechtzeitig der anderen Vertragspartei einen Satz lichtpausfähiger Abrechnungspläne (Ausführungspläne) und die statischen Berechnungen.
Die weitere Anbindung an die Strassen und Gehwege sowie die Einschüttung der Widerlager einschliesslich der Nebenarbeiten (wie Anlage der Böschungen, Entwässerungen) obliegen jeder Vertragspartei auf ihrem Gebiet.