Bei Änderung und Erneuerung von aargauischen Kantons- und Gemeindestrassen, die gemäss Anhang 1 und 2 zu den Routen für Ausnahmetransporte von unteilbaren Lasten (Versorgungsrouten) gehören, sind die Anforderungen an die Versorgungsrouten entsprechend dieser Verordnung zu berücksichtigen.
Versorgungsrouten sind zu unterhalten und dauernd offen zu halten.