Als Sanierung gelten Massnahmen an bestehenden Verkehrsanlagen
- zur Instandhaltung, Instandsetzung und Erneuerung der Verkehrsanlage,
- zur Anpassung der Verkehrsanlage an geänderte Anforderungen an die Leistungs- und Funktionsfähigkeit; dazu gehören insbesondere Anpassungen aufgrund neuer gesetzlicher Vorgaben, aus Gründen der Verkehrstechnik oder der Verkehrssicherheit sowie zum Schutz der Umwelt.
Nicht als Sanierung gilt die Erweiterung einer Verkehrsanlage zur Erfüllung anderer neuer Anforderungen, wie beispielsweise die Entflechtung von Kreuzungen durch Aufteilung der Fahrbahnen auf zwei Ebenen oder der Bau eines neuen Fahrstreifens, wenn es sich nicht nur um eine Abbiegespur handelt.