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755.112

Verordnung zum Verkehrssteuergesetz

(Verkehrssteuerverordnung, VStV)

Vom 26.11.2025 (Stand 01.01.2026)

Präambel

Der Regierungsrat des Kantons Aargau,

​gestützt auf § 91 Abs. 2 der Kantonsverfassung, § 8 Abs. 1 des Gesetzes über den Vollzug des Strassenverkehrsrechtes vom 6. März 1984[1] sowie die §§ 3 Abs. 1, 10 Abs. 2, 13 Abs. 1 und 15 Abs. 3 und 4 des Verkehrssteuergesetzes (VStG) vom 25. Juni 2024[2],

beschliesst:

1. Allgemeines

Art. 1 Geltungsbereich

Diese Verordnung enthält Bestimmungen

  1. zum Erlass und zur Ermässigung der Verkehrssteuern,
  2. zu den ergänzenden Fahrzeugarten,
  3. zu den Berechnungsgrundlagen,
  4. zu den Zuschlägen für Ausnahmefahrzeuge und Ausnahmetransporte,
  5. zum Verkehrssteuerbezug und zur Rückerstattung.

2. Erlass und Ermässigung der Verkehrssteuern

Art. 2 Fahrzeuge von Personen mit Mobilitätseinschränkungen

Personen mit Mobilitätseinschränkungen, die zur Fortbewegung auf ein Motorfahrzeug angewiesen sind, wird die Verkehrssteuer erlassen, wenn sie nicht in sehr guten wirtschaftlichen Verhältnissen leben.

Halten Familienangehörige ein Fahrzeug zum regelmässigen Transport einer Person mit Mobilitätseinschränkung, kann die Verkehrssteuer ermässigt werden.

Fahrzeugen von vom Strassenverkehrsamt anerkannten Institutionen des Gesundheits- und Sozialwesens kann die Verkehrssteuer ermässigt oder erlassen werden.

Das Strassenverkehrsamt entscheidet über Erlass und Ermässigung der Verkehrssteuern.

Art. 3 Ausserordentliche Ereignisse

Der Regierungsrat kann bei Katastrophen, Notlagen oder vergleichbaren ausserordentlichen Ereignissen in Abwägung aller Interessen ausnahmsweise die Verkehrssteuern erlassen oder ermässigen.

3. Zuschläge für Ausnahmefahrzeuge und Ausnahmetransporte

Art. 4 Berechnungsgrundlagen

Für Ausnahmefahrzeuge und Ausnahmetransporte, die in mehrfacher Hinsicht die zulässigen Höchstwerte (Länge, Breite, Höhe und Gewicht) überschreiten, ist der höchste Zuschlag der in Frage kommenden Kategorie zu entrichten.

Bei den Ausnahme-Anhängerzügen werden für die Berechnung des zuschlagspflichtigen Gesamtgewichts das Gewicht des Anhängers und das Gewicht des Zugfahrzeugs mit dem zulässigen Höchstwert berücksichtigt.

In der Einzelbewilligung sind im gleichen Streckenverhältnis folgende Leer- beziehungsweise Rückfahrten innert einem Monat enthalten:

  1. bei Sachentransporten die dazugehörende Leerfahrt,
  2. bei Arbeitsmotorwagen und ‑anhängern die dazugehörende Rückfahrt,
  3. bei Transporten von Arbeitsmotorwagen und ‑anhängern die dazugehörende Rück- beziehungsweise Leerfahrt.

Bezieht sich eine Streckendauerbewilligung auf mehrere, nicht zusammenhängende Strecken, werden die Zuschläge für jede bewilligte Strecke erhoben.

Für interkantonale Sonderbewilligungen, die von einem anderen Kanton oder vom Bund erteilt werden (Art. 79 der Verkehrsregelnverordnung [VRV] vom 13. November 1962[3]), sind keine Zuschläge zu entrichten.

Für die übrigen vom Bund erteilten Sonderbewilligungen werden die kantonalen Zuschläge gemäss den §§ 5–8 erhoben.

Art. 5 Überschreiten der zulässigen Länge

Der Zuschlag für eine Sonderbewilligung zur Überschreitung der zulässigen Länge beträgt:

  1. Einzelbewilligung  
  1. bis 30 m Fr. 30.–
  2. über 30 m Fr. 45.–
  3. vorderer Überhang über 3 m Fr. 30.–
  4. hinterer Überhang über 5 m Fr. 30.–
  1. Dauerbewilligung  
  1. bis 30 m Fr. 300.–
  2. vorderer Überhang über 3 m Fr. 300.–
  3. hinterer Überhang über 5 m Fr. 300.–
  1. Streckendauerbewilligung über 30 m Fr. 450.–

Art. 6 Überschreiten der zulässigen Breite

Der Zuschlag für eine Sonderbewilligung zur Überschreitung der zulässigen Breite beträgt:

  1. Einzelbewilligung  
  1. bis 2,55 m auf den für 2,55 m breite Fahrzeuge geöffneten Strassen abgabenfrei
  2. bis 2,55 m auf dem übrigen Strassennetz Fr. 10.–
  3. bis 3 m Fr. 30.–
  4. bis 3,5 m Fr. 60.–
  5. bis 4 m Fr. 120.–
  6. bis 5 m Fr. 240.–
  7. über 5 m Fr. 360.–
  1. Dauerbewilligung  
  1. bis 2,5 m Fr. 50.–
  2. bis 3 m Fr. 300.–
  1. Streckendauerbewilligung  
  1. bis 2,5 m Fr. 50.–
  2. bis 3 m Fr. 300.–
  3. bis 3,5 m Fr. 600.–
  4. bis 4 m Fr. 1'200.–
  5. bis 5 m Fr. 2'400.–
  6. über 5 m Fr. 3'600.–

Art. 7 Überschreiten der zulässigen Höhe

Der Zuschlag für eine Sonderbewilligung zur Überschreitung der zulässigen Höhe beträgt:

  1. Einzelbewilligung  
  1. bis 4,5 m Fr. 30.–
  2. über 4,5 m Fr. 60.–
  1. Dauerbewilligung bis 4,5 m Fr. 300.–
  2. Streckendauerbewilligung  
  1. bis 4,5 m Fr. 300.–
  2. über 4,5 m Fr. 600.–

Art. 8 Überschreiten des zulässigen Gesamtgewichts

Der Grundzuschlag für eine Einzelbewilligung zur Überschreitung des zulässigen Gesamtgewichts beträgt:

  1. bei einem Gesamtgewicht bis 30 t Fr. 60.–
  2. für je weitere angebrochene 10 t Fr. 20.–

Zum Grundzuschlag wird ein Achslastzuschlag erhoben von:

  1. bis 12 t Achslast kein Zuschlag
  2. bis 14 t Achslast 100 % des Grundzuschlags
  3. bis 16 t Achslast 200 % des Grundzuschlags
  4. bis 18 t Achslast 300 % des Grundzuschlags
  5. bis 20 t Achslast 400 % des Grundzuschlags
  6. bis 22 t Achslast 500 % des Grundzuschlags
  7. bis 24 t Achslast 600 % des Grundzuschlags
  8. bis 26 t Achslast 700 % des Grundzuschlags
  9. bis 28 t Achslast 800 % des Grundzuschlags
  10. über 28 t Achslast 900 % des Grundzuschlags

Der Zuschlag für eine Dauerbewilligung zur Überschreitung des zulässigen Gesamtgewichts beläuft sich auf den zehnfachen Betrag der Einzelbewilligung.

Für eine Streckendauerbewilligung zur Überschreitung des zulässigen Gesamtgewichts ist ein Zuschlag in der Höhe des zwanzigfachen Betrags der Einzelbewilligung zu bezahlen.

Der Zuschlag für eine Dauer- oder Streckendauerbewilligung für ausschliesslich Leerfahrten mit Ausnahmeanhängern, die im Kanton Aargau immatrikuliert sind, beläuft sich auf den fünffachen Betrag der Einzelbewilligung.

Art. 9 Ermässigung

Die Zuschläge für eine Bewilligung zur Überschreitung der zulässigen Länge, Breite, Höhe und des zulässigen Gesamtgewichts werden ermässigt:

  1. um 2/3 bei Einzelbewilligungen bis 15 km (Luftlinie) und bei Dauer- oder Streckendauerbewilligungen bis 3 Monate,
  2. um 1/3 bei Einzelbewilligungen bis 30 km (Luftlinie) und bei Dauer- oder Streckendauerbewilligungen bis 6 Monate.

Art. 10 Landwirtschaftliche Ausnahmefahrzeuge

Die Einzelbewilligung für landwirtschaftliche Ausnahmefahrzeuge ist zuschlagsfrei.

Der Zuschlag für eine Dauerbewilligung von landwirtschaftlichen Fahrzeugen beträgt:

  1. landwirtschaftliche Arbeitskarren pauschal Fr. 50.–
  2. landwirtschaftliche Arbeitsanhänger pauschal Fr. 50.–

Art. 11 Übrige Sonderbewilligungen

Für die übrigen nicht ausdrücklich genannten Sonderbewilligungen betragen die Zuschläge bis Fr. 500.–.

Für Fahrten im Zusammenhang mit einer amtlichen Fahrzeugprüfung im Kanton Aargau werden ausschliesslich die Ausstellgebühren in Rechnung gestellt.

4. Bezug der Verkehrssteuern und Zuschläge

Art. 12 Tagesbesteuerung

Die Verkehrssteuer wird nach der Anzahl der Tage der Verkehrszulassung bemessen. Davon ausgenommen ist die Zulassung mit Tagesausweisen.

Art. 13 Beendigung der Steuerpflicht bei der Tagesbesteuerung

Setzt die Halterin oder der Halter das Fahrzeug ausser Verkehr, sind die Verkehrssteuer und die Zuschläge für Wechselschilder noch für den Tag zu entrichten, an dem die Kontrollschilder zurück gegeben werden.

Art. 14 Auf- und Abrundung

Beim jährlichen Verkehrssteuerbetrag werden Bruchteile von Franken auf- oder abgerundet.

Art. 15 Bezug

Die Verkehrssteuer für Motorfahrräder wird am 31. Mai fällig.

Die Verkehrssteuern und Zuschläge können durch Vorauszahlung, Barzahlung oder durch Zustellung einer Rechnung erhoben werden.

Die Zahlungsfrist für Rechnungen beträgt 30 Tage. In besonderen Fällen kann die Frist erstreckt werden.

Art. 16 Verrechnung

Bei Wechsel eines Fahrzeugs oder einer Kontrollschildnummer können dem gleichen Fahrzeughaltenden die bezahlten und nicht verfallenen Verkehrssteuern angerechnet werden.

Art. 17 Rückerstattung, Gutschrift

Werden die Kontrollschilder hinterlegt, werden die bezahlten und nicht verfallenen Verkehrssteuern dem Fahrzeughaltenden gutgeschrieben oder zurückerstattet.

Vom Rückerstattungsbetrag werden die Spesen abgezogen. Verbleibende Restbeträge bis Fr. 5.– verfallen und werden nicht angewiesen.

Art. 18 Verwirkung

Forderungen auf Nachzahlung oder Rückerstattung von Verkehrssteuern sind verwirkt, wenn sie nicht innert 5 Jahren nach Eintritt der Fälligkeit geltend gemacht werden.

Art. 19 Pauschale Schwerverkehrsabgabe des Bundes

Der Bezug der pauschalen Schwerverkehrsabgabe des Bundes gemäss Verordnung über eine leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe (Verordnung über die Schwerverkehrsabgabe [Schwerverkehrsabgabeverordnung, SVAV] vom 27. März 2024[4]) richtet sich nach den Bestimmungen dieser Verordnung.

Die Zahlungsfrist für die pauschale Jahresschwerverkehrsabgabe läuft längstens bis 30. April. Sie kann ausnahmsweise aus wichtigen Gründen erstreckt werden.

5. Übergangs- und Schlussbestimmungen

Art. 20 Übergangsrecht

Die Rechnungen für die am 1. Januar fällige Verkehrssteuer werden im Jahr des Inkrafttretens des Verkehrssteuergesetzes und dieser Verordnung erst im Januar verschickt.

Für Zulassungsgeschäfte, die bis 31. Dezember 2025 getätigt werden, wird die gesamte Verkehrssteuer nach altem Recht berechnet.

Art. 21 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2026 in Kraft.

Egress

Aarau, 26. November 2025

Regierungsrat Aargau

 

Landammann

Egli

 

Staatsschreiberin

Filippi

2025/08-23

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle
26.11.2025 01.01.2026 Erlass Erstfassung 2025/08-23

Änderungstabelle - Nach Paragraph

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle
Erlass 26.11.2025 01.01.2026 Erstfassung 2025/08-23