Für Ausnahmefahrzeuge und Ausnahmetransporte, die in mehrfacher Hinsicht die zulässigen Höchstwerte (Länge, Breite, Höhe und Gewicht) überschreiten, ist der höchste Zuschlag der in Frage kommenden Kategorie zu entrichten.
Bei den Ausnahme-Anhängerzügen werden für die Berechnung des zuschlagspflichtigen Gesamtgewichts das Gewicht des Anhängers und das Gewicht des Zugfahrzeugs mit dem zulässigen Höchstwert berücksichtigt.
In der Einzelbewilligung sind im gleichen Streckenverhältnis folgende Leer- beziehungsweise Rückfahrten innert einem Monat enthalten:
- bei Sachentransporten die dazugehörende Leerfahrt,
- bei Arbeitsmotorwagen und ‑anhängern die dazugehörende Rückfahrt,
- bei Transporten von Arbeitsmotorwagen und ‑anhängern die dazugehörende Rück- beziehungsweise Leerfahrt.
Bezieht sich eine Streckendauerbewilligung auf mehrere, nicht zusammenhängende Strecken, werden die Zuschläge für jede bewilligte Strecke erhoben.
Für interkantonale Sonderbewilligungen, die von einem anderen Kanton oder vom Bund erteilt werden (Art. 79 der Verkehrsregelnverordnung [VRV] vom 13. November 1962), sind keine Zuschläge zu entrichten.
Für die übrigen vom Bund erteilten Sonderbewilligungen werden die kantonalen Zuschläge gemäss den §§ 5–8 erhoben.